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b.994

SRF, Online-Artikel "Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will" vom 21.02.2024

Ubi · 2024-09-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 21. Februar 2024 den On- line-Artikel «Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will». Darin wird auf den Vorschlag des Bundesrats zur Einführung der Individualbesteuerung Bezug ge- nommen, um die höhere Besteuerung von verheirateten und gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben und eine gemeinsame Steuererklärung aus- füllen, gegenüber anderen Paaren mit getrennten Steuererklärungen bei gleichen Jahresein- kommen zu beseitigen (Heiratsstrafe). Bezug genommen wird auch auf weitere Vorschläge wie insbesondere auf die eidgenössische Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige In- dividualbesteuerung» (Steuergerechtigkeits-Initiative). B. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, dieser sei unausgewogen und zu allgemein. Es werde suggeriert, dass nur Ehepaare, die zusammen ein Einkommen zwischen 150'000 und 250'000 Franken aufweisen, von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitieren würden. Betroffen seien aber alle Ehepaare. Der Beschwerdeführer ersucht die UBI zu prüfen, ob SRF die gesetzli- chen Vorgaben eingehalten hat. Von SRF verlangt er eine detaillierte Darstellung der Auswir- kungen der Steuergerechtigkeits-Initiative auf Ehepaare nach Einkommen in den einzelnen Kantonen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 2. April 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 25 Personen bei, welche die Be- schwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beitrag gebe einen Überblick über den aktuellen Stand in Bezug auf die geplante Einführung der Individualbesteuerung. Die Aussage, wonach die Heirats- strafe «hauptsächlich Gutverdienende» betreffe, sei korrekt. Die Steuergerechtigkeits-Initia- tive, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nehme, habe nicht im Fokus des Beitrags ge- standen. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Auswirkungen der Einführung der Individual- besteuerung habe sich aus journalistischer Sicht in dieser frühen Phase des Gesetzgebungs- prozesses nicht aufgedrängt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Replik vom 8. Juli 2024, der Artikel mit den aufgeführten Zahlen und der Aussage, dass hauptsächlich Gutverdienende von der Ab- schaffung der Heiratsstrafe profitieren würden, übernehme ein Argument der Initiativgegner. Die Beschwerdegegnerin betreibe Politik. E. In ihrer Duplik vom 26. August 2024 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass die Rep- lik keine neuen, programmrechtlichen relevanten Aspekte enthalte. Als Beleg, dass die Aus- führungen im beanstandeten Artikel richtig sind, verweist sie auf zwei Zeitungsartikel.

3/7

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/7

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann die Beschwerdegegnerin jedoch nicht verpflichten, einen Beitrag mit einem genau bestimmten Inhalt zu veröffentlichen.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautono- mie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen ha- ben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend, indem er rügt, es sei ein falscher Eindruck ver- mittelt worden betreffend die Personen, welche von der Abschaffung der Heiratsstrafe profitie- ren würden.

E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sende- gefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 4.3 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten für Publikationen, die einen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstim- mung aufweisen, ist vorliegend nicht anwendbar (Urteil 2C_859/2023 des Bundesgerichts vom

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20. September 2023 E. 5.5.1ff. [«La haine avant la votation sur la loi Covid»]). Diese gelten nur in der sensiblen Periode vor dem Urnengang und beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu der Online-Artikel gehört, zudem gemäss Art. 5a RTVG nur für Abstimmungsdos- siers.

E. 5 Anwendung findet dagegen aufgrund des Informationsgehalts des Artikels das Sach- gerechtigkeitsgebot.

E. 5.1 Das Thema des Artikels wird durch dessen Titel («Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will») deutlich. Aktueller Anlass bildet die Präsentation ei- nes Vorschlags des Bundesrats zur Einführung der Individualbesteuerung, der einen Gegen- vorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative darstellt. Der beanstandete Artikel gibt in Frage- Antwort-Form (Q&A) den aktuellen Stand und relevante Aspekte zu den diversen Bestrebun- gen für eine Abschaffung der Heiratsstrafe wieder. Antworten werden zu folgenden Fragen vermittelt: «Was ist passiert?», «Wer ist von der Heiratsstrafe betroffen?», «Was fordern die beiden Mitte-Volksinitiativen?», «Wie geht es weiter?».

E. 5.2 Der Artikel enthält zudem noch weiterführende themenrelevante Informationen, die in diesen eingebettet sind. Es sind dies ein «Tagesschau»-Beitrag von Fernsehen SRF vom

21. Februar 2024 mit Ausführungen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, ein weiterer, ebenfalls am 21. Februar 2024 veröffentlichter Online-Artikel, in welchem der bundesrätliche Vorschlag im Zentrum steht («Individualbesteuerung – Bundesrat will Heiratsstrafe mit Bundesgesetz ent- schärfen») sowie zwei Textfelder. Bei Letzteren geht es um die Frage, ob die von den FDP- Frauen lancierte Steuergerechtigkeits-Initiative aufgrund des bundesrätlichen Gegenvor- schlags allenfalls zurückgezogen wird und um eine Zusammenfassung des bundesgerichtli- chen Urteils von 1984 zur Heiratsstrafe.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Artikel suggeriere, dass nur Ehe- paare mit Einkommen von 150'000 bis 250'000 Franken von der Initiative profitierten. Dies sei unzutreffend, da alle Ehepaare, die gemeinsam eine Steuererklärung ausfüllten, bessergestellt würden.

E. 5.4 Die Rüge des Beschwerdeführers zielt auf die zweite Frage im Artikel: «Wer ist von der Heiratsstrafe betroffen?». Die Antwort dazu lautet wie folgt: «Sie trifft hauptsächlich Gut- verdienende, also Ehen, bei denen jeder Ehepartner 75'000 bis 125'000 Franken Jahresein- kommen erzielt. Das sind gemäss Angaben des Bundes aus dem Jahr 2019 rund 454'000 Zweiverdiener-Ehepaare und 250'000 Rentner-Ehepaare, die bis zu 1.5 Milliarden Franken Steuern in die direkte Bundessteuer einzahlen.»

E. 5.5 Die beanstandete Aussage im Artikel ist korrekt. Es ging darin nicht, wie vom Be- schwerdeführer behauptet, um die Frage, wer von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitiert, sondern wer «hauptsächlich» von der Heiratsstrafe betroffen ist. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung vom 17. Mai 2006 ausgeführt, dass diese verfassungswidrige Diskriminierung «vor allem Ehepaare des mittleren und oberen Mittelstandes» berührt, bei denen beide massgeblich zum Familieneinkommen beitragen (BBl 2006 4475). Eine neuere Forschungsarbeit der Universität St. Gallen bestätigt ebenfalls die Kernaussagen im Artikel, wonach Gutverdienende am meisten unter der

6/7

Heiratsstrafe leiden (Nadia Myohl, «Till Taxes Keep Us Apart? The Impact of the Marriage Tax on the Marriage Rate»).

E. 5.6 Dem Beschwerdeführer gilt zusätzlich entgegenzuhalten, dass am Ende der Antwort zur letzten Frage («Wie geht es weiter?») geschrieben wird, es dauere noch eine Weile, bis verheiratete Paare hinsichtlich ihrer Besteuerung nicht mehr diskriminiert würden. Es wird also hinsichtlich der Begünstigten bei einem Systemwechsel nicht unterschieden. Im «Tages- schau»-Beitrag, der dem Artikel angehängt ist, finden sich zudem konkrete Angaben bezüglich der Auswirkungen bei einem Wechsel auf eine Individualbesteuerung.

E. 5.7 Unbegründet sind auch die Rügen, der Artikel sei zu allgemein und nicht ausgewo- gen. Der Beschwerdeführer verlangt von SRF eine detaillierte Auflistung der Auswirkungen der Steuergerechtigkeits-Initiative für alle Einkommensklassen nach Kanton. Er verkennt dabei das Thema des Artikels. Darin geht es, wie im Titel transparent formuliert, um die politischen Bestrebungen zur Abschaffung der Heiratsstrafe. Neben der Steuergerechtigkeits-Initiative be- stehen, wie im Artikel korrekt angeführt, weitere Initiativen sowie der erwähnte bundesrätliche Vorschlag. Der beanstandete Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge hinsichtlich der gesetzgeberischen Arbeiten, führt die Gründe für den anvisierten Systemwech- sel an, gibt einen Ausblick und zeigt auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen Vor- lagen auf. Dem Artikel kann denn auch in keiner Weise mangelnde Ausgewogenheit vorge- worfen werden, die im Übrigen primär beim Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) zu prüfen wäre.

E. 5.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die Leserschaft zu den im Artikel vermittel- ten Informationen über den aktuellen Stand der Bestrebungen zur Abschaffung der Heirats- strafe und die Hintergründe eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bil- den konnte. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt. Das betrifft namentlich die vom Beschwerdeführer primär beanstandete Aussage, bei der es nicht darum geht, wer von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitiert, sondern wer «hauptsächlich» von der Heiratsstrafe be- troffen ist. Die dem Artikel angefügten Dokumente und die Textfelder verschafften der interes- sierten Leserschaft zusätzlich vertiefende Informationen zu einzelnen themenrelevanten As- pekten, so etwa zum aktuellen bundesrätlichen Vorschlag, zur Steuergerechtigkeits-Initiative sowie zur Verfassungswidrigkeit der Heiratsstrafe. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde somit nicht verletzt.

E. 6 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

7/7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/7

________________________

b. 994

Entscheid vom 5. September 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF, Online-Artikel «Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will» vom 21. Februar 2024

Beschwerde vom 19. April 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 21. Februar 2024 den On- line-Artikel «Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will». Darin wird auf den Vorschlag des Bundesrats zur Einführung der Individualbesteuerung Bezug ge- nommen, um die höhere Besteuerung von verheirateten und gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben und eine gemeinsame Steuererklärung aus- füllen, gegenüber anderen Paaren mit getrennten Steuererklärungen bei gleichen Jahresein- kommen zu beseitigen (Heiratsstrafe). Bezug genommen wird auch auf weitere Vorschläge wie insbesondere auf die eidgenössische Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige In- dividualbesteuerung» (Steuergerechtigkeits-Initiative). B. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, dieser sei unausgewogen und zu allgemein. Es werde suggeriert, dass nur Ehepaare, die zusammen ein Einkommen zwischen 150'000 und 250'000 Franken aufweisen, von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitieren würden. Betroffen seien aber alle Ehepaare. Der Beschwerdeführer ersucht die UBI zu prüfen, ob SRF die gesetzli- chen Vorgaben eingehalten hat. Von SRF verlangt er eine detaillierte Darstellung der Auswir- kungen der Steuergerechtigkeits-Initiative auf Ehepaare nach Einkommen in den einzelnen Kantonen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 2. April 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 25 Personen bei, welche die Be- schwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beitrag gebe einen Überblick über den aktuellen Stand in Bezug auf die geplante Einführung der Individualbesteuerung. Die Aussage, wonach die Heirats- strafe «hauptsächlich Gutverdienende» betreffe, sei korrekt. Die Steuergerechtigkeits-Initia- tive, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nehme, habe nicht im Fokus des Beitrags ge- standen. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Auswirkungen der Einführung der Individual- besteuerung habe sich aus journalistischer Sicht in dieser frühen Phase des Gesetzgebungs- prozesses nicht aufgedrängt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Replik vom 8. Juli 2024, der Artikel mit den aufgeführten Zahlen und der Aussage, dass hauptsächlich Gutverdienende von der Ab- schaffung der Heiratsstrafe profitieren würden, übernehme ein Argument der Initiativgegner. Die Beschwerdegegnerin betreibe Politik. E. In ihrer Duplik vom 26. August 2024 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass die Rep- lik keine neuen, programmrechtlichen relevanten Aspekte enthalte. Als Beleg, dass die Aus- führungen im beanstandeten Artikel richtig sind, verweist sie auf zwei Zeitungsartikel.

3/7

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/7

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann die Beschwerdegegnerin jedoch nicht verpflichten, einen Beitrag mit einem genau bestimmten Inhalt zu veröffentlichen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautono- mie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen ha- ben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend, indem er rügt, es sei ein falscher Eindruck ver- mittelt worden betreffend die Personen, welche von der Abschaffung der Heiratsstrafe profitie- ren würden. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sende- gefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4.3 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten für Publikationen, die einen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstim- mung aufweisen, ist vorliegend nicht anwendbar (Urteil 2C_859/2023 des Bundesgerichts vom

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20. September 2023 E. 5.5.1ff. [«La haine avant la votation sur la loi Covid»]). Diese gelten nur in der sensiblen Periode vor dem Urnengang und beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu der Online-Artikel gehört, zudem gemäss Art. 5a RTVG nur für Abstimmungsdos- siers. 5. Anwendung findet dagegen aufgrund des Informationsgehalts des Artikels das Sach- gerechtigkeitsgebot. 5.1 Das Thema des Artikels wird durch dessen Titel («Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will») deutlich. Aktueller Anlass bildet die Präsentation ei- nes Vorschlags des Bundesrats zur Einführung der Individualbesteuerung, der einen Gegen- vorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative darstellt. Der beanstandete Artikel gibt in Frage- Antwort-Form (Q&A) den aktuellen Stand und relevante Aspekte zu den diversen Bestrebun- gen für eine Abschaffung der Heiratsstrafe wieder. Antworten werden zu folgenden Fragen vermittelt: «Was ist passiert?», «Wer ist von der Heiratsstrafe betroffen?», «Was fordern die beiden Mitte-Volksinitiativen?», «Wie geht es weiter?». 5.2 Der Artikel enthält zudem noch weiterführende themenrelevante Informationen, die in diesen eingebettet sind. Es sind dies ein «Tagesschau»-Beitrag von Fernsehen SRF vom

21. Februar 2024 mit Ausführungen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, ein weiterer, ebenfalls am 21. Februar 2024 veröffentlichter Online-Artikel, in welchem der bundesrätliche Vorschlag im Zentrum steht («Individualbesteuerung – Bundesrat will Heiratsstrafe mit Bundesgesetz ent- schärfen») sowie zwei Textfelder. Bei Letzteren geht es um die Frage, ob die von den FDP- Frauen lancierte Steuergerechtigkeits-Initiative aufgrund des bundesrätlichen Gegenvor- schlags allenfalls zurückgezogen wird und um eine Zusammenfassung des bundesgerichtli- chen Urteils von 1984 zur Heiratsstrafe. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Artikel suggeriere, dass nur Ehe- paare mit Einkommen von 150'000 bis 250'000 Franken von der Initiative profitierten. Dies sei unzutreffend, da alle Ehepaare, die gemeinsam eine Steuererklärung ausfüllten, bessergestellt würden. 5.4 Die Rüge des Beschwerdeführers zielt auf die zweite Frage im Artikel: «Wer ist von der Heiratsstrafe betroffen?». Die Antwort dazu lautet wie folgt: «Sie trifft hauptsächlich Gut- verdienende, also Ehen, bei denen jeder Ehepartner 75'000 bis 125'000 Franken Jahresein- kommen erzielt. Das sind gemäss Angaben des Bundes aus dem Jahr 2019 rund 454'000 Zweiverdiener-Ehepaare und 250'000 Rentner-Ehepaare, die bis zu 1.5 Milliarden Franken Steuern in die direkte Bundessteuer einzahlen.» 5.5 Die beanstandete Aussage im Artikel ist korrekt. Es ging darin nicht, wie vom Be- schwerdeführer behauptet, um die Frage, wer von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitiert, sondern wer «hauptsächlich» von der Heiratsstrafe betroffen ist. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung vom 17. Mai 2006 ausgeführt, dass diese verfassungswidrige Diskriminierung «vor allem Ehepaare des mittleren und oberen Mittelstandes» berührt, bei denen beide massgeblich zum Familieneinkommen beitragen (BBl 2006 4475). Eine neuere Forschungsarbeit der Universität St. Gallen bestätigt ebenfalls die Kernaussagen im Artikel, wonach Gutverdienende am meisten unter der

6/7

Heiratsstrafe leiden (Nadia Myohl, «Till Taxes Keep Us Apart? The Impact of the Marriage Tax on the Marriage Rate»). 5.6 Dem Beschwerdeführer gilt zusätzlich entgegenzuhalten, dass am Ende der Antwort zur letzten Frage («Wie geht es weiter?») geschrieben wird, es dauere noch eine Weile, bis verheiratete Paare hinsichtlich ihrer Besteuerung nicht mehr diskriminiert würden. Es wird also hinsichtlich der Begünstigten bei einem Systemwechsel nicht unterschieden. Im «Tages- schau»-Beitrag, der dem Artikel angehängt ist, finden sich zudem konkrete Angaben bezüglich der Auswirkungen bei einem Wechsel auf eine Individualbesteuerung. 5.7 Unbegründet sind auch die Rügen, der Artikel sei zu allgemein und nicht ausgewo- gen. Der Beschwerdeführer verlangt von SRF eine detaillierte Auflistung der Auswirkungen der Steuergerechtigkeits-Initiative für alle Einkommensklassen nach Kanton. Er verkennt dabei das Thema des Artikels. Darin geht es, wie im Titel transparent formuliert, um die politischen Bestrebungen zur Abschaffung der Heiratsstrafe. Neben der Steuergerechtigkeits-Initiative be- stehen, wie im Artikel korrekt angeführt, weitere Initiativen sowie der erwähnte bundesrätliche Vorschlag. Der beanstandete Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge hinsichtlich der gesetzgeberischen Arbeiten, führt die Gründe für den anvisierten Systemwech- sel an, gibt einen Ausblick und zeigt auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen Vor- lagen auf. Dem Artikel kann denn auch in keiner Weise mangelnde Ausgewogenheit vorge- worfen werden, die im Übrigen primär beim Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) zu prüfen wäre. 5.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die Leserschaft zu den im Artikel vermittel- ten Informationen über den aktuellen Stand der Bestrebungen zur Abschaffung der Heirats- strafe und die Hintergründe eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bil- den konnte. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt. Das betrifft namentlich die vom Beschwerdeführer primär beanstandete Aussage, bei der es nicht darum geht, wer von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitiert, sondern wer «hauptsächlich» von der Heiratsstrafe be- troffen ist. Die dem Artikel angefügten Dokumente und die Textfelder verschafften der interes- sierten Leserschaft zusätzlich vertiefende Informationen zu einzelnen themenrelevanten As- pekten, so etwa zum aktuellen bundesrätlichen Vorschlag, zur Steuergerechtigkeits-Initiative sowie zur Verfassungswidrigkeit der Heiratsstrafe. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde somit nicht verletzt. 6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

7/7

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 26. November 2024