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b.989

SRF, Radiosendung "Echo der Zeit" vom 04.01.2024, Beitrag "Trumps Worte sollten ernst genommen werden", Online-Artikel "Rhetorische Eskalation – ‘Das Ungeziefer ausrotten’: Wie Trump seine Gegner entmenschlicht" vom 07.01.2024

Ubi · 2024-06-27 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Radio SRF strahlte am 4. Januar 2024 im Rahmen der Sendung «Echo der Zeit» einen Beitrag über die Rhetorik des früheren US-Präsidenten und jetzigen Präsidentschafts- kandidaten Donald Trump im Wahlkampf aus (Dauer: 8 Minuten 34 Sekunden). Nach der Erwähnung von zwei kürzlichen Aussagen Trumps wird dessen Rhetorik im Rahmen eines Interviews mit der Kommunikationswissenschaftlerin Jennifer Mercieca beleuchtet. Am 7. Ja- nuar 2024 veröffentlichte SRF im Dossier zu den US-Wahlen 2024 zusätzlich den Online- Artikel «Rhetorische Eskalation – ‘Das Ungeziefer ausrotten’: Wie Trump seine Gegner ent- menschlicht». B. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob S (Beschwerdeführer) gegen den Radiobei- trag und den Online-Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, Donald Trump würden Aussagen unterstellt, die meinungsver- fälschend seien. Dabei handle es sich um nicht korrekte Übersetzungen bzw. Interpretatio- nen. Die Redaktion habe dabei den Kontext nicht berücksichtigt, in welchem die Aussagen erfolgt seien. Es handle sich um schwerwiegende Vorwürfe, bei welchen qualifizierte Anfor- derungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten gelten würden. Der Standpunkt von Donald Trump hätte in geeigneter Weise wiedergegeben werden müssen. Die unzutreffende Vermittlung der Aussagen von Donald Trump stelle einen krassen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) dar. Die erwähnten irreführenden Übersetzungen von Voten Trumps seien auch in anderen Publikationen von SRF wiedergegeben worden, welche die UBI, wenn möglich, bei ihrer Prüfung ebenfalls berücksichtigen solle. SRF habe die öffentliche Meinungsbildung zu Donald Trump in unzutreffender Weise beeinflusst. Dabei sei zu berück- sichtigen, dass in der Schweiz 20'000 Personen mit US-Staatsangehörigkeit und 15'000 Per- sonen mit doppelter Staatsangehörigkeit leben würden. SRF habe die Fehler zu korrigieren bzw. richtigzustellen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombuds- stelle vom 12. Februar 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 28 Personen bei, welche seine Eingabe unterstützen. Am 12. März 2024 reichte er vier weitere Unterschriften nach. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegenstand der Beschwerde seien einzig die beiden Pub- likationen zur Rhetorik von Donald Trump. Die zwei vom Beschwerdeführer angeführten Aus- sagen des Präsidentschaftskandidaten seien korrekt übersetzt worden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kontexts. Es handle sich nicht um isolierte Zuspitzungen. Die gewählten Übersetzungen seien daher weder falsch noch irreführend. Der Standpunkt von Donald Trump komme in den Publikationen zum Ausdruck und er habe seine Aussagen spä- ter noch mehrmals wiederholt. Die von der Redaktion befragte Jennifer Mercieca beschäftige sich seit Jahren mit politischer Rhetorik in den USA und sei eine ausgewiesene Expertin. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Anforderungen an Sendungen im Vorfeld

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von Wahlen und Abstimmungen seien nicht anwendbar. Die Publikationen hielten die gesetz- lichen Mindestanforderungen an redaktionelle Inhalte und insbesondere an die Sachgerech- tigkeit ein. D. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 15. Mai 2024, dass er keinen Verstoss gegen das Vielfaltsgebot moniere. Er macht geltend, dass sich die Beschwerdegeg- nerin nicht einfach auf die Aussagen von Jennifer Mercieca stützen könne, es gelte insbeson- dere auch die journalistischen Eigenleistungen der Redaktion zu prüfen. Die Fragen an Mer- cieca seien zudem suggestiv gewesen und die Redaktion habe im Vorfeld des Interviews sicherlich schon gewusst, wie sich die Wissenschaftlerin äussern werde. Es treffe auch nicht zu, dass Donald Trump, wie von der Redaktion und Jennifer Mercieca behauptet, die Demo- kratische Partei als «Feind im Innern» oder «Feinde der Nation» bezeichnet habe. Die UBI habe alle in der Beschwerdeschrift und der Replik erwähnten Verstösse gegen das Sachge- rechtigkeitsgebot festzustellen. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 6. Juni 2024 darauf hin, dass Jennifer Mercieca aufgrund ihrer Biographie eine kompetente Interviewpartnerin gewesen sei. Der als Zwischentitel im Online-Artikel verwendete Begriff «Feind des Innern» sei ein Zitat der Wissenschaftlerin gewesen und «Feind der Nation» habe Donald Trump schon gegen ver- schiedene Akteure verwendet. Die Publikationen hätten keine Programmbestimmungen ver- letzt. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzen. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann in keinem Fall Korrekturen bzw. Richtigstellungen von Publikationen anordnen.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens sind ausschliesslich der «Echo der Zeit»-Beitrag und der dazugehörige Online-Artikel, die auch Gegenstand des Beanstandungsverfahrens vor der Ombudsstelle waren.

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung bzw. einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Be- arbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten vor Wahlen sind auf die zu beurteilenden Publikationen ohnehin nicht anwendbar, da sie nur für Urnen- gänge in der Schweiz und nur in der sensiblen Periode vor dem Wahltermin gelten.

E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

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E. 4.3 Bei Publikationen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegrif- fenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belasten- den Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 149 II 209 E. 3.5 S. 213). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen quali- tativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.

E. 4.4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts auf beide Publi- kationen anwendbar. Zu berücksichtigen gilt, dass das Publikum über einiges Vorwissen zum ehemaligen US-Präsidenten und jetzigen Präsidentschaftskandidaten Donald Trump sowie dessen Rhetorik verfügt hat.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Übersetzung und die Einordnung von zwei Aussagen Trumps, welcher dieser im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen gemacht hat, sowie das Interview mit Jennifer Mercieca.

E. 6 Im «Echo der Zeit»-Beitrag weist die Moderatorin einleitend darauf hin, dass Donald Trump in den letzten Wochen und Monaten mit seiner Rhetorik für Aufsehen gesorgt habe. Danach werden die beiden strittigen Aussagen eingespielt, bevor das Interview mit Jennifer Mercieca folgt. So habe Donald Trump kürzlich behauptet, viele Einwanderinnen und Einwan- derer seien geistesgestörte Terroristen, die das Blut Amerikas vergiften würden. Nach dieser deutschen Übersetzung wird auch noch die englische Originalaussage des Präsidentschafts- kandidaten ausgestrahlt («We know they come from mental institutions and insane asylums, we know they are terrorists, it’s poisoning the blood of our country.»).

E. 6.1 Auch Im Online-Artikel, in welchem die Redaktion darauf hinweist, dass Donald Trump noch nie für eine moderate Rhetorik bekannt gewesen sei, wird der erwähnte Satz thematisiert. Bei einem Wahlkampfauftritt an der Ostküste habe Trump Migranten ins Visier genommen: «Sie vergiften das Blut unseres Landes; in der ganzen Welt vergiften sie die Gefängnisse und Psychiatrien, nicht nur in Südamerika.» Der entsprechende englische Text und Videoaufnahmen mit den Originalaussagen Trumps wurden in den Artikel eingebettet. Zum Ausdruck kommt hernach, dass diese Äusserungen bei seinen Anhängern Jubelstürme ausgelöst hätten, auf der anderen Seite aber auf heftige Kritik gestossen seien, insbesondere auch aus dem «Biden-Lager», welches die Ausführungen als «Hitler-Rhetorik» bezeichnet habe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erachtet diese Darstellungen als unzutreffend und zudem als schwere Vorwürfe, weshalb es zwingend geboten gewesen wäre, den Standpunkt von Donald Trump in geeigneter Weise darzustellen.

E. 6.3 Donald Tump hat im Zusammenhang mit Migranten bereits am 28. September 2023 auf der News-Site «The national pulse» von «it’s poisoning the blood of our country» gespro- chen und wurde dafür in den Medien und von politischen Gegnern kritisiert. Auch Adolf Hitler hätte in «Mein Kampf» von «Verseuchung des Blutes» geschrieben. Trumps Wahlkampfspre-

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cher Steven Cheung bestritt in einer Stellungnahme einen rassistischen oder fremdenfeindli- chen Hintergrund. Die Aussage wiederholte Donald Trump später leicht abgeändert an zwei Veranstaltungen in Durham, New Hampshire, am 16. Dezember 2023 («they’re poisoning the blood of our country») und am 20. Dezember 2023 in Waterloo, Iowa («the’re destroying the blood of our country»). Bei letzterem Auftritt wies er darauf hin, dass er «Mein Kampf» nie gelesen habe und Hitler sich zudem anders geäussert habe.

E. 6.4 Die Kontroverse um die betreffenden Äusserungen von Donald Trump zu den Mig- ranten wurde in beiden Publikationen tatsachengerecht wiedergegeben. Die Übersetzungen der relevanten Sätze waren sprachlich korrekt. Überdies sind sie jeweils im Originalton zu hören bzw. abrufbar. Es handelt sich auch nicht um aus dem Kontext gerissene oder nicht relevante Aussagen des Präsidentschaftskandidaten, hat er diese doch mehrere Male in ähn- licher Weise öffentlich getätigt. Weiter wusste er um die Kontroverse, welche diese beim ers- ten Mal ausgelöst hatten, relativierte die strittigen Äusserungen aber nicht oder schwächte sie ab. In den Publikationen findet ebenfalls Erwähnung, dass die Kritik vor allem aus dem geg- nerischen politischen Lager stammt. Es war deshalb auch nicht notwendig, Trump – einen medienerfahrenen Politiker mit Kommunikationsteam – mit der ihm längst bekannten öffentli- chen Kritik zu konfrontieren.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, Donald Trump werde die Aussage «Das Ungeziefer ausrotten» unterstellt. Dabei handle es sich aber um eine nicht korrekte Übersetzung von «to root out».

E. 7.1 Im «Echo der Zeit»-Beitrag heisst es, Donald Trump habe Mitte November gesagt, «dass er seine politischen Feinde ausrotten werde, wie Ungeziefer». Anschliessend ist der Präsidentschaftskandidat im Originalton zu hören: «We will root out the communist, marxist, fascist and the radical left thugs that live like vermin within the confines of the country». Im Online-Artikel schreibt die Redaktion, dass Donald Trump bei einem Wahlkampfauftritt in New Hampshire Mitte November wie folgt gegen seine politischen Gegner gefeuert habe: «Wir versprechen, dass wir die Kommunisten, Marxisten, Faschisten und die linksradikalen Gano- ven, die wie Ungeziefer in unserem Land leben, ausrotten werden.»

E. 7.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Begriff «root out» von Trump nicht im Sinne von «ausrotten», sondern «eindeutig metaphorisch» verwendet worden sei. In den USA sei die Bezeichnung nicht kontrovers diskutiert worden. Er beanstandet über- dies die Übersetzung des Worts «vermin» mit «Ungeziefer» statt mit «Schmarotzer» oder «Gesindel». Die Redaktionen hätten den Kontext ausser Acht gelassen. Donald Trump habe die strittigen Ausdrücke zum Aufzeigen der Gefahrenlage im Inland verwendet. Die Darstel- lungen in den Publikationen und insbesondere die Übersetzungen seien irreführend.

E. 7.3 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dass Trump den Begriff «root out» nicht im Sinne einer physischen Vernichtung von politischen Gegnern benutzt hat, son- dern im Zusammenhang mit der hart geführten politischen Auseinandersetzung, war für die Zuhörenden bzw. die Leserschaft auch aufgrund deren Vorwissens erkennbar. Gleiches gilt für die Bezeichnung «vermin», welche eine Trump-typische provokative Zuspitzung darstellt. Bei Betrachtung des Kontexts seiner Aussagen wird ersichtlich, dass Trump die USA durch

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die radikale Linke bedroht sieht, wobei er dieses Spektrum sehr weit fasst. Die politischen Gegner inklusive des amtierenden US-Präsidenten Joe Biden und dessen Partei macht er für die derzeitigen Probleme in den USA verantwortlich und kritisiert diese hart, während er sich selber als Lösung für alle Probleme sieht. Seine ganze Rede ist durch ein kompromissloses schwarz-weiss Weltbild geprägt. Im gesamten Kontext erscheinen die gewählten Übersetzun- gen für «root out» und «vermin» daher nicht als irreführend. Unzutreffend ist zudem die Be- hauptung, dass die Verwendung der Begriffe «root out» und «vermin» in den USA keine Kont- roversen ausgelöst hätten, was aus Medienberichten hervorgeht. So nehmen etwa die «ABC News» die strittigen Begriffe «root out» und «vermin» teilweise bereits im Titel auf («Trump compares political opponents to ‘vermin’ who he will ‘root out’, alarming historians»). Die von Historikern und politischen Gegnern des Präsidentschaftskandidaten kritisierte Ähnlichkeit mit der Wortwahl von Adolf Hitler gegen Andersdenkende wird in den Publikationen erwähnt und im Online-Artikel zusätzlich mit X-Textnachrichten belegt.

E. 8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer das Interview mit Jennifer Mercieca, welches im Zentrum des «Echo der Zeit»-Beitrags steht und mit Zitaten auch Eingang in den Online- Text findet. Er bemängelt, es sei darin nicht um eine differenzierte und relativierende Inter- pretation der strittigen Aussagen Trumps gegangen, sondern um eine maximal negative Be- wertung. Die Redaktion hätte sich nicht einfach auf die Aussagen von Jennifer Mercieca stüt- zen dürfen. Die Fragen seien zudem suggestiv gewesen.

E. 8.1 In beiden beanstandeten Publikationen wird darauf hingewiesen, dass Mercieca an der Texas A&M University Kommunikation lehre, seit 2015 die politische Rhetorik Donald Trumps untersuche und darüber ein Buch geschrieben habe. Auch aufgrund anderer Publi- kationen darf sie als Expertin auf dem Gebiet der politischen Rhetorik in den USA bezeichnet werden. Bei ihrer Vorstellung unterlässt es die Redaktion jedoch, auf Merciecas, vor allem auch in sozialen Medien, mehrfach geäusserte negative Haltung gegenüber Donald Trump aufmerksam zu machen. Aus Transparenzgründen wäre ein solcher Hinweis angezeigt ge- wesen (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1).

E. 8.2 Die Nichtbeachtung dieser journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Vorstellung der Interviewpartnerin hat die Meinungsbildung der Zuhörenden bzw. der Leserschaft allerdings nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Mercieca antwortete als Wissenschaftlerin und Ex- pertin zur politischen Rhetorik in den USA. Ihre Antworten unterscheiden sich nicht von den Ansichten, die andere Experten bezüglich Trumps Rhetorik äussern. Zu verweisen ist etwa auf Ulrike Schneider und Matthias Eitelmann, die in ihrem Buch («Linguistic Inquiries into Donald Trump’s Language») zu den gleichen Schlüssen kommen wie Mercieca, so hinsicht- lich des dualistischen Weltbilds, das Trump vermittle, indem er die US-Bevölkerung in zwei Gruppen gespalten sehe. Der Yale-Professor Jason Stanley vertritt in einem CNN-Interview vom 28. Dezember 2023 wie Mercieca die Auffassung, dass die Aussagen von Trump ernst zu nehmen seien; dieser sei ein sehr authentischer Politiker. Man kann der befragten Wis- senschaftlerin daher keine politisch motivierte Verzerrung ihrer Analysen unterstellen, da de- ren Einschätzungen auch von anderen Expertinnen und Experten geteilt werden.

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E. 8.3 Für die vom Beschwerdeführer bestrittene Aussage von Mercieca, wonach Trump die politische Opposition als «Feinde der Nation» bezeichnet habe, hat die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Duplik einen Beleg angeführt. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte Zwischentitel «Feinde des Inneren» im Online-Artikel beruht auf Aussagen der angehörten Expertin.

E. 8.4 Die Fragen des Redaktors an Mercieca mögen zwar tatsächlich nicht neutral formu- liert worden sein. Aufgrund der in beiden Publikationen aufgeführten Beispiele von Aussagen Trumps und dessen zuvor schon umstrittener Rhetorik war die Art der Fragestellung für die Zuhörenden jedoch nachvollziehbar. Im Übrigen kann von einer Rhetorikexpertin und erfah- renen Interviewpartnerin erwartet werden, dass sie sich durch die Fragestellung nicht beirren lässt. In ihren Antworten weist sie denn auch darauf hin, dass Trump mit seiner Rhetorik sehr erfolgreich sei und seine Anhängerschaft diese von ihm erwarte. Sie bemerkt ebenfalls, dass viele ihrer Studierenden die Rhetorik von Donald Trump heute normal fänden und sich nicht daran stossen würden. Die Art, wie er spreche, finde auch in ihrem Freundeskreis und in der Nachbarschaft Anklang, die ihn daher aus Überzeugung wählen würden.

E. 8.5 Gesamthaft bleibt festzustellen, dass sich das Publikum bzw. die Leserschaft auf- grund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung zum «Echo der Zeit»-Beitrag und zum Online-Artikel bilden konnte. Die Übersetzungen der auch im Originalton veröffentlichten Aussagen von Donald Trump waren nicht falsch, irreführend oder aus dem Kontext gerissen. Die Sichtweise des Präsidentschaftskandidaten kam angemessen zum Ausdruck. Das Inter- view mit einer Expertin stellte zudem die Rhetorik von Donald Trump in einen grösseren Zu- sammenhang. Der unterlassene Hinweis auf deren negative persönliche Haltung zu Trump stellt zwar einen Mangel dar. Da dieser aber weder beim Radiobeitrag, in dem das Interview im Zentrum stand, noch beim Online-Artikel den Gesamteindruck massgeblich beeinflusst hat, betrifft er einen Nebenpunkt. Die Aussagen der Wissenschaftlerin unterscheiden sich zudem nicht von denjenigen anderer Fachleute, die sich mit der Rhetorik von Donald Trump ausei- nandersetzten. Die beanstandeten Publikationen erfüllen daher die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit.

E. 9 Die Beschwerden gegen den Radiobeitrag und gegen den Online-Artikel sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrens- kosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 989

Entscheid vom 27. Juni 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF, Radiosendung «Echo der Zeit» vom 4. Januar 2024, Beitrag «Trumps Worte sollten ernst genommen werden», Online-Artikel «Rhetorische Eskalation – ‘Das Ungeziefer ausrotten’: Wie Trump seine Gegner entmenschlicht» vom 7. Januar 2024

Beschwerden vom 11. März 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Radio SRF strahlte am 4. Januar 2024 im Rahmen der Sendung «Echo der Zeit» einen Beitrag über die Rhetorik des früheren US-Präsidenten und jetzigen Präsidentschafts- kandidaten Donald Trump im Wahlkampf aus (Dauer: 8 Minuten 34 Sekunden). Nach der Erwähnung von zwei kürzlichen Aussagen Trumps wird dessen Rhetorik im Rahmen eines Interviews mit der Kommunikationswissenschaftlerin Jennifer Mercieca beleuchtet. Am 7. Ja- nuar 2024 veröffentlichte SRF im Dossier zu den US-Wahlen 2024 zusätzlich den Online- Artikel «Rhetorische Eskalation – ‘Das Ungeziefer ausrotten’: Wie Trump seine Gegner ent- menschlicht». B. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob S (Beschwerdeführer) gegen den Radiobei- trag und den Online-Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, Donald Trump würden Aussagen unterstellt, die meinungsver- fälschend seien. Dabei handle es sich um nicht korrekte Übersetzungen bzw. Interpretatio- nen. Die Redaktion habe dabei den Kontext nicht berücksichtigt, in welchem die Aussagen erfolgt seien. Es handle sich um schwerwiegende Vorwürfe, bei welchen qualifizierte Anfor- derungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten gelten würden. Der Standpunkt von Donald Trump hätte in geeigneter Weise wiedergegeben werden müssen. Die unzutreffende Vermittlung der Aussagen von Donald Trump stelle einen krassen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) dar. Die erwähnten irreführenden Übersetzungen von Voten Trumps seien auch in anderen Publikationen von SRF wiedergegeben worden, welche die UBI, wenn möglich, bei ihrer Prüfung ebenfalls berücksichtigen solle. SRF habe die öffentliche Meinungsbildung zu Donald Trump in unzutreffender Weise beeinflusst. Dabei sei zu berück- sichtigen, dass in der Schweiz 20'000 Personen mit US-Staatsangehörigkeit und 15'000 Per- sonen mit doppelter Staatsangehörigkeit leben würden. SRF habe die Fehler zu korrigieren bzw. richtigzustellen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombuds- stelle vom 12. Februar 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 28 Personen bei, welche seine Eingabe unterstützen. Am 12. März 2024 reichte er vier weitere Unterschriften nach. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegenstand der Beschwerde seien einzig die beiden Pub- likationen zur Rhetorik von Donald Trump. Die zwei vom Beschwerdeführer angeführten Aus- sagen des Präsidentschaftskandidaten seien korrekt übersetzt worden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kontexts. Es handle sich nicht um isolierte Zuspitzungen. Die gewählten Übersetzungen seien daher weder falsch noch irreführend. Der Standpunkt von Donald Trump komme in den Publikationen zum Ausdruck und er habe seine Aussagen spä- ter noch mehrmals wiederholt. Die von der Redaktion befragte Jennifer Mercieca beschäftige sich seit Jahren mit politischer Rhetorik in den USA und sei eine ausgewiesene Expertin. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Anforderungen an Sendungen im Vorfeld

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von Wahlen und Abstimmungen seien nicht anwendbar. Die Publikationen hielten die gesetz- lichen Mindestanforderungen an redaktionelle Inhalte und insbesondere an die Sachgerech- tigkeit ein. D. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 15. Mai 2024, dass er keinen Verstoss gegen das Vielfaltsgebot moniere. Er macht geltend, dass sich die Beschwerdegeg- nerin nicht einfach auf die Aussagen von Jennifer Mercieca stützen könne, es gelte insbeson- dere auch die journalistischen Eigenleistungen der Redaktion zu prüfen. Die Fragen an Mer- cieca seien zudem suggestiv gewesen und die Redaktion habe im Vorfeld des Interviews sicherlich schon gewusst, wie sich die Wissenschaftlerin äussern werde. Es treffe auch nicht zu, dass Donald Trump, wie von der Redaktion und Jennifer Mercieca behauptet, die Demo- kratische Partei als «Feind im Innern» oder «Feinde der Nation» bezeichnet habe. Die UBI habe alle in der Beschwerdeschrift und der Replik erwähnten Verstösse gegen das Sachge- rechtigkeitsgebot festzustellen. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 6. Juni 2024 darauf hin, dass Jennifer Mercieca aufgrund ihrer Biographie eine kompetente Interviewpartnerin gewesen sei. Der als Zwischentitel im Online-Artikel verwendete Begriff «Feind des Innern» sei ein Zitat der Wissenschaftlerin gewesen und «Feind der Nation» habe Donald Trump schon gegen ver- schiedene Akteure verwendet. Die Publikationen hätten keine Programmbestimmungen ver- letzt. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzen. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann in keinem Fall Korrekturen bzw. Richtigstellungen von Publikationen anordnen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens sind ausschliesslich der «Echo der Zeit»-Beitrag und der dazugehörige Online-Artikel, die auch Gegenstand des Beanstandungsverfahrens vor der Ombudsstelle waren. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung bzw. einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Be- arbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten vor Wahlen sind auf die zu beurteilenden Publikationen ohnehin nicht anwendbar, da sie nur für Urnen- gänge in der Schweiz und nur in der sensiblen Periode vor dem Wahltermin gelten. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

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4.3 Bei Publikationen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegrif- fenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belasten- den Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 149 II 209 E. 3.5 S. 213). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen quali- tativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 4.4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts auf beide Publi- kationen anwendbar. Zu berücksichtigen gilt, dass das Publikum über einiges Vorwissen zum ehemaligen US-Präsidenten und jetzigen Präsidentschaftskandidaten Donald Trump sowie dessen Rhetorik verfügt hat. 5. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Übersetzung und die Einordnung von zwei Aussagen Trumps, welcher dieser im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen gemacht hat, sowie das Interview mit Jennifer Mercieca. 6. Im «Echo der Zeit»-Beitrag weist die Moderatorin einleitend darauf hin, dass Donald Trump in den letzten Wochen und Monaten mit seiner Rhetorik für Aufsehen gesorgt habe. Danach werden die beiden strittigen Aussagen eingespielt, bevor das Interview mit Jennifer Mercieca folgt. So habe Donald Trump kürzlich behauptet, viele Einwanderinnen und Einwan- derer seien geistesgestörte Terroristen, die das Blut Amerikas vergiften würden. Nach dieser deutschen Übersetzung wird auch noch die englische Originalaussage des Präsidentschafts- kandidaten ausgestrahlt («We know they come from mental institutions and insane asylums, we know they are terrorists, it’s poisoning the blood of our country.»). 6.1 Auch Im Online-Artikel, in welchem die Redaktion darauf hinweist, dass Donald Trump noch nie für eine moderate Rhetorik bekannt gewesen sei, wird der erwähnte Satz thematisiert. Bei einem Wahlkampfauftritt an der Ostküste habe Trump Migranten ins Visier genommen: «Sie vergiften das Blut unseres Landes; in der ganzen Welt vergiften sie die Gefängnisse und Psychiatrien, nicht nur in Südamerika.» Der entsprechende englische Text und Videoaufnahmen mit den Originalaussagen Trumps wurden in den Artikel eingebettet. Zum Ausdruck kommt hernach, dass diese Äusserungen bei seinen Anhängern Jubelstürme ausgelöst hätten, auf der anderen Seite aber auf heftige Kritik gestossen seien, insbesondere auch aus dem «Biden-Lager», welches die Ausführungen als «Hitler-Rhetorik» bezeichnet habe. 6.2 Der Beschwerdeführer erachtet diese Darstellungen als unzutreffend und zudem als schwere Vorwürfe, weshalb es zwingend geboten gewesen wäre, den Standpunkt von Donald Trump in geeigneter Weise darzustellen. 6.3 Donald Tump hat im Zusammenhang mit Migranten bereits am 28. September 2023 auf der News-Site «The national pulse» von «it’s poisoning the blood of our country» gespro- chen und wurde dafür in den Medien und von politischen Gegnern kritisiert. Auch Adolf Hitler hätte in «Mein Kampf» von «Verseuchung des Blutes» geschrieben. Trumps Wahlkampfspre-

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cher Steven Cheung bestritt in einer Stellungnahme einen rassistischen oder fremdenfeindli- chen Hintergrund. Die Aussage wiederholte Donald Trump später leicht abgeändert an zwei Veranstaltungen in Durham, New Hampshire, am 16. Dezember 2023 («they’re poisoning the blood of our country») und am 20. Dezember 2023 in Waterloo, Iowa («the’re destroying the blood of our country»). Bei letzterem Auftritt wies er darauf hin, dass er «Mein Kampf» nie gelesen habe und Hitler sich zudem anders geäussert habe. 6.4 Die Kontroverse um die betreffenden Äusserungen von Donald Trump zu den Mig- ranten wurde in beiden Publikationen tatsachengerecht wiedergegeben. Die Übersetzungen der relevanten Sätze waren sprachlich korrekt. Überdies sind sie jeweils im Originalton zu hören bzw. abrufbar. Es handelt sich auch nicht um aus dem Kontext gerissene oder nicht relevante Aussagen des Präsidentschaftskandidaten, hat er diese doch mehrere Male in ähn- licher Weise öffentlich getätigt. Weiter wusste er um die Kontroverse, welche diese beim ers- ten Mal ausgelöst hatten, relativierte die strittigen Äusserungen aber nicht oder schwächte sie ab. In den Publikationen findet ebenfalls Erwähnung, dass die Kritik vor allem aus dem geg- nerischen politischen Lager stammt. Es war deshalb auch nicht notwendig, Trump – einen medienerfahrenen Politiker mit Kommunikationsteam – mit der ihm längst bekannten öffentli- chen Kritik zu konfrontieren. 7. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, Donald Trump werde die Aussage «Das Ungeziefer ausrotten» unterstellt. Dabei handle es sich aber um eine nicht korrekte Übersetzung von «to root out». 7.1 Im «Echo der Zeit»-Beitrag heisst es, Donald Trump habe Mitte November gesagt, «dass er seine politischen Feinde ausrotten werde, wie Ungeziefer». Anschliessend ist der Präsidentschaftskandidat im Originalton zu hören: «We will root out the communist, marxist, fascist and the radical left thugs that live like vermin within the confines of the country». Im Online-Artikel schreibt die Redaktion, dass Donald Trump bei einem Wahlkampfauftritt in New Hampshire Mitte November wie folgt gegen seine politischen Gegner gefeuert habe: «Wir versprechen, dass wir die Kommunisten, Marxisten, Faschisten und die linksradikalen Gano- ven, die wie Ungeziefer in unserem Land leben, ausrotten werden.» 7.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Begriff «root out» von Trump nicht im Sinne von «ausrotten», sondern «eindeutig metaphorisch» verwendet worden sei. In den USA sei die Bezeichnung nicht kontrovers diskutiert worden. Er beanstandet über- dies die Übersetzung des Worts «vermin» mit «Ungeziefer» statt mit «Schmarotzer» oder «Gesindel». Die Redaktionen hätten den Kontext ausser Acht gelassen. Donald Trump habe die strittigen Ausdrücke zum Aufzeigen der Gefahrenlage im Inland verwendet. Die Darstel- lungen in den Publikationen und insbesondere die Übersetzungen seien irreführend. 7.3 Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dass Trump den Begriff «root out» nicht im Sinne einer physischen Vernichtung von politischen Gegnern benutzt hat, son- dern im Zusammenhang mit der hart geführten politischen Auseinandersetzung, war für die Zuhörenden bzw. die Leserschaft auch aufgrund deren Vorwissens erkennbar. Gleiches gilt für die Bezeichnung «vermin», welche eine Trump-typische provokative Zuspitzung darstellt. Bei Betrachtung des Kontexts seiner Aussagen wird ersichtlich, dass Trump die USA durch

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die radikale Linke bedroht sieht, wobei er dieses Spektrum sehr weit fasst. Die politischen Gegner inklusive des amtierenden US-Präsidenten Joe Biden und dessen Partei macht er für die derzeitigen Probleme in den USA verantwortlich und kritisiert diese hart, während er sich selber als Lösung für alle Probleme sieht. Seine ganze Rede ist durch ein kompromissloses schwarz-weiss Weltbild geprägt. Im gesamten Kontext erscheinen die gewählten Übersetzun- gen für «root out» und «vermin» daher nicht als irreführend. Unzutreffend ist zudem die Be- hauptung, dass die Verwendung der Begriffe «root out» und «vermin» in den USA keine Kont- roversen ausgelöst hätten, was aus Medienberichten hervorgeht. So nehmen etwa die «ABC News» die strittigen Begriffe «root out» und «vermin» teilweise bereits im Titel auf («Trump compares political opponents to ‘vermin’ who he will ‘root out’, alarming historians»). Die von Historikern und politischen Gegnern des Präsidentschaftskandidaten kritisierte Ähnlichkeit mit der Wortwahl von Adolf Hitler gegen Andersdenkende wird in den Publikationen erwähnt und im Online-Artikel zusätzlich mit X-Textnachrichten belegt. 8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer das Interview mit Jennifer Mercieca, welches im Zentrum des «Echo der Zeit»-Beitrags steht und mit Zitaten auch Eingang in den Online- Text findet. Er bemängelt, es sei darin nicht um eine differenzierte und relativierende Inter- pretation der strittigen Aussagen Trumps gegangen, sondern um eine maximal negative Be- wertung. Die Redaktion hätte sich nicht einfach auf die Aussagen von Jennifer Mercieca stüt- zen dürfen. Die Fragen seien zudem suggestiv gewesen. 8.1 In beiden beanstandeten Publikationen wird darauf hingewiesen, dass Mercieca an der Texas A&M University Kommunikation lehre, seit 2015 die politische Rhetorik Donald Trumps untersuche und darüber ein Buch geschrieben habe. Auch aufgrund anderer Publi- kationen darf sie als Expertin auf dem Gebiet der politischen Rhetorik in den USA bezeichnet werden. Bei ihrer Vorstellung unterlässt es die Redaktion jedoch, auf Merciecas, vor allem auch in sozialen Medien, mehrfach geäusserte negative Haltung gegenüber Donald Trump aufmerksam zu machen. Aus Transparenzgründen wäre ein solcher Hinweis angezeigt ge- wesen (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1). 8.2 Die Nichtbeachtung dieser journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Vorstellung der Interviewpartnerin hat die Meinungsbildung der Zuhörenden bzw. der Leserschaft allerdings nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Mercieca antwortete als Wissenschaftlerin und Ex- pertin zur politischen Rhetorik in den USA. Ihre Antworten unterscheiden sich nicht von den Ansichten, die andere Experten bezüglich Trumps Rhetorik äussern. Zu verweisen ist etwa auf Ulrike Schneider und Matthias Eitelmann, die in ihrem Buch («Linguistic Inquiries into Donald Trump’s Language») zu den gleichen Schlüssen kommen wie Mercieca, so hinsicht- lich des dualistischen Weltbilds, das Trump vermittle, indem er die US-Bevölkerung in zwei Gruppen gespalten sehe. Der Yale-Professor Jason Stanley vertritt in einem CNN-Interview vom 28. Dezember 2023 wie Mercieca die Auffassung, dass die Aussagen von Trump ernst zu nehmen seien; dieser sei ein sehr authentischer Politiker. Man kann der befragten Wis- senschaftlerin daher keine politisch motivierte Verzerrung ihrer Analysen unterstellen, da de- ren Einschätzungen auch von anderen Expertinnen und Experten geteilt werden.

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8.3 Für die vom Beschwerdeführer bestrittene Aussage von Mercieca, wonach Trump die politische Opposition als «Feinde der Nation» bezeichnet habe, hat die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Duplik einen Beleg angeführt. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte Zwischentitel «Feinde des Inneren» im Online-Artikel beruht auf Aussagen der angehörten Expertin. 8.4 Die Fragen des Redaktors an Mercieca mögen zwar tatsächlich nicht neutral formu- liert worden sein. Aufgrund der in beiden Publikationen aufgeführten Beispiele von Aussagen Trumps und dessen zuvor schon umstrittener Rhetorik war die Art der Fragestellung für die Zuhörenden jedoch nachvollziehbar. Im Übrigen kann von einer Rhetorikexpertin und erfah- renen Interviewpartnerin erwartet werden, dass sie sich durch die Fragestellung nicht beirren lässt. In ihren Antworten weist sie denn auch darauf hin, dass Trump mit seiner Rhetorik sehr erfolgreich sei und seine Anhängerschaft diese von ihm erwarte. Sie bemerkt ebenfalls, dass viele ihrer Studierenden die Rhetorik von Donald Trump heute normal fänden und sich nicht daran stossen würden. Die Art, wie er spreche, finde auch in ihrem Freundeskreis und in der Nachbarschaft Anklang, die ihn daher aus Überzeugung wählen würden. 8.5 Gesamthaft bleibt festzustellen, dass sich das Publikum bzw. die Leserschaft auf- grund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung zum «Echo der Zeit»-Beitrag und zum Online-Artikel bilden konnte. Die Übersetzungen der auch im Originalton veröffentlichten Aussagen von Donald Trump waren nicht falsch, irreführend oder aus dem Kontext gerissen. Die Sichtweise des Präsidentschaftskandidaten kam angemessen zum Ausdruck. Das Inter- view mit einer Expertin stellte zudem die Rhetorik von Donald Trump in einen grösseren Zu- sammenhang. Der unterlassene Hinweis auf deren negative persönliche Haltung zu Trump stellt zwar einen Mangel dar. Da dieser aber weder beim Radiobeitrag, in dem das Interview im Zentrum stand, noch beim Online-Artikel den Gesamteindruck massgeblich beeinflusst hat, betrifft er einen Nebenpunkt. Die Aussagen der Wissenschaftlerin unterscheiden sich zudem nicht von denjenigen anderer Fachleute, die sich mit der Rhetorik von Donald Trump ausei- nandersetzten. Die beanstandeten Publikationen erfüllen daher die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit. 9. Die Beschwerden gegen den Radiobeitrag und gegen den Online-Artikel sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrens- kosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 29. Oktober 2024