Zivilprozessordnung. Art. 240 Abs. 2, Art. 250 Abs. 1 lit. e ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 240 Abs. 2, Art. 250 Abs. 1 lit. e ZPO. Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn ein Entscheid nur im Kostenpunkt angefochten wird. Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz im Nachgang zu einer Aufhebung und Rückweisung durch das Obergericht noch einmal über die Parteikostenverlegung zu entscheiden hatte und einzig diese im ersten Rechtsmittelverfahren streitig gewesen war. Der Rekurs ist damit das zulässige Rechtsmittel.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2003 02/03 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2003 02/03 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2003 02/03 07
Zivilprozessordnung. Art. 240 Abs. 2, Art. 250 Abs. 1 lit. e ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 240 Abs. 2, Art. 250 Abs. 1 lit. e ZPO. Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn ein Entscheid nur im Kostenpunkt angefochten wird. Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz im Nachgang zu einer Aufhebung und Rückweisung durch das Obergericht noch einmal über die Parteikostenverlegung zu entscheiden hatte und einzig diese im ersten Rechtsmittelverfahren streitig gewesen war. Der Rekurs ist damit das zulässige Rechtsmittel.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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