Mietrecht. Art. 8 ZGB. Art. 272, Art. 274d Abs. 3 OR. Art. 23 Abs. 2 | Mietrecht. Art. 8 ZGB. Art. 272, Art. 274d Abs. 3 OR. Art. 23 Abs. 2 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht. Die Gewährung einer Zweiterstreckung des Mietverhältnisses unterliegt denselben materiellen Voraussetzungen wie die erste Erstreckung. Zusätzlich berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob der Mieter zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war. Eine Zweiterstreckung setzt mithin voraus, dass der Mieter während der ersten Erstreckung alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Härte abzuwenden. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. Die Parteien müssen ihm alle für die Beurteilung des Streitfalles notwendigen Unterlagen vorlegen. Diese Prüfung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) ersetzt jedoch weder die Behauptungs- noch die Beweislast einer Partei. Den Mieter trifft gemäss den sich aus Art. 8 ZGB ergebenden Grundsätzen die Beweislast für die behaupteten erstreckungsbegründenden bzw. -bestimmenden Härtegründe, namentlich auch für die ausreichenden Suchbemühungen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.01.2003 02/03 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.01.2003 02/03 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 23.01.2003 02/03 08
Mietrecht. Art. 8 ZGB. Art. 272, Art. 274d Abs. 3 OR. Art. 23 Abs. 2 | Mietrecht. Art. 8 ZGB. Art. 272, Art. 274d Abs. 3 OR. Art. 23 Abs. 2 Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht. Die Gewährung einer Zweiterstreckung des Mietverhältnisses unterliegt denselben materiellen Voraussetzungen wie die erste Erstreckung. Zusätzlich berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob der Mieter zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war. Eine Zweiterstreckung setzt mithin voraus, dass der Mieter während der ersten Erstreckung alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Härte abzuwenden. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. Die Parteien müssen ihm alle für die Beurteilung des Streitfalles notwendigen Unterlagen vorlegen. Diese Prüfung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) ersetzt jedoch weder die Behauptungs- noch die Beweislast einer Partei. Den Mieter trifft gemäss den sich aus Art. 8 ZGB ergebenden Grundsätzen die Beweislast für die behaupteten erstreckungsbegründenden bzw. -bestimmenden Härtegründe, namentlich auch für die ausreichenden Suchbemühungen.
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