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b.993

Fernsehen SRF, Sendung "Tagesschau" vom 05.03.2024, Beitrag "Annahme der 13. AHV-Rente weckt neue Begehrlichkeiten"

Ubi · 2024-09-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 5. März 2024 einen Beitrag über neue Begehrlichkeiten nach Annahme der Volksinitiative über die 13. AHV-Rente aus (Dauer: 3 Minuten 20 Sekunden). Thematisiert werden die Forderungen nach einer 13. IV-Rente, generellen Frühpensionierungen und Lohn- erhöhungen. Gegen Ende des Filmberichts folgt noch ein Ausblick auf die Volksabstimmung über die Reform der beruflichen Vorsorge vom 22. September 2024. B. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt die zu Beginn des Filmberichts eingeblendeten Aufnahmen, die von einer «Ein- stein»-Sendung aus dem Jahr 2019 stammen würden. Darin sei eine Personengruppe mit ihm und seiner Frau beim Anstossen mit Weingläsern zu sehen. Die Bilder suggerierten fälschlicherweise, dass die Gruppe auf die Annahme der Volksinitiative anstosse. Der Be- schwerdeführer und seine Frau seien aber entschieden gegen die Vorlage gewesen. Er habe auch keine Einwilligung für die Verwendung der Bilder erteilt, welche nicht tolerierbar, ruf- schädigend und ehrverletzend seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 28. März 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten sei. Sie verstehe den Ärger des Beschwerdeführers wegen der falschen Ver- wendung der Bilder, habe sich bei ihm bereits entschuldigt, die betreffenden Bilder bearbeitet, so dass die Personengruppe nicht mehr erkennbar sei, die alten Bilder aus dem Archiv ge- nommen und Mitarbeitende im Zusammenhang mit der Verwendung von Symbolbildern sen- sibilisiert. Die Beschwerde sei gemäss Art. 96 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) abzulehnen, weil das Programmrecht grundsätzlich nicht zur Durchsetzung individueller Privatanliegen diene. Falls die UBI ihre Zuständigkeit bejahen sollte, sei zu beachten, dass es keinen rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG gebe. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei auch nicht verletzt worden, weil der Fehler keinen Einfluss auf die Meinungsbildung zum Thema des Beitrags habe und deshalb einen Nebenpunkt betreffe. D. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer, welcher in der beanstandeten Sequenz zu sehen ist, erfüllt diese Vo- raussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nicht dazu zählt der individualrechtliche Persönlichkeitsschutz, wozu zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe gehören (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Auf entsprechende Rügen des Beschwerde- führers – wie namentlich der Rufschädigung, der Ehrverletzung oder der fehlenden Einwilli- gung für die Verwendung der Bilder – ist daher nicht einzutreten (BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 263f.).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei mit der Bildgestaltung dem Publikum ein falscher Eindruck vermittelt worden, macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Insofern ist das Programmrecht auch an- wendbar.

E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff., 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des

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Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. Abzustellen ist bei der Wirkung auf das Durchschnittspublikum der beanstandeten Sendung und nicht auf die Personen, die den Beschwerdeführer kennen.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Bildsequenz zu Beginn des Filmbe- richts, welche sechs Personen beim Essen zeigt, die mit Gläsern anstossen. Er und seine Frau seien gut erkennbar gewesen. Die Aufnahmen suggerierten, dass auf die Annahme der Volksinitiative über die 13. AHV-Rente angestossen werde. Sie beide seien aber vehemente Gegner der Vorlage gewesen. Der Beitrag sei daher meinungsverfälschend.

E. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass bei einer ausschliesslichen Betrach- tung der beanstandeten Sequenz der Eindruck entsteht, die sechs Personen würden auf die Annahme der Volksinitiative anstossen. Wenn man jedoch den dazugehörigen Off-Kommen- tar beizieht, wird dieser Eindruck bereits relativiert. Zu der rund fünf Sekunden dauernden Sequenz bemerkt die Redaktion, seit Sonntag sei klar, sie, die Rentnerinnen und Rentner, erhielten eine 13. Rente. Direkt darauf folgen gleichlang dauernde Aufnahmen von Behinder- tensportlerinnen und -sportlern, die im Rollstuhl Hockey spielen. Im Kommentar dazu wird erwähnt, dass Menschen mit Beeinträchtigung dagegen keine 13. IV-Rente erhielten.

E. 5.2 Mit den Bildern und den dazugehörigen Kommentaren veranschaulicht die Redak- tion den Grund für die durch die Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV-Rente geweckten neuen Begehrlichkeiten, also das Thema des beanstandeten Beitrags. Dieses umreisst der Moderator der «Tagesschau» bereits in seiner Einleitung: «Linke und Gewerkschaften wittern Morgenluft. Morgenluft, die offenbar durch das Fenster hereinströmt, das vom überraschend deutlichen JA zur 13. AHV-Rente aufgestossen wurde. Unter dieser Mitnahme des Schwungs werden neue Begehrlichkeiten angemeldet. Und das nicht nur von links.» Im Filmbericht kommt anschliessend zum Ausdruck, dass nun Forderungen nach einer 13. IV-Rente gestellt würden, weil AHV und IV zusammengehörten. Man dürfe IV-Rentnerinnen und -Rentner nicht bestrafen, betont Nationalrat Christian Lohr (Die Mitte) in seiner Stellungnahme. Für Natio- nalrätin Daniela Schneeberger (FDP), die ein gewisses Verständnis für die Forderung zeigt, hat die Lösung der Finanzierung der 13. AHV-Rente Priorität. Es folgen die Anliegen der Ge- werkschaften, wie generelle Frühpensionierungen in besonders belastenden Branchen und insbesondere die nächste Lohnrunde, welche Daniel Lampart (Chefökonom des Schweizeri- schen Gewerkschaftsbundes) in seiner Stellungnahme nennt. Nationalrätin Diana Gutjahr (SVP) widersetzt sich hingegen diesen gewerkschaftlichen Forderungen. Am Ende des Film- berichts wird zusätzlich die bevorstehende Volksabstimmung über die Reform der beruflichen Vorsorge thematisiert, wozu sich noch einmal Daniela Schneeberger und Daniel Lampart äus- sern. Der Filmbericht endet mit folgendem Kommentar der Redaktion: «Aktuell ist das linke Lager im Aufwind – aber in sechs Monaten kann noch viel passieren.»

E. 5.3 Die beanstandeten Archivaufnahmen mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau, die aus einem Beitrag der Wissenschaftssendung «Einstein» von Fernsehen SRF aus dem Jahr 2019 stammten, sollten offensichtlich als Symbolbilder dienen. Sie verkörperten die Rentnerinnen und Rentner, welche von der Annahme der Volksinitiative profitierten – dies im

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Gegensatz zu IV-Bezügerinnen und -Bezügern, die ebenfalls mit Symbolbildern (Behinder- tensport) dargestellt wurden.

E. 5.4 Symbolbilder werden in Nachrichtenbeiträgen eingesetzt, um ein Thema oder, wie hier, eine Aussage zu illustrieren. Das Sachgerechtigkeitsgebot setzt den Fernsehveranstal- tern bei der Verwendung von Symbolbildern gewisse Grenzen (UBI-Entscheid b. 857 vom 30. Oktober 2020 E. 5.5 [«Seenotrettung im Mittelmeer»]). Der Einsatz entsprechender Bilder sollte auf die Wortmeldung abgestimmt sein. Ist dies nicht der Fall, kann damit trotz an sich korrekter verbaler Aussagen unter Umständen ein falscher Eindruck vermittelt werden, da Wort und Bild im Medium Fernsehen eine Einheit bilden (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2007 E. 6.4ff. [«Importeier aus Bodenhaltung»]). Eine unzutreffende Bebilderung und die da- mit verbundene Nichteinhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten begründet aber erst dann eine Programmrechtsverletzung, wenn dadurch die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 [«Computersucht»]).

E. 5.5 Wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt, konnte trotz des korrekten Begleit- kommentars beim Publikum aufgrund der gewählten Archivaufnahmen der falsche Eindruck entstehen, die sechs Personen würden sich nach Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV- Rente zuprosten. Die Archivaufnahmen waren nicht als solche bzw. als Symbolbilder gekenn- zeichnet. Bei den Bildquellen hielt die Redaktion damit journalistische Sorgfaltspflichten nicht ein.

E. 5.6 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber letztlich der Gesamteindruck eines Beitrags entscheidend (Urteil 2C_112/2021 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2021 E. 8.1). Thema des beanstandeten Beitrags sind neue Begehrlichkeiten nach der Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV-Rente, wie insbesondere eine 13. IV-Rente, aber auch Frühpen- sionierungen in gewissen Branchen und die nächste Lohnrunde; am Ende folgt noch ein Aus- blick auf die Volksabstimmung zur Reform der beruflichen Vorsorge. Zu diesen Aspekten äus- sern sich in transparenter und für das Publikum nachvollziehbarer Weise zwei Nationalrätin- nen, ein Nationalrat und der Chefökonom des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds. Die zu diesen eigentlichen Themen des Beitrags vermittelten Informationen werden vom Beschwer- deführer denn auch nicht beanstandet. Die irreführende Bildsequenz zu Beginn des Filmbe- richts betrifft daher einen Nebenpunkt, der nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publi- kums zum Beitrag insgesamt wesentlich zu beeinflussen. Dieser Mangel begründet somit noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.

E. 6 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 993

Entscheid vom 5. September 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Tagesschau» vom 5. März 2024, Beitrag «Annahme der 13. AHV-Rente weckt neue Begehrlichkeiten»

Beschwerde vom 17. April 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 5. März 2024 einen Beitrag über neue Begehrlichkeiten nach Annahme der Volksinitiative über die 13. AHV-Rente aus (Dauer: 3 Minuten 20 Sekunden). Thematisiert werden die Forderungen nach einer 13. IV-Rente, generellen Frühpensionierungen und Lohn- erhöhungen. Gegen Ende des Filmberichts folgt noch ein Ausblick auf die Volksabstimmung über die Reform der beruflichen Vorsorge vom 22. September 2024. B. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt die zu Beginn des Filmberichts eingeblendeten Aufnahmen, die von einer «Ein- stein»-Sendung aus dem Jahr 2019 stammen würden. Darin sei eine Personengruppe mit ihm und seiner Frau beim Anstossen mit Weingläsern zu sehen. Die Bilder suggerierten fälschlicherweise, dass die Gruppe auf die Annahme der Volksinitiative anstosse. Der Be- schwerdeführer und seine Frau seien aber entschieden gegen die Vorlage gewesen. Er habe auch keine Einwilligung für die Verwendung der Bilder erteilt, welche nicht tolerierbar, ruf- schädigend und ehrverletzend seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 28. März 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten sei. Sie verstehe den Ärger des Beschwerdeführers wegen der falschen Ver- wendung der Bilder, habe sich bei ihm bereits entschuldigt, die betreffenden Bilder bearbeitet, so dass die Personengruppe nicht mehr erkennbar sei, die alten Bilder aus dem Archiv ge- nommen und Mitarbeitende im Zusammenhang mit der Verwendung von Symbolbildern sen- sibilisiert. Die Beschwerde sei gemäss Art. 96 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) abzulehnen, weil das Programmrecht grundsätzlich nicht zur Durchsetzung individueller Privatanliegen diene. Falls die UBI ihre Zuständigkeit bejahen sollte, sei zu beachten, dass es keinen rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG gebe. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei auch nicht verletzt worden, weil der Fehler keinen Einfluss auf die Meinungsbildung zum Thema des Beitrags habe und deshalb einen Nebenpunkt betreffe. D. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn eine Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer, welcher in der beanstandeten Sequenz zu sehen ist, erfüllt diese Vo- raussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nicht dazu zählt der individualrechtliche Persönlichkeitsschutz, wozu zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe gehören (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Auf entsprechende Rügen des Beschwerde- führers – wie namentlich der Rufschädigung, der Ehrverletzung oder der fehlenden Einwilli- gung für die Verwendung der Bilder – ist daher nicht einzutreten (BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 263f.). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei mit der Bildgestaltung dem Publikum ein falscher Eindruck vermittelt worden, macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Insofern ist das Programmrecht auch an- wendbar. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff., 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des

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Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. Abzustellen ist bei der Wirkung auf das Durchschnittspublikum der beanstandeten Sendung und nicht auf die Personen, die den Beschwerdeführer kennen. 5. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Bildsequenz zu Beginn des Filmbe- richts, welche sechs Personen beim Essen zeigt, die mit Gläsern anstossen. Er und seine Frau seien gut erkennbar gewesen. Die Aufnahmen suggerierten, dass auf die Annahme der Volksinitiative über die 13. AHV-Rente angestossen werde. Sie beide seien aber vehemente Gegner der Vorlage gewesen. Der Beitrag sei daher meinungsverfälschend. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass bei einer ausschliesslichen Betrach- tung der beanstandeten Sequenz der Eindruck entsteht, die sechs Personen würden auf die Annahme der Volksinitiative anstossen. Wenn man jedoch den dazugehörigen Off-Kommen- tar beizieht, wird dieser Eindruck bereits relativiert. Zu der rund fünf Sekunden dauernden Sequenz bemerkt die Redaktion, seit Sonntag sei klar, sie, die Rentnerinnen und Rentner, erhielten eine 13. Rente. Direkt darauf folgen gleichlang dauernde Aufnahmen von Behinder- tensportlerinnen und -sportlern, die im Rollstuhl Hockey spielen. Im Kommentar dazu wird erwähnt, dass Menschen mit Beeinträchtigung dagegen keine 13. IV-Rente erhielten. 5.2 Mit den Bildern und den dazugehörigen Kommentaren veranschaulicht die Redak- tion den Grund für die durch die Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV-Rente geweckten neuen Begehrlichkeiten, also das Thema des beanstandeten Beitrags. Dieses umreisst der Moderator der «Tagesschau» bereits in seiner Einleitung: «Linke und Gewerkschaften wittern Morgenluft. Morgenluft, die offenbar durch das Fenster hereinströmt, das vom überraschend deutlichen JA zur 13. AHV-Rente aufgestossen wurde. Unter dieser Mitnahme des Schwungs werden neue Begehrlichkeiten angemeldet. Und das nicht nur von links.» Im Filmbericht kommt anschliessend zum Ausdruck, dass nun Forderungen nach einer 13. IV-Rente gestellt würden, weil AHV und IV zusammengehörten. Man dürfe IV-Rentnerinnen und -Rentner nicht bestrafen, betont Nationalrat Christian Lohr (Die Mitte) in seiner Stellungnahme. Für Natio- nalrätin Daniela Schneeberger (FDP), die ein gewisses Verständnis für die Forderung zeigt, hat die Lösung der Finanzierung der 13. AHV-Rente Priorität. Es folgen die Anliegen der Ge- werkschaften, wie generelle Frühpensionierungen in besonders belastenden Branchen und insbesondere die nächste Lohnrunde, welche Daniel Lampart (Chefökonom des Schweizeri- schen Gewerkschaftsbundes) in seiner Stellungnahme nennt. Nationalrätin Diana Gutjahr (SVP) widersetzt sich hingegen diesen gewerkschaftlichen Forderungen. Am Ende des Film- berichts wird zusätzlich die bevorstehende Volksabstimmung über die Reform der beruflichen Vorsorge thematisiert, wozu sich noch einmal Daniela Schneeberger und Daniel Lampart äus- sern. Der Filmbericht endet mit folgendem Kommentar der Redaktion: «Aktuell ist das linke Lager im Aufwind – aber in sechs Monaten kann noch viel passieren.» 5.3 Die beanstandeten Archivaufnahmen mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau, die aus einem Beitrag der Wissenschaftssendung «Einstein» von Fernsehen SRF aus dem Jahr 2019 stammten, sollten offensichtlich als Symbolbilder dienen. Sie verkörperten die Rentnerinnen und Rentner, welche von der Annahme der Volksinitiative profitierten – dies im

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Gegensatz zu IV-Bezügerinnen und -Bezügern, die ebenfalls mit Symbolbildern (Behinder- tensport) dargestellt wurden. 5.4 Symbolbilder werden in Nachrichtenbeiträgen eingesetzt, um ein Thema oder, wie hier, eine Aussage zu illustrieren. Das Sachgerechtigkeitsgebot setzt den Fernsehveranstal- tern bei der Verwendung von Symbolbildern gewisse Grenzen (UBI-Entscheid b. 857 vom 30. Oktober 2020 E. 5.5 [«Seenotrettung im Mittelmeer»]). Der Einsatz entsprechender Bilder sollte auf die Wortmeldung abgestimmt sein. Ist dies nicht der Fall, kann damit trotz an sich korrekter verbaler Aussagen unter Umständen ein falscher Eindruck vermittelt werden, da Wort und Bild im Medium Fernsehen eine Einheit bilden (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2007 E. 6.4ff. [«Importeier aus Bodenhaltung»]). Eine unzutreffende Bebilderung und die da- mit verbundene Nichteinhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten begründet aber erst dann eine Programmrechtsverletzung, wenn dadurch die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 [«Computersucht»]). 5.5 Wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt, konnte trotz des korrekten Begleit- kommentars beim Publikum aufgrund der gewählten Archivaufnahmen der falsche Eindruck entstehen, die sechs Personen würden sich nach Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV- Rente zuprosten. Die Archivaufnahmen waren nicht als solche bzw. als Symbolbilder gekenn- zeichnet. Bei den Bildquellen hielt die Redaktion damit journalistische Sorgfaltspflichten nicht ein. 5.6 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist aber letztlich der Gesamteindruck eines Beitrags entscheidend (Urteil 2C_112/2021 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2021 E. 8.1). Thema des beanstandeten Beitrags sind neue Begehrlichkeiten nach der Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV-Rente, wie insbesondere eine 13. IV-Rente, aber auch Frühpen- sionierungen in gewissen Branchen und die nächste Lohnrunde; am Ende folgt noch ein Aus- blick auf die Volksabstimmung zur Reform der beruflichen Vorsorge. Zu diesen Aspekten äus- sern sich in transparenter und für das Publikum nachvollziehbarer Weise zwei Nationalrätin- nen, ein Nationalrat und der Chefökonom des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds. Die zu diesen eigentlichen Themen des Beitrags vermittelten Informationen werden vom Beschwer- deführer denn auch nicht beanstandet. Die irreführende Bildsequenz zu Beginn des Filmbe- richts betrifft daher einen Nebenpunkt, der nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publi- kums zum Beitrag insgesamt wesentlich zu beeinflussen. Dieser Mangel begründet somit noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. 6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

6/6

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 26. November 2024