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Uri · 2003-01-15 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 59 Abs. 1 und 3, Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69, Art. 71 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 59 Abs. 1 und 3, Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69, Art. 71 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 StPO. Erfolgt nach Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren, dürfen keine staatsanwaltlichen Kosten ausgesetzt und auferlegt werden. Der Beschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird. Der Angeklagte kann allein aus der Tatsache, dass der Strafrichter im ordentlichen Verfahren den Sachverhalt zu seinen Gunsten rechtlich anders würdigt (einfache Verkehrsregelverletzung) als der Strafbefehlsrichter (grobe Verkehrsregelverletzung), keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist dies aber neben weiteren Gesichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen (Bestätigung der Praxis). Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten auf dessen Verlangen nur zuzusprechen, wenn das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt oder er freigesprochen wird.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.01.2003 02/03 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.01.2003 02/03 10 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.01.2003 02/03 10

Strafprozessordnung. Art. 59 Abs. 1 und 3, Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69, Art. 71 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 59 Abs. 1 und 3, Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69, Art. 71 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 StPO. Erfolgt nach Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren, dürfen keine staatsanwaltlichen Kosten ausgesetzt und auferlegt werden. Der Beschuldigte hat die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird. Der Angeklagte kann allein aus der Tatsache, dass der Strafrichter im ordentlichen Verfahren den Sachverhalt zu seinen Gunsten rechtlich anders würdigt (einfache Verkehrsregelverletzung) als der Strafbefehlsrichter (grobe Verkehrsregelverletzung), keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist dies aber neben weiteren Gesichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen (Bestätigung der Praxis). Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten auf dessen Verlangen nur zuzusprechen, wenn das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt oder er freigesprochen wird.

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