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02/03 06

Uri · 2002-04-29 · Deutsch UR

Zivilprozessordnung. Art. 228 Abs. 1 und 3 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 228 Abs. 1 und 3 ZPO. Dringliche Anordnungen. Verfahrensrechtliche Fragen sind einer Ueberprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich. Dringliche Anordnungen sind durch ihre Dringlichkeit qualifizierte vorsorgliche Massnahmen. Sie setzen ein zugrundeliegendes Hauptverfahren voraus. Dringliche Anordnungen stehen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der Hauptsache. Der Hauptanspruch bildet Grenze des Anspruchs auf vorsorgliche Massnahmen bzw. dingliche Anordnungen. Dies ist von Amtes wegen zu prüfen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.04.2002 02/03 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.04.2002 02/03 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 29.04.2002 02/03 06

Zivilprozessordnung. Art. 228 Abs. 1 und 3 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 228 Abs. 1 und 3 ZPO. Dringliche Anordnungen. Verfahrensrechtliche Fragen sind einer Ueberprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich. Dringliche Anordnungen sind durch ihre Dringlichkeit qualifizierte vorsorgliche Massnahmen. Sie setzen ein zugrundeliegendes Hauptverfahren voraus. Dringliche Anordnungen stehen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der Hauptsache. Der Hauptanspruch bildet Grenze des Anspruchs auf vorsorgliche Massnahmen bzw. dingliche Anordnungen. Dies ist von Amtes wegen zu prüfen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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