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b.910

Radio SRF 1, Sendung "Tagesgespräch" vom 14.01.2022 über die Abstimmungskontroverse zur Medienförderung

Ubi · 2022-06-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 13. Februar 2022 fand die eidgenössische Volksabstimmung über das Bundes- gesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien statt. Diese Vorlage bildete Thema der Sendung «Tagesgespräch» von Radio SRF vom 14. Januar 2022. Am von Rafael von Matt moderierten Gespräch nahmen Nationalrätin Aline Trede als Befürworterin und Stände- rat Ruedi Noser als Gegner teil. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob S (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt das Verhalten des Moderators in Bezug auf eine Aussage von Aline Trede, wonach die «Freunde der Verfassung» (FdV), welche das Referendum gegen das Bundes- gesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien ergriffen haben, die Demokratie hätten stören wollen. Der Moderator habe diese Aussage nicht berichtigt, sondern Ruedi No- ser damit konfrontiert und dabei die FdV als «Demokratiefeinde» bezeichnet. Er habe damit suggeriert, dass die Qualifizierung der FdV durch Aline Trede zutreffe. Damit seien das Sach- gerechtigkeitsgebot und das Diskriminierungsverbot verletzt sowie die Menschenwürde miss- achtet worden. Gegebenenfalls sei eine Richtigstellung auszustrahlen. Der Beschwerde- schrift lag der Bericht der Ombudsstelle vom 4. Februar 2022 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI Listen mit den Angaben und Unterschriften von 84 Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Moderator habe eine Aussage von Aline Trade in etwas überspitz- ter Weise, worauf er selber hingewiesen habe, zusammengefasst und Ruedi Noser mit dem damit zusammenhängenden Vorwurf einer unheiligen Allianz zwischen dem bürgerlichen Re- ferendumskomitee und den FdV konfrontiert. Dies sei für die Zuhörenden klar erkennbar ge- wesen, sodass sie die Aussage von Aline Trede und die Frage des Moderators in zutreffender Weise hätten einordnen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Diskrimi- nierungsverbot oder die Achtung der Menschenwürde dadurch verletzt worden seien. Der Fokus der Sendung hätte ohnehin auf den Pro- und Contra-Argumenten zur Abstimmung über das Medienpaket gelegen. Die Ausstrahlung habe die Mindestanforderungen an den Pro- gramminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten. E. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 21. April 2022, dass die FdV eine Volksbewegung sei, die aufgrund der Corona-Politik entstanden sei. Sie könne nicht, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme tut, auf eine aus dem Kontext gerissene de- platzierte Aussage ihres Mediensprechers reduziert werden. Die Frage des Moderators an Ruedi Noser bezüglich einer unheiligen Allianz sei ohnehin banal und sinnlos gewesen. Der Begriff «Demokratiefeinde» sei populistisch und effekthascherisch. Er sei für die Verwendung in einer meinungsbildenden und für eine Volksabstimmung relevanten Informationssendung nicht geeignet.

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F. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Auf eine Duplik werde daher unter Verweis auf die Beschwerdeantwort und die dort formulierten Anträgen verzichtet. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden dem entgegenste- hen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sen- dung das einschlägige Recht verletzt hat. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsver- letzung kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Eine Rich- tigstellung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kann sie dabei jedoch nicht anordnen.

E. 4 Die beanstandete Sendung beginnt mit einleitenden Bemerkungen des Modera- tors, in welchen er auf den Inhalt der Vorlage zum Medienpaket und das Referendum, die Hintergründe sowie das Datum der Volksabstimmung hinweist. Im Weiteren stellt er die bei- den Gäste vor. Die eigentliche Diskussion beginnt der Moderator mit einer Frage an Aline Trede nach dem konkreten Nutzen bei einem Ja zur Vorlage. Zu ihrer Antwort – Beitrag zur Medienvielfalt – kann anschliessend Ruedi Noser Stellung nehmen. Danach lädt der Mode- rator wiederum Aline Trede ein, zur Aussage von Noser, wonach die Grossverlage vom Me- dienpaket profitieren würden, Stellung zu nehmen. Dieses Ping Pong-System, bei welchem sich die beiden Teilnehmenden jeweils zum Gesagten des Gegenübers äussern können, wird praktisch in der ganzen Sendung beibehalten. Der Moderator ergänzt die jeweiligen Aussa- gen teilweise noch mit zusätzlichen Informationen und strukturiert die Diskussion.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich das Verhalten des Moderators nach ei- ner Aussage von Aline Trede zu den FdV. Dabei wirft sie Ruedi Noser und dem bürgerlichen Komitee «Mediengesetz Nein» vor, das durch die FdV ergriffene Referendum zu unterstüt- zen. Das seien Leute, «die wollen nicht eine Medienvielfalt, die wollen Demokratie stören (…)». Diese Aussage nimmt der Moderator später auf im Zusammenhang mit einem Votum von Ruedi Noser, der sich negativ über das Gesetzgebungsverfahren äussert: «Frau Trede hat ja gesagt, es sind eigentlich – ich sage jetzt ein bisschen ein hartes Wort – Demokratie- feinde, die gegen die Vorlage sind, die das ergriffen haben, dass Sie sich da mit speziellen Gruppierungen ins Bett legen.»

E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Entscheidend im Lichte von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist letztlich der von der Sendung vermittelte Gesamteindruck. Zu beurteilen sind daher die ganze Sendung und nicht nur die vom Beschwerdeführer beanstandeten Sequenzen.

E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochon- der»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Solche Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein.

E. 5 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebote- nen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quan- titativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom

12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

E. 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung anwendbar. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionsformaten im Grundsatz weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Es muss genü- gend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» bestehen (BGE 139 II 519 E.

E. 5.2 Die Äusserung von Aline Trede, wonach es sich bei den FdV um Demokratiestörer handle, bezog sich wohl auf eine nicht lange vor der Ausstrahlung der Sendung getätigte öffentliche Aussage des ehemaligen Mediensprechers der FdV, der gesagt hatte, dass er keine bessere, sondern gar keine Regierung mehr wolle («Wir lösen uns kollektiv vom Staat»). Der ganze Vorstand der FdV trat danach aufgrund von Spannungen zurück. Neben

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dem bürgerlichen Komitee «Mediengesetz Nein», dem Ruedi Noser angehört, hatten auch die FdV Unterschriften für das Referendum gegen das Medienpaket gesammelt. Gemäss ihrer Website waren dies 60’000 der insgesamt über 150'000 Unterschriften. Sie unterstrichen damit auch im Zusammenhang mit dieser Vorlage, dass sie bestrebt sind, mit demokratischen Mitteln wie dem Referendum ihre Anliegen zu vertreten.

E. 5.3 Wie der Beschwerdeführer selbst schreibt, ist es rundfunkrechtlich zulässig, dass die Nationalrätin die FdV als Demokratiestörer betiteln darf. Ihre Aussage war klar als per- sönliche Meinungsäusserung erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Da jedoch die meisten Zuhörenden nicht über die erwähnten Hintergrundinformationen verfügt haben dürften und die FdV in der Diskussion nicht vertreten waren, stellt sich die Frage, ob der Moderator die Äusserung von Aline Trede hätte relativieren oder einordnen müssen.

E. 5.4 Vorwürfe gegen nicht anwesende Personen oder Vereinigungen sind im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht unproblematisch und bedürfen allenfalls einer Intervention des Moderators (UBI-Entscheid b. 888 vom 3. November 2021 E. 4.6f. [«Burka verbieten – Probleme gelöst»]). Vorliegend gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die entspre- chende Aussage von Aline Trede gegen eine politische Gruppierung richtete. In der politi- schen Debatte und insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sind raue Töne und angriffige Vorwürfe zwischen den verschiedenen Seiten keine Seltenheit. Werden daher in einer politischen Diskussionssendung gegen eine nicht vertretene (Gegen-)Gruppierung Vorwürfe erhoben, wie dies Aline Trede in der beanstandeten Sendung getan hat, ist es nicht notwendig, dass der Moderator eingreift. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die freie Meinungs- bildung der Zuhörenden zum eigentlich behandelten Thema nicht beeinträchtigt wird. Dem war hier so, da es in der Sendung um die bevorstehende Volksabstimmung über das Medi- enpaket ging. Dass der Moderator zur Aussage von Aline Trede zusätzliche Informationen vermittelte, war somit nicht erforderlich. In einer live ausgestrahlten Diskussionssendung kann vom Moderator ohnehin nicht erwartet werden, dass er spontan zu jeder Äusserung eines Teilnehmenden ergänzende Informationen beibringen muss.

E. 5.5 Die Kritik von Aline Trede richtete sich im Übrigen nicht primär an die FdV, sondern an Ruedi Noser, ihr Gegenüber in der Diskussion. Mit ihrer Aussage warf sie diesem vor, das bürgerliche Komitee, dem er angehöre, sei im Zusammenhang mit dem Referendum gegen das Medienpaket eine unheilige Allianz mit einer problematischen Gruppierung eingegangen. Der Moderator nahm diesen von der Befürworterin der Vorlage eingebrachten Aspekt später in der Diskussion auf und konfrontierte Ruedi Noser damit (siehe E. 4.1). Ruedi Noser ant- wortete darauf einzig, dass er «die» (Anm.: FdV) noch nie gesehen habe, und drückte damit aus, dass er keinen Kontakt zu den FdV pflege und dass der Vorwurf, er habe sich mit ihnen ins Bett gelegt, nicht stimme. Er widerspricht überdies implizit Aline Trede, indem er ausführt, dass effektiv Gratis-Onlinemedien das Referendum ergriffen hätten. Diese seien «echt wü- tend», weil sie trotz ihrer hervorragenden Arbeit keine Berücksichtigung in diesem Medien- paket gefunden hätten.

E. 5.6 Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Moderator mit der Verwendung des Begriffs «Demokratiefeinde» suggeriert habe, er teile die Auffassung von

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Aline Trede hinsichtlich der FdV. Aus der Art seiner Fragestellung konnten die Zuhörenden ohne Weiteres ableiten, dass der Moderator die Aussage von Aline Trede, wonach die FdV die Demokratie störten, mit dem beanstandeten Begriff «Demokratiefeinde» in zugespitzter Weise zusammenfasste. Dass es sich um eine Zuspitzung handelte, deklarierte der Modera- tor von sich aus mit der transparenten Formulierung «ich sage jetzt ein bisschen ein hartes Wort».

E. 5.7 Nicht beanstandet wurden vom Beschwerdeführer die übrigen Teile der Diskussion und damit der Grossteil der Sendung. Darin kamen die wesentlichen Fakten zur thematisier- ten Vorlage korrekt und insbesondere auch die dazu bestehenden unterschiedlichen Auffas- sungen ausführlich zum Ausdruck.

E. 5.8 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die Zuhörenden zu den in der Sendung zum Medienpaket, dem eigentlichen Thema, vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnten. Die vom Beschwerdeführer gerügten Sequenzen sind aufgrund der transpa- renten Darstellung nicht zu beanstanden. Die Zuhörenden konnten dabei zwischen Fakten und persönlichen Meinungen unterscheiden sowie letztere klar den einzelnen Personen zu- ordnen. Der Moderator verletzte keine journalistischen Sorgfaltspflichten. Das Sachgerech- tigkeitsgebot wurde daher eingehalten.

E. 6 Sendungen und andere Publikationen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rund- funkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Publikationen vor Wah- len und Abstimmungen vorzugehen.

E. 6.1 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen An- forderungen an Publikationen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Publikationen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Un- parteilichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich ge- genüberstehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [«Freiburger Original in der Regie- rung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheide b. 777 vom

23. März 2018 E. 5ff. [«Rentenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energie- zukunft»]). Die zeitliche Nähe zum Urnengang und die Intensität von Stellungnahmen zur Vorlage sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7).

E. 6.2 Die besonderen Sorgfaltspflichten für abstimmungsrelevante Sendungen gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Diese beginnt gemäss Praxis der UBI in der Regel mit der Medienkonferenz des Bundesrats

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zur Vorlage. Da diese bereits am 2. Dezember 2021 stattfand, fällt die beanstandete Sendung vom 14. Januar 2022 in diese sensible Periode.

E. 6.3 Die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit wurden eingehalten. Aline Trede als Befürworterin und Ruedi Noser als Gegner konnten ihre Standpunkte gleichwertig darlegen und zur Kritik der Gegenseite Stellung nehmen. Der Moderator verhielt sich fair und unparteiisch. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer gerügte zugespitzte Wiedergabe der Aussage von Aline Trede nichts, mit welcher er den angegriffenen Ruedi Noser konfron- tierte, damit sich dieser zum Vorwurf äussern konnte, das bürgerliche Komitee sei mit den FdV eine unheilige Allianz eingegangen. Der Moderator fokussierte sich auch bei dieser Frage auf Aspekte im Zusammenhang mit der Abstimmungsvorlage zum Medienpaket, dem Thema der Sendung. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten für Abstimmungssendungen wurden damit eingehalten. Keines der beiden Lager wurde bevor- teilt oder benachteiligt.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die beanstandeten Sequenzen und insbesondere die Verwendung des Begriffs «Demokratiefeinde» sei diskriminierend ge- wesen und habe die gebotene Achtung der Menschenwürde verletzt.

E. 7.1 Art. 4 Abs. 1 RTVG untersagt diskriminierende Sendungen. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgren- zung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E.

E. 7.2 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» be- handelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff. [«Vom Reinfallen am Rheinfall»], b. 448 vom 15. März 2002 E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]).

E. 7.3 Diskriminierende Aussagen einer Person in einer Diskussionssendung stellen für sich allein noch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG dar (UBI-Entscheid b. 888 vom 3. November 2021 E. 6.3). Es gilt immer auch den Kontext zu beachten. Entscheidend ist dabei die Botschaft, die eine Sendung bzw. die beanstandeten Sequenzen vermitteln (UBI-Ent- scheid b. 871 vom 29. März 2021 E. 7.1 und 7.4 [«Frieden»]). Die potenziell diskriminierende Aussage stammte ausschliesslich von einer Diskussionsteilnehmerin (Aline Trede) und wurde auch mit der zugespitzten Zusammenfassung durch den Moderator weiterhin einzig

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ihr zugeordnet. Aktuelle Vorgänge innerhalb der FdV und insbesondere auch Stellungnah- men des ehemaligen Mediensprechers bildeten wohl den Grund für die kritische Äusserung von Aline Trede. Diese gilt es auch deshalb zu relativieren, weil, wie bereits erwähnt, zur politischen Debatte oft auch wenig differenzierte, allgemeine und pauschale Kritik an die Ad- resse der Gegenseite gehört. Rundfunkrechtlich bleibt hervorzuheben, dass die beanstande- ten Sequenzen weder eine diskriminierende noch eine menschenverachtende Botschaft im Sinne der Rechtsprechung vermittelten. Die FdV und ihre Mitglieder wurden weder lächerlich gemacht noch blossgestellt. Die Sendung hat deshalb auch keine Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt.

E. 8 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 910

Entscheid vom 23. Juni 2022

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF 1, Sendung «Tagesgespräch» vom 14. Januar 2022 über die Abstimmungskontroverse zur Medienförderung

Beschwerde vom 14. Februar 2022

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 13. Februar 2022 fand die eidgenössische Volksabstimmung über das Bundes- gesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien statt. Diese Vorlage bildete Thema der Sendung «Tagesgespräch» von Radio SRF vom 14. Januar 2022. Am von Rafael von Matt moderierten Gespräch nahmen Nationalrätin Aline Trede als Befürworterin und Stände- rat Ruedi Noser als Gegner teil. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob S (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt das Verhalten des Moderators in Bezug auf eine Aussage von Aline Trede, wonach die «Freunde der Verfassung» (FdV), welche das Referendum gegen das Bundes- gesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien ergriffen haben, die Demokratie hätten stören wollen. Der Moderator habe diese Aussage nicht berichtigt, sondern Ruedi No- ser damit konfrontiert und dabei die FdV als «Demokratiefeinde» bezeichnet. Er habe damit suggeriert, dass die Qualifizierung der FdV durch Aline Trede zutreffe. Damit seien das Sach- gerechtigkeitsgebot und das Diskriminierungsverbot verletzt sowie die Menschenwürde miss- achtet worden. Gegebenenfalls sei eine Richtigstellung auszustrahlen. Der Beschwerde- schrift lag der Bericht der Ombudsstelle vom 4. Februar 2022 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI Listen mit den Angaben und Unterschriften von 84 Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Moderator habe eine Aussage von Aline Trade in etwas überspitz- ter Weise, worauf er selber hingewiesen habe, zusammengefasst und Ruedi Noser mit dem damit zusammenhängenden Vorwurf einer unheiligen Allianz zwischen dem bürgerlichen Re- ferendumskomitee und den FdV konfrontiert. Dies sei für die Zuhörenden klar erkennbar ge- wesen, sodass sie die Aussage von Aline Trede und die Frage des Moderators in zutreffender Weise hätten einordnen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Diskrimi- nierungsverbot oder die Achtung der Menschenwürde dadurch verletzt worden seien. Der Fokus der Sendung hätte ohnehin auf den Pro- und Contra-Argumenten zur Abstimmung über das Medienpaket gelegen. Die Ausstrahlung habe die Mindestanforderungen an den Pro- gramminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten. E. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 21. April 2022, dass die FdV eine Volksbewegung sei, die aufgrund der Corona-Politik entstanden sei. Sie könne nicht, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme tut, auf eine aus dem Kontext gerissene de- platzierte Aussage ihres Mediensprechers reduziert werden. Die Frage des Moderators an Ruedi Noser bezüglich einer unheiligen Allianz sei ohnehin banal und sinnlos gewesen. Der Begriff «Demokratiefeinde» sei populistisch und effekthascherisch. Er sei für die Verwendung in einer meinungsbildenden und für eine Volksabstimmung relevanten Informationssendung nicht geeignet.

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F. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Auf eine Duplik werde daher unter Verweis auf die Beschwerdeantwort und die dort formulierten Anträgen verzichtet. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden dem entgegenste- hen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sen- dung das einschlägige Recht verletzt hat. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsver- letzung kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Eine Rich- tigstellung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kann sie dabei jedoch nicht anordnen. 4. Die beanstandete Sendung beginnt mit einleitenden Bemerkungen des Modera- tors, in welchen er auf den Inhalt der Vorlage zum Medienpaket und das Referendum, die Hintergründe sowie das Datum der Volksabstimmung hinweist. Im Weiteren stellt er die bei- den Gäste vor. Die eigentliche Diskussion beginnt der Moderator mit einer Frage an Aline Trede nach dem konkreten Nutzen bei einem Ja zur Vorlage. Zu ihrer Antwort – Beitrag zur Medienvielfalt – kann anschliessend Ruedi Noser Stellung nehmen. Danach lädt der Mode- rator wiederum Aline Trede ein, zur Aussage von Noser, wonach die Grossverlage vom Me- dienpaket profitieren würden, Stellung zu nehmen. Dieses Ping Pong-System, bei welchem sich die beiden Teilnehmenden jeweils zum Gesagten des Gegenübers äussern können, wird praktisch in der ganzen Sendung beibehalten. Der Moderator ergänzt die jeweiligen Aussa- gen teilweise noch mit zusätzlichen Informationen und strukturiert die Diskussion. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich das Verhalten des Moderators nach ei- ner Aussage von Aline Trede zu den FdV. Dabei wirft sie Ruedi Noser und dem bürgerlichen Komitee «Mediengesetz Nein» vor, das durch die FdV ergriffene Referendum zu unterstüt- zen. Das seien Leute, «die wollen nicht eine Medienvielfalt, die wollen Demokratie stören (…)». Diese Aussage nimmt der Moderator später auf im Zusammenhang mit einem Votum von Ruedi Noser, der sich negativ über das Gesetzgebungsverfahren äussert: «Frau Trede hat ja gesagt, es sind eigentlich – ich sage jetzt ein bisschen ein hartes Wort – Demokratie- feinde, die gegen die Vorlage sind, die das ergriffen haben, dass Sie sich da mit speziellen Gruppierungen ins Bett legen.» 4.2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer beanstandet aus- schliesslich die Sequenzen im Zusammenhang mit der Äusserung von Aline Trede über die FdV und dabei ausdrücklich das Verhalten des Moderators.

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4.3 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Pro- gramminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sach- gerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG, des Diskriminierungsverbots (Art. 4 Abs. 1 RTVG) sowie der Achtung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) geltend. Implizit weist er mit dem Hinweis auf die Meinungsbildung zu einer bevorstehenden Volksabstimmung auch auf das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG hin. 5. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebote- nen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quan- titativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom

12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung anwendbar. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionsformaten im Grundsatz weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Es muss genü- gend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Entscheidend im Lichte von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist letztlich der von der Sendung vermittelte Gesamteindruck. Zu beurteilen sind daher die ganze Sendung und nicht nur die vom Beschwerdeführer beanstandeten Sequenzen. 5.2 Die Äusserung von Aline Trede, wonach es sich bei den FdV um Demokratiestörer handle, bezog sich wohl auf eine nicht lange vor der Ausstrahlung der Sendung getätigte öffentliche Aussage des ehemaligen Mediensprechers der FdV, der gesagt hatte, dass er keine bessere, sondern gar keine Regierung mehr wolle («Wir lösen uns kollektiv vom Staat»). Der ganze Vorstand der FdV trat danach aufgrund von Spannungen zurück. Neben

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dem bürgerlichen Komitee «Mediengesetz Nein», dem Ruedi Noser angehört, hatten auch die FdV Unterschriften für das Referendum gegen das Medienpaket gesammelt. Gemäss ihrer Website waren dies 60’000 der insgesamt über 150'000 Unterschriften. Sie unterstrichen damit auch im Zusammenhang mit dieser Vorlage, dass sie bestrebt sind, mit demokratischen Mitteln wie dem Referendum ihre Anliegen zu vertreten. 5.3 Wie der Beschwerdeführer selbst schreibt, ist es rundfunkrechtlich zulässig, dass die Nationalrätin die FdV als Demokratiestörer betiteln darf. Ihre Aussage war klar als per- sönliche Meinungsäusserung erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Da jedoch die meisten Zuhörenden nicht über die erwähnten Hintergrundinformationen verfügt haben dürften und die FdV in der Diskussion nicht vertreten waren, stellt sich die Frage, ob der Moderator die Äusserung von Aline Trede hätte relativieren oder einordnen müssen. 5.4 Vorwürfe gegen nicht anwesende Personen oder Vereinigungen sind im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht unproblematisch und bedürfen allenfalls einer Intervention des Moderators (UBI-Entscheid b. 888 vom 3. November 2021 E. 4.6f. [«Burka verbieten – Probleme gelöst»]). Vorliegend gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die entspre- chende Aussage von Aline Trede gegen eine politische Gruppierung richtete. In der politi- schen Debatte und insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sind raue Töne und angriffige Vorwürfe zwischen den verschiedenen Seiten keine Seltenheit. Werden daher in einer politischen Diskussionssendung gegen eine nicht vertretene (Gegen-)Gruppierung Vorwürfe erhoben, wie dies Aline Trede in der beanstandeten Sendung getan hat, ist es nicht notwendig, dass der Moderator eingreift. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die freie Meinungs- bildung der Zuhörenden zum eigentlich behandelten Thema nicht beeinträchtigt wird. Dem war hier so, da es in der Sendung um die bevorstehende Volksabstimmung über das Medi- enpaket ging. Dass der Moderator zur Aussage von Aline Trede zusätzliche Informationen vermittelte, war somit nicht erforderlich. In einer live ausgestrahlten Diskussionssendung kann vom Moderator ohnehin nicht erwartet werden, dass er spontan zu jeder Äusserung eines Teilnehmenden ergänzende Informationen beibringen muss. 5.5 Die Kritik von Aline Trede richtete sich im Übrigen nicht primär an die FdV, sondern an Ruedi Noser, ihr Gegenüber in der Diskussion. Mit ihrer Aussage warf sie diesem vor, das bürgerliche Komitee, dem er angehöre, sei im Zusammenhang mit dem Referendum gegen das Medienpaket eine unheilige Allianz mit einer problematischen Gruppierung eingegangen. Der Moderator nahm diesen von der Befürworterin der Vorlage eingebrachten Aspekt später in der Diskussion auf und konfrontierte Ruedi Noser damit (siehe E. 4.1). Ruedi Noser ant- wortete darauf einzig, dass er «die» (Anm.: FdV) noch nie gesehen habe, und drückte damit aus, dass er keinen Kontakt zu den FdV pflege und dass der Vorwurf, er habe sich mit ihnen ins Bett gelegt, nicht stimme. Er widerspricht überdies implizit Aline Trede, indem er ausführt, dass effektiv Gratis-Onlinemedien das Referendum ergriffen hätten. Diese seien «echt wü- tend», weil sie trotz ihrer hervorragenden Arbeit keine Berücksichtigung in diesem Medien- paket gefunden hätten. 5.6 Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Moderator mit der Verwendung des Begriffs «Demokratiefeinde» suggeriert habe, er teile die Auffassung von

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Aline Trede hinsichtlich der FdV. Aus der Art seiner Fragestellung konnten die Zuhörenden ohne Weiteres ableiten, dass der Moderator die Aussage von Aline Trede, wonach die FdV die Demokratie störten, mit dem beanstandeten Begriff «Demokratiefeinde» in zugespitzter Weise zusammenfasste. Dass es sich um eine Zuspitzung handelte, deklarierte der Modera- tor von sich aus mit der transparenten Formulierung «ich sage jetzt ein bisschen ein hartes Wort». 5.7 Nicht beanstandet wurden vom Beschwerdeführer die übrigen Teile der Diskussion und damit der Grossteil der Sendung. Darin kamen die wesentlichen Fakten zur thematisier- ten Vorlage korrekt und insbesondere auch die dazu bestehenden unterschiedlichen Auffas- sungen ausführlich zum Ausdruck. 5.8 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die Zuhörenden zu den in der Sendung zum Medienpaket, dem eigentlichen Thema, vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnten. Die vom Beschwerdeführer gerügten Sequenzen sind aufgrund der transpa- renten Darstellung nicht zu beanstanden. Die Zuhörenden konnten dabei zwischen Fakten und persönlichen Meinungen unterscheiden sowie letztere klar den einzelnen Personen zu- ordnen. Der Moderator verletzte keine journalistischen Sorgfaltspflichten. Das Sachgerech- tigkeitsgebot wurde daher eingehalten. 6. Sendungen und andere Publikationen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rund- funkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Publikationen vor Wah- len und Abstimmungen vorzugehen. 6.1 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen An- forderungen an Publikationen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Publikationen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Un- parteilichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich ge- genüberstehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [«Freiburger Original in der Regie- rung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheide b. 777 vom

23. März 2018 E. 5ff. [«Rentenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energie- zukunft»]). Die zeitliche Nähe zum Urnengang und die Intensität von Stellungnahmen zur Vorlage sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7). 6.2 Die besonderen Sorgfaltspflichten für abstimmungsrelevante Sendungen gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Diese beginnt gemäss Praxis der UBI in der Regel mit der Medienkonferenz des Bundesrats

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zur Vorlage. Da diese bereits am 2. Dezember 2021 stattfand, fällt die beanstandete Sendung vom 14. Januar 2022 in diese sensible Periode. 6.3 Die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit wurden eingehalten. Aline Trede als Befürworterin und Ruedi Noser als Gegner konnten ihre Standpunkte gleichwertig darlegen und zur Kritik der Gegenseite Stellung nehmen. Der Moderator verhielt sich fair und unparteiisch. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer gerügte zugespitzte Wiedergabe der Aussage von Aline Trede nichts, mit welcher er den angegriffenen Ruedi Noser konfron- tierte, damit sich dieser zum Vorwurf äussern konnte, das bürgerliche Komitee sei mit den FdV eine unheilige Allianz eingegangen. Der Moderator fokussierte sich auch bei dieser Frage auf Aspekte im Zusammenhang mit der Abstimmungsvorlage zum Medienpaket, dem Thema der Sendung. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten für Abstimmungssendungen wurden damit eingehalten. Keines der beiden Lager wurde bevor- teilt oder benachteiligt. 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die beanstandeten Sequenzen und insbesondere die Verwendung des Begriffs «Demokratiefeinde» sei diskriminierend ge- wesen und habe die gebotene Achtung der Menschenwürde verletzt. 7.1 Art. 4 Abs. 1 RTVG untersagt diskriminierende Sendungen. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgren- zung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochon- der»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Solche Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein. 7.2 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» be- handelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff. [«Vom Reinfallen am Rheinfall»], b. 448 vom 15. März 2002 E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]). 7.3 Diskriminierende Aussagen einer Person in einer Diskussionssendung stellen für sich allein noch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG dar (UBI-Entscheid b. 888 vom 3. November 2021 E. 6.3). Es gilt immer auch den Kontext zu beachten. Entscheidend ist dabei die Botschaft, die eine Sendung bzw. die beanstandeten Sequenzen vermitteln (UBI-Ent- scheid b. 871 vom 29. März 2021 E. 7.1 und 7.4 [«Frieden»]). Die potenziell diskriminierende Aussage stammte ausschliesslich von einer Diskussionsteilnehmerin (Aline Trede) und wurde auch mit der zugespitzten Zusammenfassung durch den Moderator weiterhin einzig

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ihr zugeordnet. Aktuelle Vorgänge innerhalb der FdV und insbesondere auch Stellungnah- men des ehemaligen Mediensprechers bildeten wohl den Grund für die kritische Äusserung von Aline Trede. Diese gilt es auch deshalb zu relativieren, weil, wie bereits erwähnt, zur politischen Debatte oft auch wenig differenzierte, allgemeine und pauschale Kritik an die Ad- resse der Gegenseite gehört. Rundfunkrechtlich bleibt hervorzuheben, dass die beanstande- ten Sequenzen weder eine diskriminierende noch eine menschenverachtende Botschaft im Sinne der Rechtsprechung vermittelten. Die FdV und ihre Mitglieder wurden weder lächerlich gemacht noch blossgestellt. Die Sendung hat deshalb auch keine Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt. 8. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 22. Juli 2022