Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 14. Dezember 2021 auf seinem Youtube-Kanal im Rahmen des Reportageformats «rec.» die Ausstrahlung «Der Teu- fel mitten unter uns» (Dauer: 38 Minuten 19 Sekunden). Darin ging die Redaktion Geschichten nach, wonach in der Schweiz im Untergrund operierende Zirkel von Satanisten bestehen, die in grausamen Ritualen Kinder quälen, sexuell missbrauchen oder gar schlachten. Die Reak- tionen wurden im am 21. Dezember 2021 veröffentlichten «Q & A» zur Reportage thematisiert (Dauer: 9 Minuten 27 Sekunden). B. Mit elektronischer Eingabe vom 25. Januar 2022 erhob X (Beschwerdeführer) gegen die erwähnten Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen UBI. Als Opfer von ritueller Gewalt sei er zu einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) beschwerdebefugt. Er rügt, dass die Opfer von ritueller Gewalt als nicht zurechnungsfähig dargestellt worden seien. Die Redaktion sei voreingenommen gewesen, indem sie von einer Verschwörung ausgegangen sei. Überdies habe sie seine Kommentare nicht beantwortet und teilweise gelöscht. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 25. Januar 2022 bei. C. Mit Schreiben vom 26. bzw. 27. Januar 2022 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde aus mehreren Gründen nicht erfülle. Sie wies ihn auf die fehlenden Beschwerdevoraussetzungen hin und die Möglichkeit, im Rahmen der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine neue Eingabe einzureichen. D. Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 24. Februar 2022 eine überarbeitete, mit seiner Adresse versehene und unterschriebene Fassung seiner Beschwerde zu. Darin führte er zusätzlich zu seinen Rügepunkten aus, dass ein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG bestehe. E. Die UBI teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2022 mit, dass sie kein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG annehme. Gleichzeitig räumte sie ihm im Rahmen einer Nachbesserungsfrist die Gelegenheit ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen, so dass auf seine Eingabe eingetreten werden kann. F. Am 29. April 2022 merkte der Beschwerdeführer in einer Nachricht an, dass er die notwendigen Unterschriften für eine Popularbeschwerde nicht habe zusammentragen können und dass er keine weiteren Versuche unternehmen werde.
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Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Die beanstandeten Ausstrahlungen bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, Art. 18 Abs. 2 SRG-Konzes- sion).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung bzw. einer Pub- likation aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann ange- nommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Er- wähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Be- schwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er wurde in den Ausstrahlungen nicht erwähnt oder es wurde auch nicht in anderer Weise Bezug auf ihn genommen. Auch der von ihm angeführte Umstand, dass seine Kommentare nicht beantwortet oder gelöscht worden seien, begründet keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Die Zuständigkeit der UBI be- schränkt sich auf redaktionelle Publikationen. Das Löschen oder Nichtbeantworten von nut- zergenerierten Kommentaren durch die Redaktion in entsprechenden Spalten fällt nicht da- runter (UBI-Entscheid b. 889 vom 30. Juni 2001 E. 3ff. [«Kommentarspalten»]).
E. 3 Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfüllt. Er macht jedoch geltend, es bestehe ein öffentli- ches Interesse an einem Entscheid. Ist dies der Fall, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde auch dann eintreten, wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elekt- rochonder»]).
E. 3.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Publikation nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
E. 3.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Ausstrahlungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Publikation primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine um-
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fassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Voreingenommenheit der Redaktion sowie die fehlende bzw. unzutreffende Darstellung der Sicht von Opfern ritueller Gewalt. Damit macht er primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG gel- tend. Zu dieser Bestimmung und den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang er- wähnten Aspekten verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtspre- chung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Com- mentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.
E. 4 Aufgrund der erwähnten Gründe kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 913
Entscheid vom 2. Mai 2022
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «rec.» vom 14. Dezember 2021, Ausstrahlung «Der Teufel mitten unter uns» und «Q & A» zur Reportage vom 21. Dezember 2021
Beschwerde vom 24. Februar 2022
_________________________ Parteien / X (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 14. Dezember 2021 auf seinem Youtube-Kanal im Rahmen des Reportageformats «rec.» die Ausstrahlung «Der Teu- fel mitten unter uns» (Dauer: 38 Minuten 19 Sekunden). Darin ging die Redaktion Geschichten nach, wonach in der Schweiz im Untergrund operierende Zirkel von Satanisten bestehen, die in grausamen Ritualen Kinder quälen, sexuell missbrauchen oder gar schlachten. Die Reak- tionen wurden im am 21. Dezember 2021 veröffentlichten «Q & A» zur Reportage thematisiert (Dauer: 9 Minuten 27 Sekunden). B. Mit elektronischer Eingabe vom 25. Januar 2022 erhob X (Beschwerdeführer) gegen die erwähnten Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen UBI. Als Opfer von ritueller Gewalt sei er zu einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) beschwerdebefugt. Er rügt, dass die Opfer von ritueller Gewalt als nicht zurechnungsfähig dargestellt worden seien. Die Redaktion sei voreingenommen gewesen, indem sie von einer Verschwörung ausgegangen sei. Überdies habe sie seine Kommentare nicht beantwortet und teilweise gelöscht. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 25. Januar 2022 bei. C. Mit Schreiben vom 26. bzw. 27. Januar 2022 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde aus mehreren Gründen nicht erfülle. Sie wies ihn auf die fehlenden Beschwerdevoraussetzungen hin und die Möglichkeit, im Rahmen der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine neue Eingabe einzureichen. D. Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 24. Februar 2022 eine überarbeitete, mit seiner Adresse versehene und unterschriebene Fassung seiner Beschwerde zu. Darin führte er zusätzlich zu seinen Rügepunkten aus, dass ein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG bestehe. E. Die UBI teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2022 mit, dass sie kein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG annehme. Gleichzeitig räumte sie ihm im Rahmen einer Nachbesserungsfrist die Gelegenheit ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen, so dass auf seine Eingabe eingetreten werden kann. F. Am 29. April 2022 merkte der Beschwerdeführer in einer Nachricht an, dass er die notwendigen Unterschriften für eine Popularbeschwerde nicht habe zusammentragen können und dass er keine weiteren Versuche unternehmen werde.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Die beanstandeten Ausstrahlungen bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, Art. 18 Abs. 2 SRG-Konzes- sion). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung bzw. einer Pub- likation aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann ange- nommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Er- wähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Be- schwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er wurde in den Ausstrahlungen nicht erwähnt oder es wurde auch nicht in anderer Weise Bezug auf ihn genommen. Auch der von ihm angeführte Umstand, dass seine Kommentare nicht beantwortet oder gelöscht worden seien, begründet keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Die Zuständigkeit der UBI be- schränkt sich auf redaktionelle Publikationen. Das Löschen oder Nichtbeantworten von nut- zergenerierten Kommentaren durch die Redaktion in entsprechenden Spalten fällt nicht da- runter (UBI-Entscheid b. 889 vom 30. Juni 2001 E. 3ff. [«Kommentarspalten»]). 3. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfüllt. Er macht jedoch geltend, es bestehe ein öffentli- ches Interesse an einem Entscheid. Ist dies der Fall, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde auch dann eintreten, wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elekt- rochonder»]). 3.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Publikation nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 3.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Ausstrahlungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Publikation primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine um-
4/5
fassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Inte- resse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 3.3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Voreingenommenheit der Redaktion sowie die fehlende bzw. unzutreffende Darstellung der Sicht von Opfern ritueller Gewalt. Damit macht er primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG gel- tend. Zu dieser Bestimmung und den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang er- wähnten Aspekten verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtspre- chung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Com- mentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht. 4. Aufgrund der erwähnten Gründe kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 6. Mai 2022