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b.998

SRF, Online-Artikel, nichtveröffentlichte Kommentare

Ubi · 2025-04-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer. B. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde (Verfahren b. 998). Er rügt darin die Nicht-Aufschaltung eines Kommentars zu einem Online-Artikel über «Steigende Mie- ten – Offenlegung der Vormiete: Solothurn stimmt Formularpflicht zu» vom 28. März 2024. Eine Rückmeldung habe er nicht erhalten. Die Kommentarspalte sei anschliessend entfernt worden. Er beantragt die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Nichtaufschaltung sowie der fehlenden zeitnahen Begründung. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 14. Mai 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024, die Beschwerde b. 998 abzuweisen. In der Netiquette sei festgehalten, dass die Kommentarfunktion nur bei ausgewählten Beiträgen geöffnet werde. Es stehe der Redaktion daher auch frei, diese wieder zu schliessen, wenn ein Beitrag kaum Reaktionen hervorrufe. Der Kommentar des Beschwerdeführers sei einge- gangen, nachdem die Redaktion bereits beschlossen hatte, die Funktion zu schliessen. D. In seiner Replik vom 15. August 2024 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die Ent- fernung einer Kommentarspalte nicht dasselbe wie die Schliessung sei. Dem Publikum werde dadurch verunmöglicht, sich ein ungefiltertes Bild über die Debatte zu verschaffen. Die durch unbekanntes Personal der Beschwerdegegnerin getätigte wiederholte Grundrechtsverletzung und die Kommentarablehnung ohne Rückmeldung seien zu rügen. Wirksame Massnahmen wie die Neubesetzung der für Kommentarspalten verantwortlichen Person seien zu ergreifen. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 3. September 2024 darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäusserung des Beschwerdeführers weder tangiert noch verletzt werde, wenn eine ganze Kommentarspalte aufgrund einer weitgehend fehlenden Dis- kussion und eines fehlenden Mehrwerts für das Publikum entfernt werde. F. Am 27. September 2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass alle Mitglie- der der UBI mit früheren oder aktuellen Verbindungen zu SRF oder zur SRG in den Ausstand treten. Explizit nennt er Catherine Müller. Im Rahmen eines beschwerdefähigen Zwischenent- scheids vom 24. Oktober 2024 wies die UBI das Gesuch ab. G. Am 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde we- gen eines nicht veröffentlichten Kommentars ein (Verfahren b. 1017). Dieser betraf den On- line-Artikel «Gekaufte Unterschriften – Gewerbliche Sammelfirmen: Sollen sie weiterhin mög- lich sein?». Der nachträglich von der Redaktion angegebene Grund «Kein Bezug zum Thema» treffe nicht zu und sei missbräuchlich sowie verletzend. Die Einschränkung der Mei- nungsäusserungsfreiheit und die Diskriminierung seien zu rügen. Kommentarspalten sollten auch ein Gefäss für Kritik sein. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Om- budsstelle vom 8. Oktober 2024 bei.

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H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024, die Beschwerde b. 1017 abzuweisen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe könnten Kommentare gelöscht bzw. nicht freigeschaltet werden. Kommentare sollen sich im Werterahmen einer öffentlich-finanzierten Service-Public-Veranstalterin bewegen, wozu eine sachliche Debatten- kultur gehöre. Im vorliegenden Fall habe SRF den Kommentar in Übereinstimmung mit der gültigen Netiquette nicht aufgeschaltet I. Der Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 5. Januar 2025 darauf hin, dass die Netiquette keine rechtliche Grundlage für die Einschränkung der Grundrechte darstelle. Mit der Löschung von Kommentaren greife die erst noch gebührenfinanzierte Beschwerde- gegnerin in die Meinungsfreiheit der betroffenen Personen ein. J. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik vom 6. Februar 2025 die Pro- grammautonomie, welche erlaube, Kommentare nicht freizuschalten, wenn diese nicht zu ei- ner im öffentlichen Interesse liegenden Debattenkultur beitrügen. Die Beschwerdegegnerin betont, dass sie Kritik auch vom Beschwerdeführer entgegennehme, und nennt Beispiele von veröffentlichten Kommentaren. Der Kommentar sei wegen des zweiten Abschnitts nicht auf- geschaltet worden. Allenfalls hätte es einen geeigneteren Ablehnungsgrund als «Kein Bezug zum Thema» gegeben. Von einer Zensur könne aber nicht gesprochen werden. K. In einem weiteren Schreiben vom 20. Februar 2025 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik. L. Bereits zuvor, am 9. Dezember 2024, war der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe um einen nicht veröffentlichten Kommentar an die UBI gelangt (Verfahren b. 1021). Dieser Vorfall betrifft die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Wikileaks-Gründer Assange

– ‘Ich habe mich des Journalismus schuldig bekannt’». Sein Kommentar, in welchem er Bezug auf denjenigen eines anderen Nutzers genommen habe, sei mit der unzutreffenden Begrün- dung «Kein Bezug zum Thema» nicht aufgeschaltet worden. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, den Kommentar in der übermittelten Form nicht zu veröffentlichen. Wiederum sei seine Meinungsäusserungsfreiheit durch diese Zensur verletzt und er in diskriminierender Weise ungleich behandelt worden. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 13. November 2024 bei. M. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 6. Februar 2025, die Be- schwerde b. 1021 abzuweisen. Der strittige Kommentar entspreche nicht einer konstruktiven Debattenkultur. Die Programmautonomie erlaube es, solche Kommentare nicht freizuschal- ten. Der Beschwerdeführer werde nicht zensiert. Sie verweist auf zahlreiche veröffentlichte Kommentare von ihm, darunter gegenüber SRF auch sehr kritische. N. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 20. Februar 2025, der angege- bene Grund für die Nichtaufschaltung seines Kommentars sei untauglich. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Debattenkultur seien unerheblich. Zum Kerngehalt der Mei- nungsäusserungsfreiheit gehöre das Zensurverbot. O. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 7. März 2025 an ihrem Antrag fest.

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P. In einem weiteren Schreiben vom 17. März 2025 äussert sich der Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Q. Eine nächste Beschwerde wegen eines nicht veröffentlichten Kommentars hatte der Beschwerdeführer bereits am 26. Januar 2025 erhoben (Verfahren b. 1026). Diese betraf die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Broschüren für den Ernstfall – Schweden bereitet seine Bevölkerung auf Ernstfall vor» vom 19. November 2024. Der Kommentar sei mit dem Grund «Persönliche Angriffe» abgelehnt worden. Es bestehe jedoch keine rechtliche Grundlage für die Nichtveröffentlichung. Seiner Eingabe lag eine Definition von Zensur bei. Am 29. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Ombudsstelle vom 6. Januar 2025 nach. R. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2025, die Beschwerde b. 1026 abzuweisen. Sie verweist auf die Programmautonomie als rechtliche Grundlage. Offenbleiben könne, ob der Ablehnungsgrund «Kein Bezug zum Thema» allen- falls geeigneter gewesen wäre als «Persönliche Angriffe». Auch im betreffenden Forum seien sechs Kommentare des Beschwerdeführers veröffentlicht worden. S. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik vom 20. Februar 2025, die Praxis der Beschwerdegegnerin sei unzulässig, weil sie den Kerngehalt der Meinungsäusserungs- freiheit (Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV) betreffe. T. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 7. März 2025 an ihrem Antrag fest. U. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen

b. 998, b. 1017, b. 1021 und b. 1026 öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschal- tung oder Löschung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession).

E. 2 Die Eingaben b. 998, b. 1017, b. 1021 und b. 1026 hat der Beschwerdeführer zu- sammen mit dem jeweiligen Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sie sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der Beschwerde führenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufge- schaltet bzw. gelöscht werden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde in allen vier Verfahren.

E. 3.1 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nicht- aufschaltung und Löschung seiner Kommentare stelle eine Verletzung seiner Meinungs- äusserungsfreiheit dar.

E. 3.2 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grund- lage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

E. 3.3 Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online- Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit re- levante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Rechtsprechung zum Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2f. S. 313f.).

E. 3.4 Die Community-Redaktion entscheidet jeweils auf der Grundlage einer Netiquette von SRF, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. gelöscht werden darf. In den zu beurteilenden Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 gestützt.

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E. 3.5 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judi- ciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La se- maine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717ff.). Entsprechende Grundlagen sind laut bishe- riger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, wel- ches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI- Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).

E. 3.6 Im Folgenden werden die verschiedenen Beschwerden getrennt nach Verfahren beurteilt. Die Wiedergabe der strittigen Kommentare erfolgt in der Originalversion. Soweit der Beschwerdeführer jeweils rügt, dass nicht ersichtlich gewesen sei, welche konkrete Person den Kommentar nicht aufgeschaltet habe, ist nicht darauf einzutreten, da dies im Rahmen der grundrechtlichen Beurteilungen irrelevant ist.

E. 4 Das Verfahren b. 998 betrifft die Kommentarspalte zum Online-Beitrag «Steigende Mieten – Offenlegung der Vormiete: Solothurn stimmt Formularpflicht zu». Die Kommentar- funktion wurde am Publikationstag um ca. 10:00 Uhr geöffnet und um 12:45 Uhr geschlossen. Es gingen lediglich zwei Kommentare ein (vom Beschwerdeführer um 12:30 Uhr und von einem anderen Nutzer um 12:42 Uhr). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Redaktion aber bereits beschlossen, die Kommentarfunktion aufgrund der geringen Reaktionen zu schliessen. Der nicht veröffentlichte Kommentar des Beschwerdeführers lautet wie folgt: «Nein, natürlich kann ein Formular die Wohnungskrise nicht ‘wirklich’ regulieren. Wie sollte ein Formular dies tun können? Ich habe es gefragt, es hat nichteinmal geantwortet.»

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Redaktion den Kommentar ohne Begründung nicht aufgeschaltet hat. Eine Entfernung von Kommentarspalten sei unüblich, da geschlos- sene Kommentarspalten normalerweise nicht entfernt würden. Die Anzahl der Kommentare spiele keine Rolle; auch bei wenigen Kommentaren finde eine Debatte statt.

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass im Lichte der Meinungsäusse- rungsfreiheit eigentlich keine relevanten Gründe bestanden, seinen Kommentar nicht aufzu- schalten. In casu stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kommentar- spalte nach knapp drei Stunden schliessen und entfernen durfte. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass SRF nicht zu allen Online-Artikeln eine Kommentarspalte eröffne, son- dern diese Funktion auf ausgewählte Publikationen beschränke. SRF unterliegt denn auch keiner gesetzlichen Pflicht, entsprechende Kommentarspalten anzubieten. Diese Freiheit bil- det Teil der Programmautonomie der Beschwerdegegnerin (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Dazu ge- hört, dass sie Kommentarspalten grundsätzlich wieder schliessen und entfernen kann. Das trifft im hier zu beurteilenden Fall zu, bei welchem die Funktion aufgrund sachlicher und nach- vollziehbarer Gründe (mangelnde Beteiligung) geschlossen wurde. Es bestehen zudem kei- nerlei Indizien, dass der Entscheid der Redaktion nur erfolgte, um den Kommentar des Be- schwerdeführers oder denjenigen eines anderen Nutzers nicht aufschalten zu müssen. Die

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Beschwerde b. 998 erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5 Im Verfahren b. 1017 geht es um die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Ge- kaufte Unterschriften – Gewerbliche Sammelfirmen: Sollen sie weiterhin möglich sein?». Da- rin wurden 24 Artikel veröffentlicht. Der nicht veröffentlichte Kommentar vom 11. September 2024, 18:14 Uhr, lautet wie folgt: «Warum sollten Unterschriftensammelfirmen verboten wer- den? Wichtiger scheinen Kontrollen von Unterschriften zu sein. Darüberhinaus: Totale 9/11 Ignoranz, scheint zur DNA dieses dysfunktionalen Medienunternehmens zu gehören.» Die Redaktion hat den Kommentar mit der nachträglichen Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass es allenfalls geeignetere Begründungen gegeben hätte.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der nicht aufgeschaltete Kommentar habe sehr wohl einen Bezug zum Thema. Die Ablehnung sei rechtswidrig, weil sie seine Meinungs- äusserungsfreiheit verletze. Die Netiquette stelle keine Rechtsgrundlage zur Beschränkung von Grundrechten dar. Der Beschwerdeführer führt zusätzlich eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung an, weil andere Nutzende sich zum Thema hätten äussern und Kritik gegen- über SRF anbringen können.

E. 5.2 Strittig ist zwischen den Parteien primär der letzte Satz, in welchem einerseits die Themenwahl von SRF und anderseits SRF generell kritisiert werden. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass SRF im Zusammenhang mit öffentlichen Dialogplattformen grundsätz- lich auch Kommentare zu veröffentlichen hat, in welchen das Unternehmen kritisiert wird, soweit keine grundrechtlich relevanten Gründe vorliegen (BGE 139 I 306 E. 3.2.3f. S. 312f.; UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 und 4.6). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der strittige letzte Satz der mit der Netiquette verfolgten Debattenkultur in SRF- Foren entgegensteht.

E. 5.3 Rechtliche Grundlage für die Nichtaufschaltung des Kommentars bildet die Pro- grammautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG), welche Veranstaltern u.a. die freie Themenwahl ga- rantiert. Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar, dessen letz- ter Satz diesen Zielen offensichtlich widerspricht. Die Massnahme ist schliesslich verhältnis- mässig, kann doch der – mit der Kommentarfunktion bei SRF ohnehin bestens vertraute – Beschwerdeführer schnell und mit geringem Aufwand der Redaktion einen neuen Kommen- tar zustellen, welcher die Vorgaben einhält. Es ist der Redaktion nicht zuzumuten und wäre im Übrigen auch problematisch, weil in der Netiquette nicht vorgesehen, in entsprechenden Fällen jeweils den Kommentar ohne die strittigen Passagen zu veröffentlichen. Da auch der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Nichtaufschaltung des Kommentars nicht berührt wird, bestehen relevante Gründe für die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 36 BV. Die Beschwerde b. 1017 ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 6 Die Kommentarspalte mit 26 veröffentlichten Kommentaren zum Online-Artikel «Wikileaks-Gründer Assange – ‘Ich habe mich des Journalismus schuldig bekannt’» vom

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1. Oktober 2024 steht im Zentrum des Verfahrens b. 1021. Nicht aufgeschaltet wurde folgen- der Kommentar des Beschwerdeführers, in welchem er auf Aussagen eines anderen Nutzers reagieren wollte, wonach Assange eine rote Linie überschritten und damit dem Journalismus insgesamt mehr geschadet als genützt habe: «Jöö. Er habe farbige Linien überschritten, so gemein! Andere Menschen haben plötzlich kleine Löchlein am Körper, wo es rot heraus ge- tropft hat. Dann kam Nato und hat gefragt ‘Wollt ihr den totalen Qualitätsjournalismus?’, da- nach waren alle wieder lieb und fanden Julian doof.». Die Redaktion hat den Kommentar mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht aufgeschaltet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Kommentar sei ohne rechtliche Grundlage nicht aufgeschaltet worden. Diese Zensur habe seine Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt. Es liege zudem eine Rechtsungleichheit resp. Diskriminierung vor.

E. 6.2 Entgegen der Begründung der Redaktion weist der abgelehnte Kommentar einen Bezug zum Thema auf. Der Beschwerdeführer antwortet damit auf den Beitrag eines anderen Nutzers. Indem er sich dabei in offensichtlich ironischerweise einer kindlichen Sprache be- dient, um seine gegenteilige Ansicht zu manifestieren, mag er die Aussagen des anderen Nutzers indirekt zwar ins Lächerliche ziehen. Es handelt sich dabei aber noch nicht um einen persönlichen Angriff, sondern es kommt primär zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer dessen Ansicht in keiner Weise teilt. Die Aufrechterhaltung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur in einem öffentlichen Forum darf im Lichte der Meinungs- äusserungsfreiheit nicht allzu streng gehandhabt werden, so dass auch ironische Beiträge noch Eingang in Kommentarspalten finden können. Es fehlten daher relevante Gründe, den strittigen Kommentar nicht aufzuschalten. Die Beschwerde b. 1021 ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Der nichtveröffentlichte Kommentar zum Online-Artikel «Broschüren für den Ernst- fall – Schweden bereitet seine Bevölkerung auf Ernstfall vor» vom 19. November 2024 lautet wie folgt: «Weiss jemand, wer heute auf Augenhöhe den öffentlichen Diskurs moderiert?» (Verfahren b. 1026). Zu diesem Artikel wurden 297 Kommentare veröffentlicht. Die Redaktion hat den Kommentar des Beschwerdeführers mit der Begründung «Persönliche Angriffe» nicht aufgeschaltet. Gemäss Beschwerdegegnerin wäre allenfalls die Begründung «Kein Bezug zum Thema» geeigneter gewesen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei im Vergleich mit anderen Nutzerinnen und Nutzern ungleich behandelt worden. Der Kommentar sei nicht rechtswidrig und es gebe des- halb keinen Grund, diesen nicht aufzuschalten.

E. 7.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin hat der Kommentar einen Bezug zum Thema, weil er sich mit der Moderation der Kommentarspalte auseinandersetzt. Er beinhaltet keinen persönlichen Angriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fragestellung wohl kaum auf eine wohlwollende Beurteilung der Moderation durch den Be- schwerdeführer schliessen lässt, zumal dieser regelmässig kritisiert, es sei nicht ersichtlich, welche Person ein Forum moderiere und über die Aufschaltung bzw. Ablehnung von Kom- mentaren entscheide. Dies sind aber im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit keine

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relevanten Gründe, um den Kommentar nicht aufzuschalten. Die Beschwerde b. 1026 erweist sich deshalb als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 8 Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde b. 998 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde b. 1017 wird mit fünf zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die Beschwerde b. 1021 wird einstimmig gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  4. Die Beschwerde b. 1026 wird mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  5. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung der Ent- scheide b. 1021 und b. 1026 bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vor- kehren zu unterrichten.
  6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  7. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 998/1017/1021/1026

Entscheid vom 4. April 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF, Online-Artikel nichtveröffentlichte Kommentare

Beschwerden vom 6. Juni 2024 (b. 998), 4. November 2024 (b. 1017), 9. Dezember 2024 (b. 1021) und 26. Januar 2025 (b. 1026)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer. B. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde (Verfahren b. 998). Er rügt darin die Nicht-Aufschaltung eines Kommentars zu einem Online-Artikel über «Steigende Mie- ten – Offenlegung der Vormiete: Solothurn stimmt Formularpflicht zu» vom 28. März 2024. Eine Rückmeldung habe er nicht erhalten. Die Kommentarspalte sei anschliessend entfernt worden. Er beantragt die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Nichtaufschaltung sowie der fehlenden zeitnahen Begründung. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 14. Mai 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024, die Beschwerde b. 998 abzuweisen. In der Netiquette sei festgehalten, dass die Kommentarfunktion nur bei ausgewählten Beiträgen geöffnet werde. Es stehe der Redaktion daher auch frei, diese wieder zu schliessen, wenn ein Beitrag kaum Reaktionen hervorrufe. Der Kommentar des Beschwerdeführers sei einge- gangen, nachdem die Redaktion bereits beschlossen hatte, die Funktion zu schliessen. D. In seiner Replik vom 15. August 2024 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die Ent- fernung einer Kommentarspalte nicht dasselbe wie die Schliessung sei. Dem Publikum werde dadurch verunmöglicht, sich ein ungefiltertes Bild über die Debatte zu verschaffen. Die durch unbekanntes Personal der Beschwerdegegnerin getätigte wiederholte Grundrechtsverletzung und die Kommentarablehnung ohne Rückmeldung seien zu rügen. Wirksame Massnahmen wie die Neubesetzung der für Kommentarspalten verantwortlichen Person seien zu ergreifen. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 3. September 2024 darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäusserung des Beschwerdeführers weder tangiert noch verletzt werde, wenn eine ganze Kommentarspalte aufgrund einer weitgehend fehlenden Dis- kussion und eines fehlenden Mehrwerts für das Publikum entfernt werde. F. Am 27. September 2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass alle Mitglie- der der UBI mit früheren oder aktuellen Verbindungen zu SRF oder zur SRG in den Ausstand treten. Explizit nennt er Catherine Müller. Im Rahmen eines beschwerdefähigen Zwischenent- scheids vom 24. Oktober 2024 wies die UBI das Gesuch ab. G. Am 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde we- gen eines nicht veröffentlichten Kommentars ein (Verfahren b. 1017). Dieser betraf den On- line-Artikel «Gekaufte Unterschriften – Gewerbliche Sammelfirmen: Sollen sie weiterhin mög- lich sein?». Der nachträglich von der Redaktion angegebene Grund «Kein Bezug zum Thema» treffe nicht zu und sei missbräuchlich sowie verletzend. Die Einschränkung der Mei- nungsäusserungsfreiheit und die Diskriminierung seien zu rügen. Kommentarspalten sollten auch ein Gefäss für Kritik sein. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Om- budsstelle vom 8. Oktober 2024 bei.

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H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024, die Beschwerde b. 1017 abzuweisen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe könnten Kommentare gelöscht bzw. nicht freigeschaltet werden. Kommentare sollen sich im Werterahmen einer öffentlich-finanzierten Service-Public-Veranstalterin bewegen, wozu eine sachliche Debatten- kultur gehöre. Im vorliegenden Fall habe SRF den Kommentar in Übereinstimmung mit der gültigen Netiquette nicht aufgeschaltet I. Der Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 5. Januar 2025 darauf hin, dass die Netiquette keine rechtliche Grundlage für die Einschränkung der Grundrechte darstelle. Mit der Löschung von Kommentaren greife die erst noch gebührenfinanzierte Beschwerde- gegnerin in die Meinungsfreiheit der betroffenen Personen ein. J. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik vom 6. Februar 2025 die Pro- grammautonomie, welche erlaube, Kommentare nicht freizuschalten, wenn diese nicht zu ei- ner im öffentlichen Interesse liegenden Debattenkultur beitrügen. Die Beschwerdegegnerin betont, dass sie Kritik auch vom Beschwerdeführer entgegennehme, und nennt Beispiele von veröffentlichten Kommentaren. Der Kommentar sei wegen des zweiten Abschnitts nicht auf- geschaltet worden. Allenfalls hätte es einen geeigneteren Ablehnungsgrund als «Kein Bezug zum Thema» gegeben. Von einer Zensur könne aber nicht gesprochen werden. K. In einem weiteren Schreiben vom 20. Februar 2025 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik. L. Bereits zuvor, am 9. Dezember 2024, war der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe um einen nicht veröffentlichten Kommentar an die UBI gelangt (Verfahren b. 1021). Dieser Vorfall betrifft die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Wikileaks-Gründer Assange

– ‘Ich habe mich des Journalismus schuldig bekannt’». Sein Kommentar, in welchem er Bezug auf denjenigen eines anderen Nutzers genommen habe, sei mit der unzutreffenden Begrün- dung «Kein Bezug zum Thema» nicht aufgeschaltet worden. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, den Kommentar in der übermittelten Form nicht zu veröffentlichen. Wiederum sei seine Meinungsäusserungsfreiheit durch diese Zensur verletzt und er in diskriminierender Weise ungleich behandelt worden. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 13. November 2024 bei. M. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 6. Februar 2025, die Be- schwerde b. 1021 abzuweisen. Der strittige Kommentar entspreche nicht einer konstruktiven Debattenkultur. Die Programmautonomie erlaube es, solche Kommentare nicht freizuschal- ten. Der Beschwerdeführer werde nicht zensiert. Sie verweist auf zahlreiche veröffentlichte Kommentare von ihm, darunter gegenüber SRF auch sehr kritische. N. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 20. Februar 2025, der angege- bene Grund für die Nichtaufschaltung seines Kommentars sei untauglich. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Debattenkultur seien unerheblich. Zum Kerngehalt der Mei- nungsäusserungsfreiheit gehöre das Zensurverbot. O. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 7. März 2025 an ihrem Antrag fest.

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P. In einem weiteren Schreiben vom 17. März 2025 äussert sich der Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Q. Eine nächste Beschwerde wegen eines nicht veröffentlichten Kommentars hatte der Beschwerdeführer bereits am 26. Januar 2025 erhoben (Verfahren b. 1026). Diese betraf die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Broschüren für den Ernstfall – Schweden bereitet seine Bevölkerung auf Ernstfall vor» vom 19. November 2024. Der Kommentar sei mit dem Grund «Persönliche Angriffe» abgelehnt worden. Es bestehe jedoch keine rechtliche Grundlage für die Nichtveröffentlichung. Seiner Eingabe lag eine Definition von Zensur bei. Am 29. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Ombudsstelle vom 6. Januar 2025 nach. R. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2025, die Beschwerde b. 1026 abzuweisen. Sie verweist auf die Programmautonomie als rechtliche Grundlage. Offenbleiben könne, ob der Ablehnungsgrund «Kein Bezug zum Thema» allen- falls geeigneter gewesen wäre als «Persönliche Angriffe». Auch im betreffenden Forum seien sechs Kommentare des Beschwerdeführers veröffentlicht worden. S. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik vom 20. Februar 2025, die Praxis der Beschwerdegegnerin sei unzulässig, weil sie den Kerngehalt der Meinungsäusserungs- freiheit (Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV) betreffe. T. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 7. März 2025 an ihrem Antrag fest. U. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen

b. 998, b. 1017, b. 1021 und b. 1026 öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

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Erwägungen:

1. Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschal- tung oder Löschung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession). 2. Die Eingaben b. 998, b. 1017, b. 1021 und b. 1026 hat der Beschwerdeführer zu- sammen mit dem jeweiligen Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sie sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der Beschwerde führenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufge- schaltet bzw. gelöscht werden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde in allen vier Verfahren. 3.1 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nicht- aufschaltung und Löschung seiner Kommentare stelle eine Verletzung seiner Meinungs- äusserungsfreiheit dar. 3.2 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grund- lage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV). 3.3 Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online- Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit re- levante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Rechtsprechung zum Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2f. S. 313f.). 3.4 Die Community-Redaktion entscheidet jeweils auf der Grundlage einer Netiquette von SRF, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. gelöscht werden darf. In den zu beurteilenden Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 gestützt.

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3.5 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judi- ciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La se- maine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717ff.). Entsprechende Grundlagen sind laut bishe- riger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, wel- ches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI- Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7). 3.6 Im Folgenden werden die verschiedenen Beschwerden getrennt nach Verfahren beurteilt. Die Wiedergabe der strittigen Kommentare erfolgt in der Originalversion. Soweit der Beschwerdeführer jeweils rügt, dass nicht ersichtlich gewesen sei, welche konkrete Person den Kommentar nicht aufgeschaltet habe, ist nicht darauf einzutreten, da dies im Rahmen der grundrechtlichen Beurteilungen irrelevant ist. 4. Das Verfahren b. 998 betrifft die Kommentarspalte zum Online-Beitrag «Steigende Mieten – Offenlegung der Vormiete: Solothurn stimmt Formularpflicht zu». Die Kommentar- funktion wurde am Publikationstag um ca. 10:00 Uhr geöffnet und um 12:45 Uhr geschlossen. Es gingen lediglich zwei Kommentare ein (vom Beschwerdeführer um 12:30 Uhr und von einem anderen Nutzer um 12:42 Uhr). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Redaktion aber bereits beschlossen, die Kommentarfunktion aufgrund der geringen Reaktionen zu schliessen. Der nicht veröffentlichte Kommentar des Beschwerdeführers lautet wie folgt: «Nein, natürlich kann ein Formular die Wohnungskrise nicht ‘wirklich’ regulieren. Wie sollte ein Formular dies tun können? Ich habe es gefragt, es hat nichteinmal geantwortet.» 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Redaktion den Kommentar ohne Begründung nicht aufgeschaltet hat. Eine Entfernung von Kommentarspalten sei unüblich, da geschlos- sene Kommentarspalten normalerweise nicht entfernt würden. Die Anzahl der Kommentare spiele keine Rolle; auch bei wenigen Kommentaren finde eine Debatte statt. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass im Lichte der Meinungsäusse- rungsfreiheit eigentlich keine relevanten Gründe bestanden, seinen Kommentar nicht aufzu- schalten. In casu stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kommentar- spalte nach knapp drei Stunden schliessen und entfernen durfte. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass SRF nicht zu allen Online-Artikeln eine Kommentarspalte eröffne, son- dern diese Funktion auf ausgewählte Publikationen beschränke. SRF unterliegt denn auch keiner gesetzlichen Pflicht, entsprechende Kommentarspalten anzubieten. Diese Freiheit bil- det Teil der Programmautonomie der Beschwerdegegnerin (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Dazu ge- hört, dass sie Kommentarspalten grundsätzlich wieder schliessen und entfernen kann. Das trifft im hier zu beurteilenden Fall zu, bei welchem die Funktion aufgrund sachlicher und nach- vollziehbarer Gründe (mangelnde Beteiligung) geschlossen wurde. Es bestehen zudem kei- nerlei Indizien, dass der Entscheid der Redaktion nur erfolgte, um den Kommentar des Be- schwerdeführers oder denjenigen eines anderen Nutzers nicht aufschalten zu müssen. Die

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Beschwerde b. 998 erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Im Verfahren b. 1017 geht es um die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Ge- kaufte Unterschriften – Gewerbliche Sammelfirmen: Sollen sie weiterhin möglich sein?». Da- rin wurden 24 Artikel veröffentlicht. Der nicht veröffentlichte Kommentar vom 11. September 2024, 18:14 Uhr, lautet wie folgt: «Warum sollten Unterschriftensammelfirmen verboten wer- den? Wichtiger scheinen Kontrollen von Unterschriften zu sein. Darüberhinaus: Totale 9/11 Ignoranz, scheint zur DNA dieses dysfunktionalen Medienunternehmens zu gehören.» Die Redaktion hat den Kommentar mit der nachträglichen Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass es allenfalls geeignetere Begründungen gegeben hätte. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der nicht aufgeschaltete Kommentar habe sehr wohl einen Bezug zum Thema. Die Ablehnung sei rechtswidrig, weil sie seine Meinungs- äusserungsfreiheit verletze. Die Netiquette stelle keine Rechtsgrundlage zur Beschränkung von Grundrechten dar. Der Beschwerdeführer führt zusätzlich eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung an, weil andere Nutzende sich zum Thema hätten äussern und Kritik gegen- über SRF anbringen können. 5.2 Strittig ist zwischen den Parteien primär der letzte Satz, in welchem einerseits die Themenwahl von SRF und anderseits SRF generell kritisiert werden. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass SRF im Zusammenhang mit öffentlichen Dialogplattformen grundsätz- lich auch Kommentare zu veröffentlichen hat, in welchen das Unternehmen kritisiert wird, soweit keine grundrechtlich relevanten Gründe vorliegen (BGE 139 I 306 E. 3.2.3f. S. 312f.; UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 und 4.6). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der strittige letzte Satz der mit der Netiquette verfolgten Debattenkultur in SRF- Foren entgegensteht. 5.3 Rechtliche Grundlage für die Nichtaufschaltung des Kommentars bildet die Pro- grammautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG), welche Veranstaltern u.a. die freie Themenwahl ga- rantiert. Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar, dessen letz- ter Satz diesen Zielen offensichtlich widerspricht. Die Massnahme ist schliesslich verhältnis- mässig, kann doch der – mit der Kommentarfunktion bei SRF ohnehin bestens vertraute – Beschwerdeführer schnell und mit geringem Aufwand der Redaktion einen neuen Kommen- tar zustellen, welcher die Vorgaben einhält. Es ist der Redaktion nicht zuzumuten und wäre im Übrigen auch problematisch, weil in der Netiquette nicht vorgesehen, in entsprechenden Fällen jeweils den Kommentar ohne die strittigen Passagen zu veröffentlichen. Da auch der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Nichtaufschaltung des Kommentars nicht berührt wird, bestehen relevante Gründe für die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 36 BV. Die Beschwerde b. 1017 ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Kommentarspalte mit 26 veröffentlichten Kommentaren zum Online-Artikel «Wikileaks-Gründer Assange – ‘Ich habe mich des Journalismus schuldig bekannt’» vom

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1. Oktober 2024 steht im Zentrum des Verfahrens b. 1021. Nicht aufgeschaltet wurde folgen- der Kommentar des Beschwerdeführers, in welchem er auf Aussagen eines anderen Nutzers reagieren wollte, wonach Assange eine rote Linie überschritten und damit dem Journalismus insgesamt mehr geschadet als genützt habe: «Jöö. Er habe farbige Linien überschritten, so gemein! Andere Menschen haben plötzlich kleine Löchlein am Körper, wo es rot heraus ge- tropft hat. Dann kam Nato und hat gefragt ‘Wollt ihr den totalen Qualitätsjournalismus?’, da- nach waren alle wieder lieb und fanden Julian doof.». Die Redaktion hat den Kommentar mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht aufgeschaltet. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Kommentar sei ohne rechtliche Grundlage nicht aufgeschaltet worden. Diese Zensur habe seine Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt. Es liege zudem eine Rechtsungleichheit resp. Diskriminierung vor. 6.2 Entgegen der Begründung der Redaktion weist der abgelehnte Kommentar einen Bezug zum Thema auf. Der Beschwerdeführer antwortet damit auf den Beitrag eines anderen Nutzers. Indem er sich dabei in offensichtlich ironischerweise einer kindlichen Sprache be- dient, um seine gegenteilige Ansicht zu manifestieren, mag er die Aussagen des anderen Nutzers indirekt zwar ins Lächerliche ziehen. Es handelt sich dabei aber noch nicht um einen persönlichen Angriff, sondern es kommt primär zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer dessen Ansicht in keiner Weise teilt. Die Aufrechterhaltung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur in einem öffentlichen Forum darf im Lichte der Meinungs- äusserungsfreiheit nicht allzu streng gehandhabt werden, so dass auch ironische Beiträge noch Eingang in Kommentarspalten finden können. Es fehlten daher relevante Gründe, den strittigen Kommentar nicht aufzuschalten. Die Beschwerde b. 1021 ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Der nichtveröffentlichte Kommentar zum Online-Artikel «Broschüren für den Ernst- fall – Schweden bereitet seine Bevölkerung auf Ernstfall vor» vom 19. November 2024 lautet wie folgt: «Weiss jemand, wer heute auf Augenhöhe den öffentlichen Diskurs moderiert?» (Verfahren b. 1026). Zu diesem Artikel wurden 297 Kommentare veröffentlicht. Die Redaktion hat den Kommentar des Beschwerdeführers mit der Begründung «Persönliche Angriffe» nicht aufgeschaltet. Gemäss Beschwerdegegnerin wäre allenfalls die Begründung «Kein Bezug zum Thema» geeigneter gewesen. 7.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei im Vergleich mit anderen Nutzerinnen und Nutzern ungleich behandelt worden. Der Kommentar sei nicht rechtswidrig und es gebe des- halb keinen Grund, diesen nicht aufzuschalten. 7.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin hat der Kommentar einen Bezug zum Thema, weil er sich mit der Moderation der Kommentarspalte auseinandersetzt. Er beinhaltet keinen persönlichen Angriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fragestellung wohl kaum auf eine wohlwollende Beurteilung der Moderation durch den Be- schwerdeführer schliessen lässt, zumal dieser regelmässig kritisiert, es sei nicht ersichtlich, welche Person ein Forum moderiere und über die Aufschaltung bzw. Ablehnung von Kom- mentaren entscheide. Dies sind aber im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit keine

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relevanten Gründe, um den Kommentar nicht aufzuschalten. Die Beschwerde b. 1026 erweist sich deshalb als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde b. 998 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde b. 1017 wird mit fünf zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde b. 1021 wird einstimmig gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Beschwerde b. 1026 wird mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung der Ent- scheide b. 1021 und b. 1026 bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vor- kehren zu unterrichten.

6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 18. September 2025