Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 und 3 OR. Art. 15 f., Art. 15 Abs. 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 und 3 OR. Art. 15 f., Art. 15 Abs. 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. Bemessung des Streitwertes. Dispositionsmaxime: Zulässigkeit einer Teilklage. Unzulässige Gesetzesumgehung, wenn Teilklage erhoben wird, um auf diese Weise in den Genuss des einfachen, raschen und kostenlosen Verfahrens zu kommen. In concreto nicht gegeben. Verrechnungseinrede. Forderungen, die von der Gegenpartei zur Verrechnung gestellt werden, beeinflussen grundsätzlich den für die sachliche Zuständigkeit massgebenden Streitwert nicht. Der Beklagte kann dem Kläger die Einrede der Verrechnung entgegenhalten, auch wenn der Richter zur Beurteilung der verrechneten Forderung nicht zuständig wäre. Der Richter der Klage ist auch der Richter der Einrede. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit für die Parteien gilt für alle Stufen der arbeitsrechtlichen Rechtspflege. Die Kostenbefreiung nach Art. 343 Abs. 3 OR bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Frage der Parteientschädigung ist Sache des kantonalen Rechts.
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Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2000 00/01 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2000 00/01 02 Uri Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege 07.09.2000 00/01 02
Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 und 3 OR. Art. 15 f., Art. 15 Abs. 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 ZPO. | Zivilprozessordnung. Art. 343 Abs. 2 und 3 OR. Art. 15 f., Art. 15 Abs. 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 ZPO. Arbeitsrechtliche Forderungsklage. Streitwertgrenze nach Art. 343 Abs. 2 OR. Bemessung des Streitwertes. Dispositionsmaxime: Zulässigkeit einer Teilklage. Unzulässige Gesetzesumgehung, wenn Teilklage erhoben wird, um auf diese Weise in den Genuss des einfachen, raschen und kostenlosen Verfahrens zu kommen. In concreto nicht gegeben. Verrechnungseinrede. Forderungen, die von der Gegenpartei zur Verrechnung gestellt werden, beeinflussen grundsätzlich den für die sachliche Zuständigkeit massgebenden Streitwert nicht. Der Beklagte kann dem Kläger die Einrede der Verrechnung entgegenhalten, auch wenn der Richter zur Beurteilung der verrechneten Forderung nicht zuständig wäre. Der Richter der Klage ist auch der Richter der Einrede. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit für die Parteien gilt für alle Stufen der arbeitsrechtlichen Rechtspflege. Die Kostenbefreiung nach Art. 343 Abs. 3 OR bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Frage der Parteientschädigung ist Sache des kantonalen Rechts.
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