Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Provisorische Rechtsöffnung. Nur die den Einwendungen und Einreden zugrunde liegenden Sachverhalte müssen glaubhaft gemacht werden. Nach dem Grundsatz iura novit curia hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob diese die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen. Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Beurteilungskriterien. Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen. Der Richter muss rasch und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls entscheiden. Ihm kommt ein weites Ermessen zu. Glaubhaftmachung in concreto verneint.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.09.2001 00/01 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.09.2001 00/01 06 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 05.09.2001 00/01 06
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 SchKG. | Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Provisorische Rechtsöffnung. Nur die den Einwendungen und Einreden zugrunde liegenden Sachverhalte müssen glaubhaft gemacht werden. Nach dem Grundsatz iura novit curia hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob diese die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen. Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Beurteilungskriterien. Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen. Der Richter muss rasch und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls entscheiden. Ihm kommt ein weites Ermessen zu. Glaubhaftmachung in concreto verneint.
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