Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 lit. d AusG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. (Bundesgericht) | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 lit. d AusG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Ausstand des Landgerichtspräsidenten (Präsident des in der Hauptsache zuständigen Kollegialgerichts). Beziehungsnähe des Landgerichtspräsidenten zur ehemaligen Arbeitgeberin und deren Beziehungsnähe zur Streitsache bzw. zum Beklagten. Bedeutung der zeitlichen Distanz zwischen der Beendigung der Tätigkeit für die Arbeitgeberin und der Uebernahme des Prozesses. Die Gefühle der Loyalität, Verbundenheit, Dankbarkeit und des gegenseitigen Vertrauens gegenüber einem entsprechenden ehemaligen Arbeitgeber dauern erfahrungsgemäss sehr lange. In concreto nach einer zeitlichen Distanz von rund neun Jahren Ausstandspflicht des Landgerichtspräsidenten bejaht. Verfahrensrechtliche Folge: Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese in vollständig neuer Besetzung über die Klage neu entscheidet.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.04.2003 02/03 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.04.2003 02/03 01 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 14.04.2003 02/03 01
Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 lit. d AusG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. (Bundesgericht) | Zivilprozessordnung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 4, Art. 7 lit. d AusG. Art. 4 Abs. 1 ZPO. Ausstand des Landgerichtspräsidenten (Präsident des in der Hauptsache zuständigen Kollegialgerichts). Beziehungsnähe des Landgerichtspräsidenten zur ehemaligen Arbeitgeberin und deren Beziehungsnähe zur Streitsache bzw. zum Beklagten. Bedeutung der zeitlichen Distanz zwischen der Beendigung der Tätigkeit für die Arbeitgeberin und der Uebernahme des Prozesses. Die Gefühle der Loyalität, Verbundenheit, Dankbarkeit und des gegenseitigen Vertrauens gegenüber einem entsprechenden ehemaligen Arbeitgeber dauern erfahrungsgemäss sehr lange. In concreto nach einer zeitlichen Distanz von rund neun Jahren Ausstandspflicht des Landgerichtspräsidenten bejaht. Verfahrensrechtliche Folge: Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese in vollständig neuer Besetzung über die Klage neu entscheidet.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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