Sachverhalt
A. Fernsehen SRF 2 strahlte am 10. November 2023 in der Reihe «Play Suisse – Do- kumentationen in anderen Landessprachen» die Sendung «Mein Chef ist ein Chinese» aus. Es handelt sich um die Wiederholung eines Films, der 2017 im Rahmen der Sendung «Temps Présent» auf Radio Télévision Suisse (RTS) zum ersten Mal gezeigt wurde. Fernsehen SRF strahlte die Dokumentation in der französischen Originalfassung mit deutschen Untertiteln aus. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob H (Beschwerdeführer) bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung. Der Beschwerdeführer rügt, die Dokumentation stelle die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und China unzutreffend dar. Sie vermittle nämlich den Eindruck, dass China die Schweiz aufkaufen wolle. Es treffe vielmehr das Gegenteil zu. Die Schweiz sei nach Grossbritannien die zweitgrösste Investorin in China. Der Film schüre zudem Vorurteile gegen China, verletze diplomatische Gepflogenheiten und sei in einem unpassenden Sendeplatz gezeigt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom
22. Dezember 2023 bei. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Be- schwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 1. Februar 2024 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfül- len, damit auf seine Eingabe eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.
E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person gegen diese ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls schon ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
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E. 4.3 Im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde stellen sich keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zum Sachgerech- tigkeitsgebot und insbesondere auch zu den primär erhobenen Rügen (unzutreffende und ten- denziöse Vermittlung von Fakten) verfügt die UBI über eine reichhaltige und etablierte Recht- sprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fern- sehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG).
E. 4.4 Die Ombudsstelle kritisierte in ihrem Schlussbericht, aus der beanstandeten Aus- strahlung gehe nicht hervor, dass es sich um eine Wiederholung einer Sendung von RTS aus dem Jahre 2017 handelt. Die Redaktion hat dabei selber ein Versehen eingeräumt. Zu Rechts- fragen im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit von Wiederholungen von Sendungen bzw. Archivaufnahmen besteht ebenfalls eine gefestigte Praxis der UBI (siehe zuletzt UBI-Jahres- bericht 2020, Ziff. 5.3, S. 10). Schliesslich begründen auch die übrigen Rügen des Beschwer- deführers kein öffentliches Interesse an einem materiellen Entscheid.
E. 5 Aus den erwähnten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 977
Entscheid vom 20. Februar 2024
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF 2 Sendung «Mein Chef ist ein Chinese» vom 10. November 2023
Beschwerde vom 28. Dezember 2023
_________________________ Parteien / H (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF 2 strahlte am 10. November 2023 in der Reihe «Play Suisse – Do- kumentationen in anderen Landessprachen» die Sendung «Mein Chef ist ein Chinese» aus. Es handelt sich um die Wiederholung eines Films, der 2017 im Rahmen der Sendung «Temps Présent» auf Radio Télévision Suisse (RTS) zum ersten Mal gezeigt wurde. Fernsehen SRF strahlte die Dokumentation in der französischen Originalfassung mit deutschen Untertiteln aus. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob H (Beschwerdeführer) bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung. Der Beschwerdeführer rügt, die Dokumentation stelle die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und China unzutreffend dar. Sie vermittle nämlich den Eindruck, dass China die Schweiz aufkaufen wolle. Es treffe vielmehr das Gegenteil zu. Die Schweiz sei nach Grossbritannien die zweitgrösste Investorin in China. Der Film schüre zudem Vorurteile gegen China, verletze diplomatische Gepflogenheiten und sei in einem unpassenden Sendeplatz gezeigt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom
22. Dezember 2023 bei. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Be- schwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 1. Februar 2024 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfül- len, damit auf seine Eingabe eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person gegen diese ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls schon ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
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4.3. Im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde stellen sich keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zum Sachgerech- tigkeitsgebot und insbesondere auch zu den primär erhobenen Rügen (unzutreffende und ten- denziöse Vermittlung von Fakten) verfügt die UBI über eine reichhaltige und etablierte Recht- sprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fern- sehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). 4.4. Die Ombudsstelle kritisierte in ihrem Schlussbericht, aus der beanstandeten Aus- strahlung gehe nicht hervor, dass es sich um eine Wiederholung einer Sendung von RTS aus dem Jahre 2017 handelt. Die Redaktion hat dabei selber ein Versehen eingeräumt. Zu Rechts- fragen im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit von Wiederholungen von Sendungen bzw. Archivaufnahmen besteht ebenfalls eine gefestigte Praxis der UBI (siehe zuletzt UBI-Jahres- bericht 2020, Ziff. 5.3, S. 10). Schliesslich begründen auch die übrigen Rügen des Beschwer- deführers kein öffentliches Interesse an einem materiellen Entscheid. 5. Aus den erwähnten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5/5
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 1. März 2024