opencaselaw.ch

b.969

SRF, nichtveröffentlichte Kommentare

Ubi · 2024-09-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer. B. Mit Eingaben vom 13. und 14. November 2023 erhob A Beschwerde (b. 969) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt darin die Lö- schung bzw. Nicht-Aufschaltung von Kommentaren zu Online-Artikeln von SRF durch die Community-Redaktion sowie die gravierende Einschränkung seiner Meinungsfreiheit, die Un- gleichbehandlung und Diskriminierung in den Kommentarspalten. Seine Eingabe enthält sie- ben Teile zu unterschiedlichen Kommentarspalten von Online-Artikeln von SRF. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen die jeweiligen gleichlautenden Berichte der Ombudsstelle vom

12. Oktober 2023 bei. Diese erwähnt darin, dass der Beschwerdeführer an einer Vermittlung nicht interessiert gewesen sei und sie deshalb inhaltlich nicht auf die Beanstandungen ein- gehe. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2023, die Beschwerden abzuweisen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe dürfe sie Kommentare löschen bzw. nicht veröffentlichen. Dazu gehörten widerrechtliche Inhalte und solche, die gegen ihre überwiegenden Eigeninte- ressen verstossen würden, wie beispielsweise eine sachliche Debattenkultur zur Sicherstel- lung des Werterahmens einer Service-Public-Veranstalterin. Die abgelehnten Kommentare hätten sich nicht in diesem Rahmen bewegt, weil sie persönliche Angriffe gegen andere Nut- zerinnen und Nutzer, krasse Falschinformationen oder keinen Bezug zum Thema enthielten. D. In seiner Replik vom 10. Januar 2024 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin seine Rügen nicht habe entkräften können. Ihre Stellungnahme ent- halte zudem gravierende Lügen. Es gehe ihm vor allem um die Ungleichbehandlung von Lin- ken und Bürgerlichen. E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. F. Am 21. Dezember 2023 rügte der Beschwerdeführer in einer Eingabe (Beschwerde- verfahren b. 974) die Nichtaufschaltung weiterer Kommentare im Zusammenhang mit einem Online-Artikel von SRF zur künstlichen Intelligenz in der Politwerbung. Er beanstandet die Einschränkung seiner Meinungsfreiheit und die verleumderische Begründung, dass es sich um «Falschinformationen» handle. G. Ebenfalls am 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer in einer weiteren Ein- gabe Beschwerde gegen die am 11. Oktober 2023 durch das Community-Redaktion von SRF verhängte Sperre seines Kommentarkontos (Beschwerdeverfahren b. 975). Diese sei nicht formgerecht erfolgt, stütze sich auf Vorwürfe einer linken Gruppe, sei unzutreffend begründet und mit sechs Monaten unverhältnismässig lang. Die Sperren von Accounts durch SRF seien willkürlich und träfen nur Bürgerliche. Linke würden grundsätzlich nicht gesperrt. H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024, die Beschwerden b. 974 und 975 abzuweisen. Die Zurückweisung der Kommentare (b. 974) und

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die Sperrung des Kommentarkontos (b. 975) seien in Übereinstimmung mit der anwendbaren Netiquette erfolgt. Die Beschwerdegegnerin weist die gegen die Sperre vorgebrachten Vor- würfe des Beschwerdeführers ab. Auch nach seiner Verwarnung im August 2023 hätten 200 Kommentare von ihm wegen Verstössen gegen die Netiquette nicht aufgeschaltet werden können. I. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 3. April 2024, dass Bürgerliche – wie er – in den Kommentarspalten schikaniert und benachteiligt würden. Er führt zahlreiche veröffentlichte Kommentare von «Linken» als Beleg für die Ungleichbehandlung an. Die Be- schwerdegegnerin spreche von 200 nicht aufgeschalteten Kommentaren nach der Verwar- nung, führe jedoch nur vier Belege an. J. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2024 auf die Ein- reichung einer Duplik i.S. b. 974 und b. 975. K. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 wies der Beschwerdeführer auf veröffentlichte Kom- mentare eines Nutzers hin, welche die Rechtswidrigkeit der Sperre seines Accounts zusätz- lich belegen würden. L. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschal- tung oder Löschung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Das gilt auch für die Sperren von Kommentarkonti. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG- Konzession).

E. 2 Die Eingaben b. 969, b. 974 und b. 975 hat der Beschwerdeführer zusammen mit den jeweiligen Ombudsberichten fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der be- schwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn dessen Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdefüh- rer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.

E. 3.1 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ableh- nung bzw. Löschung der Kommentare sowie die Sperre stelle eine Verletzung seiner Mei- nungsäusserungsfreiheit dar.

E. 3.2 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Den- kens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Eine Be- schränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht an- tasten (Art. 36 BV).

E. 3.3 Die UBI hat bei Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Kommentaren in Online- Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit rele- vante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Rechtsprechung zum Wer- bebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2f. S. 313f.).

E. 3.4 Die Community-Redaktion entscheidet jeweils auf der Grundlage einer Netiquette von SRF, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. gelöscht werden darf oder ob das Konto einer Nutzerin oder eines Nutzers zu sperren ist. In den zu beurteilenden Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom

2. Mai 2023 gestützt.

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E. 3.5 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Commentaires en ligne et désinformation, quelles limites à la liberté d’expression? Suites de l’ATF 149 I 2, Ziff. 3.2.3, S. 40f., in: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, 40, Bern 2024). Entsprechende Grundlagen sind gemäss bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Pro- grammgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein über- wiegendes Eigeninteresse angenommen, welches die Beschränkung der Meinungsäusse- rungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).

E. 3.6 Im Folgenden werden die verschiedenen Beschwerden getrennt nach Verfahren be- urteilt. Die strittigen Kommentare sind jeweils kursiv in der Originalversion zitiert, ohne Korrek- tur von Rechtschreibe- und Tippfehlern.

E. 4 Im Verfahren b. 969 rügt der Beschwerdeführer die Handhabung der Kommentar- spalten zu Online-Artikeln und namentlich die Nichtveröffentlichung von mehreren seiner Kom- mentare.

E. 4.1 Am 10. Oktober 2023 veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Wahlen 2023: Das sind die Erfolgsaussichten der Massnahmen-Kritiker». Der Beschwerdeführer verfasste dazu die zwei folgenden Kommentare, welche beide nicht aufgeschaltet wurden: «"Rechtsaussen-Par- teien EDU" Unser SRF wieder. Die EDU ist KEINE Rechtsaussen-Partei. Wenn man die radi- kale Gesinnung der Juso sieht, weiss man es gibt eine Linksradikale Partei. Aber die Juso wird IMMER nur 'Die Juso" genannt. Und mir sind Massnahmen kritische Parteien viel lieber, als SP und Grünen mit ihrer unerträglichen fehlenden Abgrenzung zur Hamas.» Zudem: «Und weiterer Versuch auf ein Zitat im Beitrag einzugehen. Nein die EDU ist keine Rechtsaussen- Partei. Auf keinen Fall mehr oder weniger als die Juso eine Linksaussen-Partei ist. Aber !eider NIEMALS so genannt wird.» Zum erwähnten Online-Artikel wurden insgesamt 105 Kommen- tare veröffentlicht. Inwieweit wichtige Gründe gegen die Aufschaltung der beiden Kommentare bestehen, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Be- schwerdeführer in zulässiger Weise seine Meinung zur Verortung der EDU geäussert und diese begründet. Relevante Gründe für die unterbliebene Freischaltung der Kommentare und den damit verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers lie- gen nicht vor, umso weniger als SRF am 18. Oktober 2024 im Online-Artikel die Bezeichnung «Rechtsaussen-Partei» für die EDU selbst angepasst hat (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 967 vom 22. März 2024 E.7ff.). Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet und ist gutzuheissen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde ebenfalls die Nichtaufschaltung von mehreren Kommentaren in verschiedenen Foren von SRF und eine Un- gleichbehandlung. Die zuständige Redaktion wies die Kommentare mit den Begründungen «Kein Bezug zum Thema», «Persönliche Angriffe» oder «Enthält Link» zurück. Hier ist festzu- halten, dass im übrigen publizistischen Angebot der SRG eine Zeitraumbeschwerde nur für Beiträge möglich ist, soweit diese im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier veröffentlicht

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werden. Dies ist vorliegend, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Auf welche Kommentarspalten sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen, ist zudem mehrheitlich ohnehin nicht nach- vollziehbar. Die betroffenen Kommentarspalten sind daher auch nicht bestimmbar. Mangels hinreichender Substanziierung und Begründung kann auf diese Beschwerde(n) nicht eingetre- ten werden (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 4.3 Gegenstand einer weiteren Beschwerde bildet die Kommentarspalte zum Online-Ar- tikel «Gesundheitskosten – Welche Rezepte haben die Jungparteien» vom 29. September 2023, in welcher 112 Kommentare aufgeschaltet wurde. Nicht aufgeschaltet wurde folgender Kommentar des Beschwerdeführers vom 30. September 2023, 16:11 Uhr: «Wenigstens haben sämtliche (auch Jung-) Parteien anerkannt, dass es ein Problem bei den Krankenkassen-Prä- mien gibt. Mit allen kann man mMn auch konstruktiv reden. Bis auf die Juso.Herr Siegrist mit seinen Gewalt-Vernichtungsfantasien gegenüber der SVP. Der die Antifa mobilisieren will. Nein mit so einem nicht. Es ist nun mal Fakt, das auch bei den Prämien die hohe Einwanderung gibt. Denn auch diese (auch im Asylwesen) benötigen natürlich ärztliche Hilfe. Zudem gibt zu viele Spitäler». Die Community-Redaktion hat den Kommentar mit der Begründung «Falschin- formation» nicht aufgeschaltet. Wie die UBI jedoch bereits in einem früheren Entscheid er- wähnte, ist diese Begründung im Hinblick auf die Meinungsäusserungsfreiheit in einem öffent- lichen Forum nicht unproblematisch und daher nur mit gebührender Zurückhaltung anzuwen- den (UBI-Entscheid b. 960 vom 2. November 2023 E. 4.4ff.). Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG besteht zwar an sich eine rechtliche Grundlage, um Falschinformatio- nen zu unterbinden. Allerdings begründet selbst die Vermittlung einer Falschinformation in ei- nem Kommentarforum nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Zu be- rücksichtigen gilt es dabei, dass Publikumsforen dem Meinungsaustausch dienen und sich Meinungen oftmals nicht als richtig oder falsch einordnen lassen. So werden vielfach auch nicht überprüfbare Behauptungen aufgestellt und missliebige Ansichten kritisiert, gerade bei politischen Diskussionen. Der Kommentar des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Diskus- sionen in der «Arena»-Sendung vom 29. September 2023 und namentlich auf das Verhalten von Nicola Siegrist, Präsident der JUSO. Diesen kritisiert er aufgrund von öffentlichen Aussa- gen über die SVP, wie sie u.a. auf der Website der JUSO zugänglich waren. Es mag zwar übertrieben sein, dabei von «Gewalt-Vernichtungsfantasien» gegenüber der SVP zu sprechen. Übertreibungen gehören jedoch zum oftmals nicht zimperlich geführten politischen Diskurs. Auch die Äusserung des Beschwerdeführers zu den Gründen für die hohen Krankenkassen- prämien stellt eine zulässige Meinungsäusserung dar. Da keine relevanten Gründe gegen eine Freischaltung des Kommentars bestanden, ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4.4 In der Kommentarspalte zum Online-Artikel «Vorwahlen in den USA – Trump ver- zichtet auf Fernsehdebatten» vom 21. August 2023 veröffentliche die Redaktion insgesamt 156 Kommentare, davon 26 des Beschwerdeführers. Dieser rügt jedoch, dass sieben weitere Kommentare nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht worden seien. Dabei gilt es allerdings die Chro- nologie zu beachten. Beim ersten nicht aufgeschalteten Kommentar des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Antwort auf einen Kommentar von K von x:y Uhr, in welchem dieser ausführt, dass viele Bürger Donald Trump wie einem «Sektenführer» folgen würden. Der Be- schwerdeführer antwortete um 12:31 Uhr darauf wie folgt: «„Sektenführer" geht es einfach

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nicht sachlich. Die Unterstützer für Trump können genau so gut klar und frei denken wie die Gegner. Versucht es känel bitte endlich mal mit Respekt!?». Die Community-Redaktion löschte diesen Kommentar mit der Begründung «Persönliche Angriffe». K hatte die Antwort des Be- schwerdeführers aber bereits gesehen und erwiderte: «Herr A: Ich vermisse den Respekt in Ihrer Aussage.» Der Kommentar von K wurde ebenfalls gelöscht, doch der Beschwerdeführer hatte ihn auch bereits gelesen und antwortete um 13:29 Uhr: «"Herr A.: Ich vermisse den Res- pekt in Ihrer Aussage, Zitat: "Versucht es känel bitte endlich mal mit Respekt!?" Genau so ist das bei Linken. Sie verlangen selbst bei der Anrede das absolute Maximum an Anstand und Respekt, Sie selber nehmen sich das Recht heraus und meinen die Berechtigung zu haben andere verunglimpfen zu können. Wer Respekt will, sogar maximaler Respekt. Der muss erst mit gutem Beispiel voran. Andere Menschensind nun einmal nicht unfähig selber zu denken.» Dieser und ein weiterer Kommentar des Beschwerdeführers von 13:31 Uhr («"empfinde ich als persönlichen Angriff und nicht nettiquettenkonform." Gestern wurde er massiv persönlich mit ungeheurlichen Anfeindungen. Auch gegen mich. Und jetzt die Feststellung dass Sympathi- santen und Gegner von Trump beide gleich frei und selbständig denken können. Und es be- leidigend ist dies einer Menschengruppe abzusprechen Das sind für unsere Linken sofort Netiquetteverletzende Aussagen. So ticken sie, gewisse Linke.») wurden von der Redaktion mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht aufgeschaltet. Die Kontroverse des Be- schwerdeführers mit K war damit jedoch nicht zu Ende. Letzterer stellte ihm in einem Kom- mentar die Frage, ob er gegebenenfalls Donald Trump wählen würde und wenn ja, aus wel- chem Grund. Der Beschwerdeführer antwortete darauf um 13:34 Uhr folgendermassen, noch bevor die Redaktion die Frage von Känels löschte: «"Herr A: Würden Sie - falls Sie USA-Bürger wären und Trump Kandidat wäre - Trump wählen, Wenn ja, warum?" Das war nicht das Thema vK. Man kann HERR Trump (Das Herr fehlt bei der Anrede B. wo ist jetzt Ihre Empörung) ablehnen und als absolut unwählbar ansehen. Keine Frage.Aber man kann nicht Menschen welche Herr Trump unterstützen als "Sektenanhänger die einem Führer hinterherlaufen" hin- stellen.Die also nicht selbständig denken können. Gibt es endlich Respekt und Toleranz?». Die Community-Redaktion schaltete diesen Kommentar des Beschwerdeführers nicht auf mit der Begründung «Persönliche Angriffe». Danach hatte der Beschwerdeführer noch einen Dis- put mit zwei anderen Nutzern. Seine folgenden zwei Kommentare von 15:28 Uhr und 17:57 Uhr wurden mit der Begründung «Persönliche Angriffe» ebenfalls nicht aufgeschaltet: «Es heisst übrigens Herr A, Herr M. Gleicher Anstandsvorgabe für alle. Dass Sie zumindest unter- schwellig alle Sympathisanten von HERR Trump mit den Capitols-Stürmer gleichsetzen ist un- geheuerlich. Sie wissen genau, dass sich das Thema um SÄMTLICHE Anhängerschaft von Herr Trump drehte. Im Bezug zu einer Wahl. Wo jeder Mensch frei ist zu wählen, wenn immer sie wollen. Und sie darum NICHT automatisch nicht selbstdenkend einem "Führer" nachlaufen. Darum geht es.» Und: «OK. 2. Versuch weil Herr F. mich angesprochen hat. Darauf zu reagie- ren. 1. Herr F. Dass Sie die Anrede Herr nicht getan haben, wird mir noch dienlich sein. Dafür Danke ich Ihnen. 2. Ich habe kein Problem. Ich habe nur aufzeigen wollen, dass es unter- schiedliche Meinungen geben darf.» Eine Antwort des Beschwerdeführers von 16:21 Uhr auf einen Kommentar von T. von x.y Uhr, in welchem letzterer über den von Donald Trump «ver- anlassten» Sturm aufs Kapitol spricht, wurde ebenfalls nicht freigeschaltet: «Definition von "veranlasst" :(durch Beauftragung eines Dritten, durch Anordnung o. Ä.) dafür sorgen, dass

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etwas Bestimmtes geschieht, getan wird" "sowie den veranlassten Sturm aufs Kalitol" Damit behaupten Sie doch Herr Trump hätte den Sturm aufs Capitol in Auftrag gegeben. Wie die Definition des Wortes belegen.» Die Community-Redaktion hat diesen Kommentar mit der Be- gründung «Kein Bezug zum Thema» nicht freigeschaltet.

E. 4.5 Dieser Kommentar hatte entgegen der Argumentation der Redaktion einen Bezug zum Thema, ist doch auch bei T. und anderen veröffentlichten Kommentaren vom Sturm auf das Kapitol die Rede. Da keine relevanten Gründe für die Nichtaufschaltung des Kommentars bestanden, stellte sie eine unzulässige Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Diese Beschwerde ist daher gutzuheissen. Zulässig war dagegen die Nichtaufschaltung bzw. Löschung der übrigen sechs Kommentare. Dazu bestand jeweils ins- besondere mit der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG eine rechtliche Grundlage. Bei diesen strittigen Kommentaren ging es nicht eigentlich um das Thema, sondern um einen verbalen Schlagabtausch zwischen jeweils zwei Nutzern mit persönlichen Angriffen. Die Si- cherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur entspricht einem hinreichenden öffentlichen Interesse gemäss Art. 36 Abs. 2 BV. Die Massnahme war zudem verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer der Redaktion innert kurzer Zeit einen anderen Kommentar zustellen konnte, den diese akzeptierte. So platzierte er insge- samt 26 Kommentare unter dem Online-Artikel. Der Beschwerdeführer wurde gegenüber K auch nicht benachteiligt, da die Redaktion ebenfalls die Mehrheit von dessen persönlich ge- färbten Kommentaren gelöscht hatte. Schliesslich berührt die Nichtaufschaltung bzw. die Lö- schung der Kommentare in einem Online-Forum auch nicht den Kerngehalt der Meinungs- äusserungsfreiheit, weshalb die Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung bzw. Löschung der erwähnten sechs Kommentare abzuweisen ist.

E. 4.6 Im Zusammenhang mit der Kommentarspalte zum Online-Artikel über «30 Jahre ‘Arena’– Filippo Leutenegger: ‘Die andere Seite muss man anhören’» vom 1. Juli 2023 rügt der Beschwerdeführer, dass die Redaktion neun seiner Kommentare nicht aufgeschaltet habe. Veröffentlicht wurden insgesamt 108 Kommentare, 20 davon vom Beschwerdeführer. Hinsicht- lich der Kommentare des Beschwerdeführers von 16:10 Uhr, 16:47 Uhr, 16:51 Uhr, 16:56 Uhr, 17:18 Uhr und 18:10 Uhr waren relevante Gründe für die Nichtaufschaltung vorhanden. Mit vor allem der Programmautonomie und teilweise dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz bei persönlichen Angriffen bestand eine rechtliche Grundlage für die Beschränkung der Meinungs- äusserungsfreiheit. Weiter entsprach die Sicherstellung einer konstruktiven Debattenkultur ei- nem öffentlichen Interesse. Die Ablehnung der Kommentare war ausserdem verhältnismässig, wurden doch 20 Kommentare des Beschwerdeführers veröffentlicht, wodurch seine Meinung weitgehend zum Ausdruck kam. Ein weiterer nicht aufgeschalteter Kommentar des Beschwer- deführers von 18:46 Uhr betrifft sodann die Antwort auf die Provokation eines anderen Nutzers. Da diese allerdings gelöscht worden war, musste die Erwiderung schon aus Verständnisgrün- den nicht aufgeschaltet werden, zumal sie auch keinen Bezug zum eigentlichen Thema hatte. Hingegen bestanden keine relevanten Gründe für die Nichtaufschaltung der zwei Kommentare von 17:07 Uhr und 17:13 Uhr, welche sich auf den veröffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers (K) von 16:38 Uhr bezogen. Dieser kritisierte den Beschwerdeführer ausdrücklich da- für, gegenüber einer anderen Nutzerin nicht kultiviert, sondern «sehr unhöflich» reagiert zu

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haben. Die Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung dieser Kommentare erweisen sich des- halb als begründet und sind gutzuheissen.

E. 4.7 Am 22. August 2023 publizierte SRF den Online-Artikel «Energiewende – Stromver- sorgung in der Schweiz wird fragiler». In der Kommentarspalte veröffentlichte die Redaktion dazu 207 Kommentare, wovon 22 vom Beschwerdeführer stammten. In einem solchen von 11.51 Uhr zitierte er einen Nuklearforscher mit der Aussage, dass es möglich sei, ein neues Kernkraftwerk in fünf Jahren fertigzustellen. Ein anderer Nutzer antwortete darauf um 12.15 Uhr, der Beschwerdeführer würde zahlreiche Aspekte ausblenden, die es beim Bau eines Atomkraftwerks zu berücksichtigen gelte. Der Beschwerdeführer wollte ihm um 14:53 Uhr wie folgt entgegnen: «Nein, Herr M. würde es nicht. Dieser Wissenschaftler weiss es ganz sicher- lich besser als Sie oder ich. Warum glauben Sie auch hier alles besser zu wissen? Ich würde mir das nicht anmassen. 2. Egal wie lange es dauert, es kann ja kein Grund sein damit dann nie anzufangen, Wenn jemand eine Lehre oder ein Studium absolvieren möchte, sagt er auch nicht ich fange gar nicht erst an weil es noch Jahre bis zum Abschluss geht.» Die Community- Redaktion hat diesen Kommentar mit der Begründung «Persönliche Angriffe» nicht aufge- schaltet. Das stellt einen relevanten Grund für die Grundrechtsbeschränkung dar, umso mehr als allein in dieser (Neben-)Diskussion über den erwähnten Kommentar des Beschwerdefüh- rers elf weitere seiner Kommentare aufgeschaltet worden sind, in welchen er – ohne persönli- che Angriffe – Stellung zu den mehrheitlich kritischen Reaktionen auf die Zitierung des Nukle- arforschers nehmen konnte (siehe dazu auch vorne E. 4.5). Die Beschwerde ist daher abzu- weisen.

E. 4.8 Zum Online-Artikel «Corona-Indiskretionen – Sonderermittler wollte verschlüsselte E-Mails knacken lassen» vom 27. Juni 2023 wurden 153 Kommentare publiziert, 22 davon vom Beschwerdeführer. Dieser rügt die Nichtaufschaltung von zwei seiner Kommentare wegen des fehlenden Bezugs zum Thema. Der erste Kommentar lautete wie folgt: «"Oft ist es so: Ich schreibe einen Kommentar, dann kommt gegebenenfalls eine Erwiderung von Herrn A. – zu- meist mich beleidigend" und wie UVK die Tatsachen verdreht. Und wenn man nachfragt wann ich beleidigend war. Kommt wieder keine Antwort. Weil es schlicht erlogen und erfunden ist. Ich habe aber ein ganzen Archiv, Ordner voll. Lassen wir zu gegebenen Zeit die Fakten spre- chen. Ich sehe natürlich die Ermittlungen rund um die "Corona-files" mit Interesse es gilt die Unschuldsvermutung.» Der zweite Kommentar war dieser: «"Seine aggressive Ausdrucks- weise gehören nicht in ein Diskussionsforum für Erwachsene. Irgendwann sollte man das Kin- dergartengehabe abstreifen, sonst wird man unglaubwürdig." wird J. immer Persönlicher und beleidigender. Ich schaue mir das genüsslich an. Und archiviere alles. Zur Klarstellung. NICHT EINMAL habe ich "J." oder wer das auch immer ist Persönlich angegriffen. "Sie" mich bereits zum 7 (!) Mal.Praktisch immer mit dem gleichen Wortlaut. Nachweisen kann sie die Vorwürfe nicht.» Hier bestanden mit der Programmautonomie und dem Ansinnen der Beschwerdegeg- nerin, eine sachliche Debattenkultur zu gewährleisten, relevante Gründe für die Nichtaufschal- tung der beiden Kommentare. Im Übrigen wurden zahlreiche Kommentare des Beschwerde- führers publiziert, in welchen er andere Nutzerinnen und Nutzer kritisierte, die ihrerseits ihn angegriffen hatten (siehe etwa die veröffentlichten Kommentare von 17:22 Uhr, 17:25 Uhr, 18:09 Uhr, 18:40 Uhr und 18:45 Uhr). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die

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Beschwerdegegnerin habe Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern mit persönlichen An- griffen gegen ihn veröffentlicht, ist darauf hinzuweisen, dass die UBI für solche Rügen nicht zuständig ist, da entsprechende zivil- oder allenfalls strafrechtliche Rechtsbehelfe bestehen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die UBI stellt allerdings fest, dass die Diskussion in diesem Forum teilweise tatsächlich nicht sachlich und zum Thema geführt wurde, da sich mehrere Nutzerin- nen und Nutzer gegenseitig vorwarfen, sie würden andere Kommentarschreibende beleidigen. Entgegen der Netiquette der Beschwerdegegnerin hatte die Community-Redaktion diese per- sönlichen Angriffe jedoch aufgeschaltet. Hinzuweisen ist aber wiederum auf den Umstand, dass zwei Nutzerinnen den Beschwerdeführer in mehreren veröffentlichten Kommentaren un- terstützten und ihn gegen Kritik verteidigten.

E. 4.9 Gegenstand des Verfahrens b. 969 bildet auch die Kommentarspalte zum Online- Artikel «Abzug der Truppen – Aus für Blauhelme in Afrika» vom 29. Juli 2023. 83 Kommentare hat die Community-Redaktion zu dieser Publikation aufgeschaltet, vier davon vom Beschwer- deführer. Dieser beanstandet die Veröffentlichung eines Kommentars von S. vom 28. Juli 2023, 17.07 Uhr, der persönliche Angriffe gegen ihn enthalte: «Also ich finde, die Kommentare von A frech, anmassend, unwahr und sehr nach beleidigte Leberwurst tönend. Auffallend ist auch die parallele Zunahme von Wut/Beleigtsein und Ortographiefehlern». Er habe sich mehrere Male über die Freischaltung dieses Kommentars bei SRF beschwert, jedoch keine Antwort erhalten. Dann habe er am 29. Juli 2023,16:02 Uhr, folgenden Kommentar der Redaktion zu- gestellt: «OK. Dann versuchen wir das Mal Gleiche Rechte für alle. S. Also ich finde, die Kom- mentare von S. frech, anmassend, unwahr und sehr nach beleidigte Leberwurst tönend. Auf- fallend ist auch die parallele Zunahme von Wut/Beleigtsein und Ortographiefehlern». Diesen Kommentar schaltete die Redaktion nicht auf, mit der Begründung «Persönliche Angriffe». Der Beschwerdeführer sieht darin eine diskriminierende Ungleichbehandlung. Er verkennt dabei jedoch, dass der Kommentar von Susanne Saam nicht zum Online-Artikel über den Abzug der Blauhelmtruppen in Afrika, sondern zu demjenigen über die Corona-Indiskretionen, also in ei- ner anderen Kommentarspalte, verfasst wurde (siehe dazu E. 4.8). Im Rahmen jenes Forums konnte sich der Beschwerdeführer einlässlich äussern. Namentlich wurde am 18. Juli 2023, 17.25 Uhr, auch ein Kommentar von ihm veröffentlicht, der sich offensichtlich auf denjenigen von Susanne Saam bezieht: «Auch das ein rein persönlicher Angriff. Kein Wort zum Thema Alles versucht das Grüppchen um K um Andersdenkende loszuwerden. Immer weitere per- sönliche Angriffe und wirre Unterstellungen. Aber leider weit und breit keine Bereitschaft zum Thema zu reden. Es ist noch immer keine Verschwörung, wenn die Behörden genau ermitteln wollen. Höchstens Fehlerhaft.» Die Community-Redaktion hat im Forum zum Arti- kel über den Abzug der Blauhelmtruppen – und dies im Gegensatz zum Forum über die Corona-Indiskretionen – Kommentare mit persönlichen Angriffen konsequent nicht veröf- fentlicht. Wie bereits ausgeführt, ist die Nichtaufschaltung von persönlichen Angriffen im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit und ihrer Grenzen nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.

E. 5 Im Zentrum des Verfahrens b. 974 steht die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Echt oder Fake? – KI in der Politwerbung: Ein Plakat entzweit die Gemüter» vom 5. Juli 2023. Zu dieser Publikation veröffentlichte die Community-Redaktion 81 Kommentare, 22 davon

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stammten vom Beschwerdeführer. Dieser moniert, dass drei Kommentare von ihm nicht auf- geschaltet worden seien. Die Redaktion begründete die Ablehnung jeweils mit «Falschinfor- mation».

E. 5.1 Nicht aufgeschaltet wurde folgender Kommentar des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023, 14:55 Uhr: «Es ist ein Unterschied ob man etwas mutwillig herbeiführt oder es einen Stau Aufgrund ungewollten Vorkommnissen geschieht. Und es ist einfach nicht nachzuweisen. Aber es gibt weitere Fälle https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_100174666/ wienkritik-an-klimaaktivisten-fuehrte-die-strassenblockade-zu-einemtod-.html Der letzte Be- weis fehlt auch hier. Dennoch führen solche Blockaden zu solchen möglichen Folgen. Die Klimaextremisten reden doch ständig von "Städte lahmlegen zu wollen"». Der strittige Kom- mentar weist insoweit eine Falschinformation auf, als der vom Beschwerdeführer angeführte Link mit dem t-online-Beitrag, in welchem der Vorwurf erhoben wird, ein Mann sei aufgrund einer Strassenblockade der «Letzten Generation» in einem Notarztwagen verstorben, durch neue Informationen korrigiert worden ist. Seit dem 9. Juni 2023 – und damit rund einen Monat vor der Zustellung des Kommentars an die Redaktion – ist aufgrund von Berichten österreichi- scher Zeitungen bekannt, dass das diesbezügliche Strafverfahren gegen die «Letzte Genera- tion» wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit eingestellt worden ist. Die Beschwerde- gegnerin ist daher zu Recht von einer Falschinformation im Zusammenhang mit dem angege- benen Link ausgegangen. Es bestanden für die Ablehnung des Kommentars sowohl eine rechtliche Grundlage (Sachgerechtigkeitsgebot) als auch ein öffentliches Interesse (konstruk- tiver Dialog). Die Massnahme war zudem verhältnismässig, denn der Beschwerdeführer konnte in anderen veröffentlichten Kommentaren, wie insbesondere demjenigen von gleichen- tags um 14:46 Uhr, seine eigentliche Botschaft platzieren, nämlich dass Klimaaktivisten mit Strassenblockaden Rettungswagen behindern. Diese Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich die Nichtaufschaltung von zwei weiteren Kom- mentaren, in welchen er darauf hinweisen wollte, dass sich nicht nur Bürgerliche, sondern auch Linke bei der Politwerbung und insbesondere bei Plakaten Mitteln bedienten, wie dies die FDP in einem durch künstliche Intelligenz erzeugten Wahlplakat getan hat, welches im Zentrum des SRF-Artikels steht. Die beiden abgelehnten Kommentare des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023, 11:20 Uhr und 11:31 Uhr, lauteten wie folgt: «Danke, Herr St. für die Bestätigung. GE- NAU DAS wollte SRF erreichen. Dass man denkt solche Fake-Plakate würden die heiligen Linken im Leben nie erstellen. Die Wahrheit ist aber anders. Zuletzt bei der Konzertverantwor- tungsinitiative warben die Linken auch mit einem Fake-Plakat. (Das junge Mädchen) Alles ver- schwiegen. Es soll keine Möglichkeit geben sich eine eigene, differenzierte Meinung bilden zu können.» Und: «Richtig, Herr L. SRF erwähnt die FDP und dann noch ein Beispiel von den Republikaner. Es soll eindeutig der Eindruck erweckt werden solche Plakate machen NUR Bürgerliche. Die Wahrheit ist aber eine ganz andere. Keine Partei schreckt davor zurück.» Diese beiden Kommentare enthalten keine eigentlichen Falschinformationen, sondern geben die persönliche Meinung des Beschwerdeführers wieder. Der Verweis auf das Plakat der Be- fürworter der «Konzernverantwortungsinitiative» mit dem Bild eines vermeintlichen Opfers (Mädchen aus Peru) ist korrekt. Es sind überdies keine anderen Gründe ersichtlich, welche

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eine Nichtaufschaltung der Kommentare rechtfertigen würden, Die entsprechenden Beschwer- den sind daher gutzuheissen.

E. 6 Gegenstand des Verfahrens b. 975 ist die sechsmonatige Sperrung des Kommen- tarkontos des Beschwerdeführers durch die Community-Redaktion vom 11. Oktober 2023.

E. 6.1 Am 18. August 2023 teilte die Redaktion dem Beschwerdeführer im Rahmen einer E-Mail-Nachricht mit, dass er in den letzten Wochen vermehrt Kommentare verfasst habe, die gegen die Netiquette verstossen hätten. Er solle sich an die Netiquette halten; dies sei seine «erste Verwarnung». Bei wiederholten Verstössen sehe sich die Redaktion gezwungen, das Kommentarkonto des Beschwerdeführers für eine befristete Zeit zu sperren. Am 21. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu. Es sei aufgefallen, dass er in kurzer Zeit sehr viele Kommentare verfasst habe, die schwierig zu moderieren seien, weil sie nicht immer der Netiquette entsprochen hätten. Die begrenzten Ressourcen sollten primär für eine konstruktive Debatte genützt werden. Falls keine Änderung erfolge, sehe sich die Redaktion gezwungen, den Beschwerdeführer nochmals zu verwarnen, bevor es zu einer Sperrung des Accounts komme. Am 11. Oktober 2023 teilte die Community- Redaktion dem Beschwerdeführer schliesslich mit, dass er wegen «mehrfachen Verstosses gegen die Netiquette» für sechs Monate gesperrt werde. Trotz Verwarnung im August habe er seitdem wiederholt gegen die Netiquette verstossen. Die Beschwerdegegnerin legte als Beleg mehrere Kommentare des Beschwerdeführers auf.

E. 6.2 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Redaktion die Schreiben vom 18. und 21. August 2023 an eine stillgelegte E-Mail-Adresse und daher nicht formgerecht zugestellt habe. Es wäre zudem Sache des Nutzers gewesen, der Commu- nity-Redaktion die Änderung seiner E-Mail-Adresse mitzuteilen.

E. 6.3 Bezüglich der sechsmonatigen Sperre ist festzuhalten, dass diese – im Vergleich zu einer Nichtaufschaltung oder Löschung eines Kommentars – einen viel stärkeren Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit darstellt (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7). Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Verfahren bis zur Verhängung der Sperre war in- transparent und daher nicht nachvollziehbar. Einer ersten Verwarnung am 18. August 2023 mit einer allgemeinen Begründung folgte schon drei Tage später eine Ermahnung mit u.a. einem Verweis auf die knappen Ressourcen der Community-Redaktion. In diesem Schreiben ist auch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer ohne Änderung seines Verhaltens vor der Sperre seines Kommentarkontos noch einmal verwarnt werde. Eine solche Verwarnung erfolgte je- doch nicht mehr; der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2023 gesperrt.

E. 6.4 Der Umstand, dass die Community-Redaktion nur über begrenzte Ressourcen ver- fügt, ist in dieser Konstellation kein rechtlich relevanter Grund für die Beschränkung der Mei- nungsäusserungsfreiheit. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, solche öffentlichen Diskussionsforen anzubieten (BGE 149 I 2 E. 2.3.2 S. 6f.). Die Netiquette selbst enthält keinerlei Begrenzung der Anzahl Kommentare, welche die Nutzenden zu einem bestimmten Beitrag in einem Forum abgeben dürfen.

E. 6.5 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründe im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit keine sechsmonatige Sperre des

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Kommentarkontos zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer musste nach der irrefüh- renden Kommunikation und ungenügenden Begründung der Community-Redaktion nicht mit einer derart weitreichenden Massnahme rechnen. Die Beschwerde b. 975 ist aus diesen Grün- den gutzuheissen.

E. 7 Kosten sind in keinem der drei Verfahren zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. B. 969: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung von zwei Kommentaren zum Online-Artikel «Wahlen 2023: Das sind die Erfolgsaussichten der Massnahmen-Kritiker» von SRF vom 10. Oktober 2023 wird einstimmig gutgeheissen.
  2. B. 969: Auf die Zeitraumbeschwerde wird nicht eingetreten.
  3. B. 969: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung eines Kommentars vom 30. September 2022, 16:11 Uhr, zum Online-Artikel «Gesundheitskosten – Welche Rezepte ha- ben die Jungparteien» von SRF vom 29. September 2023 wird einstimmig gutgeheissen.
  4. B. 969: Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung bzw. Löschung der Kommen- tare von 12:31 Uhr, 13:29 Uhr, 13:31 Uhr, 13:34 Uhr, 15:28 Uhr und 17:57 Uhr zum Online- Artikel «Vorwahlen in den USA – Trump verzichtet auf Fernsehdebatten» von SRF vom 21. August 2023 werden einstimmig abgewiesen.
  5. B. 969: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars von 16:21 Uhr zum Online-Artikel «Vorwahlen in den USA – Trump verzichtet auf Fernsehdebatten» von SRF vom 21. August 2023 wird einstimmig gutgeheissen.
  6. B. 969: Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare von 16:10 Uhr, 16:47 Uhr, 16:51 Uhr, 16:56 Uhr, 17:18 Uhr, 18:10 Uhr und 18:46 Uhr zum Online-Artikel «30 Jahre ‘Arena’– Filippo Leutenegger: ‘Die andere Seite muss man anhören’» von SRF vom 1. Juli 2023 werden einstimmig abgewiesen.
  7. B. 969: Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare von 17:07 Uhr und 17:13 Uhr zum Online-Artikel «30 Jahre ‘Arena’– Filippo Leutenegger: ‘Die andere Seite muss man anhören’» von SRF vom 1. Juli 2023 werden mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.
  8. B. 969: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung eines Kommentars zum Online- Artikel «Energiewende – Stromversorgung in der Schweiz wird fragiler» von SRF vom 22. August 2023 wird einstimmig abgewiesen.
  9. B. 969: Die Beschwerde zur Kommentarspalte zum Online-Artikel «Corona-Indis- kretionen – Sonderermittler wollte verschlüsselte E-Mails knacken lassen» von SRF vom 27. Juni 2023 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  10. B. 969: Die Beschwerde zur Kommentarspalte zum Online-Artikel «Abzug der Truppen – Aus für Blauhelme in Afrika» von SRF vom 29. Juli 2023 wird mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 15/16
  11. B. 974: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung eines Kommentars vom 6. Juli 2023, 14:55 Uhr, zum Online-Artikel «Echt oder Fake? – KI in der Politwerbung: Ein Plakat entzweit die Gemüter» von SRF vom 5. Juli 2023 wird einstimmig abgewiesen.
  12. B. 974: Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare vom 6. Juli 2023, 11:20 Uhr und 11:31 Uhr, zum Online-Artikel «Echt oder Fake? – KI in der Politwerbung: Ein Plakat entzweit die Gemüter» von SRF vom 5. Juli 2023 werden einstimmig gutgeheissen.
  13. B. 975: Die Beschwerde gegen die sechsmonatige Sperre des Kommentarkontos wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen.
  14. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren hinsichtlich der festgestellten Rechtsver- letzungen zu unterrichten.
  15. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  16. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 969/974/975

Entscheid vom 6. September 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF nichtveröffentlichte Kommentare (b. 969) nichtveröffentlichte Kommentare (b. 974) Sperre des Kommentarkontos (b. 975)

Beschwerden vom 13. und 14. November 2023 (b. 969) und vom 21. Dezember 2023 (b. 974 und b. 975)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer. B. Mit Eingaben vom 13. und 14. November 2023 erhob A Beschwerde (b. 969) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt darin die Lö- schung bzw. Nicht-Aufschaltung von Kommentaren zu Online-Artikeln von SRF durch die Community-Redaktion sowie die gravierende Einschränkung seiner Meinungsfreiheit, die Un- gleichbehandlung und Diskriminierung in den Kommentarspalten. Seine Eingabe enthält sie- ben Teile zu unterschiedlichen Kommentarspalten von Online-Artikeln von SRF. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen die jeweiligen gleichlautenden Berichte der Ombudsstelle vom

12. Oktober 2023 bei. Diese erwähnt darin, dass der Beschwerdeführer an einer Vermittlung nicht interessiert gewesen sei und sie deshalb inhaltlich nicht auf die Beanstandungen ein- gehe. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2023, die Beschwerden abzuweisen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe dürfe sie Kommentare löschen bzw. nicht veröffentlichen. Dazu gehörten widerrechtliche Inhalte und solche, die gegen ihre überwiegenden Eigeninte- ressen verstossen würden, wie beispielsweise eine sachliche Debattenkultur zur Sicherstel- lung des Werterahmens einer Service-Public-Veranstalterin. Die abgelehnten Kommentare hätten sich nicht in diesem Rahmen bewegt, weil sie persönliche Angriffe gegen andere Nut- zerinnen und Nutzer, krasse Falschinformationen oder keinen Bezug zum Thema enthielten. D. In seiner Replik vom 10. Januar 2024 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin seine Rügen nicht habe entkräften können. Ihre Stellungnahme ent- halte zudem gravierende Lügen. Es gehe ihm vor allem um die Ungleichbehandlung von Lin- ken und Bürgerlichen. E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. F. Am 21. Dezember 2023 rügte der Beschwerdeführer in einer Eingabe (Beschwerde- verfahren b. 974) die Nichtaufschaltung weiterer Kommentare im Zusammenhang mit einem Online-Artikel von SRF zur künstlichen Intelligenz in der Politwerbung. Er beanstandet die Einschränkung seiner Meinungsfreiheit und die verleumderische Begründung, dass es sich um «Falschinformationen» handle. G. Ebenfalls am 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer in einer weiteren Ein- gabe Beschwerde gegen die am 11. Oktober 2023 durch das Community-Redaktion von SRF verhängte Sperre seines Kommentarkontos (Beschwerdeverfahren b. 975). Diese sei nicht formgerecht erfolgt, stütze sich auf Vorwürfe einer linken Gruppe, sei unzutreffend begründet und mit sechs Monaten unverhältnismässig lang. Die Sperren von Accounts durch SRF seien willkürlich und träfen nur Bürgerliche. Linke würden grundsätzlich nicht gesperrt. H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024, die Beschwerden b. 974 und 975 abzuweisen. Die Zurückweisung der Kommentare (b. 974) und

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die Sperrung des Kommentarkontos (b. 975) seien in Übereinstimmung mit der anwendbaren Netiquette erfolgt. Die Beschwerdegegnerin weist die gegen die Sperre vorgebrachten Vor- würfe des Beschwerdeführers ab. Auch nach seiner Verwarnung im August 2023 hätten 200 Kommentare von ihm wegen Verstössen gegen die Netiquette nicht aufgeschaltet werden können. I. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 3. April 2024, dass Bürgerliche – wie er – in den Kommentarspalten schikaniert und benachteiligt würden. Er führt zahlreiche veröffentlichte Kommentare von «Linken» als Beleg für die Ungleichbehandlung an. Die Be- schwerdegegnerin spreche von 200 nicht aufgeschalteten Kommentaren nach der Verwar- nung, führe jedoch nur vier Belege an. J. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2024 auf die Ein- reichung einer Duplik i.S. b. 974 und b. 975. K. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 wies der Beschwerdeführer auf veröffentlichte Kom- mentare eines Nutzers hin, welche die Rechtswidrigkeit der Sperre seines Accounts zusätz- lich belegen würden. L. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

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Erwägungen:

1. Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschal- tung oder Löschung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Das gilt auch für die Sperren von Kommentarkonti. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG- Konzession). 2. Die Eingaben b. 969, b. 974 und b. 975 hat der Beschwerdeführer zusammen mit den jeweiligen Ombudsberichten fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der be- schwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn dessen Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdefüh- rer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde. 3.1 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ableh- nung bzw. Löschung der Kommentare sowie die Sperre stelle eine Verletzung seiner Mei- nungsäusserungsfreiheit dar. 3.2 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Den- kens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Eine Be- schränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht an- tasten (Art. 36 BV). 3.3 Die UBI hat bei Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Kommentaren in Online- Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit rele- vante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Rechtsprechung zum Wer- bebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2f. S. 313f.). 3.4 Die Community-Redaktion entscheidet jeweils auf der Grundlage einer Netiquette von SRF, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. gelöscht werden darf oder ob das Konto einer Nutzerin oder eines Nutzers zu sperren ist. In den zu beurteilenden Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom

2. Mai 2023 gestützt.

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3.5 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Commentaires en ligne et désinformation, quelles limites à la liberté d’expression? Suites de l’ATF 149 I 2, Ziff. 3.2.3, S. 40f., in: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, 40, Bern 2024). Entsprechende Grundlagen sind gemäss bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Pro- grammgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein über- wiegendes Eigeninteresse angenommen, welches die Beschränkung der Meinungsäusse- rungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7). 3.6 Im Folgenden werden die verschiedenen Beschwerden getrennt nach Verfahren be- urteilt. Die strittigen Kommentare sind jeweils kursiv in der Originalversion zitiert, ohne Korrek- tur von Rechtschreibe- und Tippfehlern. 4. Im Verfahren b. 969 rügt der Beschwerdeführer die Handhabung der Kommentar- spalten zu Online-Artikeln und namentlich die Nichtveröffentlichung von mehreren seiner Kom- mentare. 4.1 Am 10. Oktober 2023 veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Wahlen 2023: Das sind die Erfolgsaussichten der Massnahmen-Kritiker». Der Beschwerdeführer verfasste dazu die zwei folgenden Kommentare, welche beide nicht aufgeschaltet wurden: «"Rechtsaussen-Par- teien EDU" Unser SRF wieder. Die EDU ist KEINE Rechtsaussen-Partei. Wenn man die radi- kale Gesinnung der Juso sieht, weiss man es gibt eine Linksradikale Partei. Aber die Juso wird IMMER nur 'Die Juso" genannt. Und mir sind Massnahmen kritische Parteien viel lieber, als SP und Grünen mit ihrer unerträglichen fehlenden Abgrenzung zur Hamas.» Zudem: «Und weiterer Versuch auf ein Zitat im Beitrag einzugehen. Nein die EDU ist keine Rechtsaussen- Partei. Auf keinen Fall mehr oder weniger als die Juso eine Linksaussen-Partei ist. Aber !eider NIEMALS so genannt wird.» Zum erwähnten Online-Artikel wurden insgesamt 105 Kommen- tare veröffentlicht. Inwieweit wichtige Gründe gegen die Aufschaltung der beiden Kommentare bestehen, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Be- schwerdeführer in zulässiger Weise seine Meinung zur Verortung der EDU geäussert und diese begründet. Relevante Gründe für die unterbliebene Freischaltung der Kommentare und den damit verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers lie- gen nicht vor, umso weniger als SRF am 18. Oktober 2024 im Online-Artikel die Bezeichnung «Rechtsaussen-Partei» für die EDU selbst angepasst hat (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 967 vom 22. März 2024 E.7ff.). Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet und ist gutzuheissen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde ebenfalls die Nichtaufschaltung von mehreren Kommentaren in verschiedenen Foren von SRF und eine Un- gleichbehandlung. Die zuständige Redaktion wies die Kommentare mit den Begründungen «Kein Bezug zum Thema», «Persönliche Angriffe» oder «Enthält Link» zurück. Hier ist festzu- halten, dass im übrigen publizistischen Angebot der SRG eine Zeitraumbeschwerde nur für Beiträge möglich ist, soweit diese im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier veröffentlicht

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werden. Dies ist vorliegend, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Auf welche Kommentarspalten sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen, ist zudem mehrheitlich ohnehin nicht nach- vollziehbar. Die betroffenen Kommentarspalten sind daher auch nicht bestimmbar. Mangels hinreichender Substanziierung und Begründung kann auf diese Beschwerde(n) nicht eingetre- ten werden (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 4.3 Gegenstand einer weiteren Beschwerde bildet die Kommentarspalte zum Online-Ar- tikel «Gesundheitskosten – Welche Rezepte haben die Jungparteien» vom 29. September 2023, in welcher 112 Kommentare aufgeschaltet wurde. Nicht aufgeschaltet wurde folgender Kommentar des Beschwerdeführers vom 30. September 2023, 16:11 Uhr: «Wenigstens haben sämtliche (auch Jung-) Parteien anerkannt, dass es ein Problem bei den Krankenkassen-Prä- mien gibt. Mit allen kann man mMn auch konstruktiv reden. Bis auf die Juso.Herr Siegrist mit seinen Gewalt-Vernichtungsfantasien gegenüber der SVP. Der die Antifa mobilisieren will. Nein mit so einem nicht. Es ist nun mal Fakt, das auch bei den Prämien die hohe Einwanderung gibt. Denn auch diese (auch im Asylwesen) benötigen natürlich ärztliche Hilfe. Zudem gibt zu viele Spitäler». Die Community-Redaktion hat den Kommentar mit der Begründung «Falschin- formation» nicht aufgeschaltet. Wie die UBI jedoch bereits in einem früheren Entscheid er- wähnte, ist diese Begründung im Hinblick auf die Meinungsäusserungsfreiheit in einem öffent- lichen Forum nicht unproblematisch und daher nur mit gebührender Zurückhaltung anzuwen- den (UBI-Entscheid b. 960 vom 2. November 2023 E. 4.4ff.). Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG besteht zwar an sich eine rechtliche Grundlage, um Falschinformatio- nen zu unterbinden. Allerdings begründet selbst die Vermittlung einer Falschinformation in ei- nem Kommentarforum nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Zu be- rücksichtigen gilt es dabei, dass Publikumsforen dem Meinungsaustausch dienen und sich Meinungen oftmals nicht als richtig oder falsch einordnen lassen. So werden vielfach auch nicht überprüfbare Behauptungen aufgestellt und missliebige Ansichten kritisiert, gerade bei politischen Diskussionen. Der Kommentar des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Diskus- sionen in der «Arena»-Sendung vom 29. September 2023 und namentlich auf das Verhalten von Nicola Siegrist, Präsident der JUSO. Diesen kritisiert er aufgrund von öffentlichen Aussa- gen über die SVP, wie sie u.a. auf der Website der JUSO zugänglich waren. Es mag zwar übertrieben sein, dabei von «Gewalt-Vernichtungsfantasien» gegenüber der SVP zu sprechen. Übertreibungen gehören jedoch zum oftmals nicht zimperlich geführten politischen Diskurs. Auch die Äusserung des Beschwerdeführers zu den Gründen für die hohen Krankenkassen- prämien stellt eine zulässige Meinungsäusserung dar. Da keine relevanten Gründe gegen eine Freischaltung des Kommentars bestanden, ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.4 In der Kommentarspalte zum Online-Artikel «Vorwahlen in den USA – Trump ver- zichtet auf Fernsehdebatten» vom 21. August 2023 veröffentliche die Redaktion insgesamt 156 Kommentare, davon 26 des Beschwerdeführers. Dieser rügt jedoch, dass sieben weitere Kommentare nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht worden seien. Dabei gilt es allerdings die Chro- nologie zu beachten. Beim ersten nicht aufgeschalteten Kommentar des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Antwort auf einen Kommentar von K von x:y Uhr, in welchem dieser ausführt, dass viele Bürger Donald Trump wie einem «Sektenführer» folgen würden. Der Be- schwerdeführer antwortete um 12:31 Uhr darauf wie folgt: «„Sektenführer" geht es einfach

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nicht sachlich. Die Unterstützer für Trump können genau so gut klar und frei denken wie die Gegner. Versucht es känel bitte endlich mal mit Respekt!?». Die Community-Redaktion löschte diesen Kommentar mit der Begründung «Persönliche Angriffe». K hatte die Antwort des Be- schwerdeführers aber bereits gesehen und erwiderte: «Herr A: Ich vermisse den Respekt in Ihrer Aussage.» Der Kommentar von K wurde ebenfalls gelöscht, doch der Beschwerdeführer hatte ihn auch bereits gelesen und antwortete um 13:29 Uhr: «"Herr A.: Ich vermisse den Res- pekt in Ihrer Aussage, Zitat: "Versucht es känel bitte endlich mal mit Respekt!?" Genau so ist das bei Linken. Sie verlangen selbst bei der Anrede das absolute Maximum an Anstand und Respekt, Sie selber nehmen sich das Recht heraus und meinen die Berechtigung zu haben andere verunglimpfen zu können. Wer Respekt will, sogar maximaler Respekt. Der muss erst mit gutem Beispiel voran. Andere Menschensind nun einmal nicht unfähig selber zu denken.» Dieser und ein weiterer Kommentar des Beschwerdeführers von 13:31 Uhr («"empfinde ich als persönlichen Angriff und nicht nettiquettenkonform." Gestern wurde er massiv persönlich mit ungeheurlichen Anfeindungen. Auch gegen mich. Und jetzt die Feststellung dass Sympathi- santen und Gegner von Trump beide gleich frei und selbständig denken können. Und es be- leidigend ist dies einer Menschengruppe abzusprechen Das sind für unsere Linken sofort Netiquetteverletzende Aussagen. So ticken sie, gewisse Linke.») wurden von der Redaktion mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht aufgeschaltet. Die Kontroverse des Be- schwerdeführers mit K war damit jedoch nicht zu Ende. Letzterer stellte ihm in einem Kom- mentar die Frage, ob er gegebenenfalls Donald Trump wählen würde und wenn ja, aus wel- chem Grund. Der Beschwerdeführer antwortete darauf um 13:34 Uhr folgendermassen, noch bevor die Redaktion die Frage von Känels löschte: «"Herr A: Würden Sie - falls Sie USA-Bürger wären und Trump Kandidat wäre - Trump wählen, Wenn ja, warum?" Das war nicht das Thema vK. Man kann HERR Trump (Das Herr fehlt bei der Anrede B. wo ist jetzt Ihre Empörung) ablehnen und als absolut unwählbar ansehen. Keine Frage.Aber man kann nicht Menschen welche Herr Trump unterstützen als "Sektenanhänger die einem Führer hinterherlaufen" hin- stellen.Die also nicht selbständig denken können. Gibt es endlich Respekt und Toleranz?». Die Community-Redaktion schaltete diesen Kommentar des Beschwerdeführers nicht auf mit der Begründung «Persönliche Angriffe». Danach hatte der Beschwerdeführer noch einen Dis- put mit zwei anderen Nutzern. Seine folgenden zwei Kommentare von 15:28 Uhr und 17:57 Uhr wurden mit der Begründung «Persönliche Angriffe» ebenfalls nicht aufgeschaltet: «Es heisst übrigens Herr A, Herr M. Gleicher Anstandsvorgabe für alle. Dass Sie zumindest unter- schwellig alle Sympathisanten von HERR Trump mit den Capitols-Stürmer gleichsetzen ist un- geheuerlich. Sie wissen genau, dass sich das Thema um SÄMTLICHE Anhängerschaft von Herr Trump drehte. Im Bezug zu einer Wahl. Wo jeder Mensch frei ist zu wählen, wenn immer sie wollen. Und sie darum NICHT automatisch nicht selbstdenkend einem "Führer" nachlaufen. Darum geht es.» Und: «OK. 2. Versuch weil Herr F. mich angesprochen hat. Darauf zu reagie- ren. 1. Herr F. Dass Sie die Anrede Herr nicht getan haben, wird mir noch dienlich sein. Dafür Danke ich Ihnen. 2. Ich habe kein Problem. Ich habe nur aufzeigen wollen, dass es unter- schiedliche Meinungen geben darf.» Eine Antwort des Beschwerdeführers von 16:21 Uhr auf einen Kommentar von T. von x.y Uhr, in welchem letzterer über den von Donald Trump «ver- anlassten» Sturm aufs Kapitol spricht, wurde ebenfalls nicht freigeschaltet: «Definition von "veranlasst" :(durch Beauftragung eines Dritten, durch Anordnung o. Ä.) dafür sorgen, dass

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etwas Bestimmtes geschieht, getan wird" "sowie den veranlassten Sturm aufs Kalitol" Damit behaupten Sie doch Herr Trump hätte den Sturm aufs Capitol in Auftrag gegeben. Wie die Definition des Wortes belegen.» Die Community-Redaktion hat diesen Kommentar mit der Be- gründung «Kein Bezug zum Thema» nicht freigeschaltet. 4.5 Dieser Kommentar hatte entgegen der Argumentation der Redaktion einen Bezug zum Thema, ist doch auch bei T. und anderen veröffentlichten Kommentaren vom Sturm auf das Kapitol die Rede. Da keine relevanten Gründe für die Nichtaufschaltung des Kommentars bestanden, stellte sie eine unzulässige Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Diese Beschwerde ist daher gutzuheissen. Zulässig war dagegen die Nichtaufschaltung bzw. Löschung der übrigen sechs Kommentare. Dazu bestand jeweils ins- besondere mit der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG eine rechtliche Grundlage. Bei diesen strittigen Kommentaren ging es nicht eigentlich um das Thema, sondern um einen verbalen Schlagabtausch zwischen jeweils zwei Nutzern mit persönlichen Angriffen. Die Si- cherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur entspricht einem hinreichenden öffentlichen Interesse gemäss Art. 36 Abs. 2 BV. Die Massnahme war zudem verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer der Redaktion innert kurzer Zeit einen anderen Kommentar zustellen konnte, den diese akzeptierte. So platzierte er insge- samt 26 Kommentare unter dem Online-Artikel. Der Beschwerdeführer wurde gegenüber K auch nicht benachteiligt, da die Redaktion ebenfalls die Mehrheit von dessen persönlich ge- färbten Kommentaren gelöscht hatte. Schliesslich berührt die Nichtaufschaltung bzw. die Lö- schung der Kommentare in einem Online-Forum auch nicht den Kerngehalt der Meinungs- äusserungsfreiheit, weshalb die Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung bzw. Löschung der erwähnten sechs Kommentare abzuweisen ist. 4.6 Im Zusammenhang mit der Kommentarspalte zum Online-Artikel über «30 Jahre ‘Arena’– Filippo Leutenegger: ‘Die andere Seite muss man anhören’» vom 1. Juli 2023 rügt der Beschwerdeführer, dass die Redaktion neun seiner Kommentare nicht aufgeschaltet habe. Veröffentlicht wurden insgesamt 108 Kommentare, 20 davon vom Beschwerdeführer. Hinsicht- lich der Kommentare des Beschwerdeführers von 16:10 Uhr, 16:47 Uhr, 16:51 Uhr, 16:56 Uhr, 17:18 Uhr und 18:10 Uhr waren relevante Gründe für die Nichtaufschaltung vorhanden. Mit vor allem der Programmautonomie und teilweise dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz bei persönlichen Angriffen bestand eine rechtliche Grundlage für die Beschränkung der Meinungs- äusserungsfreiheit. Weiter entsprach die Sicherstellung einer konstruktiven Debattenkultur ei- nem öffentlichen Interesse. Die Ablehnung der Kommentare war ausserdem verhältnismässig, wurden doch 20 Kommentare des Beschwerdeführers veröffentlicht, wodurch seine Meinung weitgehend zum Ausdruck kam. Ein weiterer nicht aufgeschalteter Kommentar des Beschwer- deführers von 18:46 Uhr betrifft sodann die Antwort auf die Provokation eines anderen Nutzers. Da diese allerdings gelöscht worden war, musste die Erwiderung schon aus Verständnisgrün- den nicht aufgeschaltet werden, zumal sie auch keinen Bezug zum eigentlichen Thema hatte. Hingegen bestanden keine relevanten Gründe für die Nichtaufschaltung der zwei Kommentare von 17:07 Uhr und 17:13 Uhr, welche sich auf den veröffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers (K) von 16:38 Uhr bezogen. Dieser kritisierte den Beschwerdeführer ausdrücklich da- für, gegenüber einer anderen Nutzerin nicht kultiviert, sondern «sehr unhöflich» reagiert zu

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haben. Die Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung dieser Kommentare erweisen sich des- halb als begründet und sind gutzuheissen. 4.7 Am 22. August 2023 publizierte SRF den Online-Artikel «Energiewende – Stromver- sorgung in der Schweiz wird fragiler». In der Kommentarspalte veröffentlichte die Redaktion dazu 207 Kommentare, wovon 22 vom Beschwerdeführer stammten. In einem solchen von 11.51 Uhr zitierte er einen Nuklearforscher mit der Aussage, dass es möglich sei, ein neues Kernkraftwerk in fünf Jahren fertigzustellen. Ein anderer Nutzer antwortete darauf um 12.15 Uhr, der Beschwerdeführer würde zahlreiche Aspekte ausblenden, die es beim Bau eines Atomkraftwerks zu berücksichtigen gelte. Der Beschwerdeführer wollte ihm um 14:53 Uhr wie folgt entgegnen: «Nein, Herr M. würde es nicht. Dieser Wissenschaftler weiss es ganz sicher- lich besser als Sie oder ich. Warum glauben Sie auch hier alles besser zu wissen? Ich würde mir das nicht anmassen. 2. Egal wie lange es dauert, es kann ja kein Grund sein damit dann nie anzufangen, Wenn jemand eine Lehre oder ein Studium absolvieren möchte, sagt er auch nicht ich fange gar nicht erst an weil es noch Jahre bis zum Abschluss geht.» Die Community- Redaktion hat diesen Kommentar mit der Begründung «Persönliche Angriffe» nicht aufge- schaltet. Das stellt einen relevanten Grund für die Grundrechtsbeschränkung dar, umso mehr als allein in dieser (Neben-)Diskussion über den erwähnten Kommentar des Beschwerdefüh- rers elf weitere seiner Kommentare aufgeschaltet worden sind, in welchen er – ohne persönli- che Angriffe – Stellung zu den mehrheitlich kritischen Reaktionen auf die Zitierung des Nukle- arforschers nehmen konnte (siehe dazu auch vorne E. 4.5). Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. 4.8 Zum Online-Artikel «Corona-Indiskretionen – Sonderermittler wollte verschlüsselte E-Mails knacken lassen» vom 27. Juni 2023 wurden 153 Kommentare publiziert, 22 davon vom Beschwerdeführer. Dieser rügt die Nichtaufschaltung von zwei seiner Kommentare wegen des fehlenden Bezugs zum Thema. Der erste Kommentar lautete wie folgt: «"Oft ist es so: Ich schreibe einen Kommentar, dann kommt gegebenenfalls eine Erwiderung von Herrn A. – zu- meist mich beleidigend" und wie UVK die Tatsachen verdreht. Und wenn man nachfragt wann ich beleidigend war. Kommt wieder keine Antwort. Weil es schlicht erlogen und erfunden ist. Ich habe aber ein ganzen Archiv, Ordner voll. Lassen wir zu gegebenen Zeit die Fakten spre- chen. Ich sehe natürlich die Ermittlungen rund um die "Corona-files" mit Interesse es gilt die Unschuldsvermutung.» Der zweite Kommentar war dieser: «"Seine aggressive Ausdrucks- weise gehören nicht in ein Diskussionsforum für Erwachsene. Irgendwann sollte man das Kin- dergartengehabe abstreifen, sonst wird man unglaubwürdig." wird J. immer Persönlicher und beleidigender. Ich schaue mir das genüsslich an. Und archiviere alles. Zur Klarstellung. NICHT EINMAL habe ich "J." oder wer das auch immer ist Persönlich angegriffen. "Sie" mich bereits zum 7 (!) Mal.Praktisch immer mit dem gleichen Wortlaut. Nachweisen kann sie die Vorwürfe nicht.» Hier bestanden mit der Programmautonomie und dem Ansinnen der Beschwerdegeg- nerin, eine sachliche Debattenkultur zu gewährleisten, relevante Gründe für die Nichtaufschal- tung der beiden Kommentare. Im Übrigen wurden zahlreiche Kommentare des Beschwerde- führers publiziert, in welchen er andere Nutzerinnen und Nutzer kritisierte, die ihrerseits ihn angegriffen hatten (siehe etwa die veröffentlichten Kommentare von 17:22 Uhr, 17:25 Uhr, 18:09 Uhr, 18:40 Uhr und 18:45 Uhr). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die

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Beschwerdegegnerin habe Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern mit persönlichen An- griffen gegen ihn veröffentlicht, ist darauf hinzuweisen, dass die UBI für solche Rügen nicht zuständig ist, da entsprechende zivil- oder allenfalls strafrechtliche Rechtsbehelfe bestehen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die UBI stellt allerdings fest, dass die Diskussion in diesem Forum teilweise tatsächlich nicht sachlich und zum Thema geführt wurde, da sich mehrere Nutzerin- nen und Nutzer gegenseitig vorwarfen, sie würden andere Kommentarschreibende beleidigen. Entgegen der Netiquette der Beschwerdegegnerin hatte die Community-Redaktion diese per- sönlichen Angriffe jedoch aufgeschaltet. Hinzuweisen ist aber wiederum auf den Umstand, dass zwei Nutzerinnen den Beschwerdeführer in mehreren veröffentlichten Kommentaren un- terstützten und ihn gegen Kritik verteidigten. 4.9 Gegenstand des Verfahrens b. 969 bildet auch die Kommentarspalte zum Online- Artikel «Abzug der Truppen – Aus für Blauhelme in Afrika» vom 29. Juli 2023. 83 Kommentare hat die Community-Redaktion zu dieser Publikation aufgeschaltet, vier davon vom Beschwer- deführer. Dieser beanstandet die Veröffentlichung eines Kommentars von S. vom 28. Juli 2023, 17.07 Uhr, der persönliche Angriffe gegen ihn enthalte: «Also ich finde, die Kommentare von A frech, anmassend, unwahr und sehr nach beleidigte Leberwurst tönend. Auffallend ist auch die parallele Zunahme von Wut/Beleigtsein und Ortographiefehlern». Er habe sich mehrere Male über die Freischaltung dieses Kommentars bei SRF beschwert, jedoch keine Antwort erhalten. Dann habe er am 29. Juli 2023,16:02 Uhr, folgenden Kommentar der Redaktion zu- gestellt: «OK. Dann versuchen wir das Mal Gleiche Rechte für alle. S. Also ich finde, die Kom- mentare von S. frech, anmassend, unwahr und sehr nach beleidigte Leberwurst tönend. Auf- fallend ist auch die parallele Zunahme von Wut/Beleigtsein und Ortographiefehlern». Diesen Kommentar schaltete die Redaktion nicht auf, mit der Begründung «Persönliche Angriffe». Der Beschwerdeführer sieht darin eine diskriminierende Ungleichbehandlung. Er verkennt dabei jedoch, dass der Kommentar von Susanne Saam nicht zum Online-Artikel über den Abzug der Blauhelmtruppen in Afrika, sondern zu demjenigen über die Corona-Indiskretionen, also in ei- ner anderen Kommentarspalte, verfasst wurde (siehe dazu E. 4.8). Im Rahmen jenes Forums konnte sich der Beschwerdeführer einlässlich äussern. Namentlich wurde am 18. Juli 2023, 17.25 Uhr, auch ein Kommentar von ihm veröffentlicht, der sich offensichtlich auf denjenigen von Susanne Saam bezieht: «Auch das ein rein persönlicher Angriff. Kein Wort zum Thema Alles versucht das Grüppchen um K um Andersdenkende loszuwerden. Immer weitere per- sönliche Angriffe und wirre Unterstellungen. Aber leider weit und breit keine Bereitschaft zum Thema zu reden. Es ist noch immer keine Verschwörung, wenn die Behörden genau ermitteln wollen. Höchstens Fehlerhaft.» Die Community-Redaktion hat im Forum zum Arti- kel über den Abzug der Blauhelmtruppen – und dies im Gegensatz zum Forum über die Corona-Indiskretionen – Kommentare mit persönlichen Angriffen konsequent nicht veröf- fentlicht. Wie bereits ausgeführt, ist die Nichtaufschaltung von persönlichen Angriffen im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit und ihrer Grenzen nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. 5. Im Zentrum des Verfahrens b. 974 steht die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Echt oder Fake? – KI in der Politwerbung: Ein Plakat entzweit die Gemüter» vom 5. Juli 2023. Zu dieser Publikation veröffentlichte die Community-Redaktion 81 Kommentare, 22 davon

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stammten vom Beschwerdeführer. Dieser moniert, dass drei Kommentare von ihm nicht auf- geschaltet worden seien. Die Redaktion begründete die Ablehnung jeweils mit «Falschinfor- mation». 5.1 Nicht aufgeschaltet wurde folgender Kommentar des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023, 14:55 Uhr: «Es ist ein Unterschied ob man etwas mutwillig herbeiführt oder es einen Stau Aufgrund ungewollten Vorkommnissen geschieht. Und es ist einfach nicht nachzuweisen. Aber es gibt weitere Fälle https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_100174666/ wienkritik-an-klimaaktivisten-fuehrte-die-strassenblockade-zu-einemtod-.html Der letzte Be- weis fehlt auch hier. Dennoch führen solche Blockaden zu solchen möglichen Folgen. Die Klimaextremisten reden doch ständig von "Städte lahmlegen zu wollen"». Der strittige Kom- mentar weist insoweit eine Falschinformation auf, als der vom Beschwerdeführer angeführte Link mit dem t-online-Beitrag, in welchem der Vorwurf erhoben wird, ein Mann sei aufgrund einer Strassenblockade der «Letzten Generation» in einem Notarztwagen verstorben, durch neue Informationen korrigiert worden ist. Seit dem 9. Juni 2023 – und damit rund einen Monat vor der Zustellung des Kommentars an die Redaktion – ist aufgrund von Berichten österreichi- scher Zeitungen bekannt, dass das diesbezügliche Strafverfahren gegen die «Letzte Genera- tion» wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit eingestellt worden ist. Die Beschwerde- gegnerin ist daher zu Recht von einer Falschinformation im Zusammenhang mit dem angege- benen Link ausgegangen. Es bestanden für die Ablehnung des Kommentars sowohl eine rechtliche Grundlage (Sachgerechtigkeitsgebot) als auch ein öffentliches Interesse (konstruk- tiver Dialog). Die Massnahme war zudem verhältnismässig, denn der Beschwerdeführer konnte in anderen veröffentlichten Kommentaren, wie insbesondere demjenigen von gleichen- tags um 14:46 Uhr, seine eigentliche Botschaft platzieren, nämlich dass Klimaaktivisten mit Strassenblockaden Rettungswagen behindern. Diese Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich die Nichtaufschaltung von zwei weiteren Kom- mentaren, in welchen er darauf hinweisen wollte, dass sich nicht nur Bürgerliche, sondern auch Linke bei der Politwerbung und insbesondere bei Plakaten Mitteln bedienten, wie dies die FDP in einem durch künstliche Intelligenz erzeugten Wahlplakat getan hat, welches im Zentrum des SRF-Artikels steht. Die beiden abgelehnten Kommentare des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023, 11:20 Uhr und 11:31 Uhr, lauteten wie folgt: «Danke, Herr St. für die Bestätigung. GE- NAU DAS wollte SRF erreichen. Dass man denkt solche Fake-Plakate würden die heiligen Linken im Leben nie erstellen. Die Wahrheit ist aber anders. Zuletzt bei der Konzertverantwor- tungsinitiative warben die Linken auch mit einem Fake-Plakat. (Das junge Mädchen) Alles ver- schwiegen. Es soll keine Möglichkeit geben sich eine eigene, differenzierte Meinung bilden zu können.» Und: «Richtig, Herr L. SRF erwähnt die FDP und dann noch ein Beispiel von den Republikaner. Es soll eindeutig der Eindruck erweckt werden solche Plakate machen NUR Bürgerliche. Die Wahrheit ist aber eine ganz andere. Keine Partei schreckt davor zurück.» Diese beiden Kommentare enthalten keine eigentlichen Falschinformationen, sondern geben die persönliche Meinung des Beschwerdeführers wieder. Der Verweis auf das Plakat der Be- fürworter der «Konzernverantwortungsinitiative» mit dem Bild eines vermeintlichen Opfers (Mädchen aus Peru) ist korrekt. Es sind überdies keine anderen Gründe ersichtlich, welche

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eine Nichtaufschaltung der Kommentare rechtfertigen würden, Die entsprechenden Beschwer- den sind daher gutzuheissen. 6. Gegenstand des Verfahrens b. 975 ist die sechsmonatige Sperrung des Kommen- tarkontos des Beschwerdeführers durch die Community-Redaktion vom 11. Oktober 2023. 6.1 Am 18. August 2023 teilte die Redaktion dem Beschwerdeführer im Rahmen einer E-Mail-Nachricht mit, dass er in den letzten Wochen vermehrt Kommentare verfasst habe, die gegen die Netiquette verstossen hätten. Er solle sich an die Netiquette halten; dies sei seine «erste Verwarnung». Bei wiederholten Verstössen sehe sich die Redaktion gezwungen, das Kommentarkonto des Beschwerdeführers für eine befristete Zeit zu sperren. Am 21. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu. Es sei aufgefallen, dass er in kurzer Zeit sehr viele Kommentare verfasst habe, die schwierig zu moderieren seien, weil sie nicht immer der Netiquette entsprochen hätten. Die begrenzten Ressourcen sollten primär für eine konstruktive Debatte genützt werden. Falls keine Änderung erfolge, sehe sich die Redaktion gezwungen, den Beschwerdeführer nochmals zu verwarnen, bevor es zu einer Sperrung des Accounts komme. Am 11. Oktober 2023 teilte die Community- Redaktion dem Beschwerdeführer schliesslich mit, dass er wegen «mehrfachen Verstosses gegen die Netiquette» für sechs Monate gesperrt werde. Trotz Verwarnung im August habe er seitdem wiederholt gegen die Netiquette verstossen. Die Beschwerdegegnerin legte als Beleg mehrere Kommentare des Beschwerdeführers auf. 6.2 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Redaktion die Schreiben vom 18. und 21. August 2023 an eine stillgelegte E-Mail-Adresse und daher nicht formgerecht zugestellt habe. Es wäre zudem Sache des Nutzers gewesen, der Commu- nity-Redaktion die Änderung seiner E-Mail-Adresse mitzuteilen. 6.3 Bezüglich der sechsmonatigen Sperre ist festzuhalten, dass diese – im Vergleich zu einer Nichtaufschaltung oder Löschung eines Kommentars – einen viel stärkeren Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit darstellt (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7). Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Verfahren bis zur Verhängung der Sperre war in- transparent und daher nicht nachvollziehbar. Einer ersten Verwarnung am 18. August 2023 mit einer allgemeinen Begründung folgte schon drei Tage später eine Ermahnung mit u.a. einem Verweis auf die knappen Ressourcen der Community-Redaktion. In diesem Schreiben ist auch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer ohne Änderung seines Verhaltens vor der Sperre seines Kommentarkontos noch einmal verwarnt werde. Eine solche Verwarnung erfolgte je- doch nicht mehr; der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2023 gesperrt. 6.4 Der Umstand, dass die Community-Redaktion nur über begrenzte Ressourcen ver- fügt, ist in dieser Konstellation kein rechtlich relevanter Grund für die Beschränkung der Mei- nungsäusserungsfreiheit. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, solche öffentlichen Diskussionsforen anzubieten (BGE 149 I 2 E. 2.3.2 S. 6f.). Die Netiquette selbst enthält keinerlei Begrenzung der Anzahl Kommentare, welche die Nutzenden zu einem bestimmten Beitrag in einem Forum abgeben dürfen. 6.5 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründe im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit keine sechsmonatige Sperre des

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Kommentarkontos zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer musste nach der irrefüh- renden Kommunikation und ungenügenden Begründung der Community-Redaktion nicht mit einer derart weitreichenden Massnahme rechnen. Die Beschwerde b. 975 ist aus diesen Grün- den gutzuheissen. 7. Kosten sind in keinem der drei Verfahren zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. B. 969: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung von zwei Kommentaren zum Online-Artikel «Wahlen 2023: Das sind die Erfolgsaussichten der Massnahmen-Kritiker» von SRF vom 10. Oktober 2023 wird einstimmig gutgeheissen.

2. B. 969: Auf die Zeitraumbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. B. 969: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung eines Kommentars vom 30. September 2022, 16:11 Uhr, zum Online-Artikel «Gesundheitskosten – Welche Rezepte ha- ben die Jungparteien» von SRF vom 29. September 2023 wird einstimmig gutgeheissen.

4. B. 969: Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung bzw. Löschung der Kommen- tare von 12:31 Uhr, 13:29 Uhr, 13:31 Uhr, 13:34 Uhr, 15:28 Uhr und 17:57 Uhr zum Online- Artikel «Vorwahlen in den USA – Trump verzichtet auf Fernsehdebatten» von SRF vom 21. August 2023 werden einstimmig abgewiesen.

5. B. 969: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung des Kommentars von 16:21 Uhr zum Online-Artikel «Vorwahlen in den USA – Trump verzichtet auf Fernsehdebatten» von SRF vom 21. August 2023 wird einstimmig gutgeheissen.

6. B. 969: Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare von 16:10 Uhr, 16:47 Uhr, 16:51 Uhr, 16:56 Uhr, 17:18 Uhr, 18:10 Uhr und 18:46 Uhr zum Online-Artikel «30 Jahre ‘Arena’– Filippo Leutenegger: ‘Die andere Seite muss man anhören’» von SRF vom 1. Juli 2023 werden einstimmig abgewiesen.

7. B. 969: Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare von 17:07 Uhr und 17:13 Uhr zum Online-Artikel «30 Jahre ‘Arena’– Filippo Leutenegger: ‘Die andere Seite muss man anhören’» von SRF vom 1. Juli 2023 werden mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.

8. B. 969: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung eines Kommentars zum Online- Artikel «Energiewende – Stromversorgung in der Schweiz wird fragiler» von SRF vom 22. August 2023 wird einstimmig abgewiesen.

9. B. 969: Die Beschwerde zur Kommentarspalte zum Online-Artikel «Corona-Indis- kretionen – Sonderermittler wollte verschlüsselte E-Mails knacken lassen» von SRF vom 27. Juni 2023 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

10. B. 969: Die Beschwerde zur Kommentarspalte zum Online-Artikel «Abzug der Truppen – Aus für Blauhelme in Afrika» von SRF vom 29. Juli 2023 wird mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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11. B. 974: Die Beschwerde wegen Nichtaufschaltung eines Kommentars vom 6. Juli 2023, 14:55 Uhr, zum Online-Artikel «Echt oder Fake? – KI in der Politwerbung: Ein Plakat entzweit die Gemüter» von SRF vom 5. Juli 2023 wird einstimmig abgewiesen.

12. B. 974: Die Beschwerden wegen Nichtaufschaltung der Kommentare vom 6. Juli 2023, 11:20 Uhr und 11:31 Uhr, zum Online-Artikel «Echt oder Fake? – KI in der Politwerbung: Ein Plakat entzweit die Gemüter» von SRF vom 5. Juli 2023 werden einstimmig gutgeheissen.

13. B. 975: Die Beschwerde gegen die sechsmonatige Sperre des Kommentarkontos wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen.

14. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren hinsichtlich der festgestellten Rechtsver- letzungen zu unterrichten.

15. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 16. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern zum Beschluss bei Verfahren b. 975.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.

Versand: 11. März 2025

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Abweichende Meinung der drei Mitglieder der UBI (Delphine Gendre, Catherine Müller und Reto Schlatter), welche als Minderheit beantragen, die Beschwerde b. 975 gegen die sechs- monatige Sperrung des Kommentarkontos abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer am 18. und 21. August 2023 verwarnt und dabei darauf hingewiesen, dass viele seiner Kommentare gegen die Netiquette verstos- sen würden. Trotz diesen Verwarnungen verfasste der Beschwerdeführer bis zu seiner Sperre vom 11. Oktober 2023 weitere rund 200 Kommentare, welche aus denselben Grün- den nicht aufgeschaltet werden konnten. Eine vorgängige dritte Verwarnung, auch wenn sie angekündigt war, war nicht notwendig. Das BAKOM beurteilt im Rahmen seiner Konzessi- onsaufsicht z.B. bei Beschimpfungen oder Drohungen eine Kontosperrung auch ohne Vor- warnung als angemessen, ebenso eine Dauer von sechs Monaten (Ergebnisse der Sys- temprüfung Netiquette SRF vom 7. Juni 2022, S. 5). Im Übrigen ist bei der Beurteilung mit einzubeziehen, dass sich die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz seit September 2023, also noch vor der beanstandeten Kontosperrung, bis dato vergeblich um ein Vermittlungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Ver- antwortlichen bei SRF bemüht. Die Beschwerdegegnerin muss sich daher in ihrem Vorgehen und Verhalten in keiner Weise Intransparenz vorwerfen lassen. Überwiegende Eigeninteressen der Community-Redaktion stellen einen relevanten Grund für eine sechsmonatige Sperrung des Kommentaraccounts des Beschwerdeführers dar (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7ff.). Zu diesen Eigeninteressen gehört zum einen die Gewährleistung eines konstruktiven und respektvollen Austausches auf den Eigenplattformen von SRF. Zum andern gehört auch die Leser- und Nutzerinnenfreundlich- keit von Kommentarspalten-Angeboten dazu. Aus diesen Gründen erweist sich die Sperrung des Kommentarkontos des Beschwerdefüh- rers als gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist daher abzuweisen.