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00/01 08

Uri · 2001-11-16 · Deutsch UR

Strafprozessordnung. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 229 Abs. 1 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 229 Abs. 1 StPO. Die StPO/UR bekennt sich zu einer vollen Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils, also auch in seinen unangefochtenen Teilen. Der Richter wird damit nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen. Er darf sich mit einer mehr summarischen Beurteilung begnügen, wird aber korrigierend eingreifen müssen, wenn sich ihm offensichtliche Mängel im vorinstanzlichen Verfahren oder Urteil zeigen. Vorbehalten bleibt das Verbot der reformatio in peius. Zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn gegenüber dem Strafbefehl eine weniger strenge Strafe ausgefällt wird: Der Berufungskläger kann allein aus der Tatsache der Herabsetzung der Strafe (vorliegend Reduktion der Busse) gegenüber dem Strafbefehl keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist diese Tatsache aber neben weiteren Gerichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen.

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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.11.2001 00/01 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.11.2001 00/01 08 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 16.11.2001 00/01 08

Strafprozessordnung. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 229 Abs. 1 StPO. | Strafprozessordnung. Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 229 Abs. 1 StPO. Die StPO/UR bekennt sich zu einer vollen Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils, also auch in seinen unangefochtenen Teilen. Der Richter wird damit nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen. Er darf sich mit einer mehr summarischen Beurteilung begnügen, wird aber korrigierend eingreifen müssen, wenn sich ihm offensichtliche Mängel im vorinstanzlichen Verfahren oder Urteil zeigen. Vorbehalten bleibt das Verbot der reformatio in peius. Zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn gegenüber dem Strafbefehl eine weniger strenge Strafe ausgefällt wird: Der Berufungskläger kann allein aus der Tatsache der Herabsetzung der Strafe (vorliegend Reduktion der Busse) gegenüber dem Strafbefehl keinen unbedingten Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat ableiten. Im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Kostenauferlegung ist diese Tatsache aber neben weiteren Gerichtspunkten entsprechend zu berücksichtigen.

Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege

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