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b.927

SRF Comedy, Facebook-Beitrag "Die Shipis im Zoo" vom 13.05.2022

Ubi · 2022-11-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 13. Mai 2022 auf der Fa- cebook-Seite von SRF Comedy den Clip «Die Shipis im Zoo». Dieser stammt aus der satiri- schen Sendung «Müslüm Television». Der redaktionell unveränderte Ausschnitt war am 8. April 2016 in der zweiten Folge der ersten Staffel auf Fernsehen SRF ausgestrahlt worden. Im Vordergrund steht darin die Kunstfigur Müslüm des Berner Komikers Semih Yavsaner. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Facebook-Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, das im beanstandeten Beitrag verwendete Wort «Shipi» sei eine beleidigende und diskriminierende Bezeichnung für Menschen albani- scher Herkunft, die ihren Ursprung in der serbokroatischen Sprache habe. Wie für Menschen schwarzer Hautfarbe sollten stigmatisierende Begriffe für Menschen einer bestimmten Her- kunft oder Ethnie nicht mehr verwendet und ihnen damit der notwendige Respekt entgegen- gebracht werden. Der Beschwerdeschrift lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 14. Juni 2022 sowie eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 27 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2022, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Beanstandung an die Ombudsstelle sei verspätet erfolgt. Fristauslösend im Sinne von Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei die Ausstrahlung des gleichen Beitrags im linearen Programm gewe- sen. Der Grund für die Publikation auf einer Social Media-Plattform sei zudem nicht redaktio- neller Natur gewesen, sondern diene dem Erhalt und der Würdigung des audiovisuellen Er- bes. In digitalen Archiven abrufbare Beiträge stellten keine beanstandungsfähigen redaktio- nellen Publikationen dar. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin geltend, «Shipi» sei in der allgemeinen Wahrnehmung eine Abkürzung- und Verniedlichungsform von «Shqiptar», einem albanischen Ethnonym. Selbst wenn angenommen würde, dass «Shipi» an sich einen diskriminierenden Charakter habe, verletze der Clip bei Berücksichtigung des offensichtlichen satirischen Kontexts Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht. Wenn in satirischen Publikati- onen nur politisch korrekte Wörter oder Bezeichnungen verwendet werden dürften, wären satirische Darstellungen erheblich eingeschränkt. D. In seiner Replik vom 13. September 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, dass eine Beanstandung gegen jede Veröffentlichung eines Beitrags möglich sein sollte, unabhängig davon, ob es eine Erstausstrahlung oder Wiederholung ist. Materiell führt er an, dass sich albanisch-stämmige Personen «Shqipe» (Adler) nennen würden. «Shipi» habe eine negative Bedeutung und einen diskriminierenden Charakter. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin treffe nicht zu. Der beanstandete Begriff sei von Serbokroatisch Sprechenden in der Schweiz geprägt worden und leite sich aus der diskriminierenden Bezeichnung «Siptar» ab. E. In der Duplik vom 10. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbrin- gen und Anträgen fest. Für die programmrechtliche Beurteilung spiele es keine Rolle, ob der

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Begriff «Siptar» bzw. «Shqiptar» diskriminierend sei. Massgebend sei, dass dem im Clip ver- wendeten Begriff «Shipi» keine solche negative Konnotation zukomme. Es müsse ein objek- tiver Prüfungsmassstab angewendet werden und auf die subjektive Wahrnehmung einzelner Personen oder Personengruppen könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin verweist im Übrigen auf den UBI-Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008, aus welchem hervorgehe, dass selbst bei der Verwendung eines eigentlich rassistischen Begriffs in einer satirischen Sendung nicht automatisch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ange- nommen werden könne, wenn sich aus dem Kontext ergebe, dass die Botschaft eine andere sei. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden könne, da die Beanstandung an die Ombudsstelle im Sinne von Art. 92 Abs. 2 RTVG nicht innerhalb der 20-tägigen Beanstandungsfrist erfolgt sei. Das fristauslösende Er- eignis sei die Erstausstrahlung am 8. April 2016 im linearen Programm gewesen. Gemäss Rechtsprechung der UBI kann jedoch grundsätzlich jede Veröffentlichung einer redaktionellen Publikation beanstandet werden, unabhängig davon, ob es eine Erstausstrahlung oder Wie- derholung ist (UBI-Entscheid b. 830 vom 31. Januar 2020 E. 1). Bei der Facebook-Seite von SRF Comedy handelt es sich zudem nicht um ein digitales Archiv, sondern um einen Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG.

E. 2 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend.

E. 4.2 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrieden (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskri- minierende Publikationen. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pau- schalurteile über Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Ge- schlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein.

5/7

E. 4.3 Satirische Ausstrahlungen geniessen innerhalb der Medienfreiheit und der Pro- grammautonomie einen besonderen Stellenwert, fallen sie doch ebenfalls in den Schutzbe- reich der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Kunstfreiheit (Art. 21 BV; siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff. und Raphaela Cueni, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2019, S. 235ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (UBI-Entscheid b. 771 vom 2. Februar 2018 E. 4.3 [«Stinkwasser»]).

E. 4.4 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähn- ten Grundrechte Grenzen gesetzt (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.6 [«Fuss- ball-Weltmeisterschaft 2018»]; Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999 E. 2b/cc [«Ventil»]; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 234ff.). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird oder die Satire für das Publikum klar erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deckmantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG zu umgehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weist in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hin, dass trotz der in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Meinungsäusserungsfreiheit auch satirische Beiträge Schranken unterliegen (siehe EGMR-Entscheid Haupt v. Österreich, Nr. 55537/10 vom 2. Mai 2017, Ziff. 33 mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Im knapp viereinhalb Minuten dauernden Clip besucht Müslüm den Walter Zoo in Gossau. Er unterhält sich dabei mit verschiedenen Tierpflegerinnen und -pflegern über die von diesen betreuten Tieren. In den Gesprächen thematisiert Müslüm vor allem die ausländi- sche Herkunft der Tiere und vergleicht ihre Integration mit denjenigen von Menschen. Über- dies erkundigt er sich nach der Haltung und dem Verhalten der Tiere. In einer Sequenz ruft ein Pfleger einen Schimpansen, der «Tzipi» heisst, mit Namen. Müslüm deutet dies als «Shipi» und sagt: «Ah! Jetzt komme ich draus; die Kinder auf der Strasse sagen immer ‘Hey Shipi!’.» Als er im Rahmen seines Rundgangs später noch einmal beim Gehege der Schim- pansen vorbeikommt und diese füttern möchte, ruft er mehrmals, dass «Shipi» kommen solle.

E. 5.1 Der satirische bzw. humoristische Charakter war selbst für Nutzerinnen und Nutzer, welche Müslüm nicht kennen, klar erkennbar. Mit Vollbart, einer grossen aufgeklebten Mono- braue, einem gelben Anzug mit Hawaiihemd sowie einer roten Latzhose entsprach er offen- sichtlich nicht dem Moderator einer Publikation, bei welcher die Informationsvermittlung im Vordergrund steht. Seine Mimik, Wortspiele und Assoziationen verdeutlichten zudem rasch den nicht-ernsthaften, unterhaltenden Charakter des Clips.

E. 5.2 Strittig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, ob «Shipi» (teilweise auch «Shippi» geschrieben) eine diskriminierende Bezeichnung für die albanischstämmige Bevölkerung dar- stellt. Bereits hinsichtlich der Herkunft bzw. der Herleitung des Begriffs bestehen unterschied- liche Auffassungen. Ob der Ausdruck für Menschen albanischer Herkunft tatsächlich im Sinne

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des Diskriminierungsverbots pauschal abwertend bzw. ausgrenzend ist oder eben nicht, lässt sich trotz der an sich nachvollziehbaren Ausführungen beider Parteien mangels hinreichender Belege in eine Richtung nicht mit Bestimmtheit sagen. Für die vorzunehmende programm- rechtliche Beurteilung des Clips bzw. der beanstandeten Sequenzen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG spielt dies jedoch ohnehin keine entscheidende Rolle und kann deshalb offengelas- sen werden. Ob ein satirischer bzw. humoristischer Beitrag diskriminierend ist, hängt primär von der darin vermittelten Botschaft ab (UBI-Entscheid b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.5). Im Zusammenhang mit der Verwendung einer umstrittenen Bezeichnung gilt es, den Kontext zu berücksichtigen. So hat die UBI in einem Fall selbst die Verwendung der rassendiskrimi- nierenden Bezeichnung «Neger» für den ehemaligen US-Präsidenten Barack Obama als nicht programmrechtsverletzend beurteilt, weil die entsprechende Sequenz keine rassistische Botschaft vermittelte, sondern – im Gegenteil – entsprechende Tendenzen in der Bevölkerung in satirisch-typischer Weise auf die Schippe nahm und damit kritisierte (UBI-Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 7.2ff. [«Camping Paradiso»]).

E. 5.3 Im Rahmen des beanstandeten Clips hat Müslüm statt des phonetisch ähnlichen Na- mens des Schimpansen («Tzipi») den ihm geläufigen Ausdruck «Shipi» verwendet. Er erläu- terte sogleich, woher er die Bezeichnung kenne, nämlich durch die Kinder auf der Strasse, die sich «Hey Shipi» zurufen würden. Es handelt sich bei «Shipi» denn auch um eine bei

– vor allem männlichen – Jugendlichen aus der Deutschschweiz unabhängig von ihrer Her- kunft geläufige Bezeichnung für Albanischstämmige (Christian Ritter, Postmigrantische Bal- kanbilder, Zürich 2017, S. 94). Dieser «integrierte» Ausdruck wird namentlich auch von Ju- gendlichen mit albanischem Hintergrund selbst verwendet. Auf dieses Phänomen von adap- tierter Sprache und den speziellen jugendkulturellen Hintergrund hat Müslüm bei den entspre- chenden Sequenzen Bezug genommen, ohne eine Wertung abzugeben. Es besteht ebenfalls ein Zusammenhang zum im Clip mehrmals offensichtlich satirisch aufbereiteten Vergleich der Integration von Tieren und ausländischen Menschen. Bei Betrachtung dieses Kontexts lässt sich somit keine diskriminierende Botschaft in den betreffenden Sequenzen durch den Ge- brauch der strittigen Bezeichnung «Shipi» feststellen.

E. 5.4 Ob diese Szenen tatsächlich auch lustig oder satirisch geglückt sind, hat die UBI nicht zu beurteilen. Fragen des Stils und des Geschmacks fallen nicht in ihre Zuständigkeit (UBI-Entscheid b. 878 vom 10. Mai 2021 E. 3.1 [«Deville»]). Es gilt aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Aufzeichnung der entsprechenden Sequenzen ohne Drehbuch resp. spontan in einem echten Zoo und mit echtem Zoopersonal erfolgt ist.

E. 6 Das programmrechtliche Diskriminierungsverbot wurde aus den erwähnten Gründen nicht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu aufer- legen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/7

________________________

b. 927

Entscheid vom 3. November 2022

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF Comedy Facebook-Beitrag «Die Shipis im Zoo» vom 13. Mai 2022

Beschwerde vom 11. Juli 2022

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 13. Mai 2022 auf der Fa- cebook-Seite von SRF Comedy den Clip «Die Shipis im Zoo». Dieser stammt aus der satiri- schen Sendung «Müslüm Television». Der redaktionell unveränderte Ausschnitt war am 8. April 2016 in der zweiten Folge der ersten Staffel auf Fernsehen SRF ausgestrahlt worden. Im Vordergrund steht darin die Kunstfigur Müslüm des Berner Komikers Semih Yavsaner. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Facebook-Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, das im beanstandeten Beitrag verwendete Wort «Shipi» sei eine beleidigende und diskriminierende Bezeichnung für Menschen albani- scher Herkunft, die ihren Ursprung in der serbokroatischen Sprache habe. Wie für Menschen schwarzer Hautfarbe sollten stigmatisierende Begriffe für Menschen einer bestimmten Her- kunft oder Ethnie nicht mehr verwendet und ihnen damit der notwendige Respekt entgegen- gebracht werden. Der Beschwerdeschrift lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 14. Juni 2022 sowie eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 27 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2022, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Beanstandung an die Ombudsstelle sei verspätet erfolgt. Fristauslösend im Sinne von Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei die Ausstrahlung des gleichen Beitrags im linearen Programm gewe- sen. Der Grund für die Publikation auf einer Social Media-Plattform sei zudem nicht redaktio- neller Natur gewesen, sondern diene dem Erhalt und der Würdigung des audiovisuellen Er- bes. In digitalen Archiven abrufbare Beiträge stellten keine beanstandungsfähigen redaktio- nellen Publikationen dar. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin geltend, «Shipi» sei in der allgemeinen Wahrnehmung eine Abkürzung- und Verniedlichungsform von «Shqiptar», einem albanischen Ethnonym. Selbst wenn angenommen würde, dass «Shipi» an sich einen diskriminierenden Charakter habe, verletze der Clip bei Berücksichtigung des offensichtlichen satirischen Kontexts Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht. Wenn in satirischen Publikati- onen nur politisch korrekte Wörter oder Bezeichnungen verwendet werden dürften, wären satirische Darstellungen erheblich eingeschränkt. D. In seiner Replik vom 13. September 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, dass eine Beanstandung gegen jede Veröffentlichung eines Beitrags möglich sein sollte, unabhängig davon, ob es eine Erstausstrahlung oder Wiederholung ist. Materiell führt er an, dass sich albanisch-stämmige Personen «Shqipe» (Adler) nennen würden. «Shipi» habe eine negative Bedeutung und einen diskriminierenden Charakter. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin treffe nicht zu. Der beanstandete Begriff sei von Serbokroatisch Sprechenden in der Schweiz geprägt worden und leite sich aus der diskriminierenden Bezeichnung «Siptar» ab. E. In der Duplik vom 10. Oktober 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbrin- gen und Anträgen fest. Für die programmrechtliche Beurteilung spiele es keine Rolle, ob der

3/7

Begriff «Siptar» bzw. «Shqiptar» diskriminierend sei. Massgebend sei, dass dem im Clip ver- wendeten Begriff «Shipi» keine solche negative Konnotation zukomme. Es müsse ein objek- tiver Prüfungsmassstab angewendet werden und auf die subjektive Wahrnehmung einzelner Personen oder Personengruppen könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin verweist im Übrigen auf den UBI-Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008, aus welchem hervorgehe, dass selbst bei der Verwendung eines eigentlich rassistischen Begriffs in einer satirischen Sendung nicht automatisch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ange- nommen werden könne, wenn sich aus dem Kontext ergebe, dass die Botschaft eine andere sei. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/7

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden könne, da die Beanstandung an die Ombudsstelle im Sinne von Art. 92 Abs. 2 RTVG nicht innerhalb der 20-tägigen Beanstandungsfrist erfolgt sei. Das fristauslösende Er- eignis sei die Erstausstrahlung am 8. April 2016 im linearen Programm gewesen. Gemäss Rechtsprechung der UBI kann jedoch grundsätzlich jede Veröffentlichung einer redaktionellen Publikation beanstandet werden, unabhängig davon, ob es eine Erstausstrahlung oder Wie- derholung ist (UBI-Entscheid b. 830 vom 31. Januar 2020 E. 1). Bei der Facebook-Seite von SRF Comedy handelt es sich zudem nicht um ein digitales Archiv, sondern um einen Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. 2. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend. 4.2 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrieden (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskri- minierende Publikationen. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pau- schalurteile über Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Ge- schlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein.

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4.3 Satirische Ausstrahlungen geniessen innerhalb der Medienfreiheit und der Pro- grammautonomie einen besonderen Stellenwert, fallen sie doch ebenfalls in den Schutzbe- reich der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Kunstfreiheit (Art. 21 BV; siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff. und Raphaela Cueni, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2019, S. 235ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (UBI-Entscheid b. 771 vom 2. Februar 2018 E. 4.3 [«Stinkwasser»]). 4.4 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähn- ten Grundrechte Grenzen gesetzt (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.6 [«Fuss- ball-Weltmeisterschaft 2018»]; Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999 E. 2b/cc [«Ventil»]; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 234ff.). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird oder die Satire für das Publikum klar erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deckmantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG zu umgehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weist in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hin, dass trotz der in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Meinungsäusserungsfreiheit auch satirische Beiträge Schranken unterliegen (siehe EGMR-Entscheid Haupt v. Österreich, Nr. 55537/10 vom 2. Mai 2017, Ziff. 33 mit weiteren Hinweisen). 5. Im knapp viereinhalb Minuten dauernden Clip besucht Müslüm den Walter Zoo in Gossau. Er unterhält sich dabei mit verschiedenen Tierpflegerinnen und -pflegern über die von diesen betreuten Tieren. In den Gesprächen thematisiert Müslüm vor allem die ausländi- sche Herkunft der Tiere und vergleicht ihre Integration mit denjenigen von Menschen. Über- dies erkundigt er sich nach der Haltung und dem Verhalten der Tiere. In einer Sequenz ruft ein Pfleger einen Schimpansen, der «Tzipi» heisst, mit Namen. Müslüm deutet dies als «Shipi» und sagt: «Ah! Jetzt komme ich draus; die Kinder auf der Strasse sagen immer ‘Hey Shipi!’.» Als er im Rahmen seines Rundgangs später noch einmal beim Gehege der Schim- pansen vorbeikommt und diese füttern möchte, ruft er mehrmals, dass «Shipi» kommen solle. 5.1 Der satirische bzw. humoristische Charakter war selbst für Nutzerinnen und Nutzer, welche Müslüm nicht kennen, klar erkennbar. Mit Vollbart, einer grossen aufgeklebten Mono- braue, einem gelben Anzug mit Hawaiihemd sowie einer roten Latzhose entsprach er offen- sichtlich nicht dem Moderator einer Publikation, bei welcher die Informationsvermittlung im Vordergrund steht. Seine Mimik, Wortspiele und Assoziationen verdeutlichten zudem rasch den nicht-ernsthaften, unterhaltenden Charakter des Clips. 5.2 Strittig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, ob «Shipi» (teilweise auch «Shippi» geschrieben) eine diskriminierende Bezeichnung für die albanischstämmige Bevölkerung dar- stellt. Bereits hinsichtlich der Herkunft bzw. der Herleitung des Begriffs bestehen unterschied- liche Auffassungen. Ob der Ausdruck für Menschen albanischer Herkunft tatsächlich im Sinne

6/7

des Diskriminierungsverbots pauschal abwertend bzw. ausgrenzend ist oder eben nicht, lässt sich trotz der an sich nachvollziehbaren Ausführungen beider Parteien mangels hinreichender Belege in eine Richtung nicht mit Bestimmtheit sagen. Für die vorzunehmende programm- rechtliche Beurteilung des Clips bzw. der beanstandeten Sequenzen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG spielt dies jedoch ohnehin keine entscheidende Rolle und kann deshalb offengelas- sen werden. Ob ein satirischer bzw. humoristischer Beitrag diskriminierend ist, hängt primär von der darin vermittelten Botschaft ab (UBI-Entscheid b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.5). Im Zusammenhang mit der Verwendung einer umstrittenen Bezeichnung gilt es, den Kontext zu berücksichtigen. So hat die UBI in einem Fall selbst die Verwendung der rassendiskrimi- nierenden Bezeichnung «Neger» für den ehemaligen US-Präsidenten Barack Obama als nicht programmrechtsverletzend beurteilt, weil die entsprechende Sequenz keine rassistische Botschaft vermittelte, sondern – im Gegenteil – entsprechende Tendenzen in der Bevölkerung in satirisch-typischer Weise auf die Schippe nahm und damit kritisierte (UBI-Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 E. 7.2ff. [«Camping Paradiso»]). 5.3 Im Rahmen des beanstandeten Clips hat Müslüm statt des phonetisch ähnlichen Na- mens des Schimpansen («Tzipi») den ihm geläufigen Ausdruck «Shipi» verwendet. Er erläu- terte sogleich, woher er die Bezeichnung kenne, nämlich durch die Kinder auf der Strasse, die sich «Hey Shipi» zurufen würden. Es handelt sich bei «Shipi» denn auch um eine bei

– vor allem männlichen – Jugendlichen aus der Deutschschweiz unabhängig von ihrer Her- kunft geläufige Bezeichnung für Albanischstämmige (Christian Ritter, Postmigrantische Bal- kanbilder, Zürich 2017, S. 94). Dieser «integrierte» Ausdruck wird namentlich auch von Ju- gendlichen mit albanischem Hintergrund selbst verwendet. Auf dieses Phänomen von adap- tierter Sprache und den speziellen jugendkulturellen Hintergrund hat Müslüm bei den entspre- chenden Sequenzen Bezug genommen, ohne eine Wertung abzugeben. Es besteht ebenfalls ein Zusammenhang zum im Clip mehrmals offensichtlich satirisch aufbereiteten Vergleich der Integration von Tieren und ausländischen Menschen. Bei Betrachtung dieses Kontexts lässt sich somit keine diskriminierende Botschaft in den betreffenden Sequenzen durch den Ge- brauch der strittigen Bezeichnung «Shipi» feststellen. 5.4 Ob diese Szenen tatsächlich auch lustig oder satirisch geglückt sind, hat die UBI nicht zu beurteilen. Fragen des Stils und des Geschmacks fallen nicht in ihre Zuständigkeit (UBI-Entscheid b. 878 vom 10. Mai 2021 E. 3.1 [«Deville»]). Es gilt aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Aufzeichnung der entsprechenden Sequenzen ohne Drehbuch resp. spontan in einem echten Zoo und mit echtem Zoopersonal erfolgt ist. 6. Das programmrechtliche Diskriminierungsverbot wurde aus den erwähnten Gründen nicht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu aufer- legen (Art. 98 RTVG).

7/7

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 29. Dezember 2022