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02/03 14

Uri · 2003-02-14 · Deutsch UR

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 57 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 57 VRPV. Kraft der Untersuchungsmaxime bestimmt die Behörde, welche Beweismittel zu verwenden sind (Beweisanordnungsbefugnis). Es liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Das gilt namentlich für die Wahl zwischen der Vernehmung als Zeuge und Befragung als Auskunftsperson. Eine Zeugeneinvernahme ist anzuordnen, wenn eine Partei dies beantragt oder wenn von Amtes wegen der Sachverhalt in einem wichtigen streitigen Punkt geklärt werden soll. Als Auskunftspersonen gelten private Dritte, die nicht Verfahrensbeteiligte sind und kein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse am Verfahrensausgang besitzen. Die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht sind auch auf Auskunftspersonen anwendbar. Ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemachte Aussagen dürfen nicht als Entscheidgrundlage verwertet werden. Der durch eine (fremdenpolizeiliche) Verfügung stark betroffene und in seiner persönlichen Freiheit massiv eingeschränkte Beschwerdeführer hat analog einem Beschuldigten in einem Strafverfahren das Recht, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen, wobei die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, ausdrücklich auf das Anwesenheitsrecht und das Recht, ergänzende Fragen zu stellen, aufmerksam zu machen. Mit der Nichteinräumung dieser Möglichkeit im umschriebenen Sinne wird das rechtliche Gehör verletzt. Eine Heilung vor Rechtsmittelinstanz ist nur möglich, wenn dieser die gleiche (nicht engere und tatsächlich ausgeübte) Kognition wie der Vorinstanz zusteht und den Parteien das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren umfassend gewährt wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Regierungsrat) verfügt das Obergericht über eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis. Dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz kommt Ermessenskontrolle zu, dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde blosse Rechtskontrolle. Da nicht lediglich Rechtsfragen im Streit liegen, ist eine Heilung des Verfahrensmangels im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.02.2003 02/03 14 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.02.2003 02/03 14 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.02.2003 02/03 14

Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 57 VRPV. | Kantonales Verfahrensrecht. Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 57 VRPV. Kraft der Untersuchungsmaxime bestimmt die Behörde, welche Beweismittel zu verwenden sind (Beweisanordnungsbefugnis). Es liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Das gilt namentlich für die Wahl zwischen der Vernehmung als Zeuge und Befragung als Auskunftsperson. Eine Zeugeneinvernahme ist anzuordnen, wenn eine Partei dies beantragt oder wenn von Amtes wegen der Sachverhalt in einem wichtigen streitigen Punkt geklärt werden soll. Als Auskunftspersonen gelten private Dritte, die nicht Verfahrensbeteiligte sind und kein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse am Verfahrensausgang besitzen. Die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht sind auch auf Auskunftspersonen anwendbar. Ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemachte Aussagen dürfen nicht als Entscheidgrundlage verwertet werden. Der durch eine (fremdenpolizeiliche) Verfügung stark betroffene und in seiner persönlichen Freiheit massiv eingeschränkte Beschwerdeführer hat analog einem Beschuldigten in einem Strafverfahren das Recht, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen, wobei die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, ausdrücklich auf das Anwesenheitsrecht und das Recht, ergänzende Fragen zu stellen, aufmerksam zu machen. Mit der Nichteinräumung dieser Möglichkeit im umschriebenen Sinne wird das rechtliche Gehör verletzt. Eine Heilung vor Rechtsmittelinstanz ist nur möglich, wenn dieser die gleiche (nicht engere und tatsächlich ausgeübte) Kognition wie der Vorinstanz zusteht und den Parteien das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren umfassend gewährt wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz (Regierungsrat) verfügt das Obergericht über eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis. Dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz kommt Ermessenskontrolle zu, dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde blosse Rechtskontrolle. Da nicht lediglich Rechtsfragen im Streit liegen, ist eine Heilung des Verfahrensmangels im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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