Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 3, Art. 57 StPO. Notwendiger Verteidiger. | Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 3, Art. 57 StPO. Notwendiger Verteidiger. Öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis (Bestätigung der Praxis). Entschädigungsforderung des notwendigen Verteidigers gründet im öffentlichen Recht. Primäre Entschädigung durch den Beschuldigten. Sekundäre, auf nichteinbringliche berechtigte Forderungen begrenzte Entschädigungspflicht des Staates. Richterliche Festlegung der streitigen Entschädigung durch den Beschuldigten im Verfahren bei nachträglichen richterlichen Anordnungen nach Art. 201 ff. StPO. Dabei ist nicht das Obergericht, das das rechtskräftige Strafurteil gefällt hat, zuständig, sondern vorliegend das Landgericht Uri. Beiden Parteien sollen im kantonalen Verfahren zwei Instanzen zur Verfügung stehen. Analoge Anwendung privatrechtlicher Verjährungsregeln. Ein im kantonalen Verfahren bestellter notwendiger Verteidiger wird nur bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens honoriert. Art. 56 Abs. 3 StPO kann sich nur auf das kantonale Verfahren beziehen. Für die Verfahren vor Bundesgericht ist dieses zuständig zum Entscheid über die entsprechenden Gerichtskosten und Parteientschädigungen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.12.2000 00/01 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.12.2000 00/01 07 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 18.12.2000 00/01 07
Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 3, Art. 57 StPO. Notwendiger Verteidiger. | Strafprozessordnung. Art. 56 Abs. 3, Art. 57 StPO. Notwendiger Verteidiger. Öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis (Bestätigung der Praxis). Entschädigungsforderung des notwendigen Verteidigers gründet im öffentlichen Recht. Primäre Entschädigung durch den Beschuldigten. Sekundäre, auf nichteinbringliche berechtigte Forderungen begrenzte Entschädigungspflicht des Staates. Richterliche Festlegung der streitigen Entschädigung durch den Beschuldigten im Verfahren bei nachträglichen richterlichen Anordnungen nach Art. 201 ff. StPO. Dabei ist nicht das Obergericht, das das rechtskräftige Strafurteil gefällt hat, zuständig, sondern vorliegend das Landgericht Uri. Beiden Parteien sollen im kantonalen Verfahren zwei Instanzen zur Verfügung stehen. Analoge Anwendung privatrechtlicher Verjährungsregeln. Ein im kantonalen Verfahren bestellter notwendiger Verteidiger wird nur bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens honoriert. Art. 56 Abs. 3 StPO kann sich nur auf das kantonale Verfahren beziehen. Für die Verfahren vor Bundesgericht ist dieses zuständig zum Entscheid über die entsprechenden Gerichtskosten und Parteientschädigungen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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