opencaselaw.ch

00/01 11

Uri · 2000-01-12 · Deutsch UR

Strafgesetzbuch. Art. 18 Abs. 3, Art. 222 Abs. 1 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 18 Abs. 3, Art. 222 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Subjektiver Tatbestand. Garantenstellung des Arbeitgebers. Anrufung des Vertrauensgrundsatzes durch den Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitnehmer. Der Vertrauensgrundsatz setzt voraus, dass die Beteiligten auch tatsächlich an einem arbeitsteiligen Produktions- oder Arbeitsablauf zusammenwirken mit einzelnen gegeneinander abgegrenzten Verantwortungsbereichen mit kaum mehr möglicher gegenseitiger Überwachung. Bestanden ein Unterordnungsverhältnis und insbesondere eine Garantenstellung mit Sorgfaltspflichten, die gerade auf richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Arbeitnehmers gerichtet waren, kann der Vertrauensgrundsatz insoweit nicht gelten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.01.2000 00/01 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.01.2000 00/01 11 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 12.01.2000 00/01 11

Strafgesetzbuch. Art. 18 Abs. 3, Art. 222 Abs. 1 StGB. | Strafgesetzbuch. Art. 18 Abs. 3, Art. 222 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Subjektiver Tatbestand. Garantenstellung des Arbeitgebers. Anrufung des Vertrauensgrundsatzes durch den Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitnehmer. Der Vertrauensgrundsatz setzt voraus, dass die Beteiligten auch tatsächlich an einem arbeitsteiligen Produktions- oder Arbeitsablauf zusammenwirken mit einzelnen gegeneinander abgegrenzten Verantwortungsbereichen mit kaum mehr möglicher gegenseitiger Überwachung. Bestanden ein Unterordnungsverhältnis und insbesondere eine Garantenstellung mit Sorgfaltspflichten, die gerade auf richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Arbeitnehmers gerichtet waren, kann der Vertrauensgrundsatz insoweit nicht gelten.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege