Sachverhalt
A. Anfang Dezember 2022 kündigte der neue Twitter-Chef Elon Musk die Veröffentli- chung von interner Korrespondenz des früheren Managements an. Im Auftrag von Musk ver- öffentlichten zwei Journalisten entsprechende Interna in mehreren Tranchen. Diese «Twitter Files» sollten belegen, dass beim Kurznachrichtendienst unter dem früheren Management nicht genehme Ansichten und Themen zensiert wurden. B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 erhob A (Beschwerdeführer) bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die ungenügende Berichter- stattung über die «Twitter Files» bei SRF Beschwerde. Diese seien nie sachgerecht darge- stellt worden und die Vielfalt der Ansichten sei damit auch nicht zum Ausdruck gekommen. Der in Art. 93 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erwähnte Leistungsauftrag sei nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer erinnert an die Vorgänge im Zusammenhang mit den Covid- 19-Massnahmen (Berset-Affäre, Impfbeschaffungen). Die «Twitter Files» würden die Vermu- tung heftiger Zensur und Propaganda in allen westlichen Ländern bestätigen, nicht nur in den USA. Diese Problematik, welche in Bezug auf Covid-19 zu einer unnötigen Geldverschwen- dung zu Gunsten von Pharmakonzernen geführt habe, sei bei SRF nie richtig thematisiert worden, beispielsweise im Rahmen der Sendungen «Arena» oder «Club». Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 23. Januar 2023 bei. C. Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI am 24. Februar 2023 eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 22 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen, sowie am 2. März 2023 eine unterschriebene Version seiner Eingabe. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die «Twitter Files» seien in einem Radiobeitrag der Sen- dung «Echo der Zeit» und in einem Online-Artikel thematisiert worden. Dass SRF nur zurück- haltend über diese Files berichtet habe, hänge damit zusammen, dass andere Themen zu dieser Zeit im Vordergrund gestanden und die entsprechenden Enthüllungen die Schweiz nur am Rande betroffen hätten. Die Programmautonomie erlaube es SRF grundsätzlich, über ein Thema nicht oder nur wenig zu berichten, soweit keine rechtswidrige Zugangsverweigerung vorliege. Auch das Vielfaltsgebot sei nicht verletzt worden. Eine entsprechende Rechtswid- rigkeit sei nur bei offensichtlichen, willkürlich anmutenden Einseitigkeiten bei der Themenwahl über einen längeren Zeitpunkt anzunehmen. Auch bei den meisten anderen Schweizer Me- dien seien die «Twitter Files» kein zentrales Thema gewesen. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass SRF über die «Twitter Files» nicht bzw. unge- nügend informiert habe. Wenn ein Veranstalter über ein Ereignis nicht berichtet, betrifft dies primär das Zugangs- und nicht das Programmrecht (BGE 125 II 624 E. 3b S. 627 [«Sauver le pied du Jura»]).
E. 2.2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann oder dessen Gesuch um Zugang abge- wiesen worden ist (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Beschwer- debefugt ist ebenfalls, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde).
E. 2.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers, welche die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde erfüllt, stellt ausschliesslich eine Programmbeschwerde dar. Der Beschwerde- führer hat keinen direkten Bezug zu den «Twitter Files» und wäre daher auch nicht befugt gewesen, eine Beschwerde wegen des verweigerten Zugangs von entsprechenden Inhalten in die Programme von SRF zu erheben. Da im Zusammenhang mit Zugangsverweigerungs- beschwerden eine Popularbeschwerde nicht möglich ist, richtet sich die Eingabe gegen die ausgestrahlten Programme im relevanten Zeitraum (Art. 92 Abs. 3 RTVG). Im Rahmen einer solchen Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten be- anstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Der Beschwerdeführer nennt keine Sendung mit Da- tum. Als Zeitraum kommen damit maximal die drei Monate vor seiner Beanstandung an die Ombudsstelle in Frage, die am 27. Dezember 2022 erfolgt ist. Da die erste Tranche der Twit- ter Files am 2. Dezember 2022 veröffentlicht wurde, steht der Zeitraum vom 2. bis 27. De- zember 2022 im Vordergrund. Die Beschwerde betrifft ausschliesslich das Radio- und Fern- sehprogramm von SRF. Gegen das übrige publizistische Angebot der SRG und damit insbe- sondere gegen Online-Inhalte sind Zeitraumbeschwerden nur möglich, soweit es um Beiträge aus dem gleichen Wahl- oder Abstimmungsdossier geht (Art. 92 Abs. 4 RTVG). Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Sendungen «Arena» und «Club» legt ohnehin nahe, dass sich seine Beschwerde primär gegen Fernsehen SRF richtet.
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E. 2.4 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Sen- dungen das einschlägige Recht verletzt haben, wozu namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG ge- hören. Nicht zu prüfen hat sie die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss Art. 93 Abs. 2 BV, der sich an alle schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter gesamthaft richtet.
E. 2.5 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Be- schwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Viel- faltsgebots geltend.
E. 3 Februar 2023 sowie der dazugehörige Online-Artikel von SRF News fallen nicht in diese Periode und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
E. 4 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redak- tionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (UBI-Entscheide
b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 5 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien»], b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»] und b. 813 vom 13. September 2019 E. 7ff. [«Klimafragen»]). Über möglichst viele und insbesondere relevante Themen soll berichtet und diese sollen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet werden (Peter No- bel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 4. Auflage 2021, S. 553, Rz. 158). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum RTVG jedoch darauf hingewiesen, dass das Vielfaltsgebot nur bedingt justizi- abel ist und primär richtungsweisenden (programmatischen) Charakter hat (BBl 2003 1669).
E. 4.1 Die «Twitter Files» betreffen verschiedene Ereignisse. Im ersten File geht es um die Geschichte über die Laptop-Affäre von Hunter Biden, dem Sohn des US-Präsidenten, bei welcher der Kurznachrichtendienst Links zum betreffenden Artikel der «New York Post»
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unterbunden hatte. Im zweiten File steht im Vordergrund, wie «Twitter» die Sichtbarkeit von einigen Accounts schmälerte. Die Files drei bis fünf beinhalten den Umgang mit dem ehema- ligen US-Präsidenten Donald Trump. Weitere bis am 27. Dezember 2022 veröffentlichte Files thematisieren Beziehungen von Twitter zum FBI (File 6 und 7), zur US-Regierung (File 8 und
9) sowie die Handhabung von Covid-19-Inhalten (File 10). Die «Twitter Files» betreffen primär politische Aspekte aus den USA. Die Gemeinsamkeit der Files besteht darin, dass diese al- lesamt Verbindungen zwischen den US-Behörden und dem alten Management von Twitter nahelegen, um unerwünschte Inhalte zu unterdrücken, und dass sie damit Manipulationen des Informationsflusses durch den Kurznachrichtendienst aufzeigen wollen.
E. 4.2 Es erstaunt, dass SRF in seinen Radio- und Fernsehprogrammen im Dezember 2022 nicht über die «Twitter Files» berichtet hat, namentlich auch angesichts des breiten Echos, die diese auslösten. Zeitungen wie die «NZZ» oder der «Tages-Anzeiger» publizierten in dieser Zeit mehrere Artikel zu diesen kontrovers diskutierten Veröffentlichungen. SRF be- gründet die Nicht-Berichterstattung über die «Twitter-Files» mit einem redaktionellen Ent- scheid. Andere wichtige Themen seien in dieser Zeit (Dezember 2022) im Vordergrund ge- standen und SRF habe diese Themen als relevanter eingestuft (Fussball-WM in Katar, Bun- desrats-Wahlen, Korruptionsskandal in Brüssel, Leitzins-Erhöhungen, Ukraine-Krieg, Ener- gie- und Stromdebatte u.a.). Über das Unternehmen «Twitter» habe SRF sehr wohl berichtet. Dabei sei es aber primär um den Verkauf an Elon Musk und die Neuausrichtung des Unter- nehmens gegangen und nicht um die «Twitter-Files».
E. 4.3 Die UBI kann im Rahmen des Vielfaltsgebots nicht darüber entscheiden, über welche Ereignisse konzessionierte Veranstalter wie die Beschwerdegegnerin zwingend zu berichten haben. Dies widerspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Programmautonomie, wel- che die freie Themenwahl beinhaltet. Art. 6 Abs. 3 RTVG sieht zudem ausdrücklich vor, dass niemand von einem Veranstalter die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen kann. Eine Ausnahme besteht einzig bei Vorliegen einer rechtswidrigen Verweigerung des Zugangs zum Programm, was jedoch eine Zugangsbeschwerde voraussetzt (siehe dazu vorne E. 2.1 und 2.3).
E. 4.4 Die fehlende Berichterstattung über die «Twitter Files» in den Radio- und Fernseh- programmen hat im relevanten Zeitraum nicht zu einer rechtserheblichen Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit bei der Berichterstattung über bestimmte Themen im Sinne des Vielfalts- gebots geführt. Eine solche nimmt die UBI dann an, wenn zu einem Thema oder zu einem Ereignis, über welches wiederholt und vertieft berichtet wird, jeweils nur eine Sichtweise zum Ausdruck kommt und der Gegenstandpunkt oder andere Meinungen kein Gehör finden (UBI- Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 5.6). Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass SRF in seinen Radio- oder Fernsehprogrammen bei im Zusammenhang mit den «Twitter Files» relevanten Themen (z.B. Politik in den USA, regierungsnahe Medien) einseitig infor- miert und ausschliesslich Beiträge ausgestrahlt hätte, welche der in den Files präsentierten Darstellung widersprechen würde. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde aus die- sen Gründen nicht verletzt.
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E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
7/7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 948
Entscheid vom 25. Mai 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF News, Ungenügende Berichterstattung über «Twitter Files»
Beschwerde vom 24. Januar 2023
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Anfang Dezember 2022 kündigte der neue Twitter-Chef Elon Musk die Veröffentli- chung von interner Korrespondenz des früheren Managements an. Im Auftrag von Musk ver- öffentlichten zwei Journalisten entsprechende Interna in mehreren Tranchen. Diese «Twitter Files» sollten belegen, dass beim Kurznachrichtendienst unter dem früheren Management nicht genehme Ansichten und Themen zensiert wurden. B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 erhob A (Beschwerdeführer) bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die ungenügende Berichter- stattung über die «Twitter Files» bei SRF Beschwerde. Diese seien nie sachgerecht darge- stellt worden und die Vielfalt der Ansichten sei damit auch nicht zum Ausdruck gekommen. Der in Art. 93 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erwähnte Leistungsauftrag sei nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer erinnert an die Vorgänge im Zusammenhang mit den Covid- 19-Massnahmen (Berset-Affäre, Impfbeschaffungen). Die «Twitter Files» würden die Vermu- tung heftiger Zensur und Propaganda in allen westlichen Ländern bestätigen, nicht nur in den USA. Diese Problematik, welche in Bezug auf Covid-19 zu einer unnötigen Geldverschwen- dung zu Gunsten von Pharmakonzernen geführt habe, sei bei SRF nie richtig thematisiert worden, beispielsweise im Rahmen der Sendungen «Arena» oder «Club». Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 23. Januar 2023 bei. C. Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI am 24. Februar 2023 eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 22 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen, sowie am 2. März 2023 eine unterschriebene Version seiner Eingabe. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2023, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die «Twitter Files» seien in einem Radiobeitrag der Sen- dung «Echo der Zeit» und in einem Online-Artikel thematisiert worden. Dass SRF nur zurück- haltend über diese Files berichtet habe, hänge damit zusammen, dass andere Themen zu dieser Zeit im Vordergrund gestanden und die entsprechenden Enthüllungen die Schweiz nur am Rande betroffen hätten. Die Programmautonomie erlaube es SRF grundsätzlich, über ein Thema nicht oder nur wenig zu berichten, soweit keine rechtswidrige Zugangsverweigerung vorliege. Auch das Vielfaltsgebot sei nicht verletzt worden. Eine entsprechende Rechtswid- rigkeit sei nur bei offensichtlichen, willkürlich anmutenden Einseitigkeiten bei der Themenwahl über einen längeren Zeitpunkt anzunehmen. Auch bei den meisten anderen Schweizer Me- dien seien die «Twitter Files» kein zentrales Thema gewesen. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass SRF über die «Twitter Files» nicht bzw. unge- nügend informiert habe. Wenn ein Veranstalter über ein Ereignis nicht berichtet, betrifft dies primär das Zugangs- und nicht das Programmrecht (BGE 125 II 624 E. 3b S. 627 [«Sauver le pied du Jura»]). 2.2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann oder dessen Gesuch um Zugang abge- wiesen worden ist (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Beschwer- debefugt ist ebenfalls, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). 2.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers, welche die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde erfüllt, stellt ausschliesslich eine Programmbeschwerde dar. Der Beschwerde- führer hat keinen direkten Bezug zu den «Twitter Files» und wäre daher auch nicht befugt gewesen, eine Beschwerde wegen des verweigerten Zugangs von entsprechenden Inhalten in die Programme von SRF zu erheben. Da im Zusammenhang mit Zugangsverweigerungs- beschwerden eine Popularbeschwerde nicht möglich ist, richtet sich die Eingabe gegen die ausgestrahlten Programme im relevanten Zeitraum (Art. 92 Abs. 3 RTVG). Im Rahmen einer solchen Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten be- anstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Der Beschwerdeführer nennt keine Sendung mit Da- tum. Als Zeitraum kommen damit maximal die drei Monate vor seiner Beanstandung an die Ombudsstelle in Frage, die am 27. Dezember 2022 erfolgt ist. Da die erste Tranche der Twit- ter Files am 2. Dezember 2022 veröffentlicht wurde, steht der Zeitraum vom 2. bis 27. De- zember 2022 im Vordergrund. Die Beschwerde betrifft ausschliesslich das Radio- und Fern- sehprogramm von SRF. Gegen das übrige publizistische Angebot der SRG und damit insbe- sondere gegen Online-Inhalte sind Zeitraumbeschwerden nur möglich, soweit es um Beiträge aus dem gleichen Wahl- oder Abstimmungsdossier geht (Art. 92 Abs. 4 RTVG). Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Sendungen «Arena» und «Club» legt ohnehin nahe, dass sich seine Beschwerde primär gegen Fernsehen SRF richtet.
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2.4 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Sen- dungen das einschlägige Recht verletzt haben, wozu namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG ge- hören. Nicht zu prüfen hat sie die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss Art. 93 Abs. 2 BV, der sich an alle schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter gesamthaft richtet. 2.5 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Be- schwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Viel- faltsgebots geltend. 3. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot kommt vor- liegend allerdings nicht zur Anwendung, weil sich die Beschwerde nicht gegen Inhalte von konkreten ausgestrahlten Publikationen richtet (UBI-Entscheid b. 859 vom 11. Dezember 2020 E. 4.4 [«Berichterstattung über Covid-19»]). Im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots ist eine Nichterwähnung dann relevant, wenn es um wesentliche Aspekte eines in einer Sen- dung oder in einem Beitrag behandelten Themas geht. SRF hat in den Radio- und Fernseh- programmen vom 2. bis 27. Dezember 2023 jedoch gar nicht über die «Twitter Files» berich- tet. Der von der Beschwerdegegnerin genannte Beitrag in der Sendung «Echo der Zeit» vom
3. Februar 2023 sowie der dazugehörige Online-Artikel von SRF News fallen nicht in diese Periode und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. 4. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Mei- nungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die aus- schliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redak- tionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (UBI-Entscheide
b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 5 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien»], b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»] und b. 813 vom 13. September 2019 E. 7ff. [«Klimafragen»]). Über möglichst viele und insbesondere relevante Themen soll berichtet und diese sollen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet werden (Peter No- bel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 4. Auflage 2021, S. 553, Rz. 158). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum RTVG jedoch darauf hingewiesen, dass das Vielfaltsgebot nur bedingt justizi- abel ist und primär richtungsweisenden (programmatischen) Charakter hat (BBl 2003 1669). 4.1 Die «Twitter Files» betreffen verschiedene Ereignisse. Im ersten File geht es um die Geschichte über die Laptop-Affäre von Hunter Biden, dem Sohn des US-Präsidenten, bei welcher der Kurznachrichtendienst Links zum betreffenden Artikel der «New York Post»
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unterbunden hatte. Im zweiten File steht im Vordergrund, wie «Twitter» die Sichtbarkeit von einigen Accounts schmälerte. Die Files drei bis fünf beinhalten den Umgang mit dem ehema- ligen US-Präsidenten Donald Trump. Weitere bis am 27. Dezember 2022 veröffentlichte Files thematisieren Beziehungen von Twitter zum FBI (File 6 und 7), zur US-Regierung (File 8 und
9) sowie die Handhabung von Covid-19-Inhalten (File 10). Die «Twitter Files» betreffen primär politische Aspekte aus den USA. Die Gemeinsamkeit der Files besteht darin, dass diese al- lesamt Verbindungen zwischen den US-Behörden und dem alten Management von Twitter nahelegen, um unerwünschte Inhalte zu unterdrücken, und dass sie damit Manipulationen des Informationsflusses durch den Kurznachrichtendienst aufzeigen wollen. 4.2 Es erstaunt, dass SRF in seinen Radio- und Fernsehprogrammen im Dezember 2022 nicht über die «Twitter Files» berichtet hat, namentlich auch angesichts des breiten Echos, die diese auslösten. Zeitungen wie die «NZZ» oder der «Tages-Anzeiger» publizierten in dieser Zeit mehrere Artikel zu diesen kontrovers diskutierten Veröffentlichungen. SRF be- gründet die Nicht-Berichterstattung über die «Twitter-Files» mit einem redaktionellen Ent- scheid. Andere wichtige Themen seien in dieser Zeit (Dezember 2022) im Vordergrund ge- standen und SRF habe diese Themen als relevanter eingestuft (Fussball-WM in Katar, Bun- desrats-Wahlen, Korruptionsskandal in Brüssel, Leitzins-Erhöhungen, Ukraine-Krieg, Ener- gie- und Stromdebatte u.a.). Über das Unternehmen «Twitter» habe SRF sehr wohl berichtet. Dabei sei es aber primär um den Verkauf an Elon Musk und die Neuausrichtung des Unter- nehmens gegangen und nicht um die «Twitter-Files». 4.3 Die UBI kann im Rahmen des Vielfaltsgebots nicht darüber entscheiden, über welche Ereignisse konzessionierte Veranstalter wie die Beschwerdegegnerin zwingend zu berichten haben. Dies widerspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Programmautonomie, wel- che die freie Themenwahl beinhaltet. Art. 6 Abs. 3 RTVG sieht zudem ausdrücklich vor, dass niemand von einem Veranstalter die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen kann. Eine Ausnahme besteht einzig bei Vorliegen einer rechtswidrigen Verweigerung des Zugangs zum Programm, was jedoch eine Zugangsbeschwerde voraussetzt (siehe dazu vorne E. 2.1 und 2.3). 4.4 Die fehlende Berichterstattung über die «Twitter Files» in den Radio- und Fernseh- programmen hat im relevanten Zeitraum nicht zu einer rechtserheblichen Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit bei der Berichterstattung über bestimmte Themen im Sinne des Vielfalts- gebots geführt. Eine solche nimmt die UBI dann an, wenn zu einem Thema oder zu einem Ereignis, über welches wiederholt und vertieft berichtet wird, jeweils nur eine Sichtweise zum Ausdruck kommt und der Gegenstandpunkt oder andere Meinungen kein Gehör finden (UBI- Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 5.6). Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass SRF in seinen Radio- oder Fernsehprogrammen bei im Zusammenhang mit den «Twitter Files» relevanten Themen (z.B. Politik in den USA, regierungsnahe Medien) einseitig infor- miert und ausschliesslich Beiträge ausgestrahlt hätte, welche der in den Files präsentierten Darstellung widersprechen würde. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde aus die- sen Gründen nicht verletzt.
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5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 29. August 2023