Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d, Art. 10 AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d, Art. 10 AusG. Der Anspruch einer Prozesspartei auf richtige Besetzung des Gerichts ist verletzt, wenn die zuständige Behörde das Ausstandsbegehren eines anderen Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen hat. Das Ausstandsgesetz stellt keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als die BV und die EMRK. Ein Ausstandsbegehren hat in substanziierter Weise Tatsachen darzulegen, die das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derjenigen Person, die in den Ausstand treten soll, objektiv rechtfertigen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.05.2001 00/01 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.05.2001 00/01 27 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 02.05.2001 00/01 27
Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d, Art. 10 AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 7 lit. d, Art. 10 AusG. Der Anspruch einer Prozesspartei auf richtige Besetzung des Gerichts ist verletzt, wenn die zuständige Behörde das Ausstandsbegehren eines anderen Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen hat. Das Ausstandsgesetz stellt keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als die BV und die EMRK. Ein Ausstandsbegehren hat in substanziierter Weise Tatsachen darzulegen, die das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derjenigen Person, die in den Ausstand treten soll, objektiv rechtfertigen.
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