Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 OR. Art. 15 Abs. 3 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. | Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 OR. Art. 15 Abs. 3 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. Bemessung des Streitwertes. Die ursprünglich eingeklagte Forderung bestimmt den Streitwert und damit das anzuwendende Verfahren. Spätere Reduktionen des Klagebegehrens vermögen daran nichts mehr zu ändern. Veränderungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wie z.B. die teilweise Anerkennung oder eine Herabsetzung der Forderung sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch von den Rechtsmittelinstanzen ist das in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vorgesehene besondere Verfahren nur dann einzuhalten, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwertgrenze nicht übersteigt. In concreto kommt das ordentliche Verfahren nach Art. 199 ff. ZPO zum Tragen.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2000 00/01 03 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2000 00/01 03 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2000 00/01 03
Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 OR. Art. 15 Abs. 3 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. | Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 OR. Art. 15 Abs. 3 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. Bemessung des Streitwertes. Die ursprünglich eingeklagte Forderung bestimmt den Streitwert und damit das anzuwendende Verfahren. Spätere Reduktionen des Klagebegehrens vermögen daran nichts mehr zu ändern. Veränderungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wie z.B. die teilweise Anerkennung oder eine Herabsetzung der Forderung sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch von den Rechtsmittelinstanzen ist das in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vorgesehene besondere Verfahren nur dann einzuhalten, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwertgrenze nicht übersteigt. In concreto kommt das ordentliche Verfahren nach Art. 199 ff. ZPO zum Tragen.
Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege
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