Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlt täglich um 19.30 Uhr die Hauptausgabe der Nachrichtensen- dung «Tagesschau» aus. In der Sendung vom 8. Oktober 2023 thematisierte Fernsehen SRF in mehreren Beiträgen den Angriff der Hamas auf Israel. B. Mit Eingabe vom 15. November 2023 erhob M (Beschwerdeführer) bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die Berichter- stattung der «Tagesschau» über den «Israel-Palästina-Konflikt». Diese sei einseitig und er- wähne wichtige Fakten nicht. Die Redaktion benutze regelmässig nur das israelische Militär als Quelle. Es würde zudem wiederholt eine islamophobe Wortwahl verwendet. Fernsehen SRF berichte über den Konflikt nicht sachgerecht und bringe die Vielfalt von Ansichten nicht angemessen zum Ausdruck, wie es Art. 93 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gebiete. Der Beschwerdeführer verlangt eine unabhängige und neutrale Berichterstattung zum Nahostkon- flikt. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 11. Oktober 2023 bei. C. Mit Schreiben vom 17. November 2023 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 4. Dezember 2023 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfül- len, damit auf seine Eingabe eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift mit dem beigelegten Ombudsbe- richt fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.
E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person gegen diese ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls schon ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
E. 4.3 Im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde stellen sich keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
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eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend. Zum Sachgerechtigkeitsgebot und insbesondere auch zu den erhobenen Rügen (Einseitigkeit, fehlende Erwähnung von wesentlichen Fakten, Wortwahl) verfügt die UBI über eine reichhaltige und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Ob sodann das Vielfaltsgebot überhaupt Anwendung findet, ist fraglich, da der Beschwerdeführer in seiner Beanstandung an die Ombudsstelle nur eine Sendung und nicht die ganze Berichterstattung von Fernsehen SRF beanstandet hat, wie es Art. 4 Abs. 4 RTVG erfordert. Selbst wenn man eine entsprechende Anwendung bejahen würde, bestünde aber kein öffentliches Interesse an einem Entscheid, da die UBI auch hin- sichtlich des Vielfaltsgebots über eine gefestigte Praxis verfügt (siehe zuletzt UBI-Entscheid
b. 950 vom 29. Juni 2023 [«Berichterstattung über Organspende»]).
E. 5 Aus den erwähnten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Offen gelassen werden kann bei diesem Ausgang, ob die Eingabe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinrei- chend begründet ist (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 970
Entscheid vom 19. Dezember 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Tagesschau» vom 8. Oktober 2023 Berichterstattung zum «Israel-Palästina-Konflikt»
Beschwerde vom 15. November 2023
_________________________ Parteien / M (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt täglich um 19.30 Uhr die Hauptausgabe der Nachrichtensen- dung «Tagesschau» aus. In der Sendung vom 8. Oktober 2023 thematisierte Fernsehen SRF in mehreren Beiträgen den Angriff der Hamas auf Israel. B. Mit Eingabe vom 15. November 2023 erhob M (Beschwerdeführer) bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die Berichter- stattung der «Tagesschau» über den «Israel-Palästina-Konflikt». Diese sei einseitig und er- wähne wichtige Fakten nicht. Die Redaktion benutze regelmässig nur das israelische Militär als Quelle. Es würde zudem wiederholt eine islamophobe Wortwahl verwendet. Fernsehen SRF berichte über den Konflikt nicht sachgerecht und bringe die Vielfalt von Ansichten nicht angemessen zum Ausdruck, wie es Art. 93 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gebiete. Der Beschwerdeführer verlangt eine unabhängige und neutrale Berichterstattung zum Nahostkon- flikt. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 11. Oktober 2023 bei. C. Mit Schreiben vom 17. November 2023 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 4. Dezember 2023 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfül- len, damit auf seine Eingabe eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.
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Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift mit dem beigelegten Ombudsbe- richt fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person gegen diese ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls schon ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 4.3. Im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde stellen sich keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
4/5
eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend. Zum Sachgerechtigkeitsgebot und insbesondere auch zu den erhobenen Rügen (Einseitigkeit, fehlende Erwähnung von wesentlichen Fakten, Wortwahl) verfügt die UBI über eine reichhaltige und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Ob sodann das Vielfaltsgebot überhaupt Anwendung findet, ist fraglich, da der Beschwerdeführer in seiner Beanstandung an die Ombudsstelle nur eine Sendung und nicht die ganze Berichterstattung von Fernsehen SRF beanstandet hat, wie es Art. 4 Abs. 4 RTVG erfordert. Selbst wenn man eine entsprechende Anwendung bejahen würde, bestünde aber kein öffentliches Interesse an einem Entscheid, da die UBI auch hin- sichtlich des Vielfaltsgebots über eine gefestigte Praxis verfügt (siehe zuletzt UBI-Entscheid
b. 950 vom 29. Juni 2023 [«Berichterstattung über Organspende»]). 5. Aus den erwähnten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Offen gelassen werden kann bei diesem Ausgang, ob die Eingabe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinrei- chend begründet ist (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 11. Januar 2024