Zivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. Der Richter sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmässig und beförderlich erledigt wird. Er bestimmt, wann und wie die Parteien im Verfahren handeln müssen. Ihm obliegt die formelle Prozessleitung. Die beförderliche Erledigung ist bei der richterlichen Fristansetzung im Prozess zu beachten. Die Erstreckung richterlicher Fristen wie auch die Verlegung von Terminen soll nur aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen, also mit gebührender Zurückhaltung erfolgen. In dringlichen Fällen kann der Richter sogar die Aufhebung der Ferienbestimmungen verfügen. Die absolute Verjährung für die Verfolgung von Vergehen gegen die Ehre trat nach vier Jahren ein. Dass die Verjährung eintreten konnte, liegt vorliegend in der alleinigen Verantwortlichkeit des Gerichtes. In Art. 108 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Art Staatshaftung für die Gerichtskosten verankert. Eine Parteientschädigung kann nicht gestützt auf Art. 108 Abs. 4 ZPO dem Staat auferlegt werden. Eine Parteientschädigung bzw. entsprechender Schadenersatz wäre nach den entsprechenden Haftungsbestimmungen im entsprechenden Verfahren zu beurteilen. Der Richter kann den Staat in solchen Fällen auch nicht gestützt auf Art. 109 ZPO zur Tragung der Parteientschädigung verpflichten. Diese Bestimmung beschlägt ausserhalb der Staatshaftung liegende, vorliegend nicht erfüllte Tatbestände.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2003 02/03 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2003 02/03 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.03.2003 02/03 02
Zivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 50, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 ZPO. Der Richter sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmässig und beförderlich erledigt wird. Er bestimmt, wann und wie die Parteien im Verfahren handeln müssen. Ihm obliegt die formelle Prozessleitung. Die beförderliche Erledigung ist bei der richterlichen Fristansetzung im Prozess zu beachten. Die Erstreckung richterlicher Fristen wie auch die Verlegung von Terminen soll nur aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen, also mit gebührender Zurückhaltung erfolgen. In dringlichen Fällen kann der Richter sogar die Aufhebung der Ferienbestimmungen verfügen. Die absolute Verjährung für die Verfolgung von Vergehen gegen die Ehre trat nach vier Jahren ein. Dass die Verjährung eintreten konnte, liegt vorliegend in der alleinigen Verantwortlichkeit des Gerichtes. In Art. 108 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Art Staatshaftung für die Gerichtskosten verankert. Eine Parteientschädigung kann nicht gestützt auf Art. 108 Abs. 4 ZPO dem Staat auferlegt werden. Eine Parteientschädigung bzw. entsprechender Schadenersatz wäre nach den entsprechenden Haftungsbestimmungen im entsprechenden Verfahren zu beurteilen. Der Richter kann den Staat in solchen Fällen auch nicht gestützt auf Art. 109 ZPO zur Tragung der Parteientschädigung verpflichten. Diese Bestimmung beschlägt ausserhalb der Staatshaftung liegende, vorliegend nicht erfüllte Tatbestände.
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