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Uri · 2000-05-30 · Deutsch UR

Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. | Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Grundsatz von Treu und Glauben. Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz. Ein Anspruch auf Schutz des Vertrauens besteht nur dann, wenn der Bürger die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandener Zweifel ohne entsprechende Rückfrage die Verfügung im günstigen Sinne auslegt und entsprechende Dispositionen trifft, kann sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt vom Verfügungsadressaten sich bei Unklarheiten bei der verfügenden Behörde zu erkundigen. Wer bauen will, muss sich im Rahmen des Zumutbaren um die Rechtmässigkeit seines Tuns kümmern. Aus dem Nichtergehen der Abbruchverfügung während nicht ganz drei Jahren kann vorliegend kein Vertrauenstatbestand hergeleitet werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten. Wer eine gegebene Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer begünstigenden Verfügung geführt hat, später ausdrücklich oder stilllschweigend in Abrede stellt, handelt widersprüchlich. Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet keinen Rechtsschutz.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.05.2000 00/01 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.05.2000 00/01 23 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 30.05.2000 00/01 23

Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. | Bundesverfassung. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Grundsatz von Treu und Glauben. Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz. Ein Anspruch auf Schutz des Vertrauens besteht nur dann, wenn der Bürger die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandener Zweifel ohne entsprechende Rückfrage die Verfügung im günstigen Sinne auslegt und entsprechende Dispositionen trifft, kann sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt vom Verfügungsadressaten sich bei Unklarheiten bei der verfügenden Behörde zu erkundigen. Wer bauen will, muss sich im Rahmen des Zumutbaren um die Rechtmässigkeit seines Tuns kümmern. Aus dem Nichtergehen der Abbruchverfügung während nicht ganz drei Jahren kann vorliegend kein Vertrauenstatbestand hergeleitet werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten. Wer eine gegebene Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer begünstigenden Verfügung geführt hat, später ausdrücklich oder stilllschweigend in Abrede stellt, handelt widersprüchlich. Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet keinen Rechtsschutz.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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