Sachverhalt
A. SRF Archiv veröffentlichte am 28. April 2023 auf Facebook in der Playlist «Die 90er- Jahre» einen Videoausschnitt aus dem Kulturmagazin «neXt», welches Fernsehen SRF von 1994 bis 2000 ausgestrahlt hatte. Das besagte Video (Dauer: 3 Minuten 24 Sekunden) bein- haltet Teile des Interviews der Moderatorin B mit der Schauspielerin Sharon Stone aus der Sendung vom 10. März 1996 (Dauer des gesamten Interviews: 8 Minuten 17 Sekunden). Der Facebook-Eintrag von SRF Archiv ist mit folgendem Text betitelt: «Sharon Stone not amused (..). Auf eine provokative Frage der SRF-Moderatorin zu Stones Karriereplanung reagiert die Schauspielerin sehr souverän! (1996)». B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhob B (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den erwähnten Bei- trag. Dieser habe Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt und sei daher zu löschen. Für die nochmalige Publikation von Teilen des Interviews habe es keinen erkennbaren Grund gegeben. Aufgrund des provokativen Teaser- texts habe der Beitrag heftige negative Reaktionen in der Kommentarspalte provoziert. Eine differenzierte Auseinandersetzung sei aufgrund der fehlenden Kontextualisierung im Gegen- satz zu einem in der Sendung «Kulturplatz» von Fernsehen SRF vom 29. September 2021 ausgestrahlten Beitrag nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie 33 Jahre lang als Moderatorin bei SRF tätig gewesen sei und ein Jahr nach ihrem freiwil- ligen Weggang durch eine unnötige und reisserisch aufgemachte Publikation in die Öffent- lichkeit gezerrt und exponiert werde. Sie habe als immer noch öffentliche Person einen er- heblichen Reputationsschaden erlitten, der aufgrund der bisher ausbleibenden Löschung be- stehen bleibe. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2023, auf die Beschwerde nicht einzu- treten, eventualiter sei sie abzuweisen. Eine Zuständigkeit der UBI hinsichtlich des individu- alrechtlichen Persönlichkeitsschutzes bestehe gemäss bundesrätlicher Botschaft zum RTVG und ständiger Rechtsprechung nicht. Der entsprechende Schutz sei durch Zivil- und Strafge- richte genügend abgedeckt. Sollte die UBI auf die Beschwerde eintreten, sei darauf hinzuwei- sen, dass es beim beanstandeten Teasertext primär darum gehe, auf den Beitrag aufmerk- sam zu machen. Dieser möge etwas reisserisch sein, aber sei nicht verletzend. Der Interview- ausschnitt habe ausserordentlich viele Reaktionen ausgelöst. Persönlichkeitsverletzende und andere gegen die Netiquette verstossende Kommentare seien jedoch gelöscht sowie kon- struktive Kritik und Nachfragen seitens von Nutzerinnen und Nutzern kontextualisiert worden. Mit der Beschwerdeführerin habe in Gesprächen kein Weg zu einer einvernehmlichen Lösung gefunden werden können. Art. 4 Abs. 1 RTVG sei nicht verletzt worden. D. In ihrer Replik vom 21. September 2023 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Aussagen in der Beschwerdeantwort hinsichtlich der gescheiterten Vermittlungsgesprä- che mit der Redaktion nicht den Tatsachen entsprechen würden. Sie ersucht die UBI, bei SRF die Löschung des Beitrags zu beantragen.
3/8
E. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2023 ihre Sicht zu den gescheiterten Vermittlungsbemühungen und weist auf den Mailverkehr zwischen dem Redaktor und der Beschwerdeführerin hin. F. Die UBI beschloss am 7. August 2023 im Zirkularverfahren und mit Mehrheitsent- scheid, auf die Beschwerde einzutreten. Strittig unter den Mitgliedern war die sachliche Zu- ständigkeit der UBI (vgl. E. 4 nachfolgend). G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/8
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der beanstandete Facebook-Beitrag von SRF Archiv bildet Teil des übrigen publizis- tischen Angebots der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR, welches der Aufsicht der UBI untersteht.
E. 2 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publika- tion Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Ent- scheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 4 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, nament- lich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nicht zu diesen rundfunkrechtlichen Bestimmungen gehört das Persönlichkeitsrecht (BGE 134 II 260 E. 6.2ff. S. 262f. [«Schönheitschirurg»]). Auf die entsprechenden Rügen ist mit Verweis auf die bestehenden zivil- und strafrechtlichen Rechts- behelfe nicht einzutreten (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen (siehe dazu Jahres- bericht 2020 der UBI, E. 5.5, S. 11f.).
E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 5.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Veröffentli- chungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforde- rungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht explizit eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG und implizit auch des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
E. 5.2 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Publikationen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft jedoch ausschliesslich Grundrechte, die «programmrelevante, objektive Schutz- ziele» beinhalten, wie etwa den Religionsfrieden, das Vermeiden von Rassenhass und den Jugendschutz (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). Explizit untersagt Art. 4
5/8
Abs. 1 RTVG Publikationen, welche diskriminierend sind, die Sittlichkeit gefährden oder die Menschenwürde missachten.
E. 5.3 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Feh- ler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zent- ralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt an- wendbar.
E. 6 SRF Archiv publiziert auf Facebook in der Playlist «Die 90-er Jahre» redaktionell ausgewählte und zeitlich eingeordnete Originalaufnahmen aus dem betreffenden Jahrzehnt. Gezeigt soll werden, wie früher Fernsehen gemacht worden ist, insbesondere auch im Ver- gleich zu heute.
E. 6.1 Im Zentrum des beanstandeten Facebook-Beitrags steht das Video mit Ausschnitten aus einem 1996 im SRF-Kulturmagazin «neXt» ausgestrahlten Interview, welches die Be- schwerdeführerin als Moderatorin mit Sharon Stone führte. Es geht darin um die Karrierepla- nung der Schauspielerin. Die Moderatorin bemerkt, Sharon Stone habe zuerst für den «Play- boy» posiert, um in Hollywood aufzufallen, danach im Film «Basic Instinct» die Beine ge- spreizt, um zu schockieren sowie um sich einen Namen zu machen und nun schliesslich mit dem Film «Casino» die Anerkennung als ernsthafte Schauspielerin erhalten. Es scheine ihr, sie verfolge eine strikte Karriereplanung. Sharon Stone, obwohl innerlich sichtlich erzürnt, wehrt sich mit klaren Worten, aber in ruhigem Ton gegen diese Darstellung. Sie erachte diese Sichtweise als billig und unter ihrer Würde als Künstlerin und Frau. Eine solche Fragestellung sei nicht angebracht, blende sie doch aus, was sie als Mensch ausmache.
E. 6.2 Der von der Beschwerdeführerin gerügte Teasertext, «Sharon Stone not amused»
– mit zwei entsprechenden Emojis – «Auf eine provokative Frage der SRF-Moderatorin zu Stones Karriereplanung reagiert die Schauspielerin sehr souverän! (1996)», gibt diese Inter- viewsequenz zutreffend wieder. Die Frage bzw. die Aussage der Beschwerdeführerin kann
6/8
durchaus als «provokativ» bezeichnet werden. Es entspricht zudem den Tatsachen, dass die Schauspielerin zwar offensichtlich nicht «amused» war, sich aber nicht aus dem Konzept brin- gen liess und in einer Weise geantwortet hat, die man als «souverän» bezeichnen kann. Das Bundesgericht hat überdies zur Relevanz einer Anmoderation, die mit dem beanstandeten Teasertext vergleichbar ist, erwogen, dass deren Sinn und Zweck darin bestehe, das Thema knapp und verständlich anzukündigen und gleichzeitig die Neugier des Publikums zu wecken. Eine zugespitzte und verkürzende Anmoderation begründe alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Urteil 2C_483/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.2 [«Politiker prel- len Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]).
E. 6.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zentral, dass der Videoausschnitt für das Publikum als Archivaufnahme erkennbar ist. Es handelt sich um eine Veröffentlichung von SRF Archiv, die in der Playlist «Die 90er-Jahre» erscheint, und im Teasertext wird auf das Jahr der Ausstrahlung des Interviews (1996) hingewiesen. Zudem wird bereits aufgrund des damaligen Alters der Protagonistinnen und des Settings klar, dass es sich nicht um ein aktu- elles Interview handelt.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls die fehlende Kontextualisierung und weist da- bei auf einen Beitrag der Sendung «Kulturplatz» des Fernsehens SRF vom 29. September 2021 hin, die dem «Zurich Film Festival» gewidmet ist. Dieser befasst sich eingehend mit dem Werdegang der Schauspielerin («Sharon Stone: Geschichte einer Ikone»), die am Festival 2021 für ihr Lebenswerk ausgezeichnet wurde. Im Rahmen dieses Beitrags wird ebenfalls der Interviewausschnitt aus dem Jahre 1996 erwähnt. Die Moderatorin reflektiert darin ihr Vorge- hen und ihre Motivation. Sie habe mit ihrer etwas flapsigen Frage wohl eine rote Linie über- schritten. Schlussendlich habe aber Sharon Stone schon etwas darüber erzählt, wie übel es in Hollywood zugehe. Der Umstand, dass im betreffenden «Kulturplatz»-Beitrag die Interview- sequenz aus dem Blickwinkel der Moderatorin geschildert wird, bedeutet jedoch nicht, dass bei einer neuen Publikation zum strittigen Interviewausschnitt nur eine vergleichbare Heran- gehensweise mit dem Programmrecht vereinbar ist. Diesbezüglich ist auf die Programmauto- nomie hinzuweisen, welche die Freiheit in der Wahl eines Themas und des Fokus gewähr- leistet. Im Unterschied zum «Kulturplatz»-Beitrag fokussiert SRF Archiv in der beanstandeten Publikation mit dem Teasertext primär auf die Schauspielerin und deren Reaktion auf die In- terviewfrage.
E. 6.5 Dieser Blickwinkel und der veränderte Zeitgeist (z.B. «#MeToo»-Debatte) sind wohl auch der Grund, dass der Beitrag in der Kommentarspalte negative Reaktionen gegen die Moderatorin hervorgerufen hat. Die Beschwerdeführerin spricht von einem eigentlichen Shit- storm, welcher der Beitrag wegen der von ihr erwähnten Gründe (einseitiger Teasertext, feh- lende Kontextualisierung) provoziert habe. Die Beschwerdegegnerin bestätigt zwar, dass der Interviewausschnitt vergleichsweise viele Reaktionen ausgelöst habe. Sie weist aber gleich- zeitig darauf hin, dass persönlichkeitsverletzende und andere gegen die Netiquette verstos- sende Kommentare gelöscht worden seien. Überdies sei die Redaktion auf konstruktive Kritik und Nachfragen von Nutzerinnen und Nutzern eingegangen, indem sie etwa mit Verlinkung auf das gesamte Interview und die Begegnung der Moderatorin mit Sharon Stone am «Zurich Film Festival» 2021 hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nicht die
7/8
Handhabung der Kommentarspalte. Aus dem Programmrecht lässt sich zudem nicht ableiten, dass bei einer – sich natürlich ergebenden – einseitigen Tendenz in einer Kommentarspalte die Community-Redaktion zwingend eingreifen muss, um eine Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen vertretenen Meinungen herbeizuführen. Das Bundesgericht hat bezüglich On- line-Foren der Beschwerdegegnerin in BGE 149 I 2 einzig ausgeführt, dass bei Nichtaufschal- tung bzw. Löschung von Kommentaren der Rechtsweg zur UBI offensteht, um abzuklären, ob die Meinungsäusserungsfreiheit der betroffenen Personen unzulässigerweise eingeschränkt worden ist. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angefügt, dass die Beschwerdefüh- rerin im Gespräch wie Sharon Stone ebenfalls jederzeit souverän blieb, trotz nicht erfreuter Schauspielerin und Interviewführung auf Englisch, wofür sie in Kommentaren auch Zuspruch erhielt.
E. 6.6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Beschwerde aus programmrechtlicher Sicht unbegründet ist. Namentlich betrifft dies auch den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verweis auf Art. 4 Abs. 1 RTVG (Beachtung der Grundrechte). Sie begründet die Verletzung dieser Bestimmung ausschliesslich mit dem individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz, wel- cher aber – wie erwähnt (E. 3) – gar nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt. Es liegt im Übrigen offensichtlich keine Missachtung von programmrelevanten Bestimmungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG wie etwa der Achtung der Menschenwürde vor. Auch andere programmrecht- liche Bestimmungen, wie insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot, hat der Beitrag nicht verletzt. Bedauerlich erscheint, dass dieser Streitfall nicht einvernehmlich zwischen der Be- schwerdegegnerin und ihrer ehemaligen langjährigen Mitarbeiterin geregelt werden konnte, sondern in einem Verfahren vor der UBI münden musste.
E. 7 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
8/8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/8
________________________
b. 959
Entscheid vom 2. November 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Facebook SRF Archiv, Playlist «Die 90er-Jahre», Beitrag «Sharon Stone not amused» vom 28. April 2023
Beschwerde vom 10. Juli 2023
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführerin)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/8
Sachverhalt:
A. SRF Archiv veröffentlichte am 28. April 2023 auf Facebook in der Playlist «Die 90er- Jahre» einen Videoausschnitt aus dem Kulturmagazin «neXt», welches Fernsehen SRF von 1994 bis 2000 ausgestrahlt hatte. Das besagte Video (Dauer: 3 Minuten 24 Sekunden) bein- haltet Teile des Interviews der Moderatorin B mit der Schauspielerin Sharon Stone aus der Sendung vom 10. März 1996 (Dauer des gesamten Interviews: 8 Minuten 17 Sekunden). Der Facebook-Eintrag von SRF Archiv ist mit folgendem Text betitelt: «Sharon Stone not amused (..). Auf eine provokative Frage der SRF-Moderatorin zu Stones Karriereplanung reagiert die Schauspielerin sehr souverän! (1996)». B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhob B (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den erwähnten Bei- trag. Dieser habe Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt und sei daher zu löschen. Für die nochmalige Publikation von Teilen des Interviews habe es keinen erkennbaren Grund gegeben. Aufgrund des provokativen Teaser- texts habe der Beitrag heftige negative Reaktionen in der Kommentarspalte provoziert. Eine differenzierte Auseinandersetzung sei aufgrund der fehlenden Kontextualisierung im Gegen- satz zu einem in der Sendung «Kulturplatz» von Fernsehen SRF vom 29. September 2021 ausgestrahlten Beitrag nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie 33 Jahre lang als Moderatorin bei SRF tätig gewesen sei und ein Jahr nach ihrem freiwil- ligen Weggang durch eine unnötige und reisserisch aufgemachte Publikation in die Öffent- lichkeit gezerrt und exponiert werde. Sie habe als immer noch öffentliche Person einen er- heblichen Reputationsschaden erlitten, der aufgrund der bisher ausbleibenden Löschung be- stehen bleibe. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2023, auf die Beschwerde nicht einzu- treten, eventualiter sei sie abzuweisen. Eine Zuständigkeit der UBI hinsichtlich des individu- alrechtlichen Persönlichkeitsschutzes bestehe gemäss bundesrätlicher Botschaft zum RTVG und ständiger Rechtsprechung nicht. Der entsprechende Schutz sei durch Zivil- und Strafge- richte genügend abgedeckt. Sollte die UBI auf die Beschwerde eintreten, sei darauf hinzuwei- sen, dass es beim beanstandeten Teasertext primär darum gehe, auf den Beitrag aufmerk- sam zu machen. Dieser möge etwas reisserisch sein, aber sei nicht verletzend. Der Interview- ausschnitt habe ausserordentlich viele Reaktionen ausgelöst. Persönlichkeitsverletzende und andere gegen die Netiquette verstossende Kommentare seien jedoch gelöscht sowie kon- struktive Kritik und Nachfragen seitens von Nutzerinnen und Nutzern kontextualisiert worden. Mit der Beschwerdeführerin habe in Gesprächen kein Weg zu einer einvernehmlichen Lösung gefunden werden können. Art. 4 Abs. 1 RTVG sei nicht verletzt worden. D. In ihrer Replik vom 21. September 2023 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Aussagen in der Beschwerdeantwort hinsichtlich der gescheiterten Vermittlungsgesprä- che mit der Redaktion nicht den Tatsachen entsprechen würden. Sie ersucht die UBI, bei SRF die Löschung des Beitrags zu beantragen.
3/8
E. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2023 ihre Sicht zu den gescheiterten Vermittlungsbemühungen und weist auf den Mailverkehr zwischen dem Redaktor und der Beschwerdeführerin hin. F. Die UBI beschloss am 7. August 2023 im Zirkularverfahren und mit Mehrheitsent- scheid, auf die Beschwerde einzutreten. Strittig unter den Mitgliedern war die sachliche Zu- ständigkeit der UBI (vgl. E. 4 nachfolgend). G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/8
Erwägungen:
1. Der beanstandete Facebook-Beitrag von SRF Archiv bildet Teil des übrigen publizis- tischen Angebots der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR, welches der Aufsicht der UBI untersteht. 2. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publika- tion Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Ent- scheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. 4. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, nament- lich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nicht zu diesen rundfunkrechtlichen Bestimmungen gehört das Persönlichkeitsrecht (BGE 134 II 260 E. 6.2ff. S. 262f. [«Schönheitschirurg»]). Auf die entsprechenden Rügen ist mit Verweis auf die bestehenden zivil- und strafrechtlichen Rechts- behelfe nicht einzutreten (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen (siehe dazu Jahres- bericht 2020 der UBI, E. 5.5, S. 11f.). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 5.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Veröffentli- chungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforde- rungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht explizit eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG und implizit auch des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 5.2 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Publikationen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft jedoch ausschliesslich Grundrechte, die «programmrelevante, objektive Schutz- ziele» beinhalten, wie etwa den Religionsfrieden, das Vermeiden von Rassenhass und den Jugendschutz (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). Explizit untersagt Art. 4
5/8
Abs. 1 RTVG Publikationen, welche diskriminierend sind, die Sittlichkeit gefährden oder die Menschenwürde missachten. 5.3 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Feh- ler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zent- ralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt an- wendbar. 6. SRF Archiv publiziert auf Facebook in der Playlist «Die 90-er Jahre» redaktionell ausgewählte und zeitlich eingeordnete Originalaufnahmen aus dem betreffenden Jahrzehnt. Gezeigt soll werden, wie früher Fernsehen gemacht worden ist, insbesondere auch im Ver- gleich zu heute. 6.1 Im Zentrum des beanstandeten Facebook-Beitrags steht das Video mit Ausschnitten aus einem 1996 im SRF-Kulturmagazin «neXt» ausgestrahlten Interview, welches die Be- schwerdeführerin als Moderatorin mit Sharon Stone führte. Es geht darin um die Karrierepla- nung der Schauspielerin. Die Moderatorin bemerkt, Sharon Stone habe zuerst für den «Play- boy» posiert, um in Hollywood aufzufallen, danach im Film «Basic Instinct» die Beine ge- spreizt, um zu schockieren sowie um sich einen Namen zu machen und nun schliesslich mit dem Film «Casino» die Anerkennung als ernsthafte Schauspielerin erhalten. Es scheine ihr, sie verfolge eine strikte Karriereplanung. Sharon Stone, obwohl innerlich sichtlich erzürnt, wehrt sich mit klaren Worten, aber in ruhigem Ton gegen diese Darstellung. Sie erachte diese Sichtweise als billig und unter ihrer Würde als Künstlerin und Frau. Eine solche Fragestellung sei nicht angebracht, blende sie doch aus, was sie als Mensch ausmache. 6.2 Der von der Beschwerdeführerin gerügte Teasertext, «Sharon Stone not amused»
– mit zwei entsprechenden Emojis – «Auf eine provokative Frage der SRF-Moderatorin zu Stones Karriereplanung reagiert die Schauspielerin sehr souverän! (1996)», gibt diese Inter- viewsequenz zutreffend wieder. Die Frage bzw. die Aussage der Beschwerdeführerin kann
6/8
durchaus als «provokativ» bezeichnet werden. Es entspricht zudem den Tatsachen, dass die Schauspielerin zwar offensichtlich nicht «amused» war, sich aber nicht aus dem Konzept brin- gen liess und in einer Weise geantwortet hat, die man als «souverän» bezeichnen kann. Das Bundesgericht hat überdies zur Relevanz einer Anmoderation, die mit dem beanstandeten Teasertext vergleichbar ist, erwogen, dass deren Sinn und Zweck darin bestehe, das Thema knapp und verständlich anzukündigen und gleichzeitig die Neugier des Publikums zu wecken. Eine zugespitzte und verkürzende Anmoderation begründe alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Urteil 2C_483/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.2 [«Politiker prel- len Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). 6.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zentral, dass der Videoausschnitt für das Publikum als Archivaufnahme erkennbar ist. Es handelt sich um eine Veröffentlichung von SRF Archiv, die in der Playlist «Die 90er-Jahre» erscheint, und im Teasertext wird auf das Jahr der Ausstrahlung des Interviews (1996) hingewiesen. Zudem wird bereits aufgrund des damaligen Alters der Protagonistinnen und des Settings klar, dass es sich nicht um ein aktu- elles Interview handelt. 6.4 Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls die fehlende Kontextualisierung und weist da- bei auf einen Beitrag der Sendung «Kulturplatz» des Fernsehens SRF vom 29. September 2021 hin, die dem «Zurich Film Festival» gewidmet ist. Dieser befasst sich eingehend mit dem Werdegang der Schauspielerin («Sharon Stone: Geschichte einer Ikone»), die am Festival 2021 für ihr Lebenswerk ausgezeichnet wurde. Im Rahmen dieses Beitrags wird ebenfalls der Interviewausschnitt aus dem Jahre 1996 erwähnt. Die Moderatorin reflektiert darin ihr Vorge- hen und ihre Motivation. Sie habe mit ihrer etwas flapsigen Frage wohl eine rote Linie über- schritten. Schlussendlich habe aber Sharon Stone schon etwas darüber erzählt, wie übel es in Hollywood zugehe. Der Umstand, dass im betreffenden «Kulturplatz»-Beitrag die Interview- sequenz aus dem Blickwinkel der Moderatorin geschildert wird, bedeutet jedoch nicht, dass bei einer neuen Publikation zum strittigen Interviewausschnitt nur eine vergleichbare Heran- gehensweise mit dem Programmrecht vereinbar ist. Diesbezüglich ist auf die Programmauto- nomie hinzuweisen, welche die Freiheit in der Wahl eines Themas und des Fokus gewähr- leistet. Im Unterschied zum «Kulturplatz»-Beitrag fokussiert SRF Archiv in der beanstandeten Publikation mit dem Teasertext primär auf die Schauspielerin und deren Reaktion auf die In- terviewfrage. 6.5 Dieser Blickwinkel und der veränderte Zeitgeist (z.B. «#MeToo»-Debatte) sind wohl auch der Grund, dass der Beitrag in der Kommentarspalte negative Reaktionen gegen die Moderatorin hervorgerufen hat. Die Beschwerdeführerin spricht von einem eigentlichen Shit- storm, welcher der Beitrag wegen der von ihr erwähnten Gründe (einseitiger Teasertext, feh- lende Kontextualisierung) provoziert habe. Die Beschwerdegegnerin bestätigt zwar, dass der Interviewausschnitt vergleichsweise viele Reaktionen ausgelöst habe. Sie weist aber gleich- zeitig darauf hin, dass persönlichkeitsverletzende und andere gegen die Netiquette verstos- sende Kommentare gelöscht worden seien. Überdies sei die Redaktion auf konstruktive Kritik und Nachfragen von Nutzerinnen und Nutzern eingegangen, indem sie etwa mit Verlinkung auf das gesamte Interview und die Begegnung der Moderatorin mit Sharon Stone am «Zurich Film Festival» 2021 hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nicht die
7/8
Handhabung der Kommentarspalte. Aus dem Programmrecht lässt sich zudem nicht ableiten, dass bei einer – sich natürlich ergebenden – einseitigen Tendenz in einer Kommentarspalte die Community-Redaktion zwingend eingreifen muss, um eine Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen vertretenen Meinungen herbeizuführen. Das Bundesgericht hat bezüglich On- line-Foren der Beschwerdegegnerin in BGE 149 I 2 einzig ausgeführt, dass bei Nichtaufschal- tung bzw. Löschung von Kommentaren der Rechtsweg zur UBI offensteht, um abzuklären, ob die Meinungsäusserungsfreiheit der betroffenen Personen unzulässigerweise eingeschränkt worden ist. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angefügt, dass die Beschwerdefüh- rerin im Gespräch wie Sharon Stone ebenfalls jederzeit souverän blieb, trotz nicht erfreuter Schauspielerin und Interviewführung auf Englisch, wofür sie in Kommentaren auch Zuspruch erhielt. 6.6 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Beschwerde aus programmrechtlicher Sicht unbegründet ist. Namentlich betrifft dies auch den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verweis auf Art. 4 Abs. 1 RTVG (Beachtung der Grundrechte). Sie begründet die Verletzung dieser Bestimmung ausschliesslich mit dem individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz, wel- cher aber – wie erwähnt (E. 3) – gar nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt. Es liegt im Übrigen offensichtlich keine Missachtung von programmrelevanten Bestimmungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG wie etwa der Achtung der Menschenwürde vor. Auch andere programmrecht- liche Bestimmungen, wie insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot, hat der Beitrag nicht verletzt. Bedauerlich erscheint, dass dieser Streitfall nicht einvernehmlich zwischen der Be- schwerdegegnerin und ihrer ehemaligen langjährigen Mitarbeiterin geregelt werden konnte, sondern in einem Verfahren vor der UBI münden musste. 7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
8/8
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand:19. Dezember 2023