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b.983

Fernsehen SRF, Sendung «Reporter» vom 29./30.11.2023, «Solaranlage in den Alpen – Schweizer Pionier kämpft gegen Energiekrise»

Ubi · 2024-06-27 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF porträtierte in der Sendung «Reporter» vom 29. November 2023 den Oberwalliser Renato Jordan und begleitete den Initianten eines Solarprojekts in den Alpen («Gondosolar») während eines Jahres. Die Sendung wurde am 30. November 2023 noch einmal auf SRF Info ausgestrahlt (Dauer: 31 Minuten 19 Sekunden). Neben Renato Jordan kommt darin u.a. auch Vera Weber, Präsidentin der Fondation Franz Weber, zu Wort. B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) erhob G (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er rügt die Einseitigkeit des Beitrags. Renato Jordan, dem Befür- worter von Solaranlagen in den Alpen, sei deutlich mehr Raum gewährt worden als der Ge- genseite mit Vera Weber. Die Sendung habe die Abstimmungen über das Solarprojekt in Grengiols, welche am 10. Dezember 2023 stattfanden, sowie die noch bis am 19. Januar 2024 laufende Unterschriftensammlung zum Referendum gegen das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Stromversorgungsgesetz») beein- flusst. In der Reportage würden zudem die hohen Folgekosten für eine solche Solaranlage verschwiegen. Nicht erwähnt werde ebenfalls die in Gondo bestehende Anlage für Kryp- towährungen, die viel Strom benötige. Der negative Entscheid des Walliser Volkes zur kanto- nalen Abstimmung über ein beschleunigtes Verfahren für Photovoltaik-Grossanlagen werde nicht weiter analysiert. Der Beschwerdeführer beantragt, SRF zu rügen und B im gleichen Format zu porträtieren. Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 8. Januar 2024 sowie die Unterschriften und Angaben von acht Personen bei, die seine Eingabe unter- stützen. C. Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist reichte der Beschwerdeführer weitere Listen mit den Unterschriften und Angaben von 17 Personen ein, die seine Be- schwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie weist auf das Konzept der Sendung «Reporter» hin, die bewusst auf eine Person fokussiere und ausgewählte Aspekte eines aktuellen Themas anhand von dieser erzähle. Es handle sich weder um ein Wissenschaftsmagazin noch um eine kontradiktorische politische Debatte. Für das Publikum sei der Fokus erkennbar gewe- sen. Dem Protagonisten seien auch kritische Fragen gestellt, die beträchtlichen Kosten seien erwähnt worden und mit Vera Weber habe sich eine prominente Gegnerin von alpinen Solar- projekten äussern können. Auf die bevorstehenden Volksabstimmungen in Grengiols sei in der Sendung nicht Bezug genommen worden. Die Phase der Unterschriftensammlung falle nicht in die sensible Periode vor der Volksabstimmung zum Stromversorgungsgesetz, in wel- cher erhöhte Sorgfaltspflichten gelten würden. Die Sendung würde weder das Sachgerech- tigkeits- noch das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 bzw. Abs. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzen.

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E. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 29. April 2024, dass die Aus- sage von Renato Jordan zur Effizienz von alpinen Solaranlagen nicht zutreffe, und verweist auf eine Studie eines Immobilienspezialisten der Zürcher Kantonalbank. Die Einseitigkeit der Sendung werde durch das Verschweigen von mehreren relevanten Fakten verstärkt, wie bei- spielsweise die Herausforderungen bei einem Wetterumschwung, die notwendige Verbin- dung mit einer Stromspeicheranlage oder die hohen Folgekosten. Der Beschwerdeführer hält zudem fest, dass der Gemeindepräsident von Grengiols in der Reportage auftrete, ohne dass sein Name eingeblendet werde. Auch wegen einer Aussage der Co-Präsidentin der Grünen im Kanton Wallis bestehe ein Bezug zu den Abstimmungen in Grengiols. Dem Publikum aus dem Oberwallis dürften diese Szenen aufgefallen sein. F. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Duplik vom 14. Mai 2024 darauf aufmerk- sam, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Studie das Solarpotenzial in den Alpen nicht relativiere, sondern aufzeige, dass es auch in den Städten ein beträchtliches Potenzial für Solarenergie gebe. Die Studie bestätige die Argumentation von Renato Jordan. Es sei zudem nicht erforderlich gewesen, im Rahmen der Sendung die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Aspekte zu erwähnen. In Bezug auf die Abstimmungen in Grengiols könne da- rauf hingewiesen werden, dass mit dem Gemeindepräsidenten und der Co-Präsidentin der Walliser Grünen eine befürwortende und eine ablehnende Stimme das Wort erhalten hätten, falls die UBI zum Schluss gelangen sollte, der Sendung komme Abstimmungscharakter zu. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Sie kann in keinem Fall anordnen, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere «Reporter»-Sendung mit einer bestimmten Person ausstrahlt, wie dies der Beschwer- deführer beantragt.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Be- arbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots geltend.

E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 4.3 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Wahl- und Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot findet bei ent- sprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung.

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Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüberstehenden Lagern in der sensiblen Periode vor dem Urnengang (Urteil 2C_859/2023 des Bundesgerichts vom 20. September 2023 E. 5.5.1 [«La haine avant la vo- tation sur la loi Covid»]).

E. 5 Der Redaktor Lukas Schnyder porträtiert in der beanstandeten Dokumentation Re- nato Jordan, einen pensionierten Gymnasiallehrer und Geografen. Dieser wolle oberhalb von Gondo im hochalpinen Gelände in der freien Natur ein Solarprojekt erstellen. Es handle sich um ein Projekt, welches Widerstand wecke. Lukas Schnyder erklärt zu Beginn des Films, dass er herausfinden möchte, warum dieser Mann Solarpionier werden will. Der Redaktor begleitet Renato Jordan während längerer Zeit und zeigt ihn dabei am Ort, wo die Solaranlage erstellt werden soll, beim Kraftwerk, wo der Strom eingespeist würde, bei einem Anlass der Mitte-Frauen des Kantons Wallis und an Orten aus seiner Kindheit, die ihn prägten. Renato Jordan nimmt zur Kritik Stellung, dass es ihm nur um den Profit gehe. Danach äussert er sich bei einer Testanlage zu den Vorteilen seines Projekts und den noch offenen Fragen im Zu- sammenhang mit der Topografie sowie den extremen Wetterbedingungen. Zum Ausdruck kommt anschliessend, dass das Projekt in der Gemeinde vorbehaltlos unterstützt wird, aber von anderer Seite auf erheblichen Widerstand trifft. Die Umweltschützerin Vera Weber äus- sert sich am geplanten Standort kritisch zum Projekt. Es kommt danach zu einem Treffen zwischen dem Initianten und der Umweltschützerin. Im letzten Teil steht die Volksabstimmung über ein kantonales Dekret im Zentrum, welches beschleunigte Baubewilligungsverfahren für grosse Photovoltaikanlagen erlauben sollte. Das Volk lehnte das für Renato Jordan wichtige Dekret ab. Die Dokumentation endet mit der Aussage des Initianten, dass er keine Freude habe, die Idee aber weiterführen und gewinnen werde. Der Kommentar führt dazu aus, dass es fraglich sei, ob er sein Ziel, bis 2025 Strom zu produzieren, erreichen werde, aber aufgeben sei für ihn keine Option.

E. 6 Im Zentrum der Sendung «Reporter» von SRF stehen gemäss Sendebeschrieb Men- schen, deren Schicksal und Abenteuer. Trotz ihres atypischen Formats handelt es sich um eine Sendung mit Informationsgehalt, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG Anwendung findet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert primär die Einseitigkeit des Beitrags, weil Renato Jor- dan deutlich mehr Raum gewährt werde als den Kritikern von Solargrossanlagen in den Al- pen. Diesbezüglich gilt es aber darauf hinzuweisen, dass der auf den Initianten von «Gondo- solar» ausgerichtete Fokus für das Publikum jederzeit klar erkennbar war. Ein entsprechender Blickwinkel ist denn auch aufgrund der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie zulässig. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass es sich bei «Reporter» nicht um eine typi- sche Informationssendung oder gar um ein Wissenschaftsmagazin handelt. Im Vordergrund steht jeweils der porträtierte Mensch (vgl. UBI-Entscheid b. 830 vom 7. Juli 2019 E. 5 [«Der Klimaforscher»]).

E. 6.2 Transparent wird in der Dokumentation ebenfalls, dass der Enthusiasmus und die Meinung des Porträtierten zum Projekt «Gondosolar» und generell zu Solaranlagen in den

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Alpen von vielen Menschen nicht geteilt wird. Bereits in der Einleitung weist der Off-Kommen- tar explizit auf den Widerstand gegen die Initiative hin. Die Co-Präsidentin der Grünen im Kanton Wallis merkt an, dass für sie Grossanlagen in unberührter Landschaft nicht in Frage kämen. Vera Weber erhält in der Dokumentation während mehreren Minuten Gelegenheit, ihre ablehnende Haltung zu «Gondosolar» zu begründen. Die damit verbundene Problematik fasst sie mit dem Argument «Man darf den Umweltschutz und den Naturschutz nicht mit dem Klimaschutz ausspielen» prägnant zusammen. Diesen Aspekt veranschaulicht die Redaktion auch mit der Visualisierung des 14 Fussballfelder grossen Projekts. Die verbreitete Skepsis gegen solche Solaranlagen wird schliesslich auch am Ende der Sendung mit dem Resultat bei der Volksabstimmung gegen das kantonale Dekret deutlich. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass das «Reporter»-Publikum aufgrund des vom eidgenössischen Parlament am

29. September 2023 verabschiedeten Stromversorgungsgesetz ein gewisses Vorwissen zu den Vor- und Nachteilen von Photovoltaikanlagen in den Alpen und im Flachland hatte, zumal die Räte darüber kontrovers debattiert hatten.

E. 6.3 In der Sendung kann sich Renato Jordan zwar ausführlich zum Projekt äussern. Die Redaktion beschränkt sich jedoch nicht darauf, ihn bei seinen vielfältigen Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit «Gondosolar» zu begleiten und bloss seine Ausführungen wiederzugeben. Wiederholt werden ihm kritische Fragen gestellt, insbesondere hinsichtlich seiner finanziellen Interessen, die er denn auch einräumt. Der Off-Kommentar weist ebenfalls darauf hin: «Re- nato Jordan will, wie die Generationen vor ihm auch schon, in das Geschäft der Energiepro- duktion einsteigen.» Zum Ausdruck kommt überdies, dass ein solches Projekt ohne beträcht- liche Bundessubventionen gar nicht rentabel wäre. Auch die filmische Darstellung zeigt ein differenziertes Bild vom Porträtierten: Während Renato Jordan beispielsweise mittels Heli- kopter auf die Alp fliegt, nimmt Vera Weber den zweistündigen Fussmarsch auf sich, um das Projekt vor Ort zu begutachten. SRF berichtete in der Sendung «Reporter» somit nicht unkri- tisch über Renato Jordan und das «Gondosolar»-Projekt.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, in der Sendung würden wichtige Aspekte zu «Gondosolar» nicht erwähnt, wie etwa Studien zur Energieeffizienz von Photovol- taikanlagen in den Bergen und in den Städten, die Stromschwankungen in der Solarproduk- tion oder die in Gondo bestehende stromintensive Anlage für Kryptowährungen. Dies war jedoch im Rahmen dieser «Reporter»-Ausgabe nicht notwendig, da es sich um keine wissen- schaftliche Sendung handelte und der Fokus der Dokumentation ein anderer war. Soweit der Beschwerdeführer bestimmte Aussagen von Renato Jordan rügt, wie beispielsweise zu den Folgekosten von Solarpanels in den Alpen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Punkte im Rahmen des Sendefokus ebenfalls Nebenpunkte betreffen. Die Aussagen des Protagonisten wie auch diejenigen der anderen Personen, die in der Sendung zu Wort kommen, waren zu- dem als persönliche Ansichten und Kommentare erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).

E. 6.5 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerech- tigkeitsgebots hat bilden können. Der Fokus der Dokumentation war erkennbar, das Porträt

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über Renato Jordan mit seinem Wirken bei «Gondosolar» war nicht unkritisch und über den Widerstand gegen das Projekt wurde angemessen berichtet.

E. 7 Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Sendung habe zwei bevorstehende Volks- abstimmungen in unzulässiger Weise beeinflusst, betrifft dies das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten vor Urnengängen. Er verweist dabei auf die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung noch laufende Unter- schriftensammlung für ein Referendum gegen das Stromversorgungsgesetz sowie auf die Volksabstimmungen in der Burger- und der Einwohnergemeinde Grengiols zur Solaranlage im Saflischtal vom 10. Dezember 2023.

E. 7.1 Die Anwendung des Vielfaltsgebots vor Volksabstimmungen beschränkt sich auf die für die Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten sensible Periode vor dem Ur- nengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Das trifft hinsichtlich des Stromversorgungsgesetzes, bei welchem noch die Referendumsfrist lief, nicht zu. Hingegen fallen die Volksabstimmungen in Grengiols, die zehn bzw. elf Tage nach der Erstausstrahlung bzw. der Wiederholung der Sendung stattfanden, in diesen für die An- wendung des Vielfaltsgebots relevanten Zeitraum.

E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin verneint eine Anwendung des Vielfaltsgebots, weil ein the- matischer Zusammenhang zu den Volksabstimmungen in Grengiols fehle. Die Sendung ent- halte keine Stellungnahme zu diesen Vorlagen, welche zwingend mit einer Gegenposition hätte ausgeglichen werden müssen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass die Volksabstimmungen in Grengiols nicht im Zentrum der Sendung standen. Anders als sie behauptet, wird in der Dokumentation aber wiederholt explizit und implizit auf diese Vorlagen Bezug genommen. So ist etwa der – zumindest bei der Lokalbevölkerung auch ohne Namens- nennung bekannte – Gemeindepräsident von Grengiols zu sehen, wie er Renato Jordan nach einem Vortrag gratuliert und sagt «Doch, das ziehen wir durch». Kurz darauf bemerkt Stän- derat Beat Rieder zu Renato Jordan, dass Grengiols nächste Woche vorgestellt werde und es hervorragend aussehe. Auch im Rahmen eines Telefongesprächs, welches Jordan führt, erwähnt er gleichzeitig Gondo und Grengiols. Schliesslich bezieht sich eine kritische Aussage der Co-Präsidentin der Grünen im Kanton Wallis wohl ebenfalls auf das Grossprojekt im Saf- lischtal.

E. 7.3 Aufgrund der erwähnten Bezüge zu den Volksabstimmungen in Grengiols ist das Vielfaltsgebot deshalb anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es die «objektiv abzuschätzende Wirkung auf das Publikum» zu relativieren gilt, da in der beanstandeten Sen- dung andere Aspekte bzw. ein anderes Projekt im Vordergrund standen und auch keine «in- tensiven» Stellungnahmen zu den Abstimmungen in Grengiols erfolgten (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 [«Freiburger Original in der Regierung»]).

E. 7.4 In der Sendung fanden die positiven Aussagen zu Solaranlagen in den Alpen durch den porträtierten Renato Jordan ein Gegengewicht in der deutlichen und grundsätzlichen Kri- tik durch Vera Weber. Unter den wenigen Voten zur Volksabstimmung in Grengiols sind zwar der Porträtierte, Ständerat Beat Rieder und der Gemeindepräsident als Befürworter erkenn- bar, ohne dass diese dabei aber konkrete Argumente für eine Annahme nennen würden. Auf

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der anderen Seite steht die Co-Präsidentin der Grünen, die betont, dass Grossanlagen in unberührter Landschaft keine Option seien. Insofern wurde der vorliegend notwendige Grad an Ausgewogenheit im Hinblick auf die Volksabstimmungen in Grengiols eingehalten, die oh- nehin nur ganz am Rande der «Reporter»-Ausstrahlung ein Thema waren.

E. 8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die beanstandete Sendung weder das Sachge- rechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 983

Entscheid vom 27. Juni 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Reporter» vom 29./30. November 2023, «Solaranlage in den Alpen – Schweizer Pionier kämpft ge- gen Energiekrise»

Beschwerde vom 8. Februar 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte G (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF porträtierte in der Sendung «Reporter» vom 29. November 2023 den Oberwalliser Renato Jordan und begleitete den Initianten eines Solarprojekts in den Alpen («Gondosolar») während eines Jahres. Die Sendung wurde am 30. November 2023 noch einmal auf SRF Info ausgestrahlt (Dauer: 31 Minuten 19 Sekunden). Neben Renato Jordan kommt darin u.a. auch Vera Weber, Präsidentin der Fondation Franz Weber, zu Wort. B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) erhob G (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er rügt die Einseitigkeit des Beitrags. Renato Jordan, dem Befür- worter von Solaranlagen in den Alpen, sei deutlich mehr Raum gewährt worden als der Ge- genseite mit Vera Weber. Die Sendung habe die Abstimmungen über das Solarprojekt in Grengiols, welche am 10. Dezember 2023 stattfanden, sowie die noch bis am 19. Januar 2024 laufende Unterschriftensammlung zum Referendum gegen das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Stromversorgungsgesetz») beein- flusst. In der Reportage würden zudem die hohen Folgekosten für eine solche Solaranlage verschwiegen. Nicht erwähnt werde ebenfalls die in Gondo bestehende Anlage für Kryp- towährungen, die viel Strom benötige. Der negative Entscheid des Walliser Volkes zur kanto- nalen Abstimmung über ein beschleunigtes Verfahren für Photovoltaik-Grossanlagen werde nicht weiter analysiert. Der Beschwerdeführer beantragt, SRF zu rügen und B im gleichen Format zu porträtieren. Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 8. Januar 2024 sowie die Unterschriften und Angaben von acht Personen bei, die seine Eingabe unter- stützen. C. Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist reichte der Beschwerdeführer weitere Listen mit den Unterschriften und Angaben von 17 Personen ein, die seine Be- schwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie weist auf das Konzept der Sendung «Reporter» hin, die bewusst auf eine Person fokussiere und ausgewählte Aspekte eines aktuellen Themas anhand von dieser erzähle. Es handle sich weder um ein Wissenschaftsmagazin noch um eine kontradiktorische politische Debatte. Für das Publikum sei der Fokus erkennbar gewe- sen. Dem Protagonisten seien auch kritische Fragen gestellt, die beträchtlichen Kosten seien erwähnt worden und mit Vera Weber habe sich eine prominente Gegnerin von alpinen Solar- projekten äussern können. Auf die bevorstehenden Volksabstimmungen in Grengiols sei in der Sendung nicht Bezug genommen worden. Die Phase der Unterschriftensammlung falle nicht in die sensible Periode vor der Volksabstimmung zum Stromversorgungsgesetz, in wel- cher erhöhte Sorgfaltspflichten gelten würden. Die Sendung würde weder das Sachgerech- tigkeits- noch das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 bzw. Abs. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzen.

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E. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 29. April 2024, dass die Aus- sage von Renato Jordan zur Effizienz von alpinen Solaranlagen nicht zutreffe, und verweist auf eine Studie eines Immobilienspezialisten der Zürcher Kantonalbank. Die Einseitigkeit der Sendung werde durch das Verschweigen von mehreren relevanten Fakten verstärkt, wie bei- spielsweise die Herausforderungen bei einem Wetterumschwung, die notwendige Verbin- dung mit einer Stromspeicheranlage oder die hohen Folgekosten. Der Beschwerdeführer hält zudem fest, dass der Gemeindepräsident von Grengiols in der Reportage auftrete, ohne dass sein Name eingeblendet werde. Auch wegen einer Aussage der Co-Präsidentin der Grünen im Kanton Wallis bestehe ein Bezug zu den Abstimmungen in Grengiols. Dem Publikum aus dem Oberwallis dürften diese Szenen aufgefallen sein. F. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Duplik vom 14. Mai 2024 darauf aufmerk- sam, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Studie das Solarpotenzial in den Alpen nicht relativiere, sondern aufzeige, dass es auch in den Städten ein beträchtliches Potenzial für Solarenergie gebe. Die Studie bestätige die Argumentation von Renato Jordan. Es sei zudem nicht erforderlich gewesen, im Rahmen der Sendung die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Aspekte zu erwähnen. In Bezug auf die Abstimmungen in Grengiols könne da- rauf hingewiesen werden, dass mit dem Gemeindepräsidenten und der Co-Präsidentin der Walliser Grünen eine befürwortende und eine ablehnende Stimme das Wort erhalten hätten, falls die UBI zum Schluss gelangen sollte, der Sendung komme Abstimmungscharakter zu. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Sie kann in keinem Fall anordnen, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere «Reporter»-Sendung mit einer bestimmten Person ausstrahlt, wie dies der Beschwer- deführer beantragt. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Be- arbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots geltend. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4.3 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anfor- derungen an Wahl- und Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot findet bei ent- sprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung.

5/9

Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüberstehenden Lagern in der sensiblen Periode vor dem Urnengang (Urteil 2C_859/2023 des Bundesgerichts vom 20. September 2023 E. 5.5.1 [«La haine avant la vo- tation sur la loi Covid»]). 5. Der Redaktor Lukas Schnyder porträtiert in der beanstandeten Dokumentation Re- nato Jordan, einen pensionierten Gymnasiallehrer und Geografen. Dieser wolle oberhalb von Gondo im hochalpinen Gelände in der freien Natur ein Solarprojekt erstellen. Es handle sich um ein Projekt, welches Widerstand wecke. Lukas Schnyder erklärt zu Beginn des Films, dass er herausfinden möchte, warum dieser Mann Solarpionier werden will. Der Redaktor begleitet Renato Jordan während längerer Zeit und zeigt ihn dabei am Ort, wo die Solaranlage erstellt werden soll, beim Kraftwerk, wo der Strom eingespeist würde, bei einem Anlass der Mitte-Frauen des Kantons Wallis und an Orten aus seiner Kindheit, die ihn prägten. Renato Jordan nimmt zur Kritik Stellung, dass es ihm nur um den Profit gehe. Danach äussert er sich bei einer Testanlage zu den Vorteilen seines Projekts und den noch offenen Fragen im Zu- sammenhang mit der Topografie sowie den extremen Wetterbedingungen. Zum Ausdruck kommt anschliessend, dass das Projekt in der Gemeinde vorbehaltlos unterstützt wird, aber von anderer Seite auf erheblichen Widerstand trifft. Die Umweltschützerin Vera Weber äus- sert sich am geplanten Standort kritisch zum Projekt. Es kommt danach zu einem Treffen zwischen dem Initianten und der Umweltschützerin. Im letzten Teil steht die Volksabstimmung über ein kantonales Dekret im Zentrum, welches beschleunigte Baubewilligungsverfahren für grosse Photovoltaikanlagen erlauben sollte. Das Volk lehnte das für Renato Jordan wichtige Dekret ab. Die Dokumentation endet mit der Aussage des Initianten, dass er keine Freude habe, die Idee aber weiterführen und gewinnen werde. Der Kommentar führt dazu aus, dass es fraglich sei, ob er sein Ziel, bis 2025 Strom zu produzieren, erreichen werde, aber aufgeben sei für ihn keine Option. 6. Im Zentrum der Sendung «Reporter» von SRF stehen gemäss Sendebeschrieb Men- schen, deren Schicksal und Abenteuer. Trotz ihres atypischen Formats handelt es sich um eine Sendung mit Informationsgehalt, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG Anwendung findet. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert primär die Einseitigkeit des Beitrags, weil Renato Jor- dan deutlich mehr Raum gewährt werde als den Kritikern von Solargrossanlagen in den Al- pen. Diesbezüglich gilt es aber darauf hinzuweisen, dass der auf den Initianten von «Gondo- solar» ausgerichtete Fokus für das Publikum jederzeit klar erkennbar war. Ein entsprechender Blickwinkel ist denn auch aufgrund der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie zulässig. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass es sich bei «Reporter» nicht um eine typi- sche Informationssendung oder gar um ein Wissenschaftsmagazin handelt. Im Vordergrund steht jeweils der porträtierte Mensch (vgl. UBI-Entscheid b. 830 vom 7. Juli 2019 E. 5 [«Der Klimaforscher»]). 6.2 Transparent wird in der Dokumentation ebenfalls, dass der Enthusiasmus und die Meinung des Porträtierten zum Projekt «Gondosolar» und generell zu Solaranlagen in den

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Alpen von vielen Menschen nicht geteilt wird. Bereits in der Einleitung weist der Off-Kommen- tar explizit auf den Widerstand gegen die Initiative hin. Die Co-Präsidentin der Grünen im Kanton Wallis merkt an, dass für sie Grossanlagen in unberührter Landschaft nicht in Frage kämen. Vera Weber erhält in der Dokumentation während mehreren Minuten Gelegenheit, ihre ablehnende Haltung zu «Gondosolar» zu begründen. Die damit verbundene Problematik fasst sie mit dem Argument «Man darf den Umweltschutz und den Naturschutz nicht mit dem Klimaschutz ausspielen» prägnant zusammen. Diesen Aspekt veranschaulicht die Redaktion auch mit der Visualisierung des 14 Fussballfelder grossen Projekts. Die verbreitete Skepsis gegen solche Solaranlagen wird schliesslich auch am Ende der Sendung mit dem Resultat bei der Volksabstimmung gegen das kantonale Dekret deutlich. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass das «Reporter»-Publikum aufgrund des vom eidgenössischen Parlament am

29. September 2023 verabschiedeten Stromversorgungsgesetz ein gewisses Vorwissen zu den Vor- und Nachteilen von Photovoltaikanlagen in den Alpen und im Flachland hatte, zumal die Räte darüber kontrovers debattiert hatten. 6.3 In der Sendung kann sich Renato Jordan zwar ausführlich zum Projekt äussern. Die Redaktion beschränkt sich jedoch nicht darauf, ihn bei seinen vielfältigen Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit «Gondosolar» zu begleiten und bloss seine Ausführungen wiederzugeben. Wiederholt werden ihm kritische Fragen gestellt, insbesondere hinsichtlich seiner finanziellen Interessen, die er denn auch einräumt. Der Off-Kommentar weist ebenfalls darauf hin: «Re- nato Jordan will, wie die Generationen vor ihm auch schon, in das Geschäft der Energiepro- duktion einsteigen.» Zum Ausdruck kommt überdies, dass ein solches Projekt ohne beträcht- liche Bundessubventionen gar nicht rentabel wäre. Auch die filmische Darstellung zeigt ein differenziertes Bild vom Porträtierten: Während Renato Jordan beispielsweise mittels Heli- kopter auf die Alp fliegt, nimmt Vera Weber den zweistündigen Fussmarsch auf sich, um das Projekt vor Ort zu begutachten. SRF berichtete in der Sendung «Reporter» somit nicht unkri- tisch über Renato Jordan und das «Gondosolar»-Projekt. 6.4 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, in der Sendung würden wichtige Aspekte zu «Gondosolar» nicht erwähnt, wie etwa Studien zur Energieeffizienz von Photovol- taikanlagen in den Bergen und in den Städten, die Stromschwankungen in der Solarproduk- tion oder die in Gondo bestehende stromintensive Anlage für Kryptowährungen. Dies war jedoch im Rahmen dieser «Reporter»-Ausgabe nicht notwendig, da es sich um keine wissen- schaftliche Sendung handelte und der Fokus der Dokumentation ein anderer war. Soweit der Beschwerdeführer bestimmte Aussagen von Renato Jordan rügt, wie beispielsweise zu den Folgekosten von Solarpanels in den Alpen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Punkte im Rahmen des Sendefokus ebenfalls Nebenpunkte betreffen. Die Aussagen des Protagonisten wie auch diejenigen der anderen Personen, die in der Sendung zu Wort kommen, waren zu- dem als persönliche Ansichten und Kommentare erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). 6.5 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerech- tigkeitsgebots hat bilden können. Der Fokus der Dokumentation war erkennbar, das Porträt

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über Renato Jordan mit seinem Wirken bei «Gondosolar» war nicht unkritisch und über den Widerstand gegen das Projekt wurde angemessen berichtet. 7. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Sendung habe zwei bevorstehende Volks- abstimmungen in unzulässiger Weise beeinflusst, betrifft dies das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten vor Urnengängen. Er verweist dabei auf die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung noch laufende Unter- schriftensammlung für ein Referendum gegen das Stromversorgungsgesetz sowie auf die Volksabstimmungen in der Burger- und der Einwohnergemeinde Grengiols zur Solaranlage im Saflischtal vom 10. Dezember 2023. 7.1 Die Anwendung des Vielfaltsgebots vor Volksabstimmungen beschränkt sich auf die für die Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten sensible Periode vor dem Ur- nengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Das trifft hinsichtlich des Stromversorgungsgesetzes, bei welchem noch die Referendumsfrist lief, nicht zu. Hingegen fallen die Volksabstimmungen in Grengiols, die zehn bzw. elf Tage nach der Erstausstrahlung bzw. der Wiederholung der Sendung stattfanden, in diesen für die An- wendung des Vielfaltsgebots relevanten Zeitraum. 7.2 Die Beschwerdegegnerin verneint eine Anwendung des Vielfaltsgebots, weil ein the- matischer Zusammenhang zu den Volksabstimmungen in Grengiols fehle. Die Sendung ent- halte keine Stellungnahme zu diesen Vorlagen, welche zwingend mit einer Gegenposition hätte ausgeglichen werden müssen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass die Volksabstimmungen in Grengiols nicht im Zentrum der Sendung standen. Anders als sie behauptet, wird in der Dokumentation aber wiederholt explizit und implizit auf diese Vorlagen Bezug genommen. So ist etwa der – zumindest bei der Lokalbevölkerung auch ohne Namens- nennung bekannte – Gemeindepräsident von Grengiols zu sehen, wie er Renato Jordan nach einem Vortrag gratuliert und sagt «Doch, das ziehen wir durch». Kurz darauf bemerkt Stän- derat Beat Rieder zu Renato Jordan, dass Grengiols nächste Woche vorgestellt werde und es hervorragend aussehe. Auch im Rahmen eines Telefongesprächs, welches Jordan führt, erwähnt er gleichzeitig Gondo und Grengiols. Schliesslich bezieht sich eine kritische Aussage der Co-Präsidentin der Grünen im Kanton Wallis wohl ebenfalls auf das Grossprojekt im Saf- lischtal. 7.3 Aufgrund der erwähnten Bezüge zu den Volksabstimmungen in Grengiols ist das Vielfaltsgebot deshalb anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es die «objektiv abzuschätzende Wirkung auf das Publikum» zu relativieren gilt, da in der beanstandeten Sen- dung andere Aspekte bzw. ein anderes Projekt im Vordergrund standen und auch keine «in- tensiven» Stellungnahmen zu den Abstimmungen in Grengiols erfolgten (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 [«Freiburger Original in der Regierung»]). 7.4 In der Sendung fanden die positiven Aussagen zu Solaranlagen in den Alpen durch den porträtierten Renato Jordan ein Gegengewicht in der deutlichen und grundsätzlichen Kri- tik durch Vera Weber. Unter den wenigen Voten zur Volksabstimmung in Grengiols sind zwar der Porträtierte, Ständerat Beat Rieder und der Gemeindepräsident als Befürworter erkenn- bar, ohne dass diese dabei aber konkrete Argumente für eine Annahme nennen würden. Auf

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der anderen Seite steht die Co-Präsidentin der Grünen, die betont, dass Grossanlagen in unberührter Landschaft keine Option seien. Insofern wurde der vorliegend notwendige Grad an Ausgewogenheit im Hinblick auf die Volksabstimmungen in Grengiols eingehalten, die oh- nehin nur ganz am Rande der «Reporter»-Ausstrahlung ein Thema waren. 8. Insgesamt bleibt festzustellen, dass die beanstandete Sendung weder das Sachge- rechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 20. September 2024