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b.922

Fernsehen SRF, Sendung "Arena" vom 18.03.2022 "Parteispitzen zum Ukraine-Krieg"

Ubi · 2022-09-01 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 18. März 2022 strahlte Fernsehen SRF im Rahmen der Sendung «Arena» eine von Moderator Sandro Brotz geleitete Diskussion zum Krieg in der Ukraine aus. Daran nah- men Thomas Aeschi (Fraktionspräsident SVP), Pirmin Bischof (Mitglied Präsidium Die Mitte), Thierry Burkart (Präsident FDP.Die Liberalen), Jürg Grossen (Präsident GLP) und Mattea Meyer (Co-Präsidentin SP) teil. Ebenfalls äusserten sich die geflüchtete Ukrainerin Hanna Yushchenko, der Strategieexperte Marcel Berni von der Militärakademie der ETH Zürich so- wie ein Gast aus dem Publikum. B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer b.

920) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass die Sendung Art. 4 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SRG 784.40) verletzt habe und gemäss Art. 89 RTVG geeignete Massnahmen anzuordnen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Beschwerdeführer b. 920 rügt die Sequenzen, in welchen der Moderator Thomas Aeschi mit einer Aussage konfrontiert, die dieser am 16. März 2022 im Nationalrat zum Krieg in der Ukraine gemacht hat. Der Moderator sei parteiisch gewesen und habe sich als Richter aufgespielt. Dass die strittige Aussage von Thomas Aeschi rassis- tisch gewesen sei, habe der Moderator im Stil eines Urteils ohne Vorbehalt («glasklar», «Punkt! Ausrufezeichen!») verkündet. Die Beeinträchtigung der Meinungsbildung des Publi- kums wiege umso schwerer, weil der Moderator sich auf viele angebliche Quellen gestützt habe. Unabhängige Fachexperten seien in der Sendung aber nicht zugezogen worden. Der Beschwerdeschrift lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 26. April 2022 sowie eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 34 Personen bei, welche die Beschwerde unterstüt- zen. C. Gegen die gleiche Sendung erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2022 ebenfalls B (Be- schwerdeführer b. 921) Beschwerde. Es sei festzustellen, dass das Interview des Moderators mit Thomas Aeschi das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt und die ver- fassungsmässige Ordnung der Schweiz (Art. 4 Abs. 3 RTVG) gefährdet habe. Der Staat habe laut Gesetz die Kosten für das Verfahren zu tragen. Beschwerdeführer b. 921 verweist auf die Vorgeschichte mit der zweifachen Vergewaltigung einer Ukrainerin in Düsseldorf, die dringliche Debatte im Nationalrat zum Krieg in der Ukraine vom 16. März 2022 sowie die Bedeutung und den Umfang der parlamentarischen Immunität. Der Moderator habe in der Sendung eine inszenierte Gerichtsverhandlung abgehalten, bei der er sowohl als Ankläger als auch als Richter aufgetreten sei und Thomas Aeschi wegen dessen Äusserung im Natio- nalrat wegen Verstosses gegen Art. 261bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verurteilt habe. Das Fazit des Moderators habe den Charakter eines Richterspruchs gehabt. Die Eid- genössische Kommission gegen Rassismus (EKR), auf welche sich der Moderator berufen habe, äussere sich nicht strafrechtlich. Zudem habe er sich in das Transparenzgebot verlet- zender Weise auf anonyme Strafrechtsexperten gestützt. Die Äusserungen des Moderators, insbesondere auch zur parlamentarischen Immunität, seien falsch gewesen. Neben dem Sachgerechtigkeitsgebot sei auch die geltende Verfassungsordnung durch die inszenierte

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Gerichtsverhandlung ausgehebelt und daher Art. 4 Abs. 3 RTVG verletzt worden. Der Ein- gabe lagen die Angaben und Unterschriften von 27 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer b. 921 den Bericht der Ombudsstelle vom 26. April 2022 sowie vier weitere Unterschriften von Personen nach, welche seine Beschwerde unterstützen. E. C (Beschwerdeführer b. 922) erhob mit Eingabe vom 19. Mai 2022 ebenfalls Be- schwerde gegen die Sendung «Arena» vom 18. März 2022. Bezüglich des Inhalts, namentlich auch der Rechtsbegehren und der Begründung, entspricht diese weitgehend der Beschwerde

b. 920 (siehe dazu vorne B.). Der Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 6. Mai 2022 sowie die Angaben und Unterschriften von 22 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. F. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihren Stellungnahmen vom 24. Juni 2022, die drei Beschwerden abzuweisen. Gerügt werde jeweils nicht die ganze Sendung, sondern nur der Interviewteil mit Thomas Aeschi. Diese Sequenzen hätten einen Vorfall im Parlament betroffen, welcher die Gesell- schaft bewegt habe. Aus journalistischer Sicht sei es zentral gewesen, diesen zu thematisie- ren. Ein Moderator sei nicht parteiisch, wenn er ein kritisches Interview mit einer mediener- fahrenen Person führe. Der Moderator der «Arena» sei nicht blosser «Mikrofonhalter», son- dern habe seinen Gästen kritische Fragen zu stellen und sie herauszufordern. Thomas Aeschi habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu den Kritikpunkten deutlich zu machen. Auch mit Mattea Meyer von der SP sei ein kritisches 1:1-Interview geführt worden. Solche Interviews bildeten seit längerer Zeit Bestandteil der «Arena»-Sendungen. Die Redak- tion habe mit der EKR ein unabhängiges Fachgremium um eine Stellungnahme ersucht, wel- che transparent eingeblendet worden sei. Für das Publikum sei klar gewesen, dass es sich dabei nicht um ein juristisches Urteil gehandelt habe. Der Moderator habe zu keinem Zeit- punkt gesagt, dass es zu einem Schuldspruch kommen würde und sich nicht als Richter über den SVP-Fraktionspräsidenten aufgespielt. Sandro Brotz habe auch in transparenter Weise erwähnt, dass Thomas Aeschi durch die parlamentarische Immunität geschützt sei. Das Wort- gefecht zwischen dem Moderator und Thomas Aeschi sei zwar intensiv gewesen, aber fair, auch wenn dem Gast an gewissen Stellen etwas mehr Raum hätte gelassen werden können. Für das Durchschnittspublikum sei klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein konfrontati- ves Interview und nicht um eine inszenierte Gerichtsverhandlung oder ein «Ad-hoc-Strafver- fahren» gehandelt habe. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbeson- dere Art. 4 Abs. 2 und 3 RTVG seien eingehalten worden. G. Der Beschwerdeführer b. 921 bemerkt in seiner Replik vom 11. Juli 2022, dass die strittige Aussage von Thomas Aeschi im Parlament nicht rassistisch gewesen sei, weil sie sich auf diesen konkreten Fall in Düsseldorf bezogen und einen sachlichen Grund gehabt habe. Er verweist dabei auch auf eine im «Tages-Anzeiger» vom 16. Mai 2022 publizierte Einschätzung des Strafrechtsprofessors Marcel Niggli. Beim inszenierten Strafverfahren mit dem SVP-Nationalrat habe es sich um keinen Nebenpunkt gehandelt. Der «Arena»-Redaktion

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sei bekannt gewesen, dass sich die EKR nicht zur Strafbarkeit von Aussagen äussere. Der Moderator habe Fake News vermittelt. Wenn in einer Sendung strafrechtliche Beurteilungen vorgenommen würden, müssten diese begründet sein. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenfalls, dass die strittigen Aussagen von Thomas Aeschi ein Offizialdelikt darstellen wür- den, unabhängig von der parlamentarischen Immunität. H. Der Beschwerdeführer b. 922 führt in seiner Replik vom 14. Juli 2022 aus, dass der Moderator parteiisch gewesen sei, indem er mit angeblich objektiven Tatsachen, die jedoch unzutreffend gewesen seien, das Publikum beeinflusst und fehlgeleitet habe. Der Moderator hätte zwingend auf den Unterschied zwischen der Einschätzung der EKR und einer juristi- schen Qualifikation hinweisen müssen. Er habe durch sein apodiktisches Fazit, das einem Richterspruch gleichkomme, das Sachgerechtigkeits-, das Ausgewogenheits- und das Fair- nessgebot verletzt. I. Der Beschwerdeführer b. 920 reichte keine Replik ein. J. In ihrer Duplik vom 25. August 2022 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Replik b. 922 keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Das Publikum habe die im 1:1-Interview vermittelten Informationen korrekt einordnen und sich dazu eine eigene Meinung bilden können. Die Sichtweise von Thomas Aeschi, wonach seine Aussage aus der Nationalratsdebatte nicht rassistisch gewesen sei, sei im Gespräch zum Ausdruck gekommen. K. Auch die Replik im Verfahren b. 921 weist laut Duplik der Beschwerdegegnerin vom

26. August 2022 keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte auf. Das beanstandete 1:1-Interview mit Thomas Aeschi, welches knapp vier Minuten dauere, bilde nicht den Haupt- teil der Sendung. Die Beschwerdegegnerin habe keine journalistischen Sorgfaltspflichten ver- letzt. Fakten seien nicht verfälscht wiedergegeben worden. Das Publikum habe auch ohne vertiefte juristische Kenntnisse das Interview richtig einordnen können. In der Sendung sei in erkennbarer Weise kein richterliches Urteil vorweggenommen worden. L. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Eingaben wurden zusammen mit den Ombudsberichten fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Auf- enthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Alle drei Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen.

E. 3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts war es nicht erforderlich, die von den Beschwerdeführern beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen vorzunehmen.

E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunk- recht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwal- tungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionsformaten im Grundsatz weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sen- dungen. Es muss genügend Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]).

E. 4 Die Beanstandungen definieren das Anfechtungsobjekt und begrenzen insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communi- cation, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 4.1 Der Moderator leitet die beanstandete Sendung mit einem Hinweis auf die Sonderde- batte im Parlament zum Krieg in der Ukraine und die grosse Solidarität mit den geflüchteten Menschen ein. Es stelle sich jedoch die Frage, wie lange diese Solidarität noch anhalte. Dar- über müsse in der «Arena» mit den Parteispitzen gesprochen werden. Nach der Vorstellung der Teilnehmenden folgen aktuelle Bilder aus der Ukraine, eine eingeblendete Karte zum Kampfgeschehen sowie die Überleitung zum Gespräch mit Hanna Yushchenko, welche ihre Flucht von der Ukraine in die Schweiz schildert. Der Moderator stellt der Vertreterin und den Vertretern der vier Bundesratsparteien anschliessend je eine Frage. Dabei geht es vor allem darum, ob die Schweiz genügend für die Flüchtlinge macht, und um Sicherheitsaspekte. Der Moderator leitet danach zum 1:1-Interview mit Thomas Aeschi über. Nach diesen Sequenzen, welche im Zentrum der drei Beschwerden stehen (siehe dazu E. 4.2), werden weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine thematisiert, wie etwa die Aufnahme von Flüchtlingen, die militärische und strategische Einschätzung sowie mögliche Szenarien, die Sanktionen gegen Russland sowie die Folgen auf die Energiepreise und die Energieversor- gung. Zu Aspekten der hohen Benzinpreise befragt der Moderator in einem weiteren 1:1-Inter- view die SP-Co-Präsidentin Mattea Meyer. Gegen Ende der Sendung, die insgesamt rund 1 Stunde 18 Minuten dauert, bemerkt der Moderator, dass die Zeit nicht mehr reiche, über die Sicherheitspolitik zu sprechen, und wendet sich noch einmal mit einer Frage hinsichtlich ihrer Hoffnung im Zusammenhang mit dem ukrainischen Präsidenten an Hanna Yushchenko.

E. 4.2 Einleitend zu dem in den Beschwerden primär beanstandeten Interview mit Thomas Aeschi verweist der Moderator darauf, dass eine in der parlamentarischen Sonderdebatte ge- machte Aussage des SVP-Fraktionspräsidenten für viel Wirbel gesorgt habe. Dies habe auch dazu geführt, dass die Grüne Partei nicht an dieser Diskussion teilnehme. Es stelle sich die Frage, ob Thomas Aeschi ein «Brandstifter» sei. Das wolle der Moderator im 1:1-Interview

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klären. Zu Beginn wird die umstrittene Aussage von Aeschi vom Moderator vorgelesen und als Texttafel eingeblendet («Es darf nicht sein, dass Nigerianer oder Iraker mit ukrainischen Päs- sen plötzlich 18-jährige Ukrainerinnen vergewaltigen. Das darf nicht zugelassen werden.»). Der Moderator bemerkt, dass Aeschi damit Bezug auf einen nicht verifizierten Vorfall in Düsseldorf genommen habe und damit alle Menschen aus Nigeria als Vergewaltiger darstelle. Thomas Aeschi entgegnet, dass er dies nicht habe sagen wollen, und auf Rückfragen des Moderators, verweist er auf die beschränkte Redezeit im Nationalrat, gesteht aber ein, dass es ein Fehler gewesen sei, sich nicht explizit auf den Fall in Düsseldorf zu beziehen. Der Moderator führt anschliessend aus, dass die Redaktion die strittige Aussage der EKR vorgelegt und eine klare Antwort erhalten habe. Diese wird eingeblendet und vom Moderator vorgelesen: «Herr Aeschi nutzt rassistische Stereotype, um eine Gruppe von Menschen (in diesem Fall Iraker und Nige- rianer) pauschalisierend als Vergewaltiger und Kriminelle darzustellen. Solche rassistischen Äusserungen, die Vorurteile fördern und die Ablehnung der betroffenen Gruppen schüren, sind zu verurteilen.» Der Nationalrat entgegnet, er habe nicht rassistische Stereotype verwenden, sondern nur hervorheben wollen, dass im Schlepptau von Kriegsflüchtlingen nicht Kriminelle in die Schweiz kommen dürften. Der Moderator hält darauf «glasklar fest», dass die strittige Aus- sage rassistisch gewesen sei, «Punkt. Ausrufezeichen.». Als Thomas Aeschi erwidert, dass er nicht dieser Auffassung sei, weist der Moderator darauf hin, dass Strafrechtsexperten und die EKR diese Meinung, an welcher es «nichts zu rütteln gebe», teilten. Auf die Bemerkung von Thomas Aeschi, dass die EKR links-politisch zusammengesetzt sei, erwidert der Moderator, dass dies «jetzt ganz billig» sei, wiederholt, dass die Redaktion mit Staatsanwälten und Straf- rechtsexperten gesprochen habe, und betont, die Aussage sei rassistisch gewesen, «Punkt». Nachdem Thomas Aeschi bemerkt, dass sein eigentliches Anliegen im Parlament verstanden worden sei, und den Ursprung der gegen ihn von einem Medium entfachten Hetze erläutert, erwidert der Moderator, dass sein Gesprächspartner ablenken wolle. Er sei durch die parla- mentarische Immunität geschützt, absolut. Wenn er das Gleiche wie in der Sonderdebatte hier oder sonst in einem öffentlichen Rahmen sagen würde, wäre es ein Offizialdelikt und er würde wegen der Rassismus-Strafnorm «drankommen» («dracho»). Thomas Aeschi meint anschlies- send, er würde sinngemäss wieder das Gleiche sagen. Gleich danach äussern noch Thierry Burkart und Mattea Meyer ihre Meinung zu den strittigen Aussagen von Thomas Aeschi.

E. 4.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Pub- likation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die drei Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots geltend. Beschwerdeführer b. 921 führt zusätzlich Art. 4 Abs. 3 RTVG an. Die von den Beschwerdeführern b. 920 und b. 922 angeführten Gebote der Fairness und Ausgewogen- heit bilden keine eigenständigen programmrechtlichen Tatbestände, sondern sind, soweit rele- vant, im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots zu berücksichtigen.

E. 5 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten

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und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermit- telt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E.

E. 5.1 Für Beiträge, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben wer- den und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qua- litativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundes- gerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

E. 5.2 Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebot grundsätzlich anwendbar. Bei der Prüfung gilt es nicht nur das in allen drei Beschwerden ge- rügte 1:1-Interview mit Thomas Aeschi zu berücksichtigen, sondern auch die Sendung in ihrer Gesamtheit.

E. 5.3 Über die von Thomas Aeschi in der Sonderdebatte zum Krieg in der Ukraine im Nati- onalrat am 16. März 2022 gemachte Aussage und die Reaktionen wurde in den Medien einge- hend berichtet. Nachdem die «Arena»-Redaktion bekanntgegeben hatte, dass Thomas Aeschi als Vertreter der SVP an der Sendung vom 18. März 2022 teilnehmen und dessen strittige Aussage thematisiert werde, verzichteten die Grünen auf eine Teilnahme. Die entsprechende Begründung der Fraktionspräsidentin wurde in der Sendung eingeblendet, aus welcher hervor- geht, dass die «Arena» der rassistischen Hetze von SVP-Exponenten eine Plattform gebe, in- dem sie die Entgleisung von Thomas Aeschi im Nationalrat aktiv thematisiere. Ein gewisses Vorwissen über diese Ereignisse dürften beim politisch interessierten Publikum der Sendung

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zum Zeitpunkt der Ausstrahlung aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung damit vorhanden gewesen sein.

E. 5.4 Bei seiner Einschätzung der strittigen Aussage von Thomas Aeschi hat sich der Mo- derator zu einem beträchtlichen Teil auf eine Stellungnahme der EKR gestützt. Diese stammt aus einer Antwort der Geschäftsführerin der EKR auf eine Anfrage der «Arena»-Redaktion. Die Einschätzung der EKR wurde in der Sendung denn auch eingeblendet und vom Moderator vorgelesen. Im Laufe des Interviews verwies der Moderator überdies wiederholt auf die Stel- lungnahme der EKR, offensichtlich um seine Beurteilung der Aussagen von Thomas Aeschi mit einer seriösen Quelle zu belegen.

E. 5.5 Bei der EKR handelt es sich um eine ausserparlamentarische, unabhängige Kommis- sion des Bundes. Laut Mandat des Bundesrats vom 23. August 1995 «befasst sich die EKR mit Rassendiskriminierung, fördert eine bessere Verständigung zwischen Personen unter- schiedlicher Rasse, Hautfarbe, nationaler und ethnischer Herkunft, Religion, bekämpft jegliche Form von direkter und indirekter Rassendiskriminierung und schenkt einer wirksamen Präven- tion besondere Beachtung». Ihre Tätigkeitsgebiete umschreibt sie wie folgt: Prävention und Sensibilisierung; Analyse, Forschung und Monitoring; Information, Beratung und Expertise; Öf- fentlichkeitsarbeit und Empfehlungen. Sie ist dagegen nicht Strafverfolgungsbehörde. Zustän- dig für strafrechtliche Beurteilungen nach Art. 261bis StGB sind ausschliesslich die ordentlichen Strafverfolgungsinstanzen. Die in der Sendung eingeblendete Stellungnahme der EKR war so- mit sozialwissenschaftlicher Natur. In ihrem Schreiben an die «Arena»-Redaktion hat die EKR- Geschäftsführerin denn auch noch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Antwort der EKR nicht um eine rechtliche Einordnung handelt. Dieser Umstand wurde vom Moderator in der Sendung jedoch an keiner Stelle erwähnt und war entgegen der Argumentation der Beschwer- degegnerin für das Publikum auch nicht erkennbar.

E. 5.6 Neben der EKR bezog sich der Moderator bei seiner Einschätzung auf «Staatsan- wälte» und «Strafrechtsexperten». Er nannte jedoch keine Namen und zitierte auch nicht aus den einzelnen Stellungnahmen. Welche Fragen die Redaktion den betreffenden Staatsanwäl- ten und Strafrechtsexperten gestellt hatte, erfuhr das Publikum ebenfalls nicht. Aufgrund ihrer Funktion ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um eine sozialwissenschaftliche Ein- schätzung wie bei der EKR handelte, sondern um eine strafrechtliche im Hinblick auf eine Ver- letzung von Art. 261bis StGB. Indem der Moderator zusätzlich darauf verwies, dass Thomas Aeschi einzig aufgrund der parlamentarischen Immunität vor strafrechtlichen Konsequenzen verschont bleibt, wurde deutlich, dass seine wiederholt vorgetragene Beurteilung («rassis- tisch») nicht nur sozialwissenschaftlich, sondern insbesondere auch strafrechtlich gemeint war. Der Moderator bemerkte in diesem Zusammenhang explizit, dass die Rassismus-Strafnorm ein Offizialdelikt sei.

E. 5.7 Unvollständig sind ebenfalls die Erläuterungen des Moderators zur parlamentarischen Immunität. Neben der absoluten Immunität im Sinne von Art. 162 Abs. 1 BV, auf welche er im Interview hinweist, gilt es auch die relative Immunität von Parlamentsmitgliedern zu beachten (Art. 17 Abs. 1 Parlamentsgesetz ParlG; SR 171.10). Selbst wenn Thomas Aeschi also die

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strittige Aussage in der Sendung oder in einem öffentlichen Raum gemacht hätte, würde er nicht zwingend dafür strafrechtlich belangt werden können, wie vom Moderator behauptet.

E. 5.8 Was der Moderator mit dem Hinweis, dass Thomas Aeschi wegen seiner strittigen Aussage strafrechtlich «drankommen» würde, ausdrücken wollte, wird von den Parteien unter- schiedlich ausgelegt. Aufgrund der Wortwahl, des Tonfalls und seiner vorangegangenen Aus- führungen ist jedoch davon auszugehen, dass es vom Publikum nicht nur im Sinne einer Eröff- nung eines Strafverfahrens verstanden wurde, sondern dahingehend, dass der SVP-Fraktions- präsident auch verurteilt würde.

E. 5.9 Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls, dass das 1:1-Interview den Charakter einer Gerichtsverhandlung aufgewiesen habe, bei welcher der Moderator sowohl Ankläger als auch Richter gewesen sei und am Schluss ein Urteil ausgesprochen habe. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass das Publikum die beanstandeten Sequenzen nicht mit einer Ge- richtsverhandlung gleichgesetzt hat. Der Moderator nahm jedoch in diesem 1:1-Interview, des- sen Format dem «Arena»-Publikum bekannt ist, eine besondere Rolle ein. Er beschränkte sich nicht darauf, seinem Gegenüber kritische, harte und allenfalls provokative Fragen zu stellen, wie es bei konfrontativen Interviews üblich ist. Ein entsprechender Interviewstil, namentlich ge- genüber Politikern, ist denn auch im Grundsatz durch die Programmautonomie gedeckt (UBI- Entscheide b. 762 vom 31. August 2017 E. 5.2 [«Schawinski»] und b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [«Professor in der Kritik»]). Im 1:1-Gespräch mit Thomas Aeschi legte der Mode- rator aber unmissverständlich dar, dass es an seiner vorgetragenen Beurteilung nichts zu rüt- teln gibt. Dies hat er mit seiner Wortwahl wiederholt verdeutlicht («Und wir halten glasklar fest, Herr Aeschi, am heutigen Abend, das was Sie gesagt haben, war rassistisch. Punkt. Ausrufe- zeichen.»; «Da gibt es nichts zu rütteln.»; «Punkt»).

E. 5.10 Thomas Aeschi hatte zwar die Gelegenheit, im 1:1-Interview seine Sichtweise zu den gravierenden Vorwürfen des Moderators darzulegen. Der an sich medienerfahrene SVP-Frak- tionspräsident konnte jedoch der apodiktisch vorgetragenen Beurteilung seiner strittigen Aus- sage aus der Nationalratsdebatte keine gleichwertigen Argumente entgegensetzen, da sich der Moderator auf ihm unbekannte, vermeintlich stichhaltige Belege von mehreren Quellen stützte. Thomas Aeschi wurde im Interview nicht, wie in der «Arena» üblich, als Vertreter der SVP zu einem politischen Thema befragt, sondern primär zur Beurteilung und zur strafrechtlichen Qua- lifikation einer von ihm im Parlament gemachten Aussage. Als Nicht-Jurist kann ihm nicht an- gelastet werden, verkannt zu haben, dass die Redaktion die Erfüllung des strafrechtlichen Ras- sismus-Tatbestands unzureichend und unzutreffend begründet hatte. Seine Antworten wurden vom Moderator überdies mehrfach umgehend abgewertet («Das ist jetzt ganz billig», «womit Sie davon ablenken, um was es eigentlich geht»). Der Moderator stellte die Beurteilung der Redaktion, welche auf deren Rechercheergebnissen beruhte, gleichsam als Faktum dar, an welcher nicht gerüttelt werden kann. Dies verlieh der Anhörung von Thomas Aeschi einen Pro- Forma-Charakter (UBI-Entscheid b. 819 vom 8. November 2019 E. 6.13 [«Schikanöser Chef»]).

E. 5.11 Den Umstand, dass bei Diskussionssendungen nicht gleich hohe Anforderungen an die Sachgerechtigkeit wie bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen gestellt werden dürfen, kann die Beschwerdegegnerin zumindest bezüglich des 1:1-Interviews mit Thomas Aeschi

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nicht zu ihren Gunsten verwenden. Die Redaktion hatte dieses Interview und dessen Ablauf offensichtlich vorbereitet, was die bei der EKR, Staatsanwälten und Strafrechtsexperten einge- holten Stellungnahmen und die ausgestrahlten Einblendungen verdeutlichen.

E. 5.12 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den im 1:1-Interview mit Thomas Aeschi vermittelten Informationen keine eigene Meinung hat bilden können. Es wurde durch die vom Moderator vorgenommene Qualifikation der strittigen Aussage des SVP-Natio- nalrats in die Irre geführt. Der Moderator vermischte in seiner apodiktisch vorgetragenen Be- gründung namentlich sozialwissenschaftliche und strafrechtliche Gesichtspunkte. So ver- schwieg er, dass es sich bei der Stellungnahme der EKR, welche das zentrale Beleg des Mo- derators bildete, um keine rechtliche Beurteilung handelte. Unvollständig waren ebenfalls die Ausführungen des Moderators zur parlamentarischen Immunität. Indem er überdies pauschal auf Stellungnahmen von anonym gebliebenen Staatsanwälten und Strafrechtsexperten ver- wies, musste das Publikum fälschlicherweise davon ausgehen, es bestehe Konsens darüber, dass Thomas Aeschi nur deshalb keine strafrechtlichen Folgen zu befürchten hat, weil er die strittige Aussage im Nationalrat gemacht hat und damit durch die parlamentarische Immunität geschützt ist. Für das Publikum waren die Mängel in den Ausführungen des Moderators auch deshalb nicht erkennbar, weil Thomas Aeschi als Nicht-Jurist die auf vermeintlich plausiblen Belegen beruhende Beurteilung durch den Moderator nicht widerlegen konnte.

E. 5.13 Die Redaktion hat im Zusammenhang mit den festgestellten Mängeln journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Zu nennen sind insbesondere die fehlende Transparenz bei den Quellen und ihrer Relevanz, die Nicht-Einhaltung des Fairnessgebots bei der Anhörung von Thomas Aeschi sowie die ungenügende Recherche angesichts der gravierenden Vorwürfe, die gegen den SVP-Nationalrat erhoben wurden (Mayr von Baldegg/Strebel, a.a.O., S. 258ff. und S. 265ff.)

E. 5.14 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamteindruck (Urteil 2C_483/2020 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2021 E. 4.5 [«Politiker prellen Kon- sumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei den festgestellten Mängeln beim 1:1-Interview mit Thomas Aeschi um einen Hauptpunkt oder zu- mindest um ein relevantes Unterthema (Urteil 2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [«Botox»]) handelt, welche für die Meinungsbildung des Publikums zur Sendung insgesamt wesentlich waren. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass die er- wähnten Interviewpassagen gesamthaft nur einen kleinen Teil der Sendung ausmachten. Al- lerdings hatte dieser Teil der Sendung eine mediale und damit öffentlich begleitete Vorge- schichte, mit den heftigen Reaktionen auf die Aussagen von Thomas Aeschi in der Sonderde- batte des Nationalrats, dem Verzicht der Vertreterin der Grünen auf eine Teilnahme an der «Arena»-Debatte und der Ankündigung der Redaktion, die strittigen Äusserungen in der Sen- dung zu erörtern (siehe dazu auch vorne E. 5.3). Beim Publikum bestanden deshalb schon aufgrund dieser Vorgeschichte ein erhöhtes Interesse und eine besondere Erwartungshaltung für diesen Aspekt, welcher im Übrigen auch einen Bezug zum Thema der Sendung aufwies.

E. 5.15 Auf die strittige Aussage von Thomas Aeschi und damit auf den Inhalt des 1:1-Inter- views wurden im Verlauf der Sendung zudem immer wieder in unterschiedlicher Form Bezug

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genommen und hatten damit eine nachhaltige Wirkung. So äusserten sich im Nachgang zum 1:1-Interview Thierry Burkart, Jürg Grossen und Mattea Meyer zu den Aussagen von Thomas Aeschi. Die SP-Co-Präsidentin lieferte sich dabei mit den SVP-Fraktionspräsidenten einen hef- tigen verbalen Schlagabtausch und warf ihm Hetze vor. Als der Moderator auf das Fernbleiben der Grünen von der Sendung hinwies und die eingeblendete Begründung der Fraktionspräsi- dentin vorlas, wurde die Aussage von Thomas Aeschi wiederum thematisiert und verurteilt (siehe vorne E. 5.3). Auch bei weiteren Passagen, wie etwa beim Befragen Aeschis durch den Moderator zur Aufnahme von Flüchtlingen, wirkte das 1:1-Interview zumindest implizit nach, was an der Wortwahl («glich no») erkennbar war. In diesen weiteren Sequenzen wurde die Einschätzung des Moderators aus dem Interview in keiner Weise relativiert, sondern die stritti- gen Äusserungen des SVP-Fraktionspräsidenten standen zusätzlich in der Kritik.

E. 5.16 Die beanstandeten Sequenzen bilden deshalb insgesamt keinen Nebenpunkt, son- dern haben den Gesamteindruck, welche die Sendung dem Publikum vermittelte, in rechtser- heblicher Weise beeinflusst. Die festgestellten Mängel des 1:1-Interviews begründen daher eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

E. 6 Der Beschwerdeführer b. 921 macht zusätzlich geltend, das in einer Fernsehsendung «inszenierte Strafverfahren» stelle einen erheblichen Angriff auf die verfassungsmässige Ord- nung der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG dar. Grundsätze der Verfassung und der Rechtsordnung seien mehrfach missachtet worden.

E. 6.1 Eine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine entsprechende Ge- fährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 E. 8.5 [«Trumps Krieg gegen die Medien»] und b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 [«Dro- hung»]). Die Bestimmung ist im Lichte der Programmautonomie restriktiv auszulegen.

E. 6.2 Das beanstandete 1:1-Interview hat die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz nicht gefährdet. Es führte denn auch primär zu kontroversen Beiträgen und Debatten in den klassischen und sozialen Medien, wie in einer lebendigen Demokratie üblich. Mehrere Perso- nen haben zudem mit einer Beanstandung an die Ombudsstelle und, wie die vorliegenden Ver- fahren dokumentieren, teilweise anschliessend noch mit einer Beschwerde an die UBI den or- dentlichen Rechtsweg eingeschlagen, um abzuklären, ob bei der Sendung mit dem monierten Interview die Mindestanforderungen an den Programminhalt eingehalten wurden. Eine Verlet- zung von Art. 4 Abs. 3 RTVG liegt deshalb nicht vor.

E. 7 Da die beanstandete Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat, sind die Be- schwerden gutzuheissen. Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 98 RTVG) und Partei- entschädigungen können im Beschwerdeverfahren vor der UBI in keinem Fall zugesprochen werden (Weber, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 98 RTVG, S. 581).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.
  2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 920/921/922

Entscheid vom 1. September 2022

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Arena» vom 18. März 2022 «Parteispitzen zum Ukraine-Krieg»

Beschwerden vom 16. Mai 2022 (b.920 und b.921) und 19. Mai 2022 (b.922)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer b. 920) und weitere Beteiligte

B (Beschwerdeführer b. 921) und weitere Beteiligte

C (Beschwerdeführer b. 922) und weitere Beteilige

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 18. März 2022 strahlte Fernsehen SRF im Rahmen der Sendung «Arena» eine von Moderator Sandro Brotz geleitete Diskussion zum Krieg in der Ukraine aus. Daran nah- men Thomas Aeschi (Fraktionspräsident SVP), Pirmin Bischof (Mitglied Präsidium Die Mitte), Thierry Burkart (Präsident FDP.Die Liberalen), Jürg Grossen (Präsident GLP) und Mattea Meyer (Co-Präsidentin SP) teil. Ebenfalls äusserten sich die geflüchtete Ukrainerin Hanna Yushchenko, der Strategieexperte Marcel Berni von der Militärakademie der ETH Zürich so- wie ein Gast aus dem Publikum. B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer b.

920) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass die Sendung Art. 4 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SRG 784.40) verletzt habe und gemäss Art. 89 RTVG geeignete Massnahmen anzuordnen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Beschwerdeführer b. 920 rügt die Sequenzen, in welchen der Moderator Thomas Aeschi mit einer Aussage konfrontiert, die dieser am 16. März 2022 im Nationalrat zum Krieg in der Ukraine gemacht hat. Der Moderator sei parteiisch gewesen und habe sich als Richter aufgespielt. Dass die strittige Aussage von Thomas Aeschi rassis- tisch gewesen sei, habe der Moderator im Stil eines Urteils ohne Vorbehalt («glasklar», «Punkt! Ausrufezeichen!») verkündet. Die Beeinträchtigung der Meinungsbildung des Publi- kums wiege umso schwerer, weil der Moderator sich auf viele angebliche Quellen gestützt habe. Unabhängige Fachexperten seien in der Sendung aber nicht zugezogen worden. Der Beschwerdeschrift lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 26. April 2022 sowie eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 34 Personen bei, welche die Beschwerde unterstüt- zen. C. Gegen die gleiche Sendung erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2022 ebenfalls B (Be- schwerdeführer b. 921) Beschwerde. Es sei festzustellen, dass das Interview des Moderators mit Thomas Aeschi das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt und die ver- fassungsmässige Ordnung der Schweiz (Art. 4 Abs. 3 RTVG) gefährdet habe. Der Staat habe laut Gesetz die Kosten für das Verfahren zu tragen. Beschwerdeführer b. 921 verweist auf die Vorgeschichte mit der zweifachen Vergewaltigung einer Ukrainerin in Düsseldorf, die dringliche Debatte im Nationalrat zum Krieg in der Ukraine vom 16. März 2022 sowie die Bedeutung und den Umfang der parlamentarischen Immunität. Der Moderator habe in der Sendung eine inszenierte Gerichtsverhandlung abgehalten, bei der er sowohl als Ankläger als auch als Richter aufgetreten sei und Thomas Aeschi wegen dessen Äusserung im Natio- nalrat wegen Verstosses gegen Art. 261bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verurteilt habe. Das Fazit des Moderators habe den Charakter eines Richterspruchs gehabt. Die Eid- genössische Kommission gegen Rassismus (EKR), auf welche sich der Moderator berufen habe, äussere sich nicht strafrechtlich. Zudem habe er sich in das Transparenzgebot verlet- zender Weise auf anonyme Strafrechtsexperten gestützt. Die Äusserungen des Moderators, insbesondere auch zur parlamentarischen Immunität, seien falsch gewesen. Neben dem Sachgerechtigkeitsgebot sei auch die geltende Verfassungsordnung durch die inszenierte

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Gerichtsverhandlung ausgehebelt und daher Art. 4 Abs. 3 RTVG verletzt worden. Der Ein- gabe lagen die Angaben und Unterschriften von 27 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer b. 921 den Bericht der Ombudsstelle vom 26. April 2022 sowie vier weitere Unterschriften von Personen nach, welche seine Beschwerde unterstützen. E. C (Beschwerdeführer b. 922) erhob mit Eingabe vom 19. Mai 2022 ebenfalls Be- schwerde gegen die Sendung «Arena» vom 18. März 2022. Bezüglich des Inhalts, namentlich auch der Rechtsbegehren und der Begründung, entspricht diese weitgehend der Beschwerde

b. 920 (siehe dazu vorne B.). Der Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 6. Mai 2022 sowie die Angaben und Unterschriften von 22 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. F. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihren Stellungnahmen vom 24. Juni 2022, die drei Beschwerden abzuweisen. Gerügt werde jeweils nicht die ganze Sendung, sondern nur der Interviewteil mit Thomas Aeschi. Diese Sequenzen hätten einen Vorfall im Parlament betroffen, welcher die Gesell- schaft bewegt habe. Aus journalistischer Sicht sei es zentral gewesen, diesen zu thematisie- ren. Ein Moderator sei nicht parteiisch, wenn er ein kritisches Interview mit einer mediener- fahrenen Person führe. Der Moderator der «Arena» sei nicht blosser «Mikrofonhalter», son- dern habe seinen Gästen kritische Fragen zu stellen und sie herauszufordern. Thomas Aeschi habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu den Kritikpunkten deutlich zu machen. Auch mit Mattea Meyer von der SP sei ein kritisches 1:1-Interview geführt worden. Solche Interviews bildeten seit längerer Zeit Bestandteil der «Arena»-Sendungen. Die Redak- tion habe mit der EKR ein unabhängiges Fachgremium um eine Stellungnahme ersucht, wel- che transparent eingeblendet worden sei. Für das Publikum sei klar gewesen, dass es sich dabei nicht um ein juristisches Urteil gehandelt habe. Der Moderator habe zu keinem Zeit- punkt gesagt, dass es zu einem Schuldspruch kommen würde und sich nicht als Richter über den SVP-Fraktionspräsidenten aufgespielt. Sandro Brotz habe auch in transparenter Weise erwähnt, dass Thomas Aeschi durch die parlamentarische Immunität geschützt sei. Das Wort- gefecht zwischen dem Moderator und Thomas Aeschi sei zwar intensiv gewesen, aber fair, auch wenn dem Gast an gewissen Stellen etwas mehr Raum hätte gelassen werden können. Für das Durchschnittspublikum sei klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein konfrontati- ves Interview und nicht um eine inszenierte Gerichtsverhandlung oder ein «Ad-hoc-Strafver- fahren» gehandelt habe. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbeson- dere Art. 4 Abs. 2 und 3 RTVG seien eingehalten worden. G. Der Beschwerdeführer b. 921 bemerkt in seiner Replik vom 11. Juli 2022, dass die strittige Aussage von Thomas Aeschi im Parlament nicht rassistisch gewesen sei, weil sie sich auf diesen konkreten Fall in Düsseldorf bezogen und einen sachlichen Grund gehabt habe. Er verweist dabei auch auf eine im «Tages-Anzeiger» vom 16. Mai 2022 publizierte Einschätzung des Strafrechtsprofessors Marcel Niggli. Beim inszenierten Strafverfahren mit dem SVP-Nationalrat habe es sich um keinen Nebenpunkt gehandelt. Der «Arena»-Redaktion

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sei bekannt gewesen, dass sich die EKR nicht zur Strafbarkeit von Aussagen äussere. Der Moderator habe Fake News vermittelt. Wenn in einer Sendung strafrechtliche Beurteilungen vorgenommen würden, müssten diese begründet sein. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenfalls, dass die strittigen Aussagen von Thomas Aeschi ein Offizialdelikt darstellen wür- den, unabhängig von der parlamentarischen Immunität. H. Der Beschwerdeführer b. 922 führt in seiner Replik vom 14. Juli 2022 aus, dass der Moderator parteiisch gewesen sei, indem er mit angeblich objektiven Tatsachen, die jedoch unzutreffend gewesen seien, das Publikum beeinflusst und fehlgeleitet habe. Der Moderator hätte zwingend auf den Unterschied zwischen der Einschätzung der EKR und einer juristi- schen Qualifikation hinweisen müssen. Er habe durch sein apodiktisches Fazit, das einem Richterspruch gleichkomme, das Sachgerechtigkeits-, das Ausgewogenheits- und das Fair- nessgebot verletzt. I. Der Beschwerdeführer b. 920 reichte keine Replik ein. J. In ihrer Duplik vom 25. August 2022 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Replik b. 922 keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Das Publikum habe die im 1:1-Interview vermittelten Informationen korrekt einordnen und sich dazu eine eigene Meinung bilden können. Die Sichtweise von Thomas Aeschi, wonach seine Aussage aus der Nationalratsdebatte nicht rassistisch gewesen sei, sei im Gespräch zum Ausdruck gekommen. K. Auch die Replik im Verfahren b. 921 weist laut Duplik der Beschwerdegegnerin vom

26. August 2022 keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte auf. Das beanstandete 1:1-Interview mit Thomas Aeschi, welches knapp vier Minuten dauere, bilde nicht den Haupt- teil der Sendung. Die Beschwerdegegnerin habe keine journalistischen Sorgfaltspflichten ver- letzt. Fakten seien nicht verfälscht wiedergegeben worden. Das Publikum habe auch ohne vertiefte juristische Kenntnisse das Interview richtig einordnen können. In der Sendung sei in erkennbarer Weise kein richterliches Urteil vorweggenommen worden. L. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingaben wurden zusammen mit den Ombudsberichten fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Auf- enthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Alle drei Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen. 3. Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts war es nicht erforderlich, die von den Beschwerdeführern beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen vorzunehmen. 4. Die Beanstandungen definieren das Anfechtungsobjekt und begrenzen insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communi- cation, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4.1 Der Moderator leitet die beanstandete Sendung mit einem Hinweis auf die Sonderde- batte im Parlament zum Krieg in der Ukraine und die grosse Solidarität mit den geflüchteten Menschen ein. Es stelle sich jedoch die Frage, wie lange diese Solidarität noch anhalte. Dar- über müsse in der «Arena» mit den Parteispitzen gesprochen werden. Nach der Vorstellung der Teilnehmenden folgen aktuelle Bilder aus der Ukraine, eine eingeblendete Karte zum Kampfgeschehen sowie die Überleitung zum Gespräch mit Hanna Yushchenko, welche ihre Flucht von der Ukraine in die Schweiz schildert. Der Moderator stellt der Vertreterin und den Vertretern der vier Bundesratsparteien anschliessend je eine Frage. Dabei geht es vor allem darum, ob die Schweiz genügend für die Flüchtlinge macht, und um Sicherheitsaspekte. Der Moderator leitet danach zum 1:1-Interview mit Thomas Aeschi über. Nach diesen Sequenzen, welche im Zentrum der drei Beschwerden stehen (siehe dazu E. 4.2), werden weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine thematisiert, wie etwa die Aufnahme von Flüchtlingen, die militärische und strategische Einschätzung sowie mögliche Szenarien, die Sanktionen gegen Russland sowie die Folgen auf die Energiepreise und die Energieversor- gung. Zu Aspekten der hohen Benzinpreise befragt der Moderator in einem weiteren 1:1-Inter- view die SP-Co-Präsidentin Mattea Meyer. Gegen Ende der Sendung, die insgesamt rund 1 Stunde 18 Minuten dauert, bemerkt der Moderator, dass die Zeit nicht mehr reiche, über die Sicherheitspolitik zu sprechen, und wendet sich noch einmal mit einer Frage hinsichtlich ihrer Hoffnung im Zusammenhang mit dem ukrainischen Präsidenten an Hanna Yushchenko. 4.2 Einleitend zu dem in den Beschwerden primär beanstandeten Interview mit Thomas Aeschi verweist der Moderator darauf, dass eine in der parlamentarischen Sonderdebatte ge- machte Aussage des SVP-Fraktionspräsidenten für viel Wirbel gesorgt habe. Dies habe auch dazu geführt, dass die Grüne Partei nicht an dieser Diskussion teilnehme. Es stelle sich die Frage, ob Thomas Aeschi ein «Brandstifter» sei. Das wolle der Moderator im 1:1-Interview

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klären. Zu Beginn wird die umstrittene Aussage von Aeschi vom Moderator vorgelesen und als Texttafel eingeblendet («Es darf nicht sein, dass Nigerianer oder Iraker mit ukrainischen Päs- sen plötzlich 18-jährige Ukrainerinnen vergewaltigen. Das darf nicht zugelassen werden.»). Der Moderator bemerkt, dass Aeschi damit Bezug auf einen nicht verifizierten Vorfall in Düsseldorf genommen habe und damit alle Menschen aus Nigeria als Vergewaltiger darstelle. Thomas Aeschi entgegnet, dass er dies nicht habe sagen wollen, und auf Rückfragen des Moderators, verweist er auf die beschränkte Redezeit im Nationalrat, gesteht aber ein, dass es ein Fehler gewesen sei, sich nicht explizit auf den Fall in Düsseldorf zu beziehen. Der Moderator führt anschliessend aus, dass die Redaktion die strittige Aussage der EKR vorgelegt und eine klare Antwort erhalten habe. Diese wird eingeblendet und vom Moderator vorgelesen: «Herr Aeschi nutzt rassistische Stereotype, um eine Gruppe von Menschen (in diesem Fall Iraker und Nige- rianer) pauschalisierend als Vergewaltiger und Kriminelle darzustellen. Solche rassistischen Äusserungen, die Vorurteile fördern und die Ablehnung der betroffenen Gruppen schüren, sind zu verurteilen.» Der Nationalrat entgegnet, er habe nicht rassistische Stereotype verwenden, sondern nur hervorheben wollen, dass im Schlepptau von Kriegsflüchtlingen nicht Kriminelle in die Schweiz kommen dürften. Der Moderator hält darauf «glasklar fest», dass die strittige Aus- sage rassistisch gewesen sei, «Punkt. Ausrufezeichen.». Als Thomas Aeschi erwidert, dass er nicht dieser Auffassung sei, weist der Moderator darauf hin, dass Strafrechtsexperten und die EKR diese Meinung, an welcher es «nichts zu rütteln gebe», teilten. Auf die Bemerkung von Thomas Aeschi, dass die EKR links-politisch zusammengesetzt sei, erwidert der Moderator, dass dies «jetzt ganz billig» sei, wiederholt, dass die Redaktion mit Staatsanwälten und Straf- rechtsexperten gesprochen habe, und betont, die Aussage sei rassistisch gewesen, «Punkt». Nachdem Thomas Aeschi bemerkt, dass sein eigentliches Anliegen im Parlament verstanden worden sei, und den Ursprung der gegen ihn von einem Medium entfachten Hetze erläutert, erwidert der Moderator, dass sein Gesprächspartner ablenken wolle. Er sei durch die parla- mentarische Immunität geschützt, absolut. Wenn er das Gleiche wie in der Sonderdebatte hier oder sonst in einem öffentlichen Rahmen sagen würde, wäre es ein Offizialdelikt und er würde wegen der Rassismus-Strafnorm «drankommen» («dracho»). Thomas Aeschi meint anschlies- send, er würde sinngemäss wieder das Gleiche sagen. Gleich danach äussern noch Thierry Burkart und Mattea Meyer ihre Meinung zu den strittigen Aussagen von Thomas Aeschi. 4.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Pub- likation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die drei Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots geltend. Beschwerdeführer b. 921 führt zusätzlich Art. 4 Abs. 3 RTVG an. Die von den Beschwerdeführern b. 920 und b. 922 angeführten Gebote der Fairness und Ausgewogen- heit bilden keine eigenständigen programmrechtlichen Tatbestände, sondern sind, soweit rele- vant, im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots zu berücksichtigen. 5. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten

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und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermit- telt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunk- recht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwal- tungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionsformaten im Grundsatz weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sen- dungen. Es muss genügend Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). 5.1 Für Beiträge, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben wer- den und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qua- litativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundes- gerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 5.2 Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebot grundsätzlich anwendbar. Bei der Prüfung gilt es nicht nur das in allen drei Beschwerden ge- rügte 1:1-Interview mit Thomas Aeschi zu berücksichtigen, sondern auch die Sendung in ihrer Gesamtheit. 5.3 Über die von Thomas Aeschi in der Sonderdebatte zum Krieg in der Ukraine im Nati- onalrat am 16. März 2022 gemachte Aussage und die Reaktionen wurde in den Medien einge- hend berichtet. Nachdem die «Arena»-Redaktion bekanntgegeben hatte, dass Thomas Aeschi als Vertreter der SVP an der Sendung vom 18. März 2022 teilnehmen und dessen strittige Aussage thematisiert werde, verzichteten die Grünen auf eine Teilnahme. Die entsprechende Begründung der Fraktionspräsidentin wurde in der Sendung eingeblendet, aus welcher hervor- geht, dass die «Arena» der rassistischen Hetze von SVP-Exponenten eine Plattform gebe, in- dem sie die Entgleisung von Thomas Aeschi im Nationalrat aktiv thematisiere. Ein gewisses Vorwissen über diese Ereignisse dürften beim politisch interessierten Publikum der Sendung

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zum Zeitpunkt der Ausstrahlung aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung damit vorhanden gewesen sein. 5.4 Bei seiner Einschätzung der strittigen Aussage von Thomas Aeschi hat sich der Mo- derator zu einem beträchtlichen Teil auf eine Stellungnahme der EKR gestützt. Diese stammt aus einer Antwort der Geschäftsführerin der EKR auf eine Anfrage der «Arena»-Redaktion. Die Einschätzung der EKR wurde in der Sendung denn auch eingeblendet und vom Moderator vorgelesen. Im Laufe des Interviews verwies der Moderator überdies wiederholt auf die Stel- lungnahme der EKR, offensichtlich um seine Beurteilung der Aussagen von Thomas Aeschi mit einer seriösen Quelle zu belegen. 5.5 Bei der EKR handelt es sich um eine ausserparlamentarische, unabhängige Kommis- sion des Bundes. Laut Mandat des Bundesrats vom 23. August 1995 «befasst sich die EKR mit Rassendiskriminierung, fördert eine bessere Verständigung zwischen Personen unter- schiedlicher Rasse, Hautfarbe, nationaler und ethnischer Herkunft, Religion, bekämpft jegliche Form von direkter und indirekter Rassendiskriminierung und schenkt einer wirksamen Präven- tion besondere Beachtung». Ihre Tätigkeitsgebiete umschreibt sie wie folgt: Prävention und Sensibilisierung; Analyse, Forschung und Monitoring; Information, Beratung und Expertise; Öf- fentlichkeitsarbeit und Empfehlungen. Sie ist dagegen nicht Strafverfolgungsbehörde. Zustän- dig für strafrechtliche Beurteilungen nach Art. 261bis StGB sind ausschliesslich die ordentlichen Strafverfolgungsinstanzen. Die in der Sendung eingeblendete Stellungnahme der EKR war so- mit sozialwissenschaftlicher Natur. In ihrem Schreiben an die «Arena»-Redaktion hat die EKR- Geschäftsführerin denn auch noch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Antwort der EKR nicht um eine rechtliche Einordnung handelt. Dieser Umstand wurde vom Moderator in der Sendung jedoch an keiner Stelle erwähnt und war entgegen der Argumentation der Beschwer- degegnerin für das Publikum auch nicht erkennbar. 5.6 Neben der EKR bezog sich der Moderator bei seiner Einschätzung auf «Staatsan- wälte» und «Strafrechtsexperten». Er nannte jedoch keine Namen und zitierte auch nicht aus den einzelnen Stellungnahmen. Welche Fragen die Redaktion den betreffenden Staatsanwäl- ten und Strafrechtsexperten gestellt hatte, erfuhr das Publikum ebenfalls nicht. Aufgrund ihrer Funktion ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um eine sozialwissenschaftliche Ein- schätzung wie bei der EKR handelte, sondern um eine strafrechtliche im Hinblick auf eine Ver- letzung von Art. 261bis StGB. Indem der Moderator zusätzlich darauf verwies, dass Thomas Aeschi einzig aufgrund der parlamentarischen Immunität vor strafrechtlichen Konsequenzen verschont bleibt, wurde deutlich, dass seine wiederholt vorgetragene Beurteilung («rassis- tisch») nicht nur sozialwissenschaftlich, sondern insbesondere auch strafrechtlich gemeint war. Der Moderator bemerkte in diesem Zusammenhang explizit, dass die Rassismus-Strafnorm ein Offizialdelikt sei. 5.7 Unvollständig sind ebenfalls die Erläuterungen des Moderators zur parlamentarischen Immunität. Neben der absoluten Immunität im Sinne von Art. 162 Abs. 1 BV, auf welche er im Interview hinweist, gilt es auch die relative Immunität von Parlamentsmitgliedern zu beachten (Art. 17 Abs. 1 Parlamentsgesetz ParlG; SR 171.10). Selbst wenn Thomas Aeschi also die

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strittige Aussage in der Sendung oder in einem öffentlichen Raum gemacht hätte, würde er nicht zwingend dafür strafrechtlich belangt werden können, wie vom Moderator behauptet. 5.8 Was der Moderator mit dem Hinweis, dass Thomas Aeschi wegen seiner strittigen Aussage strafrechtlich «drankommen» würde, ausdrücken wollte, wird von den Parteien unter- schiedlich ausgelegt. Aufgrund der Wortwahl, des Tonfalls und seiner vorangegangenen Aus- führungen ist jedoch davon auszugehen, dass es vom Publikum nicht nur im Sinne einer Eröff- nung eines Strafverfahrens verstanden wurde, sondern dahingehend, dass der SVP-Fraktions- präsident auch verurteilt würde. 5.9 Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls, dass das 1:1-Interview den Charakter einer Gerichtsverhandlung aufgewiesen habe, bei welcher der Moderator sowohl Ankläger als auch Richter gewesen sei und am Schluss ein Urteil ausgesprochen habe. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass das Publikum die beanstandeten Sequenzen nicht mit einer Ge- richtsverhandlung gleichgesetzt hat. Der Moderator nahm jedoch in diesem 1:1-Interview, des- sen Format dem «Arena»-Publikum bekannt ist, eine besondere Rolle ein. Er beschränkte sich nicht darauf, seinem Gegenüber kritische, harte und allenfalls provokative Fragen zu stellen, wie es bei konfrontativen Interviews üblich ist. Ein entsprechender Interviewstil, namentlich ge- genüber Politikern, ist denn auch im Grundsatz durch die Programmautonomie gedeckt (UBI- Entscheide b. 762 vom 31. August 2017 E. 5.2 [«Schawinski»] und b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [«Professor in der Kritik»]). Im 1:1-Gespräch mit Thomas Aeschi legte der Mode- rator aber unmissverständlich dar, dass es an seiner vorgetragenen Beurteilung nichts zu rüt- teln gibt. Dies hat er mit seiner Wortwahl wiederholt verdeutlicht («Und wir halten glasklar fest, Herr Aeschi, am heutigen Abend, das was Sie gesagt haben, war rassistisch. Punkt. Ausrufe- zeichen.»; «Da gibt es nichts zu rütteln.»; «Punkt»). 5.10 Thomas Aeschi hatte zwar die Gelegenheit, im 1:1-Interview seine Sichtweise zu den gravierenden Vorwürfen des Moderators darzulegen. Der an sich medienerfahrene SVP-Frak- tionspräsident konnte jedoch der apodiktisch vorgetragenen Beurteilung seiner strittigen Aus- sage aus der Nationalratsdebatte keine gleichwertigen Argumente entgegensetzen, da sich der Moderator auf ihm unbekannte, vermeintlich stichhaltige Belege von mehreren Quellen stützte. Thomas Aeschi wurde im Interview nicht, wie in der «Arena» üblich, als Vertreter der SVP zu einem politischen Thema befragt, sondern primär zur Beurteilung und zur strafrechtlichen Qua- lifikation einer von ihm im Parlament gemachten Aussage. Als Nicht-Jurist kann ihm nicht an- gelastet werden, verkannt zu haben, dass die Redaktion die Erfüllung des strafrechtlichen Ras- sismus-Tatbestands unzureichend und unzutreffend begründet hatte. Seine Antworten wurden vom Moderator überdies mehrfach umgehend abgewertet («Das ist jetzt ganz billig», «womit Sie davon ablenken, um was es eigentlich geht»). Der Moderator stellte die Beurteilung der Redaktion, welche auf deren Rechercheergebnissen beruhte, gleichsam als Faktum dar, an welcher nicht gerüttelt werden kann. Dies verlieh der Anhörung von Thomas Aeschi einen Pro- Forma-Charakter (UBI-Entscheid b. 819 vom 8. November 2019 E. 6.13 [«Schikanöser Chef»]). 5.11 Den Umstand, dass bei Diskussionssendungen nicht gleich hohe Anforderungen an die Sachgerechtigkeit wie bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen gestellt werden dürfen, kann die Beschwerdegegnerin zumindest bezüglich des 1:1-Interviews mit Thomas Aeschi

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nicht zu ihren Gunsten verwenden. Die Redaktion hatte dieses Interview und dessen Ablauf offensichtlich vorbereitet, was die bei der EKR, Staatsanwälten und Strafrechtsexperten einge- holten Stellungnahmen und die ausgestrahlten Einblendungen verdeutlichen. 5.12 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den im 1:1-Interview mit Thomas Aeschi vermittelten Informationen keine eigene Meinung hat bilden können. Es wurde durch die vom Moderator vorgenommene Qualifikation der strittigen Aussage des SVP-Natio- nalrats in die Irre geführt. Der Moderator vermischte in seiner apodiktisch vorgetragenen Be- gründung namentlich sozialwissenschaftliche und strafrechtliche Gesichtspunkte. So ver- schwieg er, dass es sich bei der Stellungnahme der EKR, welche das zentrale Beleg des Mo- derators bildete, um keine rechtliche Beurteilung handelte. Unvollständig waren ebenfalls die Ausführungen des Moderators zur parlamentarischen Immunität. Indem er überdies pauschal auf Stellungnahmen von anonym gebliebenen Staatsanwälten und Strafrechtsexperten ver- wies, musste das Publikum fälschlicherweise davon ausgehen, es bestehe Konsens darüber, dass Thomas Aeschi nur deshalb keine strafrechtlichen Folgen zu befürchten hat, weil er die strittige Aussage im Nationalrat gemacht hat und damit durch die parlamentarische Immunität geschützt ist. Für das Publikum waren die Mängel in den Ausführungen des Moderators auch deshalb nicht erkennbar, weil Thomas Aeschi als Nicht-Jurist die auf vermeintlich plausiblen Belegen beruhende Beurteilung durch den Moderator nicht widerlegen konnte. 5.13 Die Redaktion hat im Zusammenhang mit den festgestellten Mängeln journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Zu nennen sind insbesondere die fehlende Transparenz bei den Quellen und ihrer Relevanz, die Nicht-Einhaltung des Fairnessgebots bei der Anhörung von Thomas Aeschi sowie die ungenügende Recherche angesichts der gravierenden Vorwürfe, die gegen den SVP-Nationalrat erhoben wurden (Mayr von Baldegg/Strebel, a.a.O., S. 258ff. und S. 265ff.) 5.14 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamteindruck (Urteil 2C_483/2020 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2021 E. 4.5 [«Politiker prellen Kon- sumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei den festgestellten Mängeln beim 1:1-Interview mit Thomas Aeschi um einen Hauptpunkt oder zu- mindest um ein relevantes Unterthema (Urteil 2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [«Botox»]) handelt, welche für die Meinungsbildung des Publikums zur Sendung insgesamt wesentlich waren. Der Beschwerdegegnerin ist zwar beizupflichten, dass die er- wähnten Interviewpassagen gesamthaft nur einen kleinen Teil der Sendung ausmachten. Al- lerdings hatte dieser Teil der Sendung eine mediale und damit öffentlich begleitete Vorge- schichte, mit den heftigen Reaktionen auf die Aussagen von Thomas Aeschi in der Sonderde- batte des Nationalrats, dem Verzicht der Vertreterin der Grünen auf eine Teilnahme an der «Arena»-Debatte und der Ankündigung der Redaktion, die strittigen Äusserungen in der Sen- dung zu erörtern (siehe dazu auch vorne E. 5.3). Beim Publikum bestanden deshalb schon aufgrund dieser Vorgeschichte ein erhöhtes Interesse und eine besondere Erwartungshaltung für diesen Aspekt, welcher im Übrigen auch einen Bezug zum Thema der Sendung aufwies. 5.15 Auf die strittige Aussage von Thomas Aeschi und damit auf den Inhalt des 1:1-Inter- views wurden im Verlauf der Sendung zudem immer wieder in unterschiedlicher Form Bezug

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genommen und hatten damit eine nachhaltige Wirkung. So äusserten sich im Nachgang zum 1:1-Interview Thierry Burkart, Jürg Grossen und Mattea Meyer zu den Aussagen von Thomas Aeschi. Die SP-Co-Präsidentin lieferte sich dabei mit den SVP-Fraktionspräsidenten einen hef- tigen verbalen Schlagabtausch und warf ihm Hetze vor. Als der Moderator auf das Fernbleiben der Grünen von der Sendung hinwies und die eingeblendete Begründung der Fraktionspräsi- dentin vorlas, wurde die Aussage von Thomas Aeschi wiederum thematisiert und verurteilt (siehe vorne E. 5.3). Auch bei weiteren Passagen, wie etwa beim Befragen Aeschis durch den Moderator zur Aufnahme von Flüchtlingen, wirkte das 1:1-Interview zumindest implizit nach, was an der Wortwahl («glich no») erkennbar war. In diesen weiteren Sequenzen wurde die Einschätzung des Moderators aus dem Interview in keiner Weise relativiert, sondern die stritti- gen Äusserungen des SVP-Fraktionspräsidenten standen zusätzlich in der Kritik. 5.16 Die beanstandeten Sequenzen bilden deshalb insgesamt keinen Nebenpunkt, son- dern haben den Gesamteindruck, welche die Sendung dem Publikum vermittelte, in rechtser- heblicher Weise beeinflusst. Die festgestellten Mängel des 1:1-Interviews begründen daher eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 6. Der Beschwerdeführer b. 921 macht zusätzlich geltend, das in einer Fernsehsendung «inszenierte Strafverfahren» stelle einen erheblichen Angriff auf die verfassungsmässige Ord- nung der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG dar. Grundsätze der Verfassung und der Rechtsordnung seien mehrfach missachtet worden. 6.1 Eine Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine entsprechende Ge- fährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017 E. 8.5 [«Trumps Krieg gegen die Medien»] und b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 [«Dro- hung»]). Die Bestimmung ist im Lichte der Programmautonomie restriktiv auszulegen. 6.2 Das beanstandete 1:1-Interview hat die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz nicht gefährdet. Es führte denn auch primär zu kontroversen Beiträgen und Debatten in den klassischen und sozialen Medien, wie in einer lebendigen Demokratie üblich. Mehrere Perso- nen haben zudem mit einer Beanstandung an die Ombudsstelle und, wie die vorliegenden Ver- fahren dokumentieren, teilweise anschliessend noch mit einer Beschwerde an die UBI den or- dentlichen Rechtsweg eingeschlagen, um abzuklären, ob bei der Sendung mit dem monierten Interview die Mindestanforderungen an den Programminhalt eingehalten wurden. Eine Verlet- zung von Art. 4 Abs. 3 RTVG liegt deshalb nicht vor. 7. Da die beanstandete Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat, sind die Be- schwerden gutzuheissen. Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 98 RTVG) und Partei- entschädigungen können im Beschwerdeverfahren vor der UBI in keinem Fall zugesprochen werden (Weber, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 98 RTVG, S. 581).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.

2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. Dezember 2022