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Uri · 2001-05-21 · Deutsch UR

IV. Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 14.04 HVI-Anhang. | IV. Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 14.04 HVI-Anhang. Ein Anspruch auf Hilfsmittel als nichterwerbliche Eingliederungsmassnahme besteht insoweit, als das Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist. Die Einrichtung einer Behindertendusche lässt sich unter die Kategorie "invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung" subsumieren. Extensive Auslegung des Begriffes "Wohnung" gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit) für die Hilfsmittelversorgung in concreto bejaht.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.05.2001 00/01 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.05.2001 00/01 25 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 21.05.2001 00/01 25

IV. Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 14.04 HVI-Anhang. | IV. Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 2 HVI, Ziff. 14.04 HVI-Anhang. Ein Anspruch auf Hilfsmittel als nichterwerbliche Eingliederungsmassnahme besteht insoweit, als das Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist. Die Einrichtung einer Behindertendusche lässt sich unter die Kategorie "invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung" subsumieren. Extensive Auslegung des Begriffes "Wohnung" gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit) für die Hilfsmittelversorgung in concreto bejaht.

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