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b.905

Fernsehen SRF, Sendung "Tagessschau" vom 29.08.2021, Beitrag über das Zürcher Theaterspektakel

Ubi · 2021-11-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 29. August 2021 einen Beitrag über das Zürcher Theaterspektakel aus (Dauer: 2 Minuten 56 Sekunden). Darin ging es um die Produktion «Fuck me» der argentini- schen Choreographin Marina Otero. Die Moderatorin erklärt einleitend, dass die unzensierte Darstellung, welche Tabus brechen wolle, irritieren möge. Normalerweise sei nackte Haut vor allem bei Frauen zu sehen. Marina Otero kehre dies um. Im Filmbericht sind Bilder der Proben der Aufführung mit vielen nackt tanzenden Männern und einer nackt tanzenden Frau zu se- hen. Die Choreographin erklärt, es handle sich um einen persönlichen Racheakt von ihr an den Männern. Es seien in der Regel Frauen, die als Sexualobjekt missbraucht würden. Hin- gewiesen wird auch auf den autobiographischen Charakter des Stücks. B. Mit Eingabe vom 4. November 2021 erhob R (Beschwerdeführer) gegen den erwähn- ten «Tagesschau»-Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er rügt, es handle sich um männliche Pornografie. Es spiele dabei keine Rolle, ob in den gezeigten Bildern sexuelle Handlungen vorgenommen würden. Die «Tages- schau»-Hauptausgabe werde auch von Jugendlichen und Kindern gesehen. Der Beitrag ver- folge den einzigen Zweck, Männer zu beleidigen, zu demütigen und herabzusetzen. Es handle sich um einen ideologischen Beitrag. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 8. Oktober 2021 bei. C. Mit Schreiben vom 5. November 2021 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Be- schwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 22. November 2021 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfüllen, damit auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

E. 2.3 [«Elektrochonder»]).

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde auch eintreten, selbst wenn diese nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E.

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendungen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

E. 4.3 Vorliegend stellen sich aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Diskriminie-

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rungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG und des programmrechtlich gebotenen Schutzes Min- derjähriger geltend (Art. 5 RTVG und Art. 4 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR 784.401]). Diesbezüglich verfügt die UBI bereits über eine gefestigte Rechtsprechung, in wel- cher sie bzw. das Bundesgericht die Beurteilungskriterien definiert hat (siehe u.a. für das Dis- kriminierungsverbot UBI-Entscheid b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.6. und für den Schutz Minderjähriger Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012 E. 3.1ff. so- wie UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 7.4). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.

E. 5 Aufgrund der erwähnten Gründe kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 905

Entscheid vom 30. November 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Tagesschau» vom 29. August 2021, Beitrag über das Zürcher Theaterspektakel

Beschwerde vom 4. November 2021

_________________________ Parteien / R (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 29. August 2021 einen Beitrag über das Zürcher Theaterspektakel aus (Dauer: 2 Minuten 56 Sekunden). Darin ging es um die Produktion «Fuck me» der argentini- schen Choreographin Marina Otero. Die Moderatorin erklärt einleitend, dass die unzensierte Darstellung, welche Tabus brechen wolle, irritieren möge. Normalerweise sei nackte Haut vor allem bei Frauen zu sehen. Marina Otero kehre dies um. Im Filmbericht sind Bilder der Proben der Aufführung mit vielen nackt tanzenden Männern und einer nackt tanzenden Frau zu se- hen. Die Choreographin erklärt, es handle sich um einen persönlichen Racheakt von ihr an den Männern. Es seien in der Regel Frauen, die als Sexualobjekt missbraucht würden. Hin- gewiesen wird auch auf den autobiographischen Charakter des Stücks. B. Mit Eingabe vom 4. November 2021 erhob R (Beschwerdeführer) gegen den erwähn- ten «Tagesschau»-Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er rügt, es handle sich um männliche Pornografie. Es spiele dabei keine Rolle, ob in den gezeigten Bildern sexuelle Handlungen vorgenommen würden. Die «Tages- schau»-Hauptausgabe werde auch von Jugendlichen und Kindern gesehen. Der Beitrag ver- folge den einzigen Zweck, Männer zu beleidigen, zu demütigen und herabzusetzen. Es handle sich um einen ideologischen Beitrag. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 8. Oktober 2021 bei. C. Mit Schreiben vom 5. November 2021 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Be- schwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 22. November 2021 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfüllen, damit auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde auch eintreten, selbst wenn diese nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbe- schwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 eben- falls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendungen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 4.3. Vorliegend stellen sich aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Diskriminie-

4/5

rungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG und des programmrechtlich gebotenen Schutzes Min- derjähriger geltend (Art. 5 RTVG und Art. 4 Abs. 1 Radio- und Fernsehverordnung [RTVV; SR 784.401]). Diesbezüglich verfügt die UBI bereits über eine gefestigte Rechtsprechung, in wel- cher sie bzw. das Bundesgericht die Beurteilungskriterien definiert hat (siehe u.a. für das Dis- kriminierungsverbot UBI-Entscheid b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.6. und für den Schutz Minderjähriger Urteil 2C_738/2012 des Bundesgerichts vom 27. November 2012 E. 3.1ff. so- wie UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 7.4). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht. 5. Aufgrund der erwähnten Gründe kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 14. Dezember 2021