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b.928

Fernsehen SRF, Sendung "Tagesschau" vom 21.04.2022, Beitrag "Schweiz: Nachfrage nach Schusswaffen stark ge-stiegen"

Ubi · 2022-11-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 21. April 2022 einen Beitrag über die stark gestiegene Nachfrage nach Schusswaffen aus (Dauer: 2 Minuten 35 Sekunden). Im Filmbericht wurde dies anhand der Kantone Aargau und St. Gallen erläutert. Zu Wort kamen die Mediensprecherin der Kantons- polizei Aargau und Dirk Baier von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob der Verein P, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Ribbe, gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass der Beitrag das Trans- parenz- und das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe. Der Beitrag vermittle einen unzutref- fenden Eindruck hinsichtlich der Gründe für die Zunahme der Gesuche für einen Waffener- werbsschein, welche im Übrigen auch nicht für die letzten Jahre, sondern lediglich für einen gewissen Zeitraum belegt sei. Im Beitrag komme zum Ausdruck, die Ursache liege nicht in einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis infolge des Krieges in der Ukraine, sondern in einer hö- heren Gewaltbereitschaft bei bestimmten Personengruppen wie militanten Verschwörungs- theoretikern und martialischen jungen Männern. Für eine solche Annahme bestünden jedoch keine Grundlagen und namentlich keine entsprechenden Daten oder Statistiken. Indem die Redaktion diese reisserische Botschaft durch Dirk Baier, und damit einen Experten, vortragen lasse, werde eine Spekulation als wissenschaftliche Erkenntnis dargestellt. Das Publikum sei einseitig beeinflusst und damit manipuliert worden. Es handle sich beim Beitrag um klassi- sches Framing. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 17. Juni 2022 bei. C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilte die UBI dem Verein mit, dass er die Voraus- setzungen für eine Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht erfülle, und räumte dem Präsidenten des Vereins im Rahmen einer Nachbesserungsfrist die Gelegenheit ein, die Anforderungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erbringen. D. Mit Schreiben vom 17. August 2022 reichte der Präsident von PROTELL, A (Be- schwerdeführer), ebenfalls vertreten von Rechtsanwalt Rémy Ribbe, die Unterschriften von 23 Personen nach, welche seine Beschwerde im Sinne einer Popularbeschwerde unterstüt- zen. Gleichzeitig bestand er auf der Argumentation, wonach der Verein die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde erfülle. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022, die Beschwerde abzuweisen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nehme die Nachfrage nach Waffener- werbsscheinen nicht erst seit dem Ukraine-Krieg zu, sondern bereits seit mehreren Jahren. Auf diesen Zeitraum habe der beigezogene Experte in transparenter Weise hingewiesen. Dessen vorsichtig vorgetragenen Einschätzungen gründeten überdies auf verschiedenen

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Daten und Studien. Die Ansichten des Experten seien für das Publikum zudem jederzeit als persönliche Einschätzung eines Fachmanns erkennbar gewesen. Die Kernbotschaft des Bei- trags sei weder reisserisch noch tendenziös gewesen, wie vom Beschwerdeführer behauptet. F. In seiner Replik vom 10. Oktober 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, die Theorie von Dirk Baier sei nicht plausibel, unabhängig vom zu Grunde gelegten Zeitraum. Wenn der Zeitraum seit Beginn des Ukraine-Kriegs als Referenz genommen werde, belege die Studie «Sicherheit 2022: Sicherheit vor Freiheit» vom 21. Juni 2022 ein stark vermindertes Sicher- heitsgefühl in der Bevölkerung. Auch bei Berücksichtigung der letzten zehn Jahre sei die The- orie abwegig bzw. eine haltlose Spekulation ohne jegliche Faktengrundlage. Die Theorie von Dirk Baier könne ohne weiteres durch die Statistik «Todesfälle aufgrund von Schusswaffen in der Schweiz von 1995 bis 2019» sowie durch dessen eigene Studie «Sozio-politische Ein- stellungen in der Schweizerischer Bevölkerung vor und während der Covid 19-Pandemie» widerlegt werden. In der Anmoderation sei diese tendenziöse Meinungsmanipulation aber als wissenschaftliche Erkenntnis präsentiert worden. G. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 31. Oktober 2022 aus, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Der Experte habe seine Aussagen explizit zeitlich eingeordnet. Die vom Beschwerdeführer angeführte Statistik sei in keiner Weise ein Beleg dafür, dass Baiers Einschätzung unhaltbar oder abwegig sei. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesge- richts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Weder für den Verein «P» noch für einzelne Mitglieder trifft dies zu. Auf die Eingabe als Be- troffenenbeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG hat der Präsident des Vereins dagegen im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist erfüllt und die notwendigen Angaben und Unterschriften von mehr als 20 legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, erbracht. Juristische Personen wie P sind hingegen – anders als natürliche Per- sonen – nicht befugt, eine Popularbeschwerde zu erheben (UBI-Entscheid b. 869 vom 28. Januar 2021 E. 2).

E. 3 Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: «In der Schweiz steigt das Interesse an Schusswaffen. Immer mehr Menschen wollen sich eine Waffe zulegen. In gewissen Kantonen gibt es sogar einen veritablen Run auf Waffenerwerbsscheine. Das hat sich während der Pandemie schon etwas abgezeichnet. Seit dem Ausbruch des Ukraine- Kriegs aber ist die Nachfrage nach Waffen gestiegen. Experten interpretieren das nicht als grösseres Sicherheitsbedürfnis, sondern als höhere Gewaltbereitschaft». Im folgenden Film- bericht führt zuerst die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau aus, dass die Gesuche für Waffenerwerbsscheine um 20 bis 25 Prozent gestiegen seien. Im Kommentar wird an- schliessend angeführt, dass im Kanton St. Gallen die Gesuche sogar um 60 Prozent gestie- gen seien. Es sei gemäss der Polizei schwierig, einen klaren Grund dafür zu nennen. In einer weiteren Stellungnahme erläutert die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau, auffällig sei die hohe Zahl von Erstgesuchen. Hinsichtlich der Gründe äussert sich anschliessend Dirk Baier von der ZHAW. Er bemerkt, dass zwar die derzeitige geopolitische Situation mit den kriegerischen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen möge. Allerdings habe schon zuvor eine Zunahme festgestellt werden können. Er verweist auf zwei Personenkreise, nämlich die «verschwörungstheoretische Szene» und junge Männer. Am Ende des Berichts führt der Kommentar aus, dass über 90 Prozent der Gesuche um einen Waffenerwerbsschein bewilligt würden.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

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E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Transparenz- und des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Das Transparenzgebot stellt keine eigenständige Pro- grammbestimmung dar, sondern bildet Teil des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

E. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Feh- ler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zent- ralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwis- sen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachge- rechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleich- wertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. Septem- ber 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags an- wendbar.

E. 5.1 Strittig ist zwischen den Parteien, von welchem Zeitraum im Beitrag im Zusammen- hang mit den Zunahmen von Gesuchen für einen Waffenerwerbsschein die Rede ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass damit der Anstieg im ersten Quartal 2022 gemeint sei. Dies trifft jedoch nur bedingt zu. Im ersten Teil des Filmberichts werden zwar die neues- ten, konkreten Zahlen aus den Kantonen Aargau und St. Gallen, die wohl Anlass des Beitrags bildeten, genannt. Allerdings weist die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau auch da- rauf hin, dass schon in den Jahren zuvor eine Zunahme feststellbar gewesen sei. Der ange- hörte Experte, Dirk Baier, erwähnt explizit, dass sich seine Aussagen nicht nur auf die letzten

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Monate beziehen würden, sondern auf einen grösseren Beobachtungszeitraum. Eine Zu- nahme habe schon «in den letzten Jahren» festgestellt werden können.

E. 5.2 Gesuche für einen Waffenerwerbsschein sind an die zuständige kantonale Behörde, bei welcher es sich in der Regel um die Kantonspolizei handelt, zu richten (Art. 9 des Waffen- gesetzes, SR 514.54). Statistische Zahlen auf nationaler Ebene über die Zahl der Gesuche, der Bewilligungen und der Veränderungen in den letzten Jahren existieren nicht. Hinsichtlich der Zunahme der Gesuche im ersten Quartal 2022 im Verhältnis zum Vorjahr konnte sich die Redaktion auf die Zahlen der Kantone Aargau und St. Gallen stützen. Auch längerfristig ist die Tendenz der Gesuche gemäss mehreren in den letzten Jahren publizierten Presseartikeln steigend (Südostschweiz vom 15. September 2018, Der Bund vom 3. Dezember 2018, Ta- gesanzeiger vom 20. Dezember 2018, Solothurner Zeitung vom 29. Dezember 2018, NZZ vom 18. Januar 2019, Luzerner Zeitung vom 28. April 2019, Zürcher Oberländer vom 15. Oktober 2021, Nebelspalter vom 17. Mai 2021). Dies hat im Filmbericht, wie erwähnt, eben- falls die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau bestätigt. Auch wenn im Beitrag nicht immer Jahreszahlen oder präzise Perioden genannt wurden, waren die dazu vermittelten In- formationen im Wesentlichen korrekt und für das Publikum nachvollziehbar.

E. 5.3 Im Zentrum der Rügen des Beschwerdeführers steht die Darstellung der Gründe für die Zunahme der Gesuche für einen Waffenerwerbsschein. Insbesondere die vom beigezo- genen Experten gemachten Aussagen erachtet er als offensichtlich nicht haltbar.

E. 5.4 Bei der Auswahl einer Expertin oder eines Experten verfügen Veranstalter aufgrund ihrer Programmautonomie über einen weiten Spielraum (UBI-Entscheid 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2f.). Es ist nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von beigezogenen Fachleuten zu beurteilen (UBI-Entscheid b. 884 vom 2. September 2021 E. 6.5 [«Islam in der Krise»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert hier primär, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sind und relevante Informationen (z.B. Beruf, Funktion, Interessenbindung) trans- parent gemacht werden (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1 [«Schweiz Ak- tuell»]).

E. 5.5 Professor Dirk Baier leitet seit 2015 das Institut für Delinquenz und Kriminalpräven- tion an der ZHAW. Davor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter und stellvertretender Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Jugendkriminalität, der Gewalt- und Extremismusforschung. Vorgestellt wurde der Experte dem «Tagesschau»-Publikum mit einer zutreffenden Einblendung, auf welcher sein Name, seine Funktion und seine Arbeitgeberin ersichtlich waren.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das mit dem Ukraine-Krieg noch zusätzlich gestiegene Sicherheitsbedürfnis für die Zunahme der Gesuche um Waffenerwerbs- scheine ausschlaggebend sei. Der Experte anerkennt zwar, dass die geopolitische Situation eine Rolle spielen mag, weist aber darauf hin, dass bei einer längerfristigen Betrachtung nicht die aktuelle weltpolitische Lage, sondern die Gewaltbereitschaft bei zwei bestimmten Perso- nengruppen (verschwörungstheoretische Szene, junge Männer) für die Zunahme der Gesu- che relevant sei.

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E. 5.7 Welches Gewicht dem vom Experten erwähnten und vom Beschwerdeführer bestrit- tenen Grund für die in der Tendenz der letzten Jahre steigenden Gesuche tatsächlich zu- kommt bzw. was effektiv der Hauptgrund für die Zunahme ist, lässt sich mangels gesicherter Daten nicht sagen. Es ist auch nicht die Aufgabe der UBI zu bewerten, ob die Auffassung von Dirk Baier oder diejenige des Beschwerdeführers zutrifft bzw. wahrscheinlicher ist und ob die im Beitrag geäusserte Meinung des Experten sich in seinen Studien widerspiegelt. Entschei- dend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, dass es sich bei den umstrittenen Aussagen in für das Publikum erkennbarer Weise um keine Tatsache, sondern die Auffassung von Dirk Baier, eines Experten, handelte (Art.4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die Wortwahl bei seinen direkt und indirekt wiedergegebenen Stellungnahmen war im Übrigen vorsichtig («nicht die ganze Erklärung», «mögen eine Rolle spielen», «glaub ich», «eher», «ein Stück weit», «möglicher- weise») und erweckte nicht den Eindruck, dass seine Meinung unumstösslich ist und keine anderen Auslegungen möglich sind.

E. 5.8 Irreführend ist dagegen der letzte Satz der Anmoderation. Die Moderatorin führt darin aus, dass Experten die Zunahme der Gesuche nicht als grösseres Sicherheitsbedürfnis, son- ders als höhere Gewaltbereitschaft interpretieren. Im Filmbericht vertritt aber lediglich ein Ex- perte (Dirk Baier) diese Meinung, dessen Auffassung zudem in der Anmoderation wenig dif- ferenziert zusammengefasst wird. Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlichen Entscheid zur Relevanz einer den Sachverhalt verkürzenden und zuspitzenden Anmoderation geäussert (Urteil 2C_483/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.2 [«Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). Demnach bestehe der Sinn und Zweck einer Anmoderation darin, das Thema des Beitrags in knappen, verständlichen Worten zu erläutern und zugleich die Neugier des Publikums zu wecken. Detaillierte Ausführungen könnten im Rahmen einer sol- chen Einführung nicht erwartet werden. Eine entsprechend zugespitzte Darstellung in der An- moderation mag daher «effektheischend» sein, was der Beschwerdeführer dem Beitrag ins- gesamt vorwirft, begründet aber alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Das trifft auch auf den hier zu beurteilenden Beitrag zu. Dass die Redaktion mit «Experten» ausschliesslich Dirk Baier gemeint hat, wird im anschliessenden Filmbericht, ebenso wie des- sen eigentliche, im Vergleich zur Anmoderation differenziertere Auffassung, zu den Gründen der Zunahme der Gesuche, deutlich.

E. 5.9 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag über die zunehmende Nachfrage nach Schusswaffen in der Schweiz wohl anders und insbesondere präziser hätte dargestellt werden können. Das betrifft insbesondere den letzten Satz in der Anmoderation, der aber im Rahmen des gesamten Beitrags einen Nebenpunkt bildet. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt, namentlich die Kernbotschaft, wonach Gesuche für Waffenerwerbsscheine sowohl im ersten Quartal 2022 als auch längerfristig in der Tendenz gestiegen sind. Aufgrund der transparenten Gestaltung im Filmbericht war für das Publikum zudem erkennbar, dass es sich bei den umstrittenen Aussagen von Dirk Baier zu den Gründen der steigenden Gesuche nicht um statistisch erhärtete Fakten, sondern um die (widerlegbare) Ansicht eines Experten handelte. Das Publikum konnte sich deshalb insgesamt eine eigene Meinung zu den im Bei- trag vermittelten Informationen bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher nicht ver- letzt.

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E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfah- renskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 928

Entscheid vom 3. November 2022

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Tagesschau» vom 21. April 2022, Beitrag «Schweiz: Nachfrage nach Schusswaffen stark ge- stiegen»

Beschwerde vom 18. Juli 2022

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rémy Ribbe

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 21. April 2022 einen Beitrag über die stark gestiegene Nachfrage nach Schusswaffen aus (Dauer: 2 Minuten 35 Sekunden). Im Filmbericht wurde dies anhand der Kantone Aargau und St. Gallen erläutert. Zu Wort kamen die Mediensprecherin der Kantons- polizei Aargau und Dirk Baier von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob der Verein P, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Ribbe, gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass der Beitrag das Trans- parenz- und das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe. Der Beitrag vermittle einen unzutref- fenden Eindruck hinsichtlich der Gründe für die Zunahme der Gesuche für einen Waffener- werbsschein, welche im Übrigen auch nicht für die letzten Jahre, sondern lediglich für einen gewissen Zeitraum belegt sei. Im Beitrag komme zum Ausdruck, die Ursache liege nicht in einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis infolge des Krieges in der Ukraine, sondern in einer hö- heren Gewaltbereitschaft bei bestimmten Personengruppen wie militanten Verschwörungs- theoretikern und martialischen jungen Männern. Für eine solche Annahme bestünden jedoch keine Grundlagen und namentlich keine entsprechenden Daten oder Statistiken. Indem die Redaktion diese reisserische Botschaft durch Dirk Baier, und damit einen Experten, vortragen lasse, werde eine Spekulation als wissenschaftliche Erkenntnis dargestellt. Das Publikum sei einseitig beeinflusst und damit manipuliert worden. Es handle sich beim Beitrag um klassi- sches Framing. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 17. Juni 2022 bei. C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilte die UBI dem Verein mit, dass er die Voraus- setzungen für eine Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht erfülle, und räumte dem Präsidenten des Vereins im Rahmen einer Nachbesserungsfrist die Gelegenheit ein, die Anforderungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erbringen. D. Mit Schreiben vom 17. August 2022 reichte der Präsident von PROTELL, A (Be- schwerdeführer), ebenfalls vertreten von Rechtsanwalt Rémy Ribbe, die Unterschriften von 23 Personen nach, welche seine Beschwerde im Sinne einer Popularbeschwerde unterstüt- zen. Gleichzeitig bestand er auf der Argumentation, wonach der Verein die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde erfülle. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022, die Beschwerde abzuweisen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nehme die Nachfrage nach Waffener- werbsscheinen nicht erst seit dem Ukraine-Krieg zu, sondern bereits seit mehreren Jahren. Auf diesen Zeitraum habe der beigezogene Experte in transparenter Weise hingewiesen. Dessen vorsichtig vorgetragenen Einschätzungen gründeten überdies auf verschiedenen

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Daten und Studien. Die Ansichten des Experten seien für das Publikum zudem jederzeit als persönliche Einschätzung eines Fachmanns erkennbar gewesen. Die Kernbotschaft des Bei- trags sei weder reisserisch noch tendenziös gewesen, wie vom Beschwerdeführer behauptet. F. In seiner Replik vom 10. Oktober 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, die Theorie von Dirk Baier sei nicht plausibel, unabhängig vom zu Grunde gelegten Zeitraum. Wenn der Zeitraum seit Beginn des Ukraine-Kriegs als Referenz genommen werde, belege die Studie «Sicherheit 2022: Sicherheit vor Freiheit» vom 21. Juni 2022 ein stark vermindertes Sicher- heitsgefühl in der Bevölkerung. Auch bei Berücksichtigung der letzten zehn Jahre sei die The- orie abwegig bzw. eine haltlose Spekulation ohne jegliche Faktengrundlage. Die Theorie von Dirk Baier könne ohne weiteres durch die Statistik «Todesfälle aufgrund von Schusswaffen in der Schweiz von 1995 bis 2019» sowie durch dessen eigene Studie «Sozio-politische Ein- stellungen in der Schweizerischer Bevölkerung vor und während der Covid 19-Pandemie» widerlegt werden. In der Anmoderation sei diese tendenziöse Meinungsmanipulation aber als wissenschaftliche Erkenntnis präsentiert worden. G. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 31. Oktober 2022 aus, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Der Experte habe seine Aussagen explizit zeitlich eingeordnet. Die vom Beschwerdeführer angeführte Statistik sei in keiner Weise ein Beleg dafür, dass Baiers Einschätzung unhaltbar oder abwegig sei. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesge- richts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Weder für den Verein «P» noch für einzelne Mitglieder trifft dies zu. Auf die Eingabe als Be- troffenenbeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG hat der Präsident des Vereins dagegen im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist erfüllt und die notwendigen Angaben und Unterschriften von mehr als 20 legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, erbracht. Juristische Personen wie P sind hingegen – anders als natürliche Per- sonen – nicht befugt, eine Popularbeschwerde zu erheben (UBI-Entscheid b. 869 vom 28. Januar 2021 E. 2). 3. Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: «In der Schweiz steigt das Interesse an Schusswaffen. Immer mehr Menschen wollen sich eine Waffe zulegen. In gewissen Kantonen gibt es sogar einen veritablen Run auf Waffenerwerbsscheine. Das hat sich während der Pandemie schon etwas abgezeichnet. Seit dem Ausbruch des Ukraine- Kriegs aber ist die Nachfrage nach Waffen gestiegen. Experten interpretieren das nicht als grösseres Sicherheitsbedürfnis, sondern als höhere Gewaltbereitschaft». Im folgenden Film- bericht führt zuerst die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau aus, dass die Gesuche für Waffenerwerbsscheine um 20 bis 25 Prozent gestiegen seien. Im Kommentar wird an- schliessend angeführt, dass im Kanton St. Gallen die Gesuche sogar um 60 Prozent gestie- gen seien. Es sei gemäss der Polizei schwierig, einen klaren Grund dafür zu nennen. In einer weiteren Stellungnahme erläutert die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau, auffällig sei die hohe Zahl von Erstgesuchen. Hinsichtlich der Gründe äussert sich anschliessend Dirk Baier von der ZHAW. Er bemerkt, dass zwar die derzeitige geopolitische Situation mit den kriegerischen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen möge. Allerdings habe schon zuvor eine Zunahme festgestellt werden können. Er verweist auf zwei Personenkreise, nämlich die «verschwörungstheoretische Szene» und junge Männer. Am Ende des Berichts führt der Kommentar aus, dass über 90 Prozent der Gesuche um einen Waffenerwerbsschein bewilligt würden. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

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4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhal- tet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Transparenz- und des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Das Transparenzgebot stellt keine eigenständige Pro- grammbestimmung dar, sondern bildet Teil des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publi- kum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Feh- ler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zent- ralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwis- sen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachge- rechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleich- wertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. Septem- ber 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags an- wendbar. 5.1 Strittig ist zwischen den Parteien, von welchem Zeitraum im Beitrag im Zusammen- hang mit den Zunahmen von Gesuchen für einen Waffenerwerbsschein die Rede ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass damit der Anstieg im ersten Quartal 2022 gemeint sei. Dies trifft jedoch nur bedingt zu. Im ersten Teil des Filmberichts werden zwar die neues- ten, konkreten Zahlen aus den Kantonen Aargau und St. Gallen, die wohl Anlass des Beitrags bildeten, genannt. Allerdings weist die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau auch da- rauf hin, dass schon in den Jahren zuvor eine Zunahme feststellbar gewesen sei. Der ange- hörte Experte, Dirk Baier, erwähnt explizit, dass sich seine Aussagen nicht nur auf die letzten

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Monate beziehen würden, sondern auf einen grösseren Beobachtungszeitraum. Eine Zu- nahme habe schon «in den letzten Jahren» festgestellt werden können. 5.2 Gesuche für einen Waffenerwerbsschein sind an die zuständige kantonale Behörde, bei welcher es sich in der Regel um die Kantonspolizei handelt, zu richten (Art. 9 des Waffen- gesetzes, SR 514.54). Statistische Zahlen auf nationaler Ebene über die Zahl der Gesuche, der Bewilligungen und der Veränderungen in den letzten Jahren existieren nicht. Hinsichtlich der Zunahme der Gesuche im ersten Quartal 2022 im Verhältnis zum Vorjahr konnte sich die Redaktion auf die Zahlen der Kantone Aargau und St. Gallen stützen. Auch längerfristig ist die Tendenz der Gesuche gemäss mehreren in den letzten Jahren publizierten Presseartikeln steigend (Südostschweiz vom 15. September 2018, Der Bund vom 3. Dezember 2018, Ta- gesanzeiger vom 20. Dezember 2018, Solothurner Zeitung vom 29. Dezember 2018, NZZ vom 18. Januar 2019, Luzerner Zeitung vom 28. April 2019, Zürcher Oberländer vom 15. Oktober 2021, Nebelspalter vom 17. Mai 2021). Dies hat im Filmbericht, wie erwähnt, eben- falls die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau bestätigt. Auch wenn im Beitrag nicht immer Jahreszahlen oder präzise Perioden genannt wurden, waren die dazu vermittelten In- formationen im Wesentlichen korrekt und für das Publikum nachvollziehbar. 5.3 Im Zentrum der Rügen des Beschwerdeführers steht die Darstellung der Gründe für die Zunahme der Gesuche für einen Waffenerwerbsschein. Insbesondere die vom beigezo- genen Experten gemachten Aussagen erachtet er als offensichtlich nicht haltbar. 5.4 Bei der Auswahl einer Expertin oder eines Experten verfügen Veranstalter aufgrund ihrer Programmautonomie über einen weiten Spielraum (UBI-Entscheid 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2f.). Es ist nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von beigezogenen Fachleuten zu beurteilen (UBI-Entscheid b. 884 vom 2. September 2021 E. 6.5 [«Islam in der Krise»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert hier primär, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sind und relevante Informationen (z.B. Beruf, Funktion, Interessenbindung) trans- parent gemacht werden (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1 [«Schweiz Ak- tuell»]). 5.5 Professor Dirk Baier leitet seit 2015 das Institut für Delinquenz und Kriminalpräven- tion an der ZHAW. Davor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter und stellvertretender Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Jugendkriminalität, der Gewalt- und Extremismusforschung. Vorgestellt wurde der Experte dem «Tagesschau»-Publikum mit einer zutreffenden Einblendung, auf welcher sein Name, seine Funktion und seine Arbeitgeberin ersichtlich waren. 5.6 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das mit dem Ukraine-Krieg noch zusätzlich gestiegene Sicherheitsbedürfnis für die Zunahme der Gesuche um Waffenerwerbs- scheine ausschlaggebend sei. Der Experte anerkennt zwar, dass die geopolitische Situation eine Rolle spielen mag, weist aber darauf hin, dass bei einer längerfristigen Betrachtung nicht die aktuelle weltpolitische Lage, sondern die Gewaltbereitschaft bei zwei bestimmten Perso- nengruppen (verschwörungstheoretische Szene, junge Männer) für die Zunahme der Gesu- che relevant sei.

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5.7 Welches Gewicht dem vom Experten erwähnten und vom Beschwerdeführer bestrit- tenen Grund für die in der Tendenz der letzten Jahre steigenden Gesuche tatsächlich zu- kommt bzw. was effektiv der Hauptgrund für die Zunahme ist, lässt sich mangels gesicherter Daten nicht sagen. Es ist auch nicht die Aufgabe der UBI zu bewerten, ob die Auffassung von Dirk Baier oder diejenige des Beschwerdeführers zutrifft bzw. wahrscheinlicher ist und ob die im Beitrag geäusserte Meinung des Experten sich in seinen Studien widerspiegelt. Entschei- dend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, dass es sich bei den umstrittenen Aussagen in für das Publikum erkennbarer Weise um keine Tatsache, sondern die Auffassung von Dirk Baier, eines Experten, handelte (Art.4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die Wortwahl bei seinen direkt und indirekt wiedergegebenen Stellungnahmen war im Übrigen vorsichtig («nicht die ganze Erklärung», «mögen eine Rolle spielen», «glaub ich», «eher», «ein Stück weit», «möglicher- weise») und erweckte nicht den Eindruck, dass seine Meinung unumstösslich ist und keine anderen Auslegungen möglich sind. 5.8 Irreführend ist dagegen der letzte Satz der Anmoderation. Die Moderatorin führt darin aus, dass Experten die Zunahme der Gesuche nicht als grösseres Sicherheitsbedürfnis, son- ders als höhere Gewaltbereitschaft interpretieren. Im Filmbericht vertritt aber lediglich ein Ex- perte (Dirk Baier) diese Meinung, dessen Auffassung zudem in der Anmoderation wenig dif- ferenziert zusammengefasst wird. Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlichen Entscheid zur Relevanz einer den Sachverhalt verkürzenden und zuspitzenden Anmoderation geäussert (Urteil 2C_483/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.2 [«Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). Demnach bestehe der Sinn und Zweck einer Anmoderation darin, das Thema des Beitrags in knappen, verständlichen Worten zu erläutern und zugleich die Neugier des Publikums zu wecken. Detaillierte Ausführungen könnten im Rahmen einer sol- chen Einführung nicht erwartet werden. Eine entsprechend zugespitzte Darstellung in der An- moderation mag daher «effektheischend» sein, was der Beschwerdeführer dem Beitrag ins- gesamt vorwirft, begründet aber alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Das trifft auch auf den hier zu beurteilenden Beitrag zu. Dass die Redaktion mit «Experten» ausschliesslich Dirk Baier gemeint hat, wird im anschliessenden Filmbericht, ebenso wie des- sen eigentliche, im Vergleich zur Anmoderation differenziertere Auffassung, zu den Gründen der Zunahme der Gesuche, deutlich. 5.9 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag über die zunehmende Nachfrage nach Schusswaffen in der Schweiz wohl anders und insbesondere präziser hätte dargestellt werden können. Das betrifft insbesondere den letzten Satz in der Anmoderation, der aber im Rahmen des gesamten Beitrags einen Nebenpunkt bildet. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt, namentlich die Kernbotschaft, wonach Gesuche für Waffenerwerbsscheine sowohl im ersten Quartal 2022 als auch längerfristig in der Tendenz gestiegen sind. Aufgrund der transparenten Gestaltung im Filmbericht war für das Publikum zudem erkennbar, dass es sich bei den umstrittenen Aussagen von Dirk Baier zu den Gründen der steigenden Gesuche nicht um statistisch erhärtete Fakten, sondern um die (widerlegbare) Ansicht eines Experten handelte. Das Publikum konnte sich deshalb insgesamt eine eigene Meinung zu den im Bei- trag vermittelten Informationen bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher nicht ver- letzt.

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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfah- renskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 27. Januar 2023