Arbeitsvertragsrecht. Art. 337, Art. 337c OR. Art. 35 aArG bzw. Art. 35a Abs. 2 ArG. (Bundesgericht) | Arbeitsvertragsrecht. Art. 337, Art. 337c OR. Art. 35 aArG bzw. Art. 35a Abs. 2 ArG. Fristlose Entlassung während einer Schwangerschaft, Bemessung der Pönalentschädigung. Da Schwangere gemäss Arbeitsgesetz auf blosse Anzeige hin von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen dürfen, verletzt eine schwangere Arbeitnehmerin dadurch, dass sie für diese Abwesenheiten kein Arztzeugnis beibringt, keine ihr obliegenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, was den Arbeitgeber zu einer gerechtfertigten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde (E. 2a und 2b). Als massgebliche Kriterien für die Festlegung der Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 337c OR kommen u.a. die Schwere der Vertragsverletzung sowie der Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers, das Verschulden des Arbeitgebers, nachteilige Folgen der Entlassung, soweit sie durch Schadenersatz nicht ausgeglichen werden, die persönliche Situation des Arbeitnehmers und die Art und Weise der ungerechtfertigten Entlassung in Betracht. In casu wurde u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin während der laufenden gesetzlichen Sperrfrist fristlos entlassen wurde, obwohl sich diese keine Pflichtverletzung hatte zuschulden kommen lassen, wie auch aufgrund des Umstandes, dass die Folgen der fristlosen Entlassung für die schwangere, alleinstehende Arbeitnehmerin einschneidend war, eine Entschädigung mittlerer Höhe, von ca. drei Monatslöhnen, als angemessen erachtet (E. 3).
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.02.2001 00/01 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.02.2001 00/01 05 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 15.02.2001 00/01 05
Arbeitsvertragsrecht. Art. 337, Art. 337c OR. Art. 35 aArG bzw. Art. 35a Abs. 2 ArG. (Bundesgericht) | Arbeitsvertragsrecht. Art. 337, Art. 337c OR. Art. 35 aArG bzw. Art. 35a Abs. 2 ArG. Fristlose Entlassung während einer Schwangerschaft, Bemessung der Pönalentschädigung. Da Schwangere gemäss Arbeitsgesetz auf blosse Anzeige hin von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen dürfen, verletzt eine schwangere Arbeitnehmerin dadurch, dass sie für diese Abwesenheiten kein Arztzeugnis beibringt, keine ihr obliegenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, was den Arbeitgeber zu einer gerechtfertigten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde (E. 2a und 2b). Als massgebliche Kriterien für die Festlegung der Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 337c OR kommen u.a. die Schwere der Vertragsverletzung sowie der Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers, das Verschulden des Arbeitgebers, nachteilige Folgen der Entlassung, soweit sie durch Schadenersatz nicht ausgeglichen werden, die persönliche Situation des Arbeitnehmers und die Art und Weise der ungerechtfertigten Entlassung in Betracht. In casu wurde u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin während der laufenden gesetzlichen Sperrfrist fristlos entlassen wurde, obwohl sich diese keine Pflichtverletzung hatte zuschulden kommen lassen, wie auch aufgrund des Umstandes, dass die Folgen der fristlosen Entlassung für die schwangere, alleinstehende Arbeitnehmerin einschneidend war, eine Entschädigung mittlerer Höhe, von ca. drei Monatslöhnen, als angemessen erachtet (E. 3).
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