Sachverhalt
A. SRF widmete sich am 16. November 2022 auf allen Kanälen und in unterschiedli- chen Gefässen dem Thema Energie. Im Radio- und Fernsehprogramm sowie Online wurden dazu Sendungen und Beiträge publiziert. Im Rahmen dieses Thementages konnte das Pub- likum in einem Live-Chat («Fragen und Antworten: Ihre Fragen zum Thema Energie») Exper- tinnen und Experten Fragen stellen, wovon ein Online-Protokoll erstellt und veröffentlicht wurde. Einige Aspekte aus dem Live-Chat fanden Eingang in die Radio- und Fernsehsendun- gen. B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhob B (Beschwerdeführer), der Geschäftsführer von Z, Beschwerde gegen den Chat bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend und rügt die Auswahl der Expertinnen und Experten, welche nicht einmal eine minimale Ausgewogenheit gewährleistet hätten. Personen mit Fachwissen im Bereich der Kernenergie hätten gefehlt, obwohl diese weltweit zunehmend an Bedeutung gewinne. Die beigezogenen Fachleute seien mit wenigen Ausnahmen im Bereich Nachhaltigkeit, erneuerbare Energie und Energie- effizienz tätig oder «Ökolobbyisten». Diese einseitige Auswahl und der Ausschluss der Min- derheitsmeinung entsprächen der Doktrin der «repressiven Toleranz». Der Eingabe des Be- schwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 5. Januar 2023 sowie die Angaben und Unterschriften von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2023, die Beschwerde abzuweisen. Sie er- wähnt den grossen Aufwand, welcher SRF betrieben habe, um dem Publikum das Thema Energie auf allen ihren Kanälen vielfältig darzustellen. Das Konzept des vom Beschwerde- führer ausschliesslich beanstandeten Live-Chats sei transparent gewesen. Die Expertinnen und Experten seien ausführlich präsentiert worden. SRF habe darauf hingewiesen, dass der Chat primär auf Verbraucherfragen ausgerichtet sei. Die divers aufgestellte Fachrunde sei so zusammengesetzt worden, um die aus Verbrauchersicht zu erwartenden Fragen konkret be- antworten zu können. Es sei nicht um eine energiepolitische Diskussion gegangen, sondern um eine Service-Leistung. Die Antworten hätten jeweils die Einschätzung der betreffenden Fachleute vermittelt. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot seien eingehalten worden. D. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Replik vom 24. März 2023, dass Beschwer- deobjekt ausschliesslich der Chat sei. Die anderen Angebote aus dem Thementag seien nicht Teil der Beschwerde. Es sei unzutreffend, dass es beim Chat um verbraucherorientierte Fra- gen gegangen sei, was schon aus der Ankündigung hervorgehe. Auch das Chatprotokoll be- lege, dass es sich nicht um ein Service-Angebot für das Publikum gehandelt habe. Tabuisiert würden im Chat die Vorteile der Kernenergie. Dieses Thema sei nicht ausgewogen behandelt worden. Das Publikum habe auch nicht zwischen Meinungen und Fakten unterscheiden kön-
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nen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien viele energiepolitische As- pekte im Chat erörtert worden. Zur Energiestrategie habe es hingegen kein einziges kritisches Votum gegeben. E. In ihrer Duplik vom 27. April 2023 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer an der Anlage des Chats störe und die Auswahl der Fachleute kritisiere. Beides liege in der Freiheit der Veranstalterin. Er verkenne auch die Anforderungen des Sachgerechtigkeitsgebots beim Beizug von Expertinnen und Experten. Die Anlage des Chats sei für das Publikum erkennbar gewesen und bei den Ansichten und Kommentaren habe es sich um keine Fakten gehandelt. Es sei nicht Aufgabe der UBI zu beurteilen, ob Aussagen von Fachleuten korrekt seien. Vorliegend gehe es um die Sachgerechtigkeit und nicht die Ausgewogenheit. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. Da juristi- sche Personen keine Popularbeschwerde einreichen können, ist nicht Z Beschwerdeführer, sondern dessen Geschäftsführer B, welcher die Beschwerdeschrift unterschrieben hat.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerden sind der Live- Chat zum Thema Energie vom 16. November 2022 mit den zwei damit zusammenhängenden Online-Publikationen von SRF News. Es handelt sich dabei um das Protokoll zum Chat («Fra- gen und Antworten: Ihre Fragen zum Thema Energie») sowie den Hinweis auf den Chat mit der Vorstellung der 44 Expertinnen und Experten («Energie-Chat: Die Fachrunde von A bis Z»). Die Publikationen haben einen direkten Bezug zueinander und sind miteinander verlinkt. Sie bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG.
E. 3.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese bein- haltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Veröffentlichungen haben jedoch den in Art. 4 und
E. 3.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuver- lässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich dar- über frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Veröffentlichung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewähr- leistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brun-
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ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerech- tigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 4. Aufgrund des Informationsgehalts der beanstandeten Publikationen ist das Sachge- rechtigkeitsgebot auf die beanstandeten Beiträge anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass es sich bei diesem Live-Chat nicht um einen typischen Rundfunkbeitrag han- delt. Dieser unterscheidet sich in grundsätzlicher Weise von Diskussionsformaten, da es darin ausschliesslich darum geht, dass ausgewählte Expertinnen und Experten konkrete Fragen aus dem Publikum direkt beantworten. Es fehlen folglich Moderationen, Analysen oder Ein- ordnungen durch die Redaktion. Das Konzept eines solchen Live-Chats ist durch die Pro- grammautonomie der Veranstalterin geschützt. 4.1 Der Online-Live-Chat zum Thema Energie mit knapp 1500 protokollierten Fragen und den jeweiligen Antworten lief am 16. November 2022 von 09:00 bis 23:30 Uhr. Die Nut- zerinnen und Nutzer dürften den Chat kaum während der ganzen Zeit mitverfolgt oder nach- träglich das gesamte Protokoll durchgelesen haben. Die Fragen sind zudem naturgemäss chronologisch und nicht thematisch protokolliert, so dass das nachträgliche Auffinden von Aussagen zu einem bestimmten Thema nur mit einem grossen Aufwand möglich ist. Dies verdeutlicht, dass es Ziel des Chats war, im Rahmen des Energie-Tags Nutzerinnen und Nut- zern die Möglichkeit zu geben, ihre individuellen Fragen im Bereich der Energie von Fachleu- ten beantworten zu lassen. Den Einfluss des Chats auf die Meinungsbildung des Publikums gilt es dementsprechend zu relativieren. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Fokus des Chats nicht von vorn- herein auf Verbraucherfragen gerichtet war, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Über alle Aspekte der Energie haben Interessierte Fragen stellen können. Dies geht aus der An- kündigung zum Energie-Tag von SRF hervor: «Was sind die Gründe für eine drohende Ener- giekrise? Kann sich die Schweiz selbst mit Strom versorgen? Was kann ich konkret tun, um zu Hause Energie zu sparen? Wie entwickeln sich die Gaspreise in der Schweiz? Was auch immer zum Thema Energie gerade beschäftigt: Im Chat können Sie Expertinnen und Exper- ten Ihre brennendsten Fragen stellen.» 4.3 Der aus dem Chat-Protokoll ersichtliche Umstand, dass Fragen zur Kernenergie nur einen kleinen Teil (rund zwei bis drei Prozent) ausmachten, kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht angelastet werden. Beim interessierten Publikum standen offenbar auch aus ak-
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tuellem Anlass – drohende Energieknappheit während des bevorstehenden Winters – kon- krete Verbraucherfragen im Zentrum. Wie bereits erwähnt, war es einzig das Publikum, wel- ches für die Fragen aus dem breiten Spektrum der Energie verantwortlich war und damit auch die Themenschwerpunkte setzte. Der Beschwerdeführer behauptet sodann nicht, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Fragen des Publikums und/oder Antworten der Fachleute ge- strichen, unzutreffend oder gar nicht aufgeschaltet hätte. Dafür bestehen im Übrigen auch keine Hinweise. 4.4 Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die Auswahl der Expertinnen und Experten, die wegen des Fehlens von Fachleuten aus dem Bereich der Kernenergie einseitig gewesen sei. Die UBI hat in ihrer Rechtsprechung jedoch bereits verschiedentlich darauf hin- gewiesen, dass Redaktionen bei ihrer Wahl aufgrund der Programmautonomie über einen weiten Spielraum verfügen (UBI-Entscheid 908 vom 3. November 2022 E. 5.4 [«Schweiz: Nachfrage nach Schusswaffen stark gestiegen»]). Es ist zudem nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von beigezogenen Fachleuten zu beurteilen (UBI-Entscheid b. 884 vom 2. Septem- ber 2021 E. 6.5 [«Islam in der Krise»]). 4.5 Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert beim Beizug von Fachleuten, dass relevante Informationen zu ihnen (z.B. Beruf, Funktion, Interessenbindung) transparent gemacht wer- den (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1 [«Schweiz Aktuell»]). Die betref- fende Publikation zum Chat («Energie-Chat: Die Fachrunde von A bis Z») erfüllt diese Bedin- gungen. Die berufliche Tätigkeit der 44 Expertinnen und Experten werden eingehend be- schrieben. Zusätzlich gibt es zu allen Fachleuten neben einem Foto noch den Link auf die Website ihres Arbeitgebers mit weiterführenden Informationen. 4.6 Ob tatsächlich alle 44 beigezogenen Expertinnen und Experten gegenüber der Kern- energie negativ eingestellt sind, wie der Beschwerdeführer meint, lässt sich nicht verifizieren. Diese und andere Kritikpunkte gegen die Zusammensetzung der Fachrunde fanden jedoch Eingang in den Chat und wurden damit transparent gemacht. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde von den Fachleuten zudem kein einseitig negatives Bild über die Kernenergie vermittelt. Dies belegen etwa verschiedene Aussagen von Henrik Nordborg («Damit ist nicht gesagt, dass das Abstellen der bestehenden Atomkraftwerke unbedingt eine gute Idee war.»), Armin Eberle («Tatsächlich wäre ein Abschalten all unserer KKW ein gra- vierendes Ereignis, da KKW beinahe 30 Prozent unserer Schweizer Stromerzeugnis ausma- chen.») und Cornelia Meyer («Es ist meiner Meinung nach falsch, bestehende Infrastruktur abzustellen, solange sie noch funktionsfähig sind.»). Verschiedene Experten wie u.a. Christof Bucher und Nils Epprecht sprachen sich zudem explizit dafür aus, die Forschung zur Kern- energie weiterzuführen. Auch deshalb war es zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung nicht zwingend erforderlich, eine die Kernkraftenergie bekanntermassen ausdrücklich befür- wortende Fachperson in die Runde zu holen. 4.7 Die beanstandeten Publikationen hatten überdies keinen Bezug zu einer unmittelbar bevorstehenden Volksabstimmung. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ab-
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geleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit für entsprechende Publikatio- nen finden daher keine Anwendung (UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Ren- tenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). 4.8 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zentral, dass die Stellungnahmen und Einschätzungen der Expertinnen und Experten als Meinungen von Fachleuten und nicht als Fakten erkennbar waren und so wahrgenommen wurden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Jede Antwort konnte hier einer namentlich erwähnten Person aus dem Expertenteam zugeordnet werden. Mehrere Male wurde in den Antworten zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine persönliche Ansicht handelt («meine persönliche Meinung», «meiner Mei- nung nach»). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach gewisse Aussagen zur Kernenergie anders, präziser oder zutreffender hätten ausfallen müssen, ist aufgrund des für das Publikum verständlichen und nachvollziehbaren Konzepts des Chats sowie der als Meinungsäusserun- gen erkennbaren Antworten der Fachleute rundfunkrechtlich unerheblich. 4.9 Insgesamt bleibt hervorzuheben, dass beim beanstandeten mehrstündigen Chat das Beantworten von individuellen Fragen der Nutzerinnen und Nutzer durch transparent vorge- stellte Expertinnen und Experten im Vordergrund stand. Deren Aussagen waren für das Pub- likum jeweils als Ansicht einer bestimmten Fachperson erkennbar. Die freie Meinungsbildung des Publikums, auf welche der Chat bzw. das Protokoll aufgrund der Besonderheit des For- mats ohnehin nur einen beschränkten Einfluss hatte, wurde nicht beeinträchtigt. Die bean- standeten Publikationen erfüllen daher die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit.
E. 5 Die Beschwerden sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 944
Entscheid vom 25. Mai 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF News, Publikationen zum Energie-Chat vom 16. November 2022
Beschwerden vom 2. Februar 2023
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. SRF widmete sich am 16. November 2022 auf allen Kanälen und in unterschiedli- chen Gefässen dem Thema Energie. Im Radio- und Fernsehprogramm sowie Online wurden dazu Sendungen und Beiträge publiziert. Im Rahmen dieses Thementages konnte das Pub- likum in einem Live-Chat («Fragen und Antworten: Ihre Fragen zum Thema Energie») Exper- tinnen und Experten Fragen stellen, wovon ein Online-Protokoll erstellt und veröffentlicht wurde. Einige Aspekte aus dem Live-Chat fanden Eingang in die Radio- und Fernsehsendun- gen. B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhob B (Beschwerdeführer), der Geschäftsführer von Z, Beschwerde gegen den Chat bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend und rügt die Auswahl der Expertinnen und Experten, welche nicht einmal eine minimale Ausgewogenheit gewährleistet hätten. Personen mit Fachwissen im Bereich der Kernenergie hätten gefehlt, obwohl diese weltweit zunehmend an Bedeutung gewinne. Die beigezogenen Fachleute seien mit wenigen Ausnahmen im Bereich Nachhaltigkeit, erneuerbare Energie und Energie- effizienz tätig oder «Ökolobbyisten». Diese einseitige Auswahl und der Ausschluss der Min- derheitsmeinung entsprächen der Doktrin der «repressiven Toleranz». Der Eingabe des Be- schwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 5. Januar 2023 sowie die Angaben und Unterschriften von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2023, die Beschwerde abzuweisen. Sie er- wähnt den grossen Aufwand, welcher SRF betrieben habe, um dem Publikum das Thema Energie auf allen ihren Kanälen vielfältig darzustellen. Das Konzept des vom Beschwerde- führer ausschliesslich beanstandeten Live-Chats sei transparent gewesen. Die Expertinnen und Experten seien ausführlich präsentiert worden. SRF habe darauf hingewiesen, dass der Chat primär auf Verbraucherfragen ausgerichtet sei. Die divers aufgestellte Fachrunde sei so zusammengesetzt worden, um die aus Verbrauchersicht zu erwartenden Fragen konkret be- antworten zu können. Es sei nicht um eine energiepolitische Diskussion gegangen, sondern um eine Service-Leistung. Die Antworten hätten jeweils die Einschätzung der betreffenden Fachleute vermittelt. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot seien eingehalten worden. D. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Replik vom 24. März 2023, dass Beschwer- deobjekt ausschliesslich der Chat sei. Die anderen Angebote aus dem Thementag seien nicht Teil der Beschwerde. Es sei unzutreffend, dass es beim Chat um verbraucherorientierte Fra- gen gegangen sei, was schon aus der Ankündigung hervorgehe. Auch das Chatprotokoll be- lege, dass es sich nicht um ein Service-Angebot für das Publikum gehandelt habe. Tabuisiert würden im Chat die Vorteile der Kernenergie. Dieses Thema sei nicht ausgewogen behandelt worden. Das Publikum habe auch nicht zwischen Meinungen und Fakten unterscheiden kön-
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nen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien viele energiepolitische As- pekte im Chat erörtert worden. Zur Energiestrategie habe es hingegen kein einziges kritisches Votum gegeben. E. In ihrer Duplik vom 27. April 2023 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer an der Anlage des Chats störe und die Auswahl der Fachleute kritisiere. Beides liege in der Freiheit der Veranstalterin. Er verkenne auch die Anforderungen des Sachgerechtigkeitsgebots beim Beizug von Expertinnen und Experten. Die Anlage des Chats sei für das Publikum erkennbar gewesen und bei den Ansichten und Kommentaren habe es sich um keine Fakten gehandelt. Es sei nicht Aufgabe der UBI zu beurteilen, ob Aussagen von Fachleuten korrekt seien. Vorliegend gehe es um die Sachgerechtigkeit und nicht die Ausgewogenheit. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. Da juristi- sche Personen keine Popularbeschwerde einreichen können, ist nicht Z Beschwerdeführer, sondern dessen Geschäftsführer B, welcher die Beschwerdeschrift unterschrieben hat. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerden sind der Live- Chat zum Thema Energie vom 16. November 2022 mit den zwei damit zusammenhängenden Online-Publikationen von SRF News. Es handelt sich dabei um das Protokoll zum Chat («Fra- gen und Antworten: Ihre Fragen zum Thema Energie») sowie den Hinweis auf den Chat mit der Vorstellung der 44 Expertinnen und Experten («Energie-Chat: Die Fachrunde von A bis Z»). Die Publikationen haben einen direkten Bezug zueinander und sind miteinander verlinkt. Sie bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. 3.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese bein- haltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Veröffentlichungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 3.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuver- lässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich dar- über frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck der Veröffentlichung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewähr- leistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brun-
5/8
ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerech- tigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 4. Aufgrund des Informationsgehalts der beanstandeten Publikationen ist das Sachge- rechtigkeitsgebot auf die beanstandeten Beiträge anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass es sich bei diesem Live-Chat nicht um einen typischen Rundfunkbeitrag han- delt. Dieser unterscheidet sich in grundsätzlicher Weise von Diskussionsformaten, da es darin ausschliesslich darum geht, dass ausgewählte Expertinnen und Experten konkrete Fragen aus dem Publikum direkt beantworten. Es fehlen folglich Moderationen, Analysen oder Ein- ordnungen durch die Redaktion. Das Konzept eines solchen Live-Chats ist durch die Pro- grammautonomie der Veranstalterin geschützt. 4.1 Der Online-Live-Chat zum Thema Energie mit knapp 1500 protokollierten Fragen und den jeweiligen Antworten lief am 16. November 2022 von 09:00 bis 23:30 Uhr. Die Nut- zerinnen und Nutzer dürften den Chat kaum während der ganzen Zeit mitverfolgt oder nach- träglich das gesamte Protokoll durchgelesen haben. Die Fragen sind zudem naturgemäss chronologisch und nicht thematisch protokolliert, so dass das nachträgliche Auffinden von Aussagen zu einem bestimmten Thema nur mit einem grossen Aufwand möglich ist. Dies verdeutlicht, dass es Ziel des Chats war, im Rahmen des Energie-Tags Nutzerinnen und Nut- zern die Möglichkeit zu geben, ihre individuellen Fragen im Bereich der Energie von Fachleu- ten beantworten zu lassen. Den Einfluss des Chats auf die Meinungsbildung des Publikums gilt es dementsprechend zu relativieren. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Fokus des Chats nicht von vorn- herein auf Verbraucherfragen gerichtet war, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Über alle Aspekte der Energie haben Interessierte Fragen stellen können. Dies geht aus der An- kündigung zum Energie-Tag von SRF hervor: «Was sind die Gründe für eine drohende Ener- giekrise? Kann sich die Schweiz selbst mit Strom versorgen? Was kann ich konkret tun, um zu Hause Energie zu sparen? Wie entwickeln sich die Gaspreise in der Schweiz? Was auch immer zum Thema Energie gerade beschäftigt: Im Chat können Sie Expertinnen und Exper- ten Ihre brennendsten Fragen stellen.» 4.3 Der aus dem Chat-Protokoll ersichtliche Umstand, dass Fragen zur Kernenergie nur einen kleinen Teil (rund zwei bis drei Prozent) ausmachten, kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht angelastet werden. Beim interessierten Publikum standen offenbar auch aus ak-
6/8
tuellem Anlass – drohende Energieknappheit während des bevorstehenden Winters – kon- krete Verbraucherfragen im Zentrum. Wie bereits erwähnt, war es einzig das Publikum, wel- ches für die Fragen aus dem breiten Spektrum der Energie verantwortlich war und damit auch die Themenschwerpunkte setzte. Der Beschwerdeführer behauptet sodann nicht, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Fragen des Publikums und/oder Antworten der Fachleute ge- strichen, unzutreffend oder gar nicht aufgeschaltet hätte. Dafür bestehen im Übrigen auch keine Hinweise. 4.4 Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die Auswahl der Expertinnen und Experten, die wegen des Fehlens von Fachleuten aus dem Bereich der Kernenergie einseitig gewesen sei. Die UBI hat in ihrer Rechtsprechung jedoch bereits verschiedentlich darauf hin- gewiesen, dass Redaktionen bei ihrer Wahl aufgrund der Programmautonomie über einen weiten Spielraum verfügen (UBI-Entscheid 908 vom 3. November 2022 E. 5.4 [«Schweiz: Nachfrage nach Schusswaffen stark gestiegen»]). Es ist zudem nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von beigezogenen Fachleuten zu beurteilen (UBI-Entscheid b. 884 vom 2. Septem- ber 2021 E. 6.5 [«Islam in der Krise»]). 4.5 Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert beim Beizug von Fachleuten, dass relevante Informationen zu ihnen (z.B. Beruf, Funktion, Interessenbindung) transparent gemacht wer- den (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1 [«Schweiz Aktuell»]). Die betref- fende Publikation zum Chat («Energie-Chat: Die Fachrunde von A bis Z») erfüllt diese Bedin- gungen. Die berufliche Tätigkeit der 44 Expertinnen und Experten werden eingehend be- schrieben. Zusätzlich gibt es zu allen Fachleuten neben einem Foto noch den Link auf die Website ihres Arbeitgebers mit weiterführenden Informationen. 4.6 Ob tatsächlich alle 44 beigezogenen Expertinnen und Experten gegenüber der Kern- energie negativ eingestellt sind, wie der Beschwerdeführer meint, lässt sich nicht verifizieren. Diese und andere Kritikpunkte gegen die Zusammensetzung der Fachrunde fanden jedoch Eingang in den Chat und wurden damit transparent gemacht. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde von den Fachleuten zudem kein einseitig negatives Bild über die Kernenergie vermittelt. Dies belegen etwa verschiedene Aussagen von Henrik Nordborg («Damit ist nicht gesagt, dass das Abstellen der bestehenden Atomkraftwerke unbedingt eine gute Idee war.»), Armin Eberle («Tatsächlich wäre ein Abschalten all unserer KKW ein gra- vierendes Ereignis, da KKW beinahe 30 Prozent unserer Schweizer Stromerzeugnis ausma- chen.») und Cornelia Meyer («Es ist meiner Meinung nach falsch, bestehende Infrastruktur abzustellen, solange sie noch funktionsfähig sind.»). Verschiedene Experten wie u.a. Christof Bucher und Nils Epprecht sprachen sich zudem explizit dafür aus, die Forschung zur Kern- energie weiterzuführen. Auch deshalb war es zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung nicht zwingend erforderlich, eine die Kernkraftenergie bekanntermassen ausdrücklich befür- wortende Fachperson in die Runde zu holen. 4.7 Die beanstandeten Publikationen hatten überdies keinen Bezug zu einer unmittelbar bevorstehenden Volksabstimmung. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ab-
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geleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit für entsprechende Publikatio- nen finden daher keine Anwendung (UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Ren- tenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). 4.8 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zentral, dass die Stellungnahmen und Einschätzungen der Expertinnen und Experten als Meinungen von Fachleuten und nicht als Fakten erkennbar waren und so wahrgenommen wurden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Jede Antwort konnte hier einer namentlich erwähnten Person aus dem Expertenteam zugeordnet werden. Mehrere Male wurde in den Antworten zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine persönliche Ansicht handelt («meine persönliche Meinung», «meiner Mei- nung nach»). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach gewisse Aussagen zur Kernenergie anders, präziser oder zutreffender hätten ausfallen müssen, ist aufgrund des für das Publikum verständlichen und nachvollziehbaren Konzepts des Chats sowie der als Meinungsäusserun- gen erkennbaren Antworten der Fachleute rundfunkrechtlich unerheblich. 4.9 Insgesamt bleibt hervorzuheben, dass beim beanstandeten mehrstündigen Chat das Beantworten von individuellen Fragen der Nutzerinnen und Nutzer durch transparent vorge- stellte Expertinnen und Experten im Vordergrund stand. Deren Aussagen waren für das Pub- likum jeweils als Ansicht einer bestimmten Fachperson erkennbar. Die freie Meinungsbildung des Publikums, auf welche der Chat bzw. das Protokoll aufgrund der Besonderheit des For- mats ohnehin nur einen beschränkten Einfluss hatte, wurde nicht beeinträchtigt. Die bean- standeten Publikationen erfüllen daher die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit. 5. Die Beschwerden sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
8/8
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 22. August 2023