Sachverhalt
A. Radio SRF 3, SRF 4 News und SRF Virus strahlen jeweils mittags und abends die aktuelle Informationssendung «Info 3» aus, welche in einer knappen Viertelstunde über die wichtigsten Tagesthemen aus Politik und Wirtschaft im In- und Ausland berichtet. Teil der Abendausgabe vom 15. Februar 2021 bildete der rund dreiminütige Beitrag «Baustellenalltag: Eine Toilette für 50 Personen». Darin geht es um die Arbeitssituation von Bauarbeitern auf Baustellen in Zürich im Winter und insbesondere in Zeiten der Pandemie. Zu Wort kommen verschiedene Bauarbeiter und eine Vertreterin der Gewerkschaft Unia. Erwähnt wird auch eine Stellungnahme eines Vertreters des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV). Bei dieser Ausstrahlung handelt es sich um die gekürzte Version eines knapp fünfminütigen Bei- trags aus der Sendung «Echo der Zeit» von Radio SRF vom selben Tag. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Datum Postaufgabe) erhob der SBV (Beschwerde- führer) gegen den Beitrag von «Info 3» Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt eine einseitige und unvollständige Informa- tion. Grundlage des Beitrags habe eine Einladung der Unia zu einer organisierten Baustellen- begehung gebildet. SRF habe sich für eine Medienkampagne einspannen lassen, wodurch ein verfälschtes und negatives Bild der Baubranche entstanden sei. Dabei habe SRF Tonauf- nahmen von Bauarbeitern, der Unia und dem stellvertretenden Direktor des SBV gemacht, der dabei auch auf die politischen Ziele der Gewerkschaft hingewiesen habe. Im Beitrag sei lediglich die Ansicht der Gewerkschaften dargestellt worden. Vom langen Interview mit dem Vertreter des Beschwerdeführers sei nichts direkt gesendet worden. Relevante Hintergründe, wie etwa, dass Kontrollen von einer unabhängigen Behörde (SUVA) durchgeführt würden und die Auswahl der Baustellen durch die Unia erfolge, seien nicht erwähnt worden. Es werde suggeriert, dass es sich um ein Problem der gesamten Baubranche handelt. Die Zuhörenden hätten sich durch die einseitige Darstellung kein Bild über den Baustellenalltag bilden können. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) seien verletzt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Om- budsstelle vom 12. April 2021 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2021, die Beschwerde abzuweisen. Ziel des Beitrags sei gewesen, den Baustellenalltag im Pandemie-Winter aus Sicht der Bauarbeiter darzustellen. Drei Baustellen seien thematisiert worden, wovon bei zwei die Bedingungen von den Arbeitern kritisiert wurden, während sie sich zur dritten Baustelle positiv äusserten. Bei dieser Themenwahl sei es nicht erforderlich gewesen, die vom Beschwerdeführer erwähnten Hintergründe zu erwähnen. Beim beanstandeten Beitrag handle es sich um eine kürzere Ver- sion eines Berichts der Sendung «Echo der Zeit». In Letzterer sei auch der Vertreter des Beschwerdeführers im Originalton zu hören gewesen. Die Sicht des Beschwerdeführers sei aber in einem Satz erwähnt worden, wo gesagt werde, dass dieser die dargestellten Baustel- len nicht als repräsentativ erachte. Diese verkürzte Darstellung sei zwar nicht optimal gewe- sen. Die Zuhörenden hätten sich aber aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene
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Meinung zum Baustellenalltag im Pandemie-Winter bilden können. Das Sachgerechtigkeits- gebot sei nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 8. Juli 2021 bestreitet der Beschwerdeführer, dass es im Beitrag alleine um die Darstellung der Sicht der Bauarbeiter im Pandemie-Winter gegangen sei. Der Vertreterin der Unia sei viel Zeit eingeräumt worden, um aus gewerkschaftlicher Sicht eine Einordnung der angeblich prekären Situation auf den Baustellen vorzunehmen. Bereits die Anmoderation leite die im Bericht verfolgte einseitige und unvollständige Darstellung der Ver- hältnisse auf den Baustellen ein. Die Sichtweise der Baumeister werde weitgehend ausge- blendet. Art. 4 Abs. 2 RTVG und Art. 24 Abs. 4 RTVG seien daher verletzt worden. E. In der Duplik vom 23. August 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie betont, aus dem Beitrag sei klar hervorgegangen, dass die Mängel nicht das ganze Baugewerbe beträfen, sondern einige Baustellen, und verweist auf die Anmoderation. Im Bericht würden zudem nicht nur negative sondern auch positive Beispiele von Baustellen erwähnt. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende natürliche oder juristische Person in der beanstandeten Sen- dung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI- Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer, der im Beitrag erwähnt wurde, erfüllt diese Voraus- setzungen.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinn- gemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Nicht anwendbar ist dagegen Art. 24 Abs. 4 RTVG. Die Aufsicht über diese Bestimmung obliegt nicht der UBI (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).
E. 4.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-
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télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
E. 4.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe- ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
E. 5 Der beanstandete Beitrag wird wie folgt anmoderiert: «Trotz tiefer Temperaturen und trotz Corona geht der Bau vielerorts weiter. Auf einigen Baustellen geschieht dies unter pre- kären Verhältnissen. Es fehlen Möglichkeiten, sich die Hände zu waschen. Die mobilen Toi- letten strotzen vor Dreck. Oder der Pausenraum fehlt mit Verweis auf Corona gerade ganz.» Im anschliessenden Bericht begleitet der Redaktor eine Gewerkschaftssekretärin der Unia auf Baustellenbesuchen. Diese ist auf der ersten Baustelle zu hören, wie sie Fragen an die Arbeiter stellt. Bauarbeiter führen aus, dass es keine Baracken gebe, draussen sei es kalt im Winter und zudem sei man in einer Pandemie. Der Reporter bemerkt, dass ein Pausenraum fehle, die Arbeiter an der Kälte essen müssten und es auf der einzigen mobilen Toilette kein fliessendes Wasser gebe. Statt täglich werde die Toilette nur etwa einmal in zwei oder drei Wochen gereinigt. Die nächste Baustelle bezeichnet ein Arbeiter als «Katastrophe». Seife und Desinfektionsmittel fehlten in der Toilette. Laut der Unia-Vertreterin müssten, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden, die Arbeiten eigentlich unterbrochen werden. Danach erwähnt der Kommentar, dass beim Besuch von insgesamt sechs Baustellen einige Arbeiter über fehlendes Schutzmaterial klagten. Viele hätten ausgesagt, dass Corona den Baustellen- alltag kaum verändert habe und Bauarbeiter zu wenig respektiert würden. Nach der Aussage eines Bauarbeiters, wonach alles geschlossen sei ausser den Baustellen, wird die Stellung- nahme des durch seinen Vizedirektor vertretenen Baumeisterverbands zu den angetroffenen Missständen in indirekter Rede durch den Reporter zitiert. Demnach seien die besuchten Baustellen nicht repräsentativ. Schliesslich erwähnt der Reporter, dass es auch gute Beispiele gebe, und beschreibt die Mittagspause in einer warmen Baracke auf einer Genossenschafts- baustelle mit einem Arbeiter, der sich zufrieden über die Bedingungen äussert. Der Beitrag endet mit der Bemerkung des Redaktors, wonach dies für viele Bauarbeiter im Corona-Winter nicht selbstverständlich sei.
E. 5.1 Thema und Fokus eines Beitrags bilden Bestandteil der Programmautonomie und können von der Redaktion frei gewählt werden (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im beanstandeten Bei- trag stand der Baustellenalltag während des Winters und der Pandemie im Zentrum. Illustriert
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wird dieser Alltag im Rahmen von Baustellenbesuchen durch eine Unia-Vertreterin und Aus- sagen von betroffenen Bauarbeitern. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist relevant, dass das Thema und der Fokus für die Zuhörenden erkennbar ist. Dies war aufgrund der Anmoderation und den Erläuterungen des Redaktors zu Beginn des Berichts der Fall.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass einzig die Ansichten der Gewerkschaften darge- stellt und wichtige Hintergrundinformationen nicht erwähnt worden seien. Die Gewerkschaft Unia habe seit Beginn der Pandemie die komplette Schliessung von Baustellen gefordert und versucht, sich die Kompetenzen für Baustellenkontrollen anzueignen. Bei den Baustellenbe- suchen habe es sich um eine orchestrierte Campaigning-Tour der Unia zur Durchsetzung ihrer Interessen gehandelt. Dafür habe die Gewerkschaft spezielle Baustellen ausgewählt. Diese relevanten Hintergrundinformationen habe die Redaktion verschwiegen.
E. 5.3 Im Beitrag wird transparent gemacht, dass der Redaktor von einer Unia-Vertreterin begleitet wird. Dass es sich bei ihr nicht um eine neutrale Kontrolleurin, sondern um eine die Interessen der Bauarbeiter vertretende Gewerkschaftssekretärin handelt, kommt dabei zum Ausdruck und dürfte dem Publikum ohnehin bekannt gewesen sein. Es war darüber hinaus im Rahmen des gewählten Themas und Fokus des Beitrags nicht erforderlich, über allfällige mit den medial begleiteten Baustellenbesuchen beabsichtigte gewerkschaftspolitische Ziele der Unia zu berichten. Im Vordergrund stand die punktuelle Darstellung der Arbeitsbedingun- gen auf Baustellen während dieser besonderen Zeit mit der Pandemie.
E. 5.4 Speziell rügt der Beschwerdeführer, dass die Zustände auf den Baustellen einseitig im Sinne der Gewerkschaften wiedergegeben würden. Die von unabhängigen Behörden (SUVA) durchgeführten Kontrollen hätten zu ganz anderen Ergebnissen geführt. Nur in 70 Fällen von 10'000 Kontrollen hätten diese schwere Mängel festgestellt. Der stellvertretende Direktor des SBV habe dem Redaktor in einem einstündigen Telefongespräch die Sichtweise des Beschwerdeführers eingehend erläutert und begründet. In der beanstandeten Sendung sei davon jedoch nichts ausgestrahlt worden. Bloss in indirekter Rede sei in einem Satz auf dieses Interview Bezug genommen worden. Insgesamt sei damit ein unzutreffend negatives Bild über die Zustände auf den Baustellen vermittelt worden. Es sei überdies nicht zwischen den einzelnen Branchen unterschieden und damit das gesamte Bauhaupt- und Baunebenge- werbe in Verruf gebracht worden.
E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die beim beanstandeten Beitrag im Vergleich zur längeren Sendung «Echo der Zeit» vom selben Tag vorgenommenen Kürzun- gen nicht optimal vorgenommen worden seien, insbesondere bezüglich der Stellungnahme des stellvertretenden Direktors des SBV. In der längeren Version ist dieser im Originalton zu hören, worin er namentlich die für die Bauunternehmen positiven Ergebnisse der unabhängi- gen Kontrollen hervorhebt und mit Zahlen belegt.
E. 5.6 Den Standpunkt der kritisierten Bauunternehmen, für die der stellvertretende Direk- tor des SBV spricht, gibt der beanstandete Beitrag nur sehr knapp wieder. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass der Vertreter des SBV die besuchten Baustellen als nicht repräsen- tativ erachtet, ohne aber seine weiterführenden Begründungen zu erwähnen. Auf die Ergeb- nisse der unabhängigen Kontrollstellen wird an keiner Stelle hingewiesen. Es ging allerdings
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im Beitrag auch nicht darum, die Situation auf den Baustellen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht darzustellen, sondern primär Meinungen von Arbeitnehmenden auf den besuchten Bau- stellen einzufangen. Ob, bzw. inwieweit die von ihnen erwähnten Defizite im Rahmen einer Kontrolle durch die SUVA auch einen schweren Mangel dargestellt hätten, wurde denn auch nicht thematisiert. Mit dem zusammenfassenden Satz der Stellungnahme des Vizedirektors des SBV über die fehlende Repräsentativität kam die Kernaussage des Beschwerdeführers zu den eigentlich im Beitrag erhobenen Vorwürfen betreffend die Zustände an den Baustellen und damit sein bestes Argument zum Ausdruck. Diese knappe Darstellung der Sicht der Bau- unternehmer impliziert, dass die präsentierten Ergebnisse der Baustellenbesuche in keiner Weise verallgemeinert werden dürfen und umstritten sind. Zudem wird bereits in der Anmo- deration darauf hingewiesen, dass es sich um «einige Baustellen» handelt. Eine ausführli- chere und allenfalls im Originalton wiedergegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte den Zuhörenden wohl ein differenzierteres und umfassenderes Bild über die Lage auf den Baustellen vermittelt. Aufgrund des Themas und des Fokus des Beitrags war dies aber nicht zwingend erforderlich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich denn auch vom Be- schwerdeverfahren b. 629 (UBI-Entscheid b. 629 vom 17. Juni 2011 [«Lohnkonflikt in der Baubranche»]), in welchem die Argumente des Beschwerdeführers gar nicht erwähnt wurden
E. 5.7 Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Redaktor explizite schriftliche Zusagen nicht eingehalten habe. Der Grossteil der Informationen zur Situation auf den Baustellen, insbesondere zu den Kontrollen und den entsprechenden rechtlichen Rah- menbedingungen, welche der Beschwerdeführer im Gespräch und in der Korrespondenz übermittelte, fand zwar keinen Eingang in den ausgestrahlten Beitrag. Zugesichert wurde dem Beschwerdeführer aber einzig, dass seine Sicht zur Arbeitssituation auf den besuchten Bau- stellen erwähnt werde, was denn auch, wenn auch in sehr kompakter Weise, erfolgte.
E. 5.8 Der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Aspekt der möglichen Nichteinhaltung der Corona-Schutzmassnahmen während der im Beitrag thematisierten Baustellenbesuche ist für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Das trifft auch auf den auf der Website erwähnten, etwas reisserischen Titel («Baustellenalltag: Eine Toilette für 50 Personen») zu, der im ausgestrahlten und vorliegend zu beurteilenden Beitrag keine Erwähnung fand.
E. 5.9 Gesamthaft bleibt festzuhalten, dass der Beitrag nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen vermag. Das betrifft namentlich die knappe, zusammenfassende Darstellung des der Redak- tion hinlänglich bekannten Standpunkts der kritisierten Bauunternehmen. Ein aufsichtsrecht- liches Eingreifen rechtfertigt sich jedoch erst dann, wenn die festgestellten Mängel den Ge- samteindruck in rechtserheblicher Weise beeinflussen und die freie Meinungsbildung der Zu- hörenden verunmöglichen (Urteil 2C_406/2017 des Bundesgerichts vom 27. November 2017 E. 4.1 [«Eskalation in Vals»]). Dies ist hier nicht der Fall. Das zentrale Argument des Be- schwerdeführers, welches verschiedene Kritikpunkte gegenüber den Bauunternehmen relati- vierte, wurde erwähnt. Der für die Zuhörenden erkennbare Fokus des Beitrags führte zwangs- läufig zu einer nicht zu beanstandenden Übergewichtung von Argumenten der Bauarbeiter auf den besuchten Baustellen, die sich individuell zur Arbeitssituation während des Winters und der Pandemie äusserten. Das Programmrecht verlangt nicht, dass alle Standpunkte qua-
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litativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. Beide Seiten konnten Stellung neh- men und es war erkennbar, dass die gegen die Bauunternehmen erhobene Kritik umstritten ist. Aufgrund der transparenten Gestaltung des Beitrags konnten sich die Zuhörenden insge- samt eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.
E. 6 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 890
Entscheid vom 3. September 2021
_____________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF, Sendung «Info 3» vom 15. Februar 2021, Beitrag «Baustellenalltag: Eine Toilette für 50 Personen»
Beschwerde vom 14. Mai 2021
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Schweizerischer Baumeisterverband (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Radio SRF 3, SRF 4 News und SRF Virus strahlen jeweils mittags und abends die aktuelle Informationssendung «Info 3» aus, welche in einer knappen Viertelstunde über die wichtigsten Tagesthemen aus Politik und Wirtschaft im In- und Ausland berichtet. Teil der Abendausgabe vom 15. Februar 2021 bildete der rund dreiminütige Beitrag «Baustellenalltag: Eine Toilette für 50 Personen». Darin geht es um die Arbeitssituation von Bauarbeitern auf Baustellen in Zürich im Winter und insbesondere in Zeiten der Pandemie. Zu Wort kommen verschiedene Bauarbeiter und eine Vertreterin der Gewerkschaft Unia. Erwähnt wird auch eine Stellungnahme eines Vertreters des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV). Bei dieser Ausstrahlung handelt es sich um die gekürzte Version eines knapp fünfminütigen Bei- trags aus der Sendung «Echo der Zeit» von Radio SRF vom selben Tag. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Datum Postaufgabe) erhob der SBV (Beschwerde- führer) gegen den Beitrag von «Info 3» Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt eine einseitige und unvollständige Informa- tion. Grundlage des Beitrags habe eine Einladung der Unia zu einer organisierten Baustellen- begehung gebildet. SRF habe sich für eine Medienkampagne einspannen lassen, wodurch ein verfälschtes und negatives Bild der Baubranche entstanden sei. Dabei habe SRF Tonauf- nahmen von Bauarbeitern, der Unia und dem stellvertretenden Direktor des SBV gemacht, der dabei auch auf die politischen Ziele der Gewerkschaft hingewiesen habe. Im Beitrag sei lediglich die Ansicht der Gewerkschaften dargestellt worden. Vom langen Interview mit dem Vertreter des Beschwerdeführers sei nichts direkt gesendet worden. Relevante Hintergründe, wie etwa, dass Kontrollen von einer unabhängigen Behörde (SUVA) durchgeführt würden und die Auswahl der Baustellen durch die Unia erfolge, seien nicht erwähnt worden. Es werde suggeriert, dass es sich um ein Problem der gesamten Baubranche handelt. Die Zuhörenden hätten sich durch die einseitige Darstellung kein Bild über den Baustellenalltag bilden können. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) seien verletzt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Om- budsstelle vom 12. April 2021 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2021, die Beschwerde abzuweisen. Ziel des Beitrags sei gewesen, den Baustellenalltag im Pandemie-Winter aus Sicht der Bauarbeiter darzustellen. Drei Baustellen seien thematisiert worden, wovon bei zwei die Bedingungen von den Arbeitern kritisiert wurden, während sie sich zur dritten Baustelle positiv äusserten. Bei dieser Themenwahl sei es nicht erforderlich gewesen, die vom Beschwerdeführer erwähnten Hintergründe zu erwähnen. Beim beanstandeten Beitrag handle es sich um eine kürzere Ver- sion eines Berichts der Sendung «Echo der Zeit». In Letzterer sei auch der Vertreter des Beschwerdeführers im Originalton zu hören gewesen. Die Sicht des Beschwerdeführers sei aber in einem Satz erwähnt worden, wo gesagt werde, dass dieser die dargestellten Baustel- len nicht als repräsentativ erachte. Diese verkürzte Darstellung sei zwar nicht optimal gewe- sen. Die Zuhörenden hätten sich aber aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene
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Meinung zum Baustellenalltag im Pandemie-Winter bilden können. Das Sachgerechtigkeits- gebot sei nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 8. Juli 2021 bestreitet der Beschwerdeführer, dass es im Beitrag alleine um die Darstellung der Sicht der Bauarbeiter im Pandemie-Winter gegangen sei. Der Vertreterin der Unia sei viel Zeit eingeräumt worden, um aus gewerkschaftlicher Sicht eine Einordnung der angeblich prekären Situation auf den Baustellen vorzunehmen. Bereits die Anmoderation leite die im Bericht verfolgte einseitige und unvollständige Darstellung der Ver- hältnisse auf den Baustellen ein. Die Sichtweise der Baumeister werde weitgehend ausge- blendet. Art. 4 Abs. 2 RTVG und Art. 24 Abs. 4 RTVG seien daher verletzt worden. E. In der Duplik vom 23. August 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie betont, aus dem Beitrag sei klar hervorgegangen, dass die Mängel nicht das ganze Baugewerbe beträfen, sondern einige Baustellen, und verweist auf die Anmoderation. Im Bericht würden zudem nicht nur negative sondern auch positive Beispiele von Baustellen erwähnt. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende natürliche oder juristische Person in der beanstandeten Sen- dung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI- Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer, der im Beitrag erwähnt wurde, erfüllt diese Voraus- setzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinn- gemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Nicht anwendbar ist dagegen Art. 24 Abs. 4 RTVG. Die Aufsicht über diese Bestimmung obliegt nicht der UBI (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). 4.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-
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télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 4.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe- ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 5. Der beanstandete Beitrag wird wie folgt anmoderiert: «Trotz tiefer Temperaturen und trotz Corona geht der Bau vielerorts weiter. Auf einigen Baustellen geschieht dies unter pre- kären Verhältnissen. Es fehlen Möglichkeiten, sich die Hände zu waschen. Die mobilen Toi- letten strotzen vor Dreck. Oder der Pausenraum fehlt mit Verweis auf Corona gerade ganz.» Im anschliessenden Bericht begleitet der Redaktor eine Gewerkschaftssekretärin der Unia auf Baustellenbesuchen. Diese ist auf der ersten Baustelle zu hören, wie sie Fragen an die Arbeiter stellt. Bauarbeiter führen aus, dass es keine Baracken gebe, draussen sei es kalt im Winter und zudem sei man in einer Pandemie. Der Reporter bemerkt, dass ein Pausenraum fehle, die Arbeiter an der Kälte essen müssten und es auf der einzigen mobilen Toilette kein fliessendes Wasser gebe. Statt täglich werde die Toilette nur etwa einmal in zwei oder drei Wochen gereinigt. Die nächste Baustelle bezeichnet ein Arbeiter als «Katastrophe». Seife und Desinfektionsmittel fehlten in der Toilette. Laut der Unia-Vertreterin müssten, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden, die Arbeiten eigentlich unterbrochen werden. Danach erwähnt der Kommentar, dass beim Besuch von insgesamt sechs Baustellen einige Arbeiter über fehlendes Schutzmaterial klagten. Viele hätten ausgesagt, dass Corona den Baustellen- alltag kaum verändert habe und Bauarbeiter zu wenig respektiert würden. Nach der Aussage eines Bauarbeiters, wonach alles geschlossen sei ausser den Baustellen, wird die Stellung- nahme des durch seinen Vizedirektor vertretenen Baumeisterverbands zu den angetroffenen Missständen in indirekter Rede durch den Reporter zitiert. Demnach seien die besuchten Baustellen nicht repräsentativ. Schliesslich erwähnt der Reporter, dass es auch gute Beispiele gebe, und beschreibt die Mittagspause in einer warmen Baracke auf einer Genossenschafts- baustelle mit einem Arbeiter, der sich zufrieden über die Bedingungen äussert. Der Beitrag endet mit der Bemerkung des Redaktors, wonach dies für viele Bauarbeiter im Corona-Winter nicht selbstverständlich sei. 5.1 Thema und Fokus eines Beitrags bilden Bestandteil der Programmautonomie und können von der Redaktion frei gewählt werden (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im beanstandeten Bei- trag stand der Baustellenalltag während des Winters und der Pandemie im Zentrum. Illustriert
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wird dieser Alltag im Rahmen von Baustellenbesuchen durch eine Unia-Vertreterin und Aus- sagen von betroffenen Bauarbeitern. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist relevant, dass das Thema und der Fokus für die Zuhörenden erkennbar ist. Dies war aufgrund der Anmoderation und den Erläuterungen des Redaktors zu Beginn des Berichts der Fall. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass einzig die Ansichten der Gewerkschaften darge- stellt und wichtige Hintergrundinformationen nicht erwähnt worden seien. Die Gewerkschaft Unia habe seit Beginn der Pandemie die komplette Schliessung von Baustellen gefordert und versucht, sich die Kompetenzen für Baustellenkontrollen anzueignen. Bei den Baustellenbe- suchen habe es sich um eine orchestrierte Campaigning-Tour der Unia zur Durchsetzung ihrer Interessen gehandelt. Dafür habe die Gewerkschaft spezielle Baustellen ausgewählt. Diese relevanten Hintergrundinformationen habe die Redaktion verschwiegen. 5.3 Im Beitrag wird transparent gemacht, dass der Redaktor von einer Unia-Vertreterin begleitet wird. Dass es sich bei ihr nicht um eine neutrale Kontrolleurin, sondern um eine die Interessen der Bauarbeiter vertretende Gewerkschaftssekretärin handelt, kommt dabei zum Ausdruck und dürfte dem Publikum ohnehin bekannt gewesen sein. Es war darüber hinaus im Rahmen des gewählten Themas und Fokus des Beitrags nicht erforderlich, über allfällige mit den medial begleiteten Baustellenbesuchen beabsichtigte gewerkschaftspolitische Ziele der Unia zu berichten. Im Vordergrund stand die punktuelle Darstellung der Arbeitsbedingun- gen auf Baustellen während dieser besonderen Zeit mit der Pandemie. 5.4 Speziell rügt der Beschwerdeführer, dass die Zustände auf den Baustellen einseitig im Sinne der Gewerkschaften wiedergegeben würden. Die von unabhängigen Behörden (SUVA) durchgeführten Kontrollen hätten zu ganz anderen Ergebnissen geführt. Nur in 70 Fällen von 10'000 Kontrollen hätten diese schwere Mängel festgestellt. Der stellvertretende Direktor des SBV habe dem Redaktor in einem einstündigen Telefongespräch die Sichtweise des Beschwerdeführers eingehend erläutert und begründet. In der beanstandeten Sendung sei davon jedoch nichts ausgestrahlt worden. Bloss in indirekter Rede sei in einem Satz auf dieses Interview Bezug genommen worden. Insgesamt sei damit ein unzutreffend negatives Bild über die Zustände auf den Baustellen vermittelt worden. Es sei überdies nicht zwischen den einzelnen Branchen unterschieden und damit das gesamte Bauhaupt- und Baunebenge- werbe in Verruf gebracht worden. 5.5 Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die beim beanstandeten Beitrag im Vergleich zur längeren Sendung «Echo der Zeit» vom selben Tag vorgenommenen Kürzun- gen nicht optimal vorgenommen worden seien, insbesondere bezüglich der Stellungnahme des stellvertretenden Direktors des SBV. In der längeren Version ist dieser im Originalton zu hören, worin er namentlich die für die Bauunternehmen positiven Ergebnisse der unabhängi- gen Kontrollen hervorhebt und mit Zahlen belegt. 5.6 Den Standpunkt der kritisierten Bauunternehmen, für die der stellvertretende Direk- tor des SBV spricht, gibt der beanstandete Beitrag nur sehr knapp wieder. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass der Vertreter des SBV die besuchten Baustellen als nicht repräsen- tativ erachtet, ohne aber seine weiterführenden Begründungen zu erwähnen. Auf die Ergeb- nisse der unabhängigen Kontrollstellen wird an keiner Stelle hingewiesen. Es ging allerdings
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im Beitrag auch nicht darum, die Situation auf den Baustellen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht darzustellen, sondern primär Meinungen von Arbeitnehmenden auf den besuchten Bau- stellen einzufangen. Ob, bzw. inwieweit die von ihnen erwähnten Defizite im Rahmen einer Kontrolle durch die SUVA auch einen schweren Mangel dargestellt hätten, wurde denn auch nicht thematisiert. Mit dem zusammenfassenden Satz der Stellungnahme des Vizedirektors des SBV über die fehlende Repräsentativität kam die Kernaussage des Beschwerdeführers zu den eigentlich im Beitrag erhobenen Vorwürfen betreffend die Zustände an den Baustellen und damit sein bestes Argument zum Ausdruck. Diese knappe Darstellung der Sicht der Bau- unternehmer impliziert, dass die präsentierten Ergebnisse der Baustellenbesuche in keiner Weise verallgemeinert werden dürfen und umstritten sind. Zudem wird bereits in der Anmo- deration darauf hingewiesen, dass es sich um «einige Baustellen» handelt. Eine ausführli- chere und allenfalls im Originalton wiedergegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte den Zuhörenden wohl ein differenzierteres und umfassenderes Bild über die Lage auf den Baustellen vermittelt. Aufgrund des Themas und des Fokus des Beitrags war dies aber nicht zwingend erforderlich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich denn auch vom Be- schwerdeverfahren b. 629 (UBI-Entscheid b. 629 vom 17. Juni 2011 [«Lohnkonflikt in der Baubranche»]), in welchem die Argumente des Beschwerdeführers gar nicht erwähnt wurden 5.7 Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Redaktor explizite schriftliche Zusagen nicht eingehalten habe. Der Grossteil der Informationen zur Situation auf den Baustellen, insbesondere zu den Kontrollen und den entsprechenden rechtlichen Rah- menbedingungen, welche der Beschwerdeführer im Gespräch und in der Korrespondenz übermittelte, fand zwar keinen Eingang in den ausgestrahlten Beitrag. Zugesichert wurde dem Beschwerdeführer aber einzig, dass seine Sicht zur Arbeitssituation auf den besuchten Bau- stellen erwähnt werde, was denn auch, wenn auch in sehr kompakter Weise, erfolgte. 5.8 Der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Aspekt der möglichen Nichteinhaltung der Corona-Schutzmassnahmen während der im Beitrag thematisierten Baustellenbesuche ist für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Das trifft auch auf den auf der Website erwähnten, etwas reisserischen Titel («Baustellenalltag: Eine Toilette für 50 Personen») zu, der im ausgestrahlten und vorliegend zu beurteilenden Beitrag keine Erwähnung fand. 5.9 Gesamthaft bleibt festzuhalten, dass der Beitrag nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen vermag. Das betrifft namentlich die knappe, zusammenfassende Darstellung des der Redak- tion hinlänglich bekannten Standpunkts der kritisierten Bauunternehmen. Ein aufsichtsrecht- liches Eingreifen rechtfertigt sich jedoch erst dann, wenn die festgestellten Mängel den Ge- samteindruck in rechtserheblicher Weise beeinflussen und die freie Meinungsbildung der Zu- hörenden verunmöglichen (Urteil 2C_406/2017 des Bundesgerichts vom 27. November 2017 E. 4.1 [«Eskalation in Vals»]). Dies ist hier nicht der Fall. Das zentrale Argument des Be- schwerdeführers, welches verschiedene Kritikpunkte gegenüber den Bauunternehmen relati- vierte, wurde erwähnt. Der für die Zuhörenden erkennbare Fokus des Beitrags führte zwangs- läufig zu einer nicht zu beanstandenden Übergewichtung von Argumenten der Bauarbeiter auf den besuchten Baustellen, die sich individuell zur Arbeitssituation während des Winters und der Pandemie äusserten. Das Programmrecht verlangt nicht, dass alle Standpunkte qua-
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litativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. Beide Seiten konnten Stellung neh- men und es war erkennbar, dass die gegen die Bauunternehmen erhobene Kritik umstritten ist. Aufgrund der transparenten Gestaltung des Beitrags konnten sich die Zuhörenden insge- samt eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. 6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.
Versand: 1. Februar 2022