Sachverhalt
A. Im Rahmen der wöchentlichen Sendung «Wissenschaftsmagazin» strahlte Radio SRF 2 Kultur am 18. November 2023 den Beitrag «Gesundheitsgefahr: Der Klimawandel ist ein medizinischer Notfall» aus. Darin wurden im Vorfeld der Weltklimakonferenz in Dubai die Forderungen von Fachverbänden aus dem Medizin- und Gesundheitsbereich thematisiert, verbindliche Beschlüsse zum Ausstieg aus den fossilen Energieträgern zu fassen. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe) erhob V (Beschwerde- führer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den erwähnten Beitrag. Er rügt die Einseitigkeit der Berichterstattung von SRF zu den Ursachen zum Klimawandel, was auch auf diesen Beitrag zutreffe. Kompetente Fach- leute, welche eine andere Meinung vertreten würden, kämen nicht zu Wort. Es werde der Eindruck erweckt, es bestehe ein wissenschaftlicher Konsens in Bezug auf die Verbindung zwischen CO2 und dem Klimawandel. Dies sei aber bei Weitem nicht der Fall. Das Bundes- gesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verpflichte SRF, umfassend, vielfältig und sachgerecht über die Klimadebatte zu informieren. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 7. Dezember 2023 und die Unterschriften von 22 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024, die Beschwerde abzuweisen. Wie schon die Anmoderation deutlich mache, beschäftige sich der Beitrag nicht mit den Ursachen der globalen Erwärmung, sondern mit der Besorgnis von Medizin- und Gesundheitsorganisa- tionen. Der Beitrag stütze sich auf Fakten, so u.a. die publizierten Einschätzungen der schwei- zerischen Ärzteschaft, einen offenen Brief von Verbänden aus dem Medizin- und Gesund- heitssektor an den Präsidenten der Weltklimakonferenz, die mehreren Hunderttausend Men- schen, die jährlich an der Hitze gestorben seien, und die Ausbreitung der Tigermücke in Eu- ropa. Es sei nicht erforderlich gewesen, Personen, die eine andere Meinung zu den Ursachen des Klimawandels vertreten, zu Wort kommen zu lassen. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 22. Februar 2024 merkt der Beschwerdeführer an, dass die im Beitrag beschriebenen negativen Folgen der Klimaerwärmung nicht Gegenstand seiner Be- schwerde seien. Diese richte sich gegen den Umstand, dass im Beitrag einmal mehr CO2 als einzige Ursache der Klimaerwärmung dargestellt werde. Er verweist diesbezüglich bereits auf die Anmoderation. Das Klimasystem mit seinen Veränderungen sei viel zu komplex, um es auf eine Komponente zu reduzieren. Wissenschaft sei zudem ein laufender Prozess und auf- grund neuer Erkenntnisse könnten wissenschaftliche Fakten revidiert werden. Viele seriöse und kompetente Fachleute zögen auch andere Aspekte wie die Sonnenaktivität bei der Klima- erwärmung in Betracht. Die Kritik an den Arbeiten des Weltklimarats, einer der wichtigsten Stimmen des anthropogenen Klimawandels, sei von SRF auch nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, die Beschwerde gutzuheissen. Überdies habe eine Richtigstellung des Sachverhalts durch SRF zur besten Sendezeit zu erfolgen.
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E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 11. März 2024, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Weder in der Anmoderation noch im anschliessenden Beitrag sei eine Aussage zu finden, wonach CO2 die einzige Ursa- che für den Klimawandel sei. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten anderen Meinun- gen zur Klimaforschung handle es sich nicht um fundierte Belege bzw. Quellen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann dabei jedoch keine Richtigstellung anordnen.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4.1 Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der Beitrag des «Wissenschaftsma- gazins» von Radio SRF vom 18. November 2024. Der Beschwerdeführer rügt zwar in allge- meiner Weise die gesamte Berichterstattung von SRF zum Klimawandel. Seine Eingabe stellt jedoch keine Zeitraumbeschwerde gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG dar, mit welcher er die ganze Berichterstattung von Radio SRF während eines bestimmten Zeitraums zu Klimafragen hätte beanstanden können (UBI-Entscheid b. 713 vom 13. September 2019 E. 3 [«Klimafragen»]). Er führt denn auch keine weiteren Sendungen von Radio SRF an und beanstandet den Bei- trag des «Wissenschaftsmagazins» stellvertretend für die aus seiner Sicht nicht programm- rechtskonforme Berichterstattung zum Klimawandel.
E. 4.2 Art. 93 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festge- legten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG und des Vielfaltsgebots von Art 4 Abs. 4 RTVG geltend.
E. 4.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beein- flussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum
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aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
E. 4.4 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches sich an die Gesamtheit des Programms eines konzessionierten Veranstalters richtet, ist vorliegend nicht anwendbar. Dies hätte eine Zeitraumbeschwerde gegen mehrere Sendungen von Radio SRF bedingt (siehe dazu vorne E. 4.1). Ausnahme bilden Publikationen mit einem Bezug zu einer bevor- stehenden Volksabstimmung (Urteil 2C_859/2022 des Bundesgerichts vom 20. September 2023 E. 5.5.1 [«La haine avant la votation sur la loi Covid»]). Die beanstandete Sendung weist jedoch keinen entsprechenden Charakter auf.
E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags an- wendbar.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass SRF im beanstandeten Beitrag CO2 als einzige Ursache der Klimaerwärmung darstelle. Das Klimasystem mit seinen Veränderungen sei viel zu komplex, um es auf eine Komponente reduzieren zu können. Andere plausible Ursachen wie die Sonnenaktivität, menschengemachte Wetterexperimente und Wettermanipulationen, der riesige Ausstoss von Aluminium-Nanopartikeln und die zahlreichen Atombombentests würden gar nicht erwähnt.
E. 5.2 Die Ursachen des Klimawandels und insbesondere die diesbezügliche Relevanz des CO2-Ausstosses stehen, in auch für die Zuhörenden erkennbarer Weise, nicht im Zentrum der Publikation. Vielmehr geht es darin um die mit dem Klimawandel verbundenen Folgen für die Gesundheit von Menschen, was bereits aus dem Sendungstitel ersichtlich wird. Der Re- daktor leitet nach der Anmoderation den eigentlichen Beitrag mit der Aussage ein, dass der Klimawandel nicht nur die Erde, sondern auch die Gesundheit des Menschen gefährde. Es handle sich um einen dringenden medizinischen Notfall. Die FMH, der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, bezeichne die globale Erwärmung gar als grösste gesund- heitliche Bedrohung in diesem Jahrhundert.
E. 5.3 Der Redaktor weist anschliessend darauf hin, dass sich Medizin- und Gesundheits- organisationen aus der ganzen Welt deshalb Gehör schaffen wollen und kurz vor Beginn der bevorstehenden Weltklimakonferenz in Dubai (COP28) einen offenen Brief an die Politik ge- richtet hätten. Darin würden sie «endlich verbindliche Beschlüsse zum Ausstieg aus der Nut- zung von Kohle, Erdöl und Erdgas» fordern. Zu den Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel äussern sich anschliessend die Direktorin der Globalen Klima- und Gesundheitsallianz, Jenni Miller, der Gesundheitswissenschaftler Louis Jamart, der Umwelt- wissenschaftler Martin Röösli, Carlos Quinto vom Zentralvorstand der FMH sowie der Klima- forscher Fahad Saeed.
E. 5.4 Die Aussagen der erwähnten Personen waren als persönliche Meinungsäusserun- gen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die angehörten Personen wurden auch korrekt vorgestellt (UBI-Entscheid b. 944 vom 25. Mai 2023 E. 4.5 [«Energie-Chat»]). Der Umstand, dass der Klimawandel die Gesundheit von Menschen gefährdet, was im Zentrum des
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Beitrags steht, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Fakten zum offenen Brief von Medizin- und Gesundheitsorganisationen zu Handen der Weltklimakonferenz wur- den im Beitrag ebenfalls zutreffend vermittelt. Das gilt mit einer Ausnahme auch für die vom Redaktor erwähnten statistischen Angaben und die Quellen. Wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt, entspricht eine Zahl zu den Toten aufgrund von hohen Temperaturen (490'000 statt 300'000 jährlich) und insbesondere die angegebene Quelle (Fachzeitschrift «The Lancet» statt WHO) nicht den Tatsachen. Im Online-Artikel zum Radiobeitrag hat die Redaktion in der Zwischenzeit auf dieses Versehen aufmerksam gemacht. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Fehler in einem Nebenpunkt, der in keiner Weise geeignet war, den Gesamteindruck zu beeinflussen.
E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist allerdings insofern beizupflichten, dass sich der Beitrag nicht darauf beschränkt hat, aus aktuellem Anlass über die mit dem Klimawandel verbunde- nen Gesundheitsgefahren zu informieren, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Bereits in der Anmoderation wird mit Hinweis auf die bevorstehende Weltklimakonferenz erwähnt, dass die CO2- und Treibhausgasemissionen noch immer nicht abnehmen würden, obwohl die Klimaforschung schon lange zu einem schnellen Umstieg auf klimafreundliche erneuer- bare Energieträger aufrufe. Jetzt würde auch der Medizin- und Gesundheitssektor diese For- derung unterstützen, weil fossile Brennstoffe nicht nur den Klimawandel ankurbelten, sondern ebenfalls zu einer immer grösseren Bedrohung für den Menschen würden. Weil andere Fak- toren für den Klimawandel in dieser Anmoderation und auch im weiteren Beitrag unerwähnt bleiben, erachtet der Beschwerdeführer die Publikation als tendenziös und meinungsverfäl- schend.
E. 5.6 Es besteht zwar weitgehend wissenschaftlicher Konsens über die Existenz eines von Menschen (mit-)verursachten Klimawandels, insbesondere durch den CO2-Ausstoss (UBI- Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 E. 7.4 [«Klimafragen»]). Hinsichtlich einzelner Aspekte ist aber eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich. Wie die UBI zuletzt im Entscheid b. 961 vom 2. November 2023 in E. 5.4 festgehalten hat, lassen sich Klimafragen in der Regel nicht darauf reduzieren, dass eine wissenschaftlich fundierte Meinung einer Fal- schinformation gegenübersteht. Schliesslich ist zu bedenken, dass die wissenschaftlichen Analysen und damit auch die Ergebnisse zum Klimawandel nicht abgeschlossen sind, son- dern sich in steter Entwicklung befinden.
E. 5.7 Die freie Meinungsbildung des Radiopublikums bezüglich des beanstandeten Bei- trags bleibt jedoch trotz der pointierten Anmoderation gewährleistet. So wird im Zusammen- hang mit dem Klimawandel nicht nur auf den CO2-Austoss, sondern auch generell auf Treib- hausgasemissionen hingewiesen. In diesem Zusammenhang können etwa Lachgas und vor allem Methan angeführt werden, die ebenfalls klimaschädliche Treibhausgase sind. In keiner Weise schliesst die Redaktion im Beitrag zudem aus, dass weitere relevante Faktoren für den Klimawandel bestehen. Dass bereits in der Anmoderation und auch im Beitrag die fossi- len Brennstoffe als verantwortliche Elemente für den Klimawandel wiederholt genannt wer- den, ist aber vor allem darin begründet, dass der Medizin- und Gesundheitssektor im offenen Brief an die Weltklimakonferenz ausdrücklich den schnellen Ausstieg aus den fossilen Ener- gien fordert. Es ist daher nachvollzieh- und begründbar, dass sich die Redaktion auf die damit
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verbundenen Aspekte des Klimawandels beschränkt hat. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die im offenen Brief gestellten Forderungen im Beitrag nicht kritisch hinterfragt und ge- genteilige Meinungen eingeholt wurden. Thema und Fokus eines Beitrags bilden Teil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie.
E. 5.8 Im beanstandeten Beitrag ging es schliesslich nicht um die Wissenschaftlichkeit von Aussagen zu den Ursachen des Klimawandels oder um eine präzise Auslegeordnung dieser Ursachen. Die naturwissenschaftlich besonders interessierte Zuhörerschaft des «Wissen- schaftsmagazins» dürfte aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion in den letzten Jahren mit mehreren Volksabstimmungen ohnehin über ein erhebliches Vorwissen zum Klimawandel sowie zu den in diesem Zusammenhang konträr diskutierten Ursachen und zu ergreifenden Massnahmen verfügt haben. Neben dem erkennbaren Fokus des Beitrags erlaubte es dieses Vorwissen dem Publikum zusätzlich, die wiederholte Erwähnung der fossilen Brennstoffe im Zusammenhang mit der Klimawandel korrekt einzuordnen.
E. 5.9 Die Zuhörenden konnten sich aus den erwähnten Gründen eine eigene Meinung zu den auf der Grundlage des offenen Briefs von verschiedenen Organisationen an die Weltkli- makonferenz vermittelten Informationen über die mit dem Klimawandel verbundenen Ge- sundheitsgefahren bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfah- renskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit sechs zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/8
________________________
b. 976
Entscheid vom 22. März 2024
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Yaniv Benhamou, Delphine Gendre, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF Sendung «Wissenschaftsmagazin» vom 18. November 2023, Beitrag «Gesundheitsgefahr: Der Klimawandel ist ein medizi- nischer Notfall»
Beschwerde vom 28. Dezember 2023
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte V (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der wöchentlichen Sendung «Wissenschaftsmagazin» strahlte Radio SRF 2 Kultur am 18. November 2023 den Beitrag «Gesundheitsgefahr: Der Klimawandel ist ein medizinischer Notfall» aus. Darin wurden im Vorfeld der Weltklimakonferenz in Dubai die Forderungen von Fachverbänden aus dem Medizin- und Gesundheitsbereich thematisiert, verbindliche Beschlüsse zum Ausstieg aus den fossilen Energieträgern zu fassen. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe) erhob V (Beschwerde- führer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den erwähnten Beitrag. Er rügt die Einseitigkeit der Berichterstattung von SRF zu den Ursachen zum Klimawandel, was auch auf diesen Beitrag zutreffe. Kompetente Fach- leute, welche eine andere Meinung vertreten würden, kämen nicht zu Wort. Es werde der Eindruck erweckt, es bestehe ein wissenschaftlicher Konsens in Bezug auf die Verbindung zwischen CO2 und dem Klimawandel. Dies sei aber bei Weitem nicht der Fall. Das Bundes- gesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verpflichte SRF, umfassend, vielfältig und sachgerecht über die Klimadebatte zu informieren. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 7. Dezember 2023 und die Unterschriften von 22 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024, die Beschwerde abzuweisen. Wie schon die Anmoderation deutlich mache, beschäftige sich der Beitrag nicht mit den Ursachen der globalen Erwärmung, sondern mit der Besorgnis von Medizin- und Gesundheitsorganisa- tionen. Der Beitrag stütze sich auf Fakten, so u.a. die publizierten Einschätzungen der schwei- zerischen Ärzteschaft, einen offenen Brief von Verbänden aus dem Medizin- und Gesund- heitssektor an den Präsidenten der Weltklimakonferenz, die mehreren Hunderttausend Men- schen, die jährlich an der Hitze gestorben seien, und die Ausbreitung der Tigermücke in Eu- ropa. Es sei nicht erforderlich gewesen, Personen, die eine andere Meinung zu den Ursachen des Klimawandels vertreten, zu Wort kommen zu lassen. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 22. Februar 2024 merkt der Beschwerdeführer an, dass die im Beitrag beschriebenen negativen Folgen der Klimaerwärmung nicht Gegenstand seiner Be- schwerde seien. Diese richte sich gegen den Umstand, dass im Beitrag einmal mehr CO2 als einzige Ursache der Klimaerwärmung dargestellt werde. Er verweist diesbezüglich bereits auf die Anmoderation. Das Klimasystem mit seinen Veränderungen sei viel zu komplex, um es auf eine Komponente zu reduzieren. Wissenschaft sei zudem ein laufender Prozess und auf- grund neuer Erkenntnisse könnten wissenschaftliche Fakten revidiert werden. Viele seriöse und kompetente Fachleute zögen auch andere Aspekte wie die Sonnenaktivität bei der Klima- erwärmung in Betracht. Die Kritik an den Arbeiten des Weltklimarats, einer der wichtigsten Stimmen des anthropogenen Klimawandels, sei von SRF auch nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, die Beschwerde gutzuheissen. Überdies habe eine Richtigstellung des Sachverhalts durch SRF zur besten Sendezeit zu erfolgen.
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E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 11. März 2024, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Weder in der Anmoderation noch im anschliessenden Beitrag sei eine Aussage zu finden, wonach CO2 die einzige Ursa- che für den Klimawandel sei. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten anderen Meinun- gen zur Klimaforschung handle es sich nicht um fundierte Belege bzw. Quellen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/8
Erwägungen:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann dabei jedoch keine Richtigstellung anordnen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der Beitrag des «Wissenschaftsma- gazins» von Radio SRF vom 18. November 2024. Der Beschwerdeführer rügt zwar in allge- meiner Weise die gesamte Berichterstattung von SRF zum Klimawandel. Seine Eingabe stellt jedoch keine Zeitraumbeschwerde gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG dar, mit welcher er die ganze Berichterstattung von Radio SRF während eines bestimmten Zeitraums zu Klimafragen hätte beanstanden können (UBI-Entscheid b. 713 vom 13. September 2019 E. 3 [«Klimafragen»]). Er führt denn auch keine weiteren Sendungen von Radio SRF an und beanstandet den Bei- trag des «Wissenschaftsmagazins» stellvertretend für die aus seiner Sicht nicht programm- rechtskonforme Berichterstattung zum Klimawandel. 4.2 Art. 93 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festge- legten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG und des Vielfaltsgebots von Art 4 Abs. 4 RTVG geltend. 4.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; BGE 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beein- flussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum
5/8
aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4.4 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches sich an die Gesamtheit des Programms eines konzessionierten Veranstalters richtet, ist vorliegend nicht anwendbar. Dies hätte eine Zeitraumbeschwerde gegen mehrere Sendungen von Radio SRF bedingt (siehe dazu vorne E. 4.1). Ausnahme bilden Publikationen mit einem Bezug zu einer bevor- stehenden Volksabstimmung (Urteil 2C_859/2022 des Bundesgerichts vom 20. September 2023 E. 5.5.1 [«La haine avant la votation sur la loi Covid»]). Die beanstandete Sendung weist jedoch keinen entsprechenden Charakter auf. 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags an- wendbar. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass SRF im beanstandeten Beitrag CO2 als einzige Ursache der Klimaerwärmung darstelle. Das Klimasystem mit seinen Veränderungen sei viel zu komplex, um es auf eine Komponente reduzieren zu können. Andere plausible Ursachen wie die Sonnenaktivität, menschengemachte Wetterexperimente und Wettermanipulationen, der riesige Ausstoss von Aluminium-Nanopartikeln und die zahlreichen Atombombentests würden gar nicht erwähnt. 5.2 Die Ursachen des Klimawandels und insbesondere die diesbezügliche Relevanz des CO2-Ausstosses stehen, in auch für die Zuhörenden erkennbarer Weise, nicht im Zentrum der Publikation. Vielmehr geht es darin um die mit dem Klimawandel verbundenen Folgen für die Gesundheit von Menschen, was bereits aus dem Sendungstitel ersichtlich wird. Der Re- daktor leitet nach der Anmoderation den eigentlichen Beitrag mit der Aussage ein, dass der Klimawandel nicht nur die Erde, sondern auch die Gesundheit des Menschen gefährde. Es handle sich um einen dringenden medizinischen Notfall. Die FMH, der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, bezeichne die globale Erwärmung gar als grösste gesund- heitliche Bedrohung in diesem Jahrhundert. 5.3 Der Redaktor weist anschliessend darauf hin, dass sich Medizin- und Gesundheits- organisationen aus der ganzen Welt deshalb Gehör schaffen wollen und kurz vor Beginn der bevorstehenden Weltklimakonferenz in Dubai (COP28) einen offenen Brief an die Politik ge- richtet hätten. Darin würden sie «endlich verbindliche Beschlüsse zum Ausstieg aus der Nut- zung von Kohle, Erdöl und Erdgas» fordern. Zu den Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel äussern sich anschliessend die Direktorin der Globalen Klima- und Gesundheitsallianz, Jenni Miller, der Gesundheitswissenschaftler Louis Jamart, der Umwelt- wissenschaftler Martin Röösli, Carlos Quinto vom Zentralvorstand der FMH sowie der Klima- forscher Fahad Saeed. 5.4 Die Aussagen der erwähnten Personen waren als persönliche Meinungsäusserun- gen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die angehörten Personen wurden auch korrekt vorgestellt (UBI-Entscheid b. 944 vom 25. Mai 2023 E. 4.5 [«Energie-Chat»]). Der Umstand, dass der Klimawandel die Gesundheit von Menschen gefährdet, was im Zentrum des
6/8
Beitrags steht, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Fakten zum offenen Brief von Medizin- und Gesundheitsorganisationen zu Handen der Weltklimakonferenz wur- den im Beitrag ebenfalls zutreffend vermittelt. Das gilt mit einer Ausnahme auch für die vom Redaktor erwähnten statistischen Angaben und die Quellen. Wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt, entspricht eine Zahl zu den Toten aufgrund von hohen Temperaturen (490'000 statt 300'000 jährlich) und insbesondere die angegebene Quelle (Fachzeitschrift «The Lancet» statt WHO) nicht den Tatsachen. Im Online-Artikel zum Radiobeitrag hat die Redaktion in der Zwischenzeit auf dieses Versehen aufmerksam gemacht. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Fehler in einem Nebenpunkt, der in keiner Weise geeignet war, den Gesamteindruck zu beeinflussen. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist allerdings insofern beizupflichten, dass sich der Beitrag nicht darauf beschränkt hat, aus aktuellem Anlass über die mit dem Klimawandel verbunde- nen Gesundheitsgefahren zu informieren, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Bereits in der Anmoderation wird mit Hinweis auf die bevorstehende Weltklimakonferenz erwähnt, dass die CO2- und Treibhausgasemissionen noch immer nicht abnehmen würden, obwohl die Klimaforschung schon lange zu einem schnellen Umstieg auf klimafreundliche erneuer- bare Energieträger aufrufe. Jetzt würde auch der Medizin- und Gesundheitssektor diese For- derung unterstützen, weil fossile Brennstoffe nicht nur den Klimawandel ankurbelten, sondern ebenfalls zu einer immer grösseren Bedrohung für den Menschen würden. Weil andere Fak- toren für den Klimawandel in dieser Anmoderation und auch im weiteren Beitrag unerwähnt bleiben, erachtet der Beschwerdeführer die Publikation als tendenziös und meinungsverfäl- schend. 5.6 Es besteht zwar weitgehend wissenschaftlicher Konsens über die Existenz eines von Menschen (mit-)verursachten Klimawandels, insbesondere durch den CO2-Ausstoss (UBI- Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 E. 7.4 [«Klimafragen»]). Hinsichtlich einzelner Aspekte ist aber eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich. Wie die UBI zuletzt im Entscheid b. 961 vom 2. November 2023 in E. 5.4 festgehalten hat, lassen sich Klimafragen in der Regel nicht darauf reduzieren, dass eine wissenschaftlich fundierte Meinung einer Fal- schinformation gegenübersteht. Schliesslich ist zu bedenken, dass die wissenschaftlichen Analysen und damit auch die Ergebnisse zum Klimawandel nicht abgeschlossen sind, son- dern sich in steter Entwicklung befinden. 5.7 Die freie Meinungsbildung des Radiopublikums bezüglich des beanstandeten Bei- trags bleibt jedoch trotz der pointierten Anmoderation gewährleistet. So wird im Zusammen- hang mit dem Klimawandel nicht nur auf den CO2-Austoss, sondern auch generell auf Treib- hausgasemissionen hingewiesen. In diesem Zusammenhang können etwa Lachgas und vor allem Methan angeführt werden, die ebenfalls klimaschädliche Treibhausgase sind. In keiner Weise schliesst die Redaktion im Beitrag zudem aus, dass weitere relevante Faktoren für den Klimawandel bestehen. Dass bereits in der Anmoderation und auch im Beitrag die fossi- len Brennstoffe als verantwortliche Elemente für den Klimawandel wiederholt genannt wer- den, ist aber vor allem darin begründet, dass der Medizin- und Gesundheitssektor im offenen Brief an die Weltklimakonferenz ausdrücklich den schnellen Ausstieg aus den fossilen Ener- gien fordert. Es ist daher nachvollzieh- und begründbar, dass sich die Redaktion auf die damit
7/8
verbundenen Aspekte des Klimawandels beschränkt hat. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die im offenen Brief gestellten Forderungen im Beitrag nicht kritisch hinterfragt und ge- genteilige Meinungen eingeholt wurden. Thema und Fokus eines Beitrags bilden Teil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie. 5.8 Im beanstandeten Beitrag ging es schliesslich nicht um die Wissenschaftlichkeit von Aussagen zu den Ursachen des Klimawandels oder um eine präzise Auslegeordnung dieser Ursachen. Die naturwissenschaftlich besonders interessierte Zuhörerschaft des «Wissen- schaftsmagazins» dürfte aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion in den letzten Jahren mit mehreren Volksabstimmungen ohnehin über ein erhebliches Vorwissen zum Klimawandel sowie zu den in diesem Zusammenhang konträr diskutierten Ursachen und zu ergreifenden Massnahmen verfügt haben. Neben dem erkennbaren Fokus des Beitrags erlaubte es dieses Vorwissen dem Publikum zusätzlich, die wiederholte Erwähnung der fossilen Brennstoffe im Zusammenhang mit der Klimawandel korrekt einzuordnen. 5.9 Die Zuhörenden konnten sich aus den erwähnten Gründen eine eigene Meinung zu den auf der Grundlage des offenen Briefs von verschiedenen Organisationen an die Weltkli- makonferenz vermittelten Informationen über die mit dem Klimawandel verbundenen Ge- sundheitsgefahren bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfah- renskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
8/8
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sechs zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 25. Juni 2024