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Uri · 1999-11-15 · Deutsch UR

Strassenverkehrsrecht. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV. | Strassenverkehrsrecht. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV. Relativ weites Ermessen der verfügenden Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer des Führerausweises. Dabei muss eine Abwägung aller in der Sache erheblichen Interessen stattfinden. Das Verschulden in Art und Schwere ist ein zentrales Zumessungskriterium. Ein getrübter automobilistischer Leumund wirkt sanktionserhöhend. Jede gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ist, immer im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, sanktionsmindernd zu berücksichtigen. Die zusätzliche Erfüllung eines weiteren Entzugsgrundes ist sanktionsschärfend zu gewichten. Frage der Zulässigkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten für FIAZRückfalltäter offengelassen, da in concreto die Zeitspanne zwischen Vorfall und Sanktion im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein noch keine Unterschreitung gebot.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.11.1999 00/01 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.11.1999 00/01 24 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.11.1999 00/01 24

Strassenverkehrsrecht. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV. | Strassenverkehrsrecht. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV. Relativ weites Ermessen der verfügenden Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer des Führerausweises. Dabei muss eine Abwägung aller in der Sache erheblichen Interessen stattfinden. Das Verschulden in Art und Schwere ist ein zentrales Zumessungskriterium. Ein getrübter automobilistischer Leumund wirkt sanktionserhöhend. Jede gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ist, immer im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, sanktionsmindernd zu berücksichtigen. Die zusätzliche Erfüllung eines weiteren Entzugsgrundes ist sanktionsschärfend zu gewichten. Frage der Zulässigkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten für FIAZRückfalltäter offengelassen, da in concreto die Zeitspanne zwischen Vorfall und Sanktion im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein noch keine Unterschreitung gebot.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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