Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte am 22. November 2023 im Politmagazin «Rundschau» ei- nen Beitrag über die Situation in den Spitälern von Gaza und insbesondere über diejenige im Al-Aqsa-Spital in Deir al-Balah aus (Dauer: 11 Minuten 54 Sekunden). Darauf folgte ein Inter- view mit der israelischen Botschafterin in Bern (Dauer: 6 Minuten). B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob K (Beschwerdeführer) gegen den Beitrag über die Situation in den Spitälern von Gaza Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Die Beschwerdegegnerin nehme wie bei anderen Beiträgen über den Nahostkonflikt Partei gegen Israel. Das betreffe etwa die Darstellung der Wassersituation. Das Schicksal eines verwundeten Kindes (Assef) werde einseitig und unkri- tisch dargestellt, insbesondere auch hinsichtlich Verantwortlichkeiten. Es sei im Beitrag nur von wehrlosen Opfern die Rede, nicht aber von den Terroristen und damit den Tätern. Damit entstehe der falsche Eindruck, dass mehrheitlich Zivilisten und nicht Terroristen vom israeli- schen Angriff betroffen seien. Aufgrund des nicht akzeptablen Beitrags seien personelle Sanktionen gegen die Verantwortlichen zu ergreifen und diese hätten sich zu entschuldigen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 3. Januar 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer kritisiere ausschliesslich den Beitragsteil über die Spitäler in Gaza. Das nachfolgende Interview müsse bei der programmrechtlichen Prüfung auch berücksichtigt werden. Die gegen den Beitrag über die Spitäler erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien nicht begründet. Weder habe der Beitrag falsche Informationen ent- halten noch seien dem Publikum wesentliche Informationen vorenthalten worden. Soweit Vor- würfe gegen Israel erhoben worden seien, hätten der Sprecher der israelischen Armee im Filmbericht und die israelische Botschafterin im anschliessenden Gespräch Gelegenheit er- halten, sich dazu zu äussern. Die programmrechtlichen Mindestanforderungen seien erfüllt. D. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 11. April 2024, dass die Redak- tion sehr einseitig bei der Wahl der Quellen gewesen sei. Durch das Auslassen von Fakten sei der Eindruck entstanden, Israel sei schuld am Wassermangel der Zivilbevölkerung, greife nur Kinder und Frauen an und beschiesse diese absichtlich. Die Hauptschuldigen des Elends in Gaza, die Hamas, würden nicht erwähnt. E. Die Beschwerdegegnerin erwidert in ihrer Duplik vom 29. April 2024, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Da die humanitäre Katastrophe in Gaza im Zentrum des Beitrags gestanden habe, sei es fair gewesen, dass sich die israeli- sche Botschafterin zu den Vorwürfen gegen ihr Land habe äussern können.
3/8
F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/8
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann dabei jedoch weder personelle Konsequenzen noch eine Entschuldigung anordnen.
E. 4 In der Anmoderation zum beanstandeten Beitrag wird zuerst erwähnt, dass es im Krieg zwischen Israel und der Terrororganisation Hamas mit einer viertägigen Feuerpause und dem Tausch von israelischen Geiseln mit palästinensischen Häftlingen so etwas wie po- sitive News gebe. Für die Bevölkerung im Gaza-Streifen habe sich die Situation allerdings weiter verschlimmert, wie beispielsweise für diejenigen, die aus dem umkämpften Norden ins Zentrum geflohen seien und Schutz beim Al-Aqsa-Spital in Deir al-Balah suchten.
E. 4.1 Im anschliessenden Filmbericht wird zuerst die 10-köpfige Familie Daher gezeigt, die nach Deir al-Balah geflüchtet sei und wie viele andere Schutz um das Al-Aqsa-Spital suche. Der Vater und eine Tochter äussern sich zu ihrer Situation. Die nächsten Sequenzen stam- men vom Norden mit Bildern der vorrückenden israelischen Armee. Ein Offizier erklärt die Ziele der Operation. Wieder in Deir al-Balah kommen der Leiter der Notaufnahme des Spitals sowie ein Opfer (Assef) und dessen Mutter zu Wort. Die grosse Anzahl von Verletzten in den Spitälern wird thematisiert und der Tod von mehreren Menschen beim Beschuss eines Kran- kenhauses. Der Sprecher der israelischen Armee hält fest, es habe sich in diesem Fall um eine fehlgezündete palästinensische Rakete gehandelt, und erklärt die Taktik und die Präzi- sion der israelischen Angriffe. Bezüglich der Abklärungen der «New York Times» weist er darauf hin, dass Israel völkerrechtskonform handle; Spitäler gerieten in Kampfhandlungen, wenn sie als Terrorzentralen der Hamas dienten. Der Filmbericht endet mit Aussagen des Vaters und der Tochter Daher, die von ihren Ängsten berichten.
E. 4.2 Im anschliessenden Gespräch wird die israelische Botschafterin zum Leid der paläs- tinensischen Bevölkerung befragt. Diese bestreitet nicht, dass es viele Menschenopfer unter der Zivilbevölkerung gibt, bemerkt aber, dass die Angaben von palästinensischer Seite mit grösster Vorsicht zu behandeln seien. Sie betont zudem, dass Israel dieser Krieg aufgezwun- gen worden sei. Die Armee tue ihr Bestes, um die palästinensische Bevölkerung nicht zu gefährden, die von der Hamas als menschliche Schutzschilder missbraucht würde. Auf eine
5/8
entsprechende Frage hin weist sie die Kritik an der Militäroperation im Al-Shifa-Spital ab und führt aus, es gebe genügend Beweise für eine militärische und terroristische Infrastruktur der Hamas unter dem Spital. Hinsichtlich der lauter werdenden internationalen Kritik macht die israelische Botschafterin auf die gutorganisierte anti-israelische Propaganda zur Unterstüt- zung der Hamas aufmerksam.
E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
E. 5.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fo- kus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG gel- tend.
E. 5.2 Nicht anwendbar ist das Vielfaltsgebot. Dieses bezieht sich – mit Ausnahme von Ab- stimmungs- und Wahlsendungen – auf das Programm in seiner Gesamtheit. Gegenstand der Beschwerde bildet jedoch ausschliesslich der «Rundschau»-Beitrag vom 22. November 2023 und nicht die ganze Berichterstattung über die Situation in Gaza während eines bestimmten Zeitraums.
E. 5.3 Anwendbar ist hingegen das Sachgerechtigkeitsgebot. Dieses gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Ne- benpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publi- kation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist ver- letzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fak- ten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
E. 5.4 Bei Publikationen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegrif- fenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belasten- den Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 149 II 209 E. 3.5 S. 213). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen quali- tativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich den ersten Beitragsteil über die Spitäler in Gaza. Der Beitrag ist jedoch insgesamt mit Anmoderation, Filmbericht und dem
6/8
anschliessenden Gespräch mit der israelischen Botschafterin auf seine Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen, da diese Elemente eine thematische Einheit bilden (BGE 131 II 253 E. 3.2. S. 259 [«Rentenmissbrauch»]; UBI-Entscheide b. 676 vom 6. Dezember 2013 [«Professor in der Kritik»], b. 691 vom 17. Oktober 2014 [«Kampf um den Gripen»] und b. 716 vom 11. Dezember 2015 [«Rasergesetzgebung»]).
E. 5.6 Im Beitrag steht das Leid der palästinensischen Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit dem Konflikt in Gaza im Zentrum. Dieser Fokus, welcher durch die Programmautonomie der Veranstalterin geschützt ist, geht schon aus der Anmoderation hervor und war für das Publikum auch im Filmbericht und Gespräch mit der israelischen Botschafterin erkennbar.
E. 5.7 Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung von Fernsehen SRF und anderen Me- dien seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 dürfte das ohnehin po- litisch interessierte «Rundschau»-Publikum zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bereits über ei- niges Vorwissen über den Konflikt in Gaza verfügt haben.
E. 5.8 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Sequenzen und Aussagen im Filmbericht. So macht er geltend, Israel werde fälschlicherweise für den Wassermangel der Zivilbevölke- rung verantwortlich gemacht. Er nimmt dabei Bezug auf einen Ausschnitt mit der Familie Da- her, die mit einem Schlauch drei Kanister Wasser abfüllt. Dazu wird im Kommentar erwähnt, dass es kaum Trinkwasser und Magen-Darm-Erkrankungen gebe. Es erfolgen jedoch keine Schuldzuweisungen bezüglich der hygienischen Situation, sondern es wird einzig die Situa- tion der geflüchteten Familie Daher beschrieben.
E. 5.9 Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer die Darstellung des Schicksals von Assef, welches einseitig und unkritisch dargestellt worden sei, insbesondere auch hinsichtlich der Verantwortlichkeiten. Im Filmbericht kommt aber lediglich zum Ausdruck, dass Assef beim Fussballspielen von einer Rakete getroffen worden ist und aus diesem Grund ein Bein verlo- ren hat. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, geht es doch auch hier um die Beschreibung der Situation und nicht um Schuldzuweisungen bezüglich des Raketen- abschusses.
E. 5.10 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, der Bericht suggeriere, Israel würde auch Häuser ausserhalb der evakuierten Zonen bombardieren. Damit nimmt er wohl Bezug auf Bilder mit fliehenden Menschen in einer verdunkelten Strasse und den Kommentar, dass tatsächlich auch hier Raketen einschlagen würden. Woher die Raketen abgefeuert worden sind, wird allerdings nicht gesagt. Wiederum werden also keine Schuldzuweisungen gemacht. Selbst wenn Teile des Publikums von der Annahme ausgehen würden, es sei ausschliesslich Israel für diese Bombardierungen verantwortlich, so ist darauf hinzuweisen, dass dessen Standpunkt dazu ebenfalls zum Ausdruck kommt. Der Sprecher der israelischen Armee äus- sert sich nämlich dahingehend, dass von 10'000 aus Gaza Richtung Israel gezündeten Ra- keten deren 1000 in Gaza landen und explodieren würden. Die israelische Botschafterin er- läutert im Gespräch zudem, was die Armee alles zum Schutz der palästinensischen Bevölke- rung unternehme.
E. 5.11 Genau gleich verhält es sich hinsichtlich der Darstellung des Beschusses des Al- Shifa-Spitals und der Kampfhandlungen in mehreren Spitälern. Die israelische Botschafterin
7/8
wird im Gespräch explizit mit den Vorwürfen konfrontiert und kann sich dazu einlässlich äus- sern, nachdem im Filmbericht bereits der Sprecher der israelischen Armee zu Vorwürfen der «New York Times» hat Stellung nehmen können. Die Redaktion weist zudem darauf hin, dass die israelische Armee Videos veröffentlicht habe, um zu beweisen, dass Terroristen vom Al- Shifa-Spital aus operierten.
E. 5.12 Unbegründet ist sodann die Kritik des Beschwerdeführers an den verwendeten Quel- len. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zentral, dass für das Publikum hervorgeht, woher Informationen stammen und dass Ansichten sowie Kommentare als solche erkennbar sind (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Dies ist bei Kriegsberichterstattung besonders wichtig, weil das Recherchieren sowie das Abklären und Einordnen von Sachverhalten in Konfliktgebieten Medienschaffende vor besondere Herausforderungen stellen. Bezüglich der verwendeten Quellen informierte die Redaktion im Beitrag transparent über die Herkunft, wie etwa bei den gezeigten Bildern der israelischen Armee oder bei Ausführungen hinsichtlich der Opfer: «Im Krieg seien 13'000 Palästinenser gestorben, sagen die Behörden der Hamas. Die UNO über- nimmt diese Zahl. Israel bestreitet dies.»
E. 5.13 Die Problematik bei der Verlässlichkeit von Informationen in einem Konfliktgebiet wird im Beitrag zudem angesprochen. Die israelische Botschafterin erwähnt etwa, dass «so- genannte Beweise» vorsichtig zu prüfen seien und spricht von der «Propaganda-Maschine der Hamas». Am Schluss des Gesprächs mit der Botschafterin merkt die interviewführende Journalistin selber an, dass es auch ein Informationskrieg sei.
E. 5.14 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist im Beitrag nicht nur von wehrlosen palästinensischen Opfern die Rede. Ein Offizier der israelischen Armee, der Spre- cher und die israelische Botschafterin weisen in ihren Ausführungen auf die Beweggründe und die Ziele für die militärischen Handlungen hin. Sie sprechen (mehrmals) von «Terroris- ten», einer «Terrorzentrale der Hamas», dem «Massaker der Hamas», von «terroristischen Aktivitäten», «Militär- und Terrorinfrastruktur» und «riesiger militärischer und terroristischer Operation».
E. 5.15 Insgesamt ist festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund der transparenten und differenzierten Darstellung eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden konnte. Der Beitrag fokussierte in erkennbarer Weise auf das Schicksal der palästinensischen Zivilbevölkerung. Die Sichtweise Israels kam durch verschiedene Stellungnahmen von Ar- meeangehörigen und die Antworten der Botschafterin ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck. Umstrittene Aussagen, wie insbesondere im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten für die Situation der palästinensischen Zivilbevölkerung, waren als sol- che deutlich erkennbar. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt nicht vor.
E. 6 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
8/8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit sieben zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/8
________________________
b. 981
Entscheid vom 16. Mai 2024
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Rundschau» vom 22. November 2023, Beitrag «Spitäler von Gaza: Die humanitäre Katastrophe» und anschliessendes Gespräch mit der israelischen Bot- schafterin
Beschwerde vom 2. Februar 2024
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte K (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/8
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte am 22. November 2023 im Politmagazin «Rundschau» ei- nen Beitrag über die Situation in den Spitälern von Gaza und insbesondere über diejenige im Al-Aqsa-Spital in Deir al-Balah aus (Dauer: 11 Minuten 54 Sekunden). Darauf folgte ein Inter- view mit der israelischen Botschafterin in Bern (Dauer: 6 Minuten). B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob K (Beschwerdeführer) gegen den Beitrag über die Situation in den Spitälern von Gaza Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Die Beschwerdegegnerin nehme wie bei anderen Beiträgen über den Nahostkonflikt Partei gegen Israel. Das betreffe etwa die Darstellung der Wassersituation. Das Schicksal eines verwundeten Kindes (Assef) werde einseitig und unkri- tisch dargestellt, insbesondere auch hinsichtlich Verantwortlichkeiten. Es sei im Beitrag nur von wehrlosen Opfern die Rede, nicht aber von den Terroristen und damit den Tätern. Damit entstehe der falsche Eindruck, dass mehrheitlich Zivilisten und nicht Terroristen vom israeli- schen Angriff betroffen seien. Aufgrund des nicht akzeptablen Beitrags seien personelle Sanktionen gegen die Verantwortlichen zu ergreifen und diese hätten sich zu entschuldigen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 3. Januar 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer kritisiere ausschliesslich den Beitragsteil über die Spitäler in Gaza. Das nachfolgende Interview müsse bei der programmrechtlichen Prüfung auch berücksichtigt werden. Die gegen den Beitrag über die Spitäler erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien nicht begründet. Weder habe der Beitrag falsche Informationen ent- halten noch seien dem Publikum wesentliche Informationen vorenthalten worden. Soweit Vor- würfe gegen Israel erhoben worden seien, hätten der Sprecher der israelischen Armee im Filmbericht und die israelische Botschafterin im anschliessenden Gespräch Gelegenheit er- halten, sich dazu zu äussern. Die programmrechtlichen Mindestanforderungen seien erfüllt. D. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 11. April 2024, dass die Redak- tion sehr einseitig bei der Wahl der Quellen gewesen sei. Durch das Auslassen von Fakten sei der Eindruck entstanden, Israel sei schuld am Wassermangel der Zivilbevölkerung, greife nur Kinder und Frauen an und beschiesse diese absichtlich. Die Hauptschuldigen des Elends in Gaza, die Hamas, würden nicht erwähnt. E. Die Beschwerdegegnerin erwidert in ihrer Duplik vom 29. April 2024, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Da die humanitäre Katastrophe in Gaza im Zentrum des Beitrags gestanden habe, sei es fair gewesen, dass sich die israeli- sche Botschafterin zu den Vorwürfen gegen ihr Land habe äussern können.
3/8
F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/8
Erwägungen:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann dabei jedoch weder personelle Konsequenzen noch eine Entschuldigung anordnen. 4. In der Anmoderation zum beanstandeten Beitrag wird zuerst erwähnt, dass es im Krieg zwischen Israel und der Terrororganisation Hamas mit einer viertägigen Feuerpause und dem Tausch von israelischen Geiseln mit palästinensischen Häftlingen so etwas wie po- sitive News gebe. Für die Bevölkerung im Gaza-Streifen habe sich die Situation allerdings weiter verschlimmert, wie beispielsweise für diejenigen, die aus dem umkämpften Norden ins Zentrum geflohen seien und Schutz beim Al-Aqsa-Spital in Deir al-Balah suchten. 4.1 Im anschliessenden Filmbericht wird zuerst die 10-köpfige Familie Daher gezeigt, die nach Deir al-Balah geflüchtet sei und wie viele andere Schutz um das Al-Aqsa-Spital suche. Der Vater und eine Tochter äussern sich zu ihrer Situation. Die nächsten Sequenzen stam- men vom Norden mit Bildern der vorrückenden israelischen Armee. Ein Offizier erklärt die Ziele der Operation. Wieder in Deir al-Balah kommen der Leiter der Notaufnahme des Spitals sowie ein Opfer (Assef) und dessen Mutter zu Wort. Die grosse Anzahl von Verletzten in den Spitälern wird thematisiert und der Tod von mehreren Menschen beim Beschuss eines Kran- kenhauses. Der Sprecher der israelischen Armee hält fest, es habe sich in diesem Fall um eine fehlgezündete palästinensische Rakete gehandelt, und erklärt die Taktik und die Präzi- sion der israelischen Angriffe. Bezüglich der Abklärungen der «New York Times» weist er darauf hin, dass Israel völkerrechtskonform handle; Spitäler gerieten in Kampfhandlungen, wenn sie als Terrorzentralen der Hamas dienten. Der Filmbericht endet mit Aussagen des Vaters und der Tochter Daher, die von ihren Ängsten berichten. 4.2 Im anschliessenden Gespräch wird die israelische Botschafterin zum Leid der paläs- tinensischen Bevölkerung befragt. Diese bestreitet nicht, dass es viele Menschenopfer unter der Zivilbevölkerung gibt, bemerkt aber, dass die Angaben von palästinensischer Seite mit grösster Vorsicht zu behandeln seien. Sie betont zudem, dass Israel dieser Krieg aufgezwun- gen worden sei. Die Armee tue ihr Bestes, um die palästinensische Bevölkerung nicht zu gefährden, die von der Hamas als menschliche Schutzschilder missbraucht würde. Auf eine
5/8
entsprechende Frage hin weist sie die Kritik an der Militäroperation im Al-Shifa-Spital ab und führt aus, es gebe genügend Beweise für eine militärische und terroristische Infrastruktur der Hamas unter dem Spital. Hinsichtlich der lauter werdenden internationalen Kritik macht die israelische Botschafterin auf die gutorganisierte anti-israelische Propaganda zur Unterstüt- zung der Hamas aufmerksam. 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 5.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fo- kus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG gel- tend. 5.2 Nicht anwendbar ist das Vielfaltsgebot. Dieses bezieht sich – mit Ausnahme von Ab- stimmungs- und Wahlsendungen – auf das Programm in seiner Gesamtheit. Gegenstand der Beschwerde bildet jedoch ausschliesslich der «Rundschau»-Beitrag vom 22. November 2023 und nicht die ganze Berichterstattung über die Situation in Gaza während eines bestimmten Zeitraums. 5.3 Anwendbar ist hingegen das Sachgerechtigkeitsgebot. Dieses gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Ne- benpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publi- kation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist ver- letzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fak- ten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 5.4 Bei Publikationen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegrif- fenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belasten- den Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden (BGE 149 II 209 E. 3.5 S. 213). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen quali- tativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich den ersten Beitragsteil über die Spitäler in Gaza. Der Beitrag ist jedoch insgesamt mit Anmoderation, Filmbericht und dem
6/8
anschliessenden Gespräch mit der israelischen Botschafterin auf seine Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen, da diese Elemente eine thematische Einheit bilden (BGE 131 II 253 E. 3.2. S. 259 [«Rentenmissbrauch»]; UBI-Entscheide b. 676 vom 6. Dezember 2013 [«Professor in der Kritik»], b. 691 vom 17. Oktober 2014 [«Kampf um den Gripen»] und b. 716 vom 11. Dezember 2015 [«Rasergesetzgebung»]). 5.6 Im Beitrag steht das Leid der palästinensischen Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit dem Konflikt in Gaza im Zentrum. Dieser Fokus, welcher durch die Programmautonomie der Veranstalterin geschützt ist, geht schon aus der Anmoderation hervor und war für das Publikum auch im Filmbericht und Gespräch mit der israelischen Botschafterin erkennbar. 5.7 Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung von Fernsehen SRF und anderen Me- dien seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 dürfte das ohnehin po- litisch interessierte «Rundschau»-Publikum zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bereits über ei- niges Vorwissen über den Konflikt in Gaza verfügt haben. 5.8 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Sequenzen und Aussagen im Filmbericht. So macht er geltend, Israel werde fälschlicherweise für den Wassermangel der Zivilbevölke- rung verantwortlich gemacht. Er nimmt dabei Bezug auf einen Ausschnitt mit der Familie Da- her, die mit einem Schlauch drei Kanister Wasser abfüllt. Dazu wird im Kommentar erwähnt, dass es kaum Trinkwasser und Magen-Darm-Erkrankungen gebe. Es erfolgen jedoch keine Schuldzuweisungen bezüglich der hygienischen Situation, sondern es wird einzig die Situa- tion der geflüchteten Familie Daher beschrieben. 5.9 Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer die Darstellung des Schicksals von Assef, welches einseitig und unkritisch dargestellt worden sei, insbesondere auch hinsichtlich der Verantwortlichkeiten. Im Filmbericht kommt aber lediglich zum Ausdruck, dass Assef beim Fussballspielen von einer Rakete getroffen worden ist und aus diesem Grund ein Bein verlo- ren hat. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, geht es doch auch hier um die Beschreibung der Situation und nicht um Schuldzuweisungen bezüglich des Raketen- abschusses. 5.10 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, der Bericht suggeriere, Israel würde auch Häuser ausserhalb der evakuierten Zonen bombardieren. Damit nimmt er wohl Bezug auf Bilder mit fliehenden Menschen in einer verdunkelten Strasse und den Kommentar, dass tatsächlich auch hier Raketen einschlagen würden. Woher die Raketen abgefeuert worden sind, wird allerdings nicht gesagt. Wiederum werden also keine Schuldzuweisungen gemacht. Selbst wenn Teile des Publikums von der Annahme ausgehen würden, es sei ausschliesslich Israel für diese Bombardierungen verantwortlich, so ist darauf hinzuweisen, dass dessen Standpunkt dazu ebenfalls zum Ausdruck kommt. Der Sprecher der israelischen Armee äus- sert sich nämlich dahingehend, dass von 10'000 aus Gaza Richtung Israel gezündeten Ra- keten deren 1000 in Gaza landen und explodieren würden. Die israelische Botschafterin er- läutert im Gespräch zudem, was die Armee alles zum Schutz der palästinensischen Bevölke- rung unternehme. 5.11 Genau gleich verhält es sich hinsichtlich der Darstellung des Beschusses des Al- Shifa-Spitals und der Kampfhandlungen in mehreren Spitälern. Die israelische Botschafterin
7/8
wird im Gespräch explizit mit den Vorwürfen konfrontiert und kann sich dazu einlässlich äus- sern, nachdem im Filmbericht bereits der Sprecher der israelischen Armee zu Vorwürfen der «New York Times» hat Stellung nehmen können. Die Redaktion weist zudem darauf hin, dass die israelische Armee Videos veröffentlicht habe, um zu beweisen, dass Terroristen vom Al- Shifa-Spital aus operierten. 5.12 Unbegründet ist sodann die Kritik des Beschwerdeführers an den verwendeten Quel- len. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zentral, dass für das Publikum hervorgeht, woher Informationen stammen und dass Ansichten sowie Kommentare als solche erkennbar sind (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Dies ist bei Kriegsberichterstattung besonders wichtig, weil das Recherchieren sowie das Abklären und Einordnen von Sachverhalten in Konfliktgebieten Medienschaffende vor besondere Herausforderungen stellen. Bezüglich der verwendeten Quellen informierte die Redaktion im Beitrag transparent über die Herkunft, wie etwa bei den gezeigten Bildern der israelischen Armee oder bei Ausführungen hinsichtlich der Opfer: «Im Krieg seien 13'000 Palästinenser gestorben, sagen die Behörden der Hamas. Die UNO über- nimmt diese Zahl. Israel bestreitet dies.» 5.13 Die Problematik bei der Verlässlichkeit von Informationen in einem Konfliktgebiet wird im Beitrag zudem angesprochen. Die israelische Botschafterin erwähnt etwa, dass «so- genannte Beweise» vorsichtig zu prüfen seien und spricht von der «Propaganda-Maschine der Hamas». Am Schluss des Gesprächs mit der Botschafterin merkt die interviewführende Journalistin selber an, dass es auch ein Informationskrieg sei. 5.14 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist im Beitrag nicht nur von wehrlosen palästinensischen Opfern die Rede. Ein Offizier der israelischen Armee, der Spre- cher und die israelische Botschafterin weisen in ihren Ausführungen auf die Beweggründe und die Ziele für die militärischen Handlungen hin. Sie sprechen (mehrmals) von «Terroris- ten», einer «Terrorzentrale der Hamas», dem «Massaker der Hamas», von «terroristischen Aktivitäten», «Militär- und Terrorinfrastruktur» und «riesiger militärischer und terroristischer Operation». 5.15 Insgesamt ist festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund der transparenten und differenzierten Darstellung eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden konnte. Der Beitrag fokussierte in erkennbarer Weise auf das Schicksal der palästinensischen Zivilbevölkerung. Die Sichtweise Israels kam durch verschiedene Stellungnahmen von Ar- meeangehörigen und die Antworten der Botschafterin ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck. Umstrittene Aussagen, wie insbesondere im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten für die Situation der palästinensischen Zivilbevölkerung, waren als sol- che deutlich erkennbar. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt nicht vor. 6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
8/8
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sieben zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 22. August 2024