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b.960

SRF.ch, Artikel "Wahlen in der Türkei" vom 30.05.2023, nichtveröffentlichter Kommentar

Ubi · 2023-11-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. SRF News veröffentlichte am 30. Mai 2023 den Online-Artikel «Wahlen in der Türkei

– Muss man ‘darüber reden’, wenn Ausland-Türken Erdogan wählen?». Zu diesem Artikel wurden 179 Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern veröffentlicht. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 erhob A (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Un- abhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass ein Kommentar von ihm vom 30. Mai 2023, 20:26 Uhr, nicht aufgeschaltet worden sei. Darin habe er ausge- führt, dass nicht die SVP, sondern die Linken und die Grünen die Menschenrechte abschaffen wollten. Die Community-Redaktion habe seinen Kommentar nicht freigeschaltet, weil es an- geblich eine Falschinformation sei, dabei handle es sich um Fakten. Hingegen sei kurz zuvor (30. Mai 2023, 20:05 Uhr) der Kommentar eines anderen Users aufgeschaltet worden, in wel- chem dieser die SVP u.a. als Partei bezeichnet, welche die Menschenrechte habe kündigen wollen. Ähnliche Inhalte würden durch die Redaktion ungleich behandelt. Durch die unge- rechtfertigte Nichtaufschaltung sei seine Meinungsäusserungsfreiheit verletzt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 3. Juli 2023 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2023, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden könne. Vom Beschwerdeführer seien zum Artikel über die Wahlen in der Türkei 26 Kommentare veröffentlicht worden; beim abgelehnten handle es sich um den 27. Kommentar. Dieser habe gegen die Netiquette verstossen. Die Netiquette bilde Ausfluss zwingender rechtlicher Vorgaben und stelle eine ausreichende Grundlage dar, um Nutzerkommentare punktuell abzulehnen. Von den anderen Teilnehmenden habe sich nie- mand auch nur annähernd so viel geäussert. Der Beschwerdeführer habe seine Meinung um- fassend kundtun können. Es gebe im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit keinen An- spruch auf endlos viele Kommentarbeiträge zum gleichen Artikel. Die Meinungsäusserungs- freiheit gelte nicht absolut. Es gelte zudem auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Pro- grammautonomie der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. D. In seiner Replik vom 26. September 2023 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdeantwort keine eigentliche Begründung für die Einschränkung seiner Mei- nungsäusserungsfreiheit enthalte. Auch andere User würden viele Kommentare zu einem Ar- tikel schreiben. Stünden diese aber SRF ideologisch nahe, spiele die Menge an Kommenta- ren keine Rolle. Die Netiquette sehe zudem keine Begrenzung der Anzahl Kommentare zu einem Artikel vor. Die Redaktion habe im Übrigen die Ablehnung nicht mit den vielen Kom- mentaren begründet, sondern mit dem Umstand, dass es sich um eine «Falschinformation» handle. E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, da die Replik des Beschwerdeführers keine neuen relevanten Aspekte enthalte.

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F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschal- tung oder Löschung von nutzergenerierten Kommentaren zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des üb- rigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession).

E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der be- schwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde.

E. 3.1 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der nicht veröffentlichte Kommentar des Beschwerdeführers zum Online-Artikel über die Wah- len in der Türkei. Ein weiterer, vom Beschwerdeführer erst in der Replik angeführter und eben- falls nicht veröffentlichter Kommentar vom 12. Juni 2023 zu einem anderen Artikel bildet dage- gen nicht Teil dieses Verfahrens, da diese Rüge nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 95 Abs. 1 RTVG erfolgte.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung seines Kommentars stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar. Zudem sei er im Vergleich zu einem ande- ren Nutzer ungleich behandelt worden, da man dessen Kommentar veröffentlicht habe.

E. 3.3 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit be- darf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

E. 3.4 Die UBI hat bei Streitigkeiten im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungs- äusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht auf- zuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Recht- sprechung zum Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3 S. 313f.).

E. 4 Die Community-Redaktion von SRF entscheidet jeweils auf der Grundlage einer un- ternehmenseigenen Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist. In casu hat sich die Community-Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für die

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Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 berufen. Diese untersagt u.a. beleidigende und diskriminie- rende Kommentare, Inhalte, die keinen Bezug zum Thema haben, die Verbreitung von Fal- schinformationen, kommerzielle und politische Werbung sowie rechtswidrige Inhalte.

E. 4.1 Nicht veröffentlicht hat die Community-Redaktion den folgenden Kommentar des Be- schwerdeführers: «’Wir sehen die SVP bei uns in der Schweiz und halten sie für völlig normal. Eine Partei, die die Menschenrechte kündigen wollte.’ 1. Ist das nicht das Thema. 2. Stimmt diese Polemik natürlich nicht. Menschenrechte wollen Grüne und die Linken abschaffen. Von demokratischen Rechten über das Recht auf Eigentum bis zur Meinungsfreiheit.» Der Be- schwerdeführer nimmt dabei Bezug auf einen kurz zuvor veröffentlichen Kommentar eines an- deren Nutzers, der wie folgt lautet: «Wir sehen Erdogan in der Türkei und schütteln den Kopf. Wir sehen Trump in den USA und schütteln den Kopf. Wir sehen die SVP bei uns in der Schweiz und halten sie völlig für normal. Eine Partei, die die Menschenrechte kündigen wollte. Autoritäre Gruppierungen gibt es überall. Sie dürfen einfach keine Mehrheit erhalten. Und es wäre mal ratsam wenn Demokratien zusammenhalten. Such wirtschaftlich.»

E. 4.2 Die Community-Redaktion hat die Nichtaufschaltung des Kommentars mit «Falschin- formation» im Sinne der Netiquette begründet. Dem Beschwerdeführer teilte sie das via Mail- nachricht mit. Dieser bestreitet, dass es sich um eine Falschinformation handelt und moniert eine Ungleichbehandlung im Vergleich zum erwähnten veröffentlichten Kommentar eines an- deren Nutzers.

E. 4.3 Der nicht veröffentlichte Kommentar stellt eine Meinungsäusserung des Beschwer- deführers dar. Er antwortet auf den Kommentar eines anderen Nutzers, indem er dessen Auf- fassung bestreitet, wonach die SVP die Menschenrechte habe kündigen wollen. Der Be- schwerdeführer legt überdies seine Ansicht dar, indem er argumentiert, es seien «Grüne und die Linken», welche die Menschenrechte abschaffen wollten. Während der andere Nutzer sich wohl auf die von der SVP initiierte Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter» (Selbstbestimmungsinitiative) bezieht, welche in der Volksabstimmung vom 25. November 2018 abgelehnt worden war, nimmt der Beschwerdeführer die Kritik der SVP gegen die Politik an anderen Parteien auf. Verwiesen werden kann etwa auf den Widerstand der SVP gegen die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 14. Dezember 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), welche am 9. Feb- ruar 2020 nach ergriffenem Referendum in einer Volksabstimmung angenommen wurde («Meinungsfreiheit beschneiden? Nein zum Zensurgesetz!»).

E. 4.4 Wie die UBI bereits in ihrem Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 ausgeführt hat, stellen viele Kommentare in solchen Foren nicht überprüfbare Behauptungen dar, was die da- mals geltende Bestimmung der Netiquette für SRF-Eigenplattformen untersagte (E. 4.2). Sol- che Voten bilden aber Bestandteil eines herkömmlichen Diskurses und gängigen Meinungs- austausches, wie er offensichtlich auch von der Beschwerdegegnerin mit den Kommentarfunk- tionen auf ihren Eigenplattformen angestrebt wird. In der hier relevanten, zwischenzeitlich an- gepassten Version der Netiquette ist die Kategorie «nicht überprüfbare Behauptungen/Unter- stellung», welche die UBI in mehreren Fällen als keinen relevanten Grund für einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers beurteilt hat (UBI-Entscheid b. 945/949, E. 4.8),

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nicht mehr enthalten. Stattdessen untersagt SRF in der aktuellen Version der Netiquette neu die Verbreitung von Falschinformationen.

E. 4.5 Es stellt sich generell die Frage, ob bzw. inwieweit eine angebliche Falschinformation einen relevanten Grund für eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit in einem Dis- kussionsforum darstellen kann. Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG be- steht zwar an sich eine gesetzliche Grundlage gegen Falschinformationen. Allerdings begrün- det auch die Vermittlung einer Falschinformation per se nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich das Publikum deswegen keine eigene Meinung zum Beitrag insgesamt hat bilden können und überdies journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmal- obby»]). In SRF-Onlineforen, wie demjenigen zu den Wahlen in der Türkei, ist zudem für die Leserschaft transparent, dass es sich bei den einzelnen Kommentaren um die Meinungen von bestimmten, mit ihrem Nutzernamen erkennbaren Personen handelt. Damit wird auch Art. 4 Abs. 2 Satz RTVG Genüge getan, wonach Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein müssen.

E. 4.6 Die Community-Redaktion hat eine äusserst anspruchsvolle Aufgabe, muss sie doch jeden der vielen Kommentare auf den SRF-Online-Foren innert kurzer Zeit darauf überprüfen, ob er der Netiquette entspricht. Das Verbot der Verbreitung von Falschinformationen erscheint diesbezüglich besonders herausfordernd. Verlässlich zu sagen, ob ein Kommentar eine Fal- schinformation beinhaltet, ist vielfach, wenn überhaupt, nur mit einer aufwändigen Recherche möglich. Bei einem Online-Forum steht jedoch im Vordergrund, dass Nutzerinnen und Nutzer ihre persönlichen Ansichten zu einem redaktionell aufbereiteten Artikel sowie den in den Kom- mentaren thematisierten Aspekten kundtun und sich mit anderen Usern austauschen können.

E. 4.7 Der nichtveröffentlichte Kommentar des Beschwerdeführers mag zwar etwas allge- mein gehalten sein, gibt aber vor allem seine Ansicht zur Aussage eines anderen Nutzers wie- der, welche ihrerseits ebenfalls keine eigentliche Begründung enthält. Warum die Community- Redaktion den Kommentar des Beschwerdeführers als «Falschinformation» beurteilt hat, den Kommentar des anderen Nutzers hingegen nicht, bleibt unklar. Nicht nachvollziehbar sind zu- dem die Kriterien für die Annahme einer «Falschinformation» im Sinne der Netiquette. Faktisch setzt die Beschwerdegegnerin mit dieser Nichtaufschaltung ihre frühere, von der UBI als rechtswidrig taxierte Praxis, wonach Kommentare mit nicht überprüfbaren Behauptungen bzw. Unterstellungen nicht veröffentlicht werden dürfen (siehe dazu E. 3.4 und E. 4.3), unter einem neuen Titel («Falschinformation») fort.

E. 4.8 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verbietet es, einen zu strengen Massstab bei Grundrechtsbeschränkungen anzuwenden. Der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit muss geeignet und erforderlich sein, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen, und für den Betroffenen zudem zumutbar sein (BGE 142 I 121 E. 3.1 S. 124). Die Nichtaufschaltung des strittigen Kommentars erscheint weder geeignet noch erforderlich, um das mit der in der Netiquette statuierte Ziel des Verbots der Verbreitung von Falschinformationen zu erreichen. Es wäre für die Leserschaft des Forums ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich beim

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hier strittigen Kommentar um die Meinung eines namentlich zuordenbaren Nutzers handelt und nicht um ein Faktum.

E. 4.9 Die Beschwerdegegnerin argumentiert im Beschwerdeverfahren zusätzlich mit der Rekordzahl von 26 veröffentlichten Kommentaren des Beschwerdeführers zum Artikel über die Wahlen in der Türkei, was eine Beschränkung rechtfertige. Es gebe keinen Anspruch auf die Veröffentlichung von endlos vielen Kommentarbeiträgen zu ein und demselben Online-Artikel. Der Beschwerdeführer, welcher sich oft in SRF-Foren äussert, weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die den Nutzerinnen und Nutzer kommunizierte geltende Version der Netiquette keine quantitative Beschränkung von Kommentaren in einem Forum vorsieht. Ob ein entsprechender Passus in der Netiquette allenfalls einen zulässigen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit aufgrund eines überwiegenden Eigeninteresses der Beschwerdegegnerin darstellen würde, kann daher offengelassen werden. Das Argument der quantitativen Beschränkung ist vorlie- gend auch deshalb nicht stichhaltig, weil die Community-Redaktion nach der beanstandeten Nichtaufschaltung eines Kommentars weitere Kommentare des Beschwerdeführers veröffent- licht hat. Es erscheint zudem willkürlich, ausgerechnet die Antwort des Beschwerdeführers auf einen veröffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers mit vergleichbarem Inhalt nicht auf- zuschalten. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der strittige Kommentar nicht zu einer sachlichen und konstruktiven Debatte beigetragen haben soll, kann deshalb nicht ge- folgt werden.

E. 4.10 Da dieser Kommentar auch keine beleidigenden, diskriminierenden oder rechtswid- rigen Inhalte enthält, bestehen keine relevanten Gründe gegen eine Veröffentlichung. Insge- samt bleibt festzustellen, dass die beanstandete Nichtaufschaltung des Kommentars einen un- zulässigen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers darstellt.

E. 5 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzu- treten ist.
  2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 960

Entscheid vom 2. November 2023

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF.ch, Artikel «Wahlen in der Türkei» vom 30. Mai 2023, nichtveröffentlichter Kommentar

Beschwerde vom 13. Juli 2023

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. SRF News veröffentlichte am 30. Mai 2023 den Online-Artikel «Wahlen in der Türkei

– Muss man ‘darüber reden’, wenn Ausland-Türken Erdogan wählen?». Zu diesem Artikel wurden 179 Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern veröffentlicht. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 erhob A (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Un- abhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass ein Kommentar von ihm vom 30. Mai 2023, 20:26 Uhr, nicht aufgeschaltet worden sei. Darin habe er ausge- führt, dass nicht die SVP, sondern die Linken und die Grünen die Menschenrechte abschaffen wollten. Die Community-Redaktion habe seinen Kommentar nicht freigeschaltet, weil es an- geblich eine Falschinformation sei, dabei handle es sich um Fakten. Hingegen sei kurz zuvor (30. Mai 2023, 20:05 Uhr) der Kommentar eines anderen Users aufgeschaltet worden, in wel- chem dieser die SVP u.a. als Partei bezeichnet, welche die Menschenrechte habe kündigen wollen. Ähnliche Inhalte würden durch die Redaktion ungleich behandelt. Durch die unge- rechtfertigte Nichtaufschaltung sei seine Meinungsäusserungsfreiheit verletzt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 3. Juli 2023 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2023, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden könne. Vom Beschwerdeführer seien zum Artikel über die Wahlen in der Türkei 26 Kommentare veröffentlicht worden; beim abgelehnten handle es sich um den 27. Kommentar. Dieser habe gegen die Netiquette verstossen. Die Netiquette bilde Ausfluss zwingender rechtlicher Vorgaben und stelle eine ausreichende Grundlage dar, um Nutzerkommentare punktuell abzulehnen. Von den anderen Teilnehmenden habe sich nie- mand auch nur annähernd so viel geäussert. Der Beschwerdeführer habe seine Meinung um- fassend kundtun können. Es gebe im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit keinen An- spruch auf endlos viele Kommentarbeiträge zum gleichen Artikel. Die Meinungsäusserungs- freiheit gelte nicht absolut. Es gelte zudem auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Pro- grammautonomie der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. D. In seiner Replik vom 26. September 2023 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdeantwort keine eigentliche Begründung für die Einschränkung seiner Mei- nungsäusserungsfreiheit enthalte. Auch andere User würden viele Kommentare zu einem Ar- tikel schreiben. Stünden diese aber SRF ideologisch nahe, spiele die Menge an Kommenta- ren keine Rolle. Die Netiquette sehe zudem keine Begrenzung der Anzahl Kommentare zu einem Artikel vor. Die Redaktion habe im Übrigen die Ablehnung nicht mit den vielen Kom- mentaren begründet, sondern mit dem Umstand, dass es sich um eine «Falschinformation» handle. E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, da die Replik des Beschwerdeführers keine neuen relevanten Aspekte enthalte.

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F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

4/8

Erwägungen:

1. Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschal- tung oder Löschung von nutzergenerierten Kommentaren zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des üb- rigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession). 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der be- schwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde. 3.1 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der nicht veröffentlichte Kommentar des Beschwerdeführers zum Online-Artikel über die Wah- len in der Türkei. Ein weiterer, vom Beschwerdeführer erst in der Replik angeführter und eben- falls nicht veröffentlichter Kommentar vom 12. Juni 2023 zu einem anderen Artikel bildet dage- gen nicht Teil dieses Verfahrens, da diese Rüge nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 95 Abs. 1 RTVG erfolgte. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung seines Kommentars stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar. Zudem sei er im Vergleich zu einem ande- ren Nutzer ungleich behandelt worden, da man dessen Kommentar veröffentlicht habe. 3.3 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit be- darf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV). 3.4 Die UBI hat bei Streitigkeiten im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungs- äusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht auf- zuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Recht- sprechung zum Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3 S. 313f.). 4. Die Community-Redaktion von SRF entscheidet jeweils auf der Grundlage einer un- ternehmenseigenen Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist. In casu hat sich die Community-Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für die

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Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 berufen. Diese untersagt u.a. beleidigende und diskriminie- rende Kommentare, Inhalte, die keinen Bezug zum Thema haben, die Verbreitung von Fal- schinformationen, kommerzielle und politische Werbung sowie rechtswidrige Inhalte. 4.1 Nicht veröffentlicht hat die Community-Redaktion den folgenden Kommentar des Be- schwerdeführers: «’Wir sehen die SVP bei uns in der Schweiz und halten sie für völlig normal. Eine Partei, die die Menschenrechte kündigen wollte.’ 1. Ist das nicht das Thema. 2. Stimmt diese Polemik natürlich nicht. Menschenrechte wollen Grüne und die Linken abschaffen. Von demokratischen Rechten über das Recht auf Eigentum bis zur Meinungsfreiheit.» Der Be- schwerdeführer nimmt dabei Bezug auf einen kurz zuvor veröffentlichen Kommentar eines an- deren Nutzers, der wie folgt lautet: «Wir sehen Erdogan in der Türkei und schütteln den Kopf. Wir sehen Trump in den USA und schütteln den Kopf. Wir sehen die SVP bei uns in der Schweiz und halten sie völlig für normal. Eine Partei, die die Menschenrechte kündigen wollte. Autoritäre Gruppierungen gibt es überall. Sie dürfen einfach keine Mehrheit erhalten. Und es wäre mal ratsam wenn Demokratien zusammenhalten. Such wirtschaftlich.» 4.2 Die Community-Redaktion hat die Nichtaufschaltung des Kommentars mit «Falschin- formation» im Sinne der Netiquette begründet. Dem Beschwerdeführer teilte sie das via Mail- nachricht mit. Dieser bestreitet, dass es sich um eine Falschinformation handelt und moniert eine Ungleichbehandlung im Vergleich zum erwähnten veröffentlichten Kommentar eines an- deren Nutzers. 4.3 Der nicht veröffentlichte Kommentar stellt eine Meinungsäusserung des Beschwer- deführers dar. Er antwortet auf den Kommentar eines anderen Nutzers, indem er dessen Auf- fassung bestreitet, wonach die SVP die Menschenrechte habe kündigen wollen. Der Be- schwerdeführer legt überdies seine Ansicht dar, indem er argumentiert, es seien «Grüne und die Linken», welche die Menschenrechte abschaffen wollten. Während der andere Nutzer sich wohl auf die von der SVP initiierte Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter» (Selbstbestimmungsinitiative) bezieht, welche in der Volksabstimmung vom 25. November 2018 abgelehnt worden war, nimmt der Beschwerdeführer die Kritik der SVP gegen die Politik an anderen Parteien auf. Verwiesen werden kann etwa auf den Widerstand der SVP gegen die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 14. Dezember 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), welche am 9. Feb- ruar 2020 nach ergriffenem Referendum in einer Volksabstimmung angenommen wurde («Meinungsfreiheit beschneiden? Nein zum Zensurgesetz!»). 4.4 Wie die UBI bereits in ihrem Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 ausgeführt hat, stellen viele Kommentare in solchen Foren nicht überprüfbare Behauptungen dar, was die da- mals geltende Bestimmung der Netiquette für SRF-Eigenplattformen untersagte (E. 4.2). Sol- che Voten bilden aber Bestandteil eines herkömmlichen Diskurses und gängigen Meinungs- austausches, wie er offensichtlich auch von der Beschwerdegegnerin mit den Kommentarfunk- tionen auf ihren Eigenplattformen angestrebt wird. In der hier relevanten, zwischenzeitlich an- gepassten Version der Netiquette ist die Kategorie «nicht überprüfbare Behauptungen/Unter- stellung», welche die UBI in mehreren Fällen als keinen relevanten Grund für einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers beurteilt hat (UBI-Entscheid b. 945/949, E. 4.8),

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nicht mehr enthalten. Stattdessen untersagt SRF in der aktuellen Version der Netiquette neu die Verbreitung von Falschinformationen. 4.5 Es stellt sich generell die Frage, ob bzw. inwieweit eine angebliche Falschinformation einen relevanten Grund für eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit in einem Dis- kussionsforum darstellen kann. Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG be- steht zwar an sich eine gesetzliche Grundlage gegen Falschinformationen. Allerdings begrün- det auch die Vermittlung einer Falschinformation per se nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich das Publikum deswegen keine eigene Meinung zum Beitrag insgesamt hat bilden können und überdies journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmal- obby»]). In SRF-Onlineforen, wie demjenigen zu den Wahlen in der Türkei, ist zudem für die Leserschaft transparent, dass es sich bei den einzelnen Kommentaren um die Meinungen von bestimmten, mit ihrem Nutzernamen erkennbaren Personen handelt. Damit wird auch Art. 4 Abs. 2 Satz RTVG Genüge getan, wonach Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein müssen. 4.6 Die Community-Redaktion hat eine äusserst anspruchsvolle Aufgabe, muss sie doch jeden der vielen Kommentare auf den SRF-Online-Foren innert kurzer Zeit darauf überprüfen, ob er der Netiquette entspricht. Das Verbot der Verbreitung von Falschinformationen erscheint diesbezüglich besonders herausfordernd. Verlässlich zu sagen, ob ein Kommentar eine Fal- schinformation beinhaltet, ist vielfach, wenn überhaupt, nur mit einer aufwändigen Recherche möglich. Bei einem Online-Forum steht jedoch im Vordergrund, dass Nutzerinnen und Nutzer ihre persönlichen Ansichten zu einem redaktionell aufbereiteten Artikel sowie den in den Kom- mentaren thematisierten Aspekten kundtun und sich mit anderen Usern austauschen können. 4.7 Der nichtveröffentlichte Kommentar des Beschwerdeführers mag zwar etwas allge- mein gehalten sein, gibt aber vor allem seine Ansicht zur Aussage eines anderen Nutzers wie- der, welche ihrerseits ebenfalls keine eigentliche Begründung enthält. Warum die Community- Redaktion den Kommentar des Beschwerdeführers als «Falschinformation» beurteilt hat, den Kommentar des anderen Nutzers hingegen nicht, bleibt unklar. Nicht nachvollziehbar sind zu- dem die Kriterien für die Annahme einer «Falschinformation» im Sinne der Netiquette. Faktisch setzt die Beschwerdegegnerin mit dieser Nichtaufschaltung ihre frühere, von der UBI als rechtswidrig taxierte Praxis, wonach Kommentare mit nicht überprüfbaren Behauptungen bzw. Unterstellungen nicht veröffentlicht werden dürfen (siehe dazu E. 3.4 und E. 4.3), unter einem neuen Titel («Falschinformation») fort. 4.8 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verbietet es, einen zu strengen Massstab bei Grundrechtsbeschränkungen anzuwenden. Der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit muss geeignet und erforderlich sein, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen, und für den Betroffenen zudem zumutbar sein (BGE 142 I 121 E. 3.1 S. 124). Die Nichtaufschaltung des strittigen Kommentars erscheint weder geeignet noch erforderlich, um das mit der in der Netiquette statuierte Ziel des Verbots der Verbreitung von Falschinformationen zu erreichen. Es wäre für die Leserschaft des Forums ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich beim

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hier strittigen Kommentar um die Meinung eines namentlich zuordenbaren Nutzers handelt und nicht um ein Faktum. 4.9 Die Beschwerdegegnerin argumentiert im Beschwerdeverfahren zusätzlich mit der Rekordzahl von 26 veröffentlichten Kommentaren des Beschwerdeführers zum Artikel über die Wahlen in der Türkei, was eine Beschränkung rechtfertige. Es gebe keinen Anspruch auf die Veröffentlichung von endlos vielen Kommentarbeiträgen zu ein und demselben Online-Artikel. Der Beschwerdeführer, welcher sich oft in SRF-Foren äussert, weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die den Nutzerinnen und Nutzer kommunizierte geltende Version der Netiquette keine quantitative Beschränkung von Kommentaren in einem Forum vorsieht. Ob ein entsprechender Passus in der Netiquette allenfalls einen zulässigen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit aufgrund eines überwiegenden Eigeninteresses der Beschwerdegegnerin darstellen würde, kann daher offengelassen werden. Das Argument der quantitativen Beschränkung ist vorlie- gend auch deshalb nicht stichhaltig, weil die Community-Redaktion nach der beanstandeten Nichtaufschaltung eines Kommentars weitere Kommentare des Beschwerdeführers veröffent- licht hat. Es erscheint zudem willkürlich, ausgerechnet die Antwort des Beschwerdeführers auf einen veröffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers mit vergleichbarem Inhalt nicht auf- zuschalten. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der strittige Kommentar nicht zu einer sachlichen und konstruktiven Debatte beigetragen haben soll, kann deshalb nicht ge- folgt werden. 4.10 Da dieser Kommentar auch keine beleidigenden, diskriminierenden oder rechtswid- rigen Inhalte enthält, bestehen keine relevanten Gründe gegen eine Veröffentlichung. Insge- samt bleibt festzustellen, dass die beanstandete Nichtaufschaltung des Kommentars einen un- zulässigen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers darstellt. 5. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 12. Januar 2024