Sachverhalt
A. B beanstandete mit Schreiben vom 26. Juli 2023 verschiedene Sendungen von Fern- sehen SRF bei der zuständigen Ombudsstelle. Diese behandelte jedoch einzig den Online- Artikel von SRF Wissen vom 25. Juli 2023 mit dem Titel «Bremser des Klimaschutzes – Die Geschichte der Klimaleugner». In ihrem Schlussbericht vom 4. September 2023 verwies die Ombudsstelle darauf, dass die übrigen beanstandeten Sendungen erst nach Ablauf der 20- tägigen Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) eingereicht worden seien, und trat auf diese deshalb nicht ein. B. Mit Eingabe vom 29. September 2023 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerde- führer) gegen mehrere Sendungen von Fernsehen SRF Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt die beiden Folgen der Dokumen- tation der Sendung «Reporter» vom 13. April 2022 (Titel: «Radikale Christen – Mein Ausstieg aus der OCG») und vom 20. April 2022 (Titel: «Radikale Christen – Die Sekte von Ivo Sasek»). Der Beschwerdeführer moniert, die Ausstrahlungen hätten Art. 4 Abs. 1 RTVG ver- letzt. Er macht geltend, die Ausstrahlungen seien diskriminierend und hätten zu Rassenhass beigetragen. In der ersten Folge sei er sichtbar gewesen und er verfüge daher über eine enge Beziehung zum Sendegegenstand. Die Sendungen hätten gravierende Folgen für ihn und seine Familie gehabt, die erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist aufgetreten seien. Da er über keinen Fernseher verfüge, habe er von den Sendungen erst nachträglich auf Youtube erfahren. In der zweiten Folge habe Fernsehen SRF widerrechtlich Aufnahmen auf einem privaten Grundstück gemacht. Er beanstandet ebenfalls die Sendung «rec.» vom 14. Dezem- ber 2022 («Der Teufel mitten unter uns») und das «Q & A» vom 21. Dezember 2022 zur Sendung. Da er diesbezüglich nicht direkt betroffen sei, habe er noch die Angaben und Un- terschriften von 31 Personen beigelegt, die seine Beschwerde unterstützen würden. Auch in diesen Sendungen seien Personen diskriminiert, lächerlich gemacht und herabgewürdigt wor- den. Mehrere Personen hätten wegen dieser Dokumentation über angebliche Verschwö- rungstheorien ihre Stelle verloren oder seien einer medialen Hetzjagd ausgesetzt gewesen. Eine sachgerechte Berichterstattung sollte den Opfern ausreichend Gelegenheit geben, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Ein weiterer Dokumentarfilm zu diesem Thema sei nicht ausge- strahlt worden. Fernsehen SRF verhindere damit eine freie Meinungsbildung. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle bei. C. Die UBI bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 den Eingang seiner Beschwerde.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Art. 92 Abs. 2 RTVG sieht vor, dass Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsen- dungen innerhalb von 20 Tagen nach Ausstrahlung einzureichen sind. Bezieht sich die Bean- standung auf mehrere Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten bean- standeten Publikation (Art. 92 Abs. 3 RTVG). Im Rahmen einer entsprechenden Zeitraumbe- schwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]).
E. 1.1 Die beanstandeten Publikationen wurden am 14. und 21. Dezember 2022 (Sendun- gen «rec.») bzw. am 13. und 20. April 2022 (Sendungen «Reporter») ausgestrahlt. Die Om- budsstelle hat in ihrem Bericht darauf hingewiesen, dass die Beanstandungen erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist eingereicht worden war, und ist deshalb auf diese nicht eingetreten.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er erst nach Ablauf der 20-tägigen Bean- standungsfrist von den Sendungen erfahren habe. Er besitze keinen Fernseher und habe des- halb gar nicht innert dieser Frist reagieren können. Zudem seien die negativen Auswirkungen, wie namentlich der Verlust von Arbeitsplätzen mehrerer porträtierter Personen, erst eingetre- ten, nachdem die Frist zur Beanstandung schon längst abgelaufen war.
E. 1.3 Die 20-tägige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann (BGE 124 II 265 E. 2 S. 267; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 723, Rz. 5 zu Art. 92 RTVG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist von den Sendungen Kenntnis nehmen konnte, ändert an der rechtlichen Situation nichts. Der Be- schwerdeführer wurde auch nicht in Treu und Glauben widersprechender Weise durch die Beschwerdegegnerin von einer fristgerechten Einreichung der Beanstandung abgehalten (UBI-Entscheid b. 549 vom 22. Juni 2007 E. 4ff. [«L’étude»]). Schliesslich hat Fernsehen SRF in seinem Programm während der Beanstandungsfrist auch keine Wiederholungen der bean- standeten Sendungen ausgestrahlt, welche eine neue fristauslösende Publikation darstellen würden.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat zwar seine Beschwerden gegen die erwähnten Sendun- gen bei der UBI fristgerecht eingereicht sowie hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) und er erfüllt auch die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 RTVG (Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde) bzw. von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG (Popularbe- schwerde). Dies heilt jedoch den Mangel der nicht fristgerecht eingereichten Beanstandung nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG vorliegt.
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem angeblich widerrechtli- chen Betreten eines Grundstückes durch Mitarbeitende von Fernsehen SRF das Strafrecht erwähnt, ist darauf zu verweisen, dass die UBI für entsprechende Rügen ohnehin nicht zu- ständig wäre. Diesbezüglich stehen dem Beschwerdeführer strafrechtliche Rechtsbehelfe of- fen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).
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E. 4 Der Online-Artikel von SRF Wissen vom 25. Juli 2023 mit dem Titel «Bremser des Klimaschutzes – Die Geschichte der Klimaleugner», welcher der Beschwerdeführer bei der Ombudsstelle fristgerecht beanstandet hat, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens vor der UBI.
E. 5 Aus den erwähnten Gründen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 964
Entscheid vom 25. Oktober 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendungen «rec.» vom 14. Dezember 2022 «Der Teufel mitten unter uns» und das «Q & A» vom 21. Dezember 2022 sowie «Reporter» vom 13. und 20. April 2022 über «Radikale Christen»
Beschwerden vom 29. September 2023
_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. B beanstandete mit Schreiben vom 26. Juli 2023 verschiedene Sendungen von Fern- sehen SRF bei der zuständigen Ombudsstelle. Diese behandelte jedoch einzig den Online- Artikel von SRF Wissen vom 25. Juli 2023 mit dem Titel «Bremser des Klimaschutzes – Die Geschichte der Klimaleugner». In ihrem Schlussbericht vom 4. September 2023 verwies die Ombudsstelle darauf, dass die übrigen beanstandeten Sendungen erst nach Ablauf der 20- tägigen Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) eingereicht worden seien, und trat auf diese deshalb nicht ein. B. Mit Eingabe vom 29. September 2023 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerde- führer) gegen mehrere Sendungen von Fernsehen SRF Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt die beiden Folgen der Dokumen- tation der Sendung «Reporter» vom 13. April 2022 (Titel: «Radikale Christen – Mein Ausstieg aus der OCG») und vom 20. April 2022 (Titel: «Radikale Christen – Die Sekte von Ivo Sasek»). Der Beschwerdeführer moniert, die Ausstrahlungen hätten Art. 4 Abs. 1 RTVG ver- letzt. Er macht geltend, die Ausstrahlungen seien diskriminierend und hätten zu Rassenhass beigetragen. In der ersten Folge sei er sichtbar gewesen und er verfüge daher über eine enge Beziehung zum Sendegegenstand. Die Sendungen hätten gravierende Folgen für ihn und seine Familie gehabt, die erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist aufgetreten seien. Da er über keinen Fernseher verfüge, habe er von den Sendungen erst nachträglich auf Youtube erfahren. In der zweiten Folge habe Fernsehen SRF widerrechtlich Aufnahmen auf einem privaten Grundstück gemacht. Er beanstandet ebenfalls die Sendung «rec.» vom 14. Dezem- ber 2022 («Der Teufel mitten unter uns») und das «Q & A» vom 21. Dezember 2022 zur Sendung. Da er diesbezüglich nicht direkt betroffen sei, habe er noch die Angaben und Un- terschriften von 31 Personen beigelegt, die seine Beschwerde unterstützen würden. Auch in diesen Sendungen seien Personen diskriminiert, lächerlich gemacht und herabgewürdigt wor- den. Mehrere Personen hätten wegen dieser Dokumentation über angebliche Verschwö- rungstheorien ihre Stelle verloren oder seien einer medialen Hetzjagd ausgesetzt gewesen. Eine sachgerechte Berichterstattung sollte den Opfern ausreichend Gelegenheit geben, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Ein weiterer Dokumentarfilm zu diesem Thema sei nicht ausge- strahlt worden. Fernsehen SRF verhindere damit eine freie Meinungsbildung. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle bei. C. Die UBI bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 den Eingang seiner Beschwerde.
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Erwägungen:
1. Art. 92 Abs. 2 RTVG sieht vor, dass Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsen- dungen innerhalb von 20 Tagen nach Ausstrahlung einzureichen sind. Bezieht sich die Bean- standung auf mehrere Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten bean- standeten Publikation (Art. 92 Abs. 3 RTVG). Im Rahmen einer entsprechenden Zeitraumbe- schwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). 1.1. Die beanstandeten Publikationen wurden am 14. und 21. Dezember 2022 (Sendun- gen «rec.») bzw. am 13. und 20. April 2022 (Sendungen «Reporter») ausgestrahlt. Die Om- budsstelle hat in ihrem Bericht darauf hingewiesen, dass die Beanstandungen erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist eingereicht worden war, und ist deshalb auf diese nicht eingetreten. 1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er erst nach Ablauf der 20-tägigen Bean- standungsfrist von den Sendungen erfahren habe. Er besitze keinen Fernseher und habe des- halb gar nicht innert dieser Frist reagieren können. Zudem seien die negativen Auswirkungen, wie namentlich der Verlust von Arbeitsplätzen mehrerer porträtierter Personen, erst eingetre- ten, nachdem die Frist zur Beanstandung schon längst abgelaufen war. 1.3. Die 20-tägige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann (BGE 124 II 265 E. 2 S. 267; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 723, Rz. 5 zu Art. 92 RTVG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist von den Sendungen Kenntnis nehmen konnte, ändert an der rechtlichen Situation nichts. Der Be- schwerdeführer wurde auch nicht in Treu und Glauben widersprechender Weise durch die Beschwerdegegnerin von einer fristgerechten Einreichung der Beanstandung abgehalten (UBI-Entscheid b. 549 vom 22. Juni 2007 E. 4ff. [«L’étude»]). Schliesslich hat Fernsehen SRF in seinem Programm während der Beanstandungsfrist auch keine Wiederholungen der bean- standeten Sendungen ausgestrahlt, welche eine neue fristauslösende Publikation darstellen würden. 2. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Beschwerden gegen die erwähnten Sendun- gen bei der UBI fristgerecht eingereicht sowie hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) und er erfüllt auch die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 RTVG (Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde) bzw. von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG (Popularbe- schwerde). Dies heilt jedoch den Mangel der nicht fristgerecht eingereichten Beanstandung nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG vorliegt. 3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem angeblich widerrechtli- chen Betreten eines Grundstückes durch Mitarbeitende von Fernsehen SRF das Strafrecht erwähnt, ist darauf zu verweisen, dass die UBI für entsprechende Rügen ohnehin nicht zu- ständig wäre. Diesbezüglich stehen dem Beschwerdeführer strafrechtliche Rechtsbehelfe of- fen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).
4/5
4. Der Online-Artikel von SRF Wissen vom 25. Juli 2023 mit dem Titel «Bremser des Klimaschutzes – Die Geschichte der Klimaleugner», welcher der Beschwerdeführer bei der Ombudsstelle fristgerecht beanstandet hat, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens vor der UBI. 5. Aus den erwähnten Gründen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand:14. November 2023