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b.884

Fernsehen SRF, Sendung "Sternstunde Religion" vom 15.11.2020 über "Islam in der Krise?"

Ubi · 2021-09-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte am 15. November 2020 in der Sendung «Sternstunde Reli- gion» eine Diskussion zum Thema «Islam in der Krise» aus. Anlass bildeten die islamisch motivierten Terroranschläge von Dresden, Nizza, Paris und Wien. Unter der Leitung von Amira Hafner-Al Jabaji diskutierten die Psychotherapeutin und forensische Gutachterin Cor- nelia Bessler, der Islamwissenschaftler Reinhard Schulze, der Religionspädagoge und Dera- dikalisierungsexperte Moussa Al-Hassan Diaw sowie der Sozialarbeiter Burim Luzha über dieses Phänomen, seine Ursachen und mögliche Lösungen. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 und zusätzlichem Schreiben vom 12. Februar 2021 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Die Sendung habe ihrer selbst gesetzten Erwartung (Titel) nicht genügt. Die Krisenhaftigkeit des Islams als Ganzes sei nicht thematisiert worden. Unerwähnt seien in der Diskussion die vierzig gewalt- legitimierenden und hassfördernden Koranverse und die Scharia als potentielle Radikalisie- rungsfaktoren geblieben, welche Gewalt begünstigen. Die in der Diskussion verbreitete These, wonach die Attentate durch psychisch traumatisierte, von der Gesellschaft aufgrund ihrer Religion ausgegrenzte Menschen begangen worden seien, treffe nicht zu. Die Auswahl der Gesprächsteilnehmenden sei tendenziös gewesen und habe grundsätzliche Kritik am Is- lam von vornherein ausgeschlossen. Die Moderatorin, die in Schriften auch schon den libe- ralen Islam angegriffen habe, sei voreingenommen gewesen. Die Sendung sei parteiisch ge- wesen und habe es verfehlt, dem Publikum eine eigene Meinung zur Krise des Islams und zu damit verbundenen Aspekten, wie dem muslimischen Terrorismus, zu ermöglichen. Der Be- schwerdeschrift lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 12. Januar 2021 sowie Listen mit mitunterzeichnenden Personen bei. C. Mit Schreiben vom 11. März 2021 stellte der Beschwerdeführer der UBI drei weitere Dokumente zu, die für die Beurteilung der Sendung relevant seien. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei nicht an- wendbar. Die Auswahl der eingeladenen Gäste sei nicht aufgrund der religiösen Zugehörig- keit, sondern aufgrund von fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen erfolgt. Die Beschwer- degegnerin verwehrt sich gegen den Vorwurf der mangelnden Objektivität der Moderatorin. Auch kritische Voten seien vorgekommen. Die Redaktion sei im Übrigen frei, den Fokus für die Debatte zu setzen. Bei einem solch umfassenden Thema könnten nicht alle Aspekte eines Themas erwähnt und behandelt werden. Die Diskussion sei denn auch offensichtlich nicht eine abschliessende gewesen. Die vom Beschwerdeführer kritisierte These über die Hinter-

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gründe der Attentate werde durch eine Studie bestätigt. Dem Publikum sei es möglich gewe- sen, sich aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu bilden. Das Sach- gerechtigkeitsgebot sei daher nicht verletzt worden. E. In seiner Replik vom 5. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Sendung das einschlägige Recht verletzt habe. Man könne nicht vier terroristische Anschläge herausgreifen ohne diese in den Kontext des weltweiten Dschihad und des Weltherrschafts- ziels des Islams zu stellen. Die bestimmenden Strömungen im Islam würden ihre Religion als die einzig wahre halten. Tödliche Gewalt gegen Menschen mit anderer Religionszugehörig- keit würden durch Koranverse gerechtfertigt. Der zeitgenössische Terror sei nicht ein moder- nes Phänomen. Die Offenlegung der Religionszugehörigkeit stelle keine Diskriminierung dar, sondern sei sachlich gerechtfertigt, um Transparenz zu schaffen. Die Moderatorin könne ihre Nähe zum politischen Islam nicht verbergen. Sie sei denn auch schonungsvoll mit dem «Is- lam» und «Islamismus» umgegangen. Die Krisenhaftigkeit des Islam sei eine Worthülse ge- blieben. Sie könne nicht mit der Gestaltungsfreiheit der Medienschaffenden gerechtfertigt werden. In zwei weiteren Schreiben vom 7. und 14. Juni 2021 weist der Beschwerdeführer auf zwei Schlüsselbegriffe (Deutungshoheit, Gruppennarzismus) und muslimischen Antise- mitismus hin. F. In der Duplik vom 28. Juni 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. In einer Diskussionssendung wie «Sternstunde Religion» gehe es nicht darum, et- was zu beweisen. Es sei auch nicht Ziel gewesen, offene Fragen mit «ja» oder «nein» zu beantworten. Die Moderatorin habe die Diskussion schliesslich mit dem Satz beendet: «Wir haben nicht das letzte Mal über das Thema gesprochen.» G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin Bezug auf das Verfahren vor der Ombudsstelle genommen und eine Einsichtnahme in die Ergebnisse ihrer Untersuchungen verlangt wird. Das Verfahren vor der Ombudsstelle dient der Vermittlung zwischen den Betei- ligten. Die Ombudsstelle verfügt über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Das Beschwerdeverfahren vor der UBI ist vom Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle unabhängig. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkenn- bar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht ge- eignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S.

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267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtig- keitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend.

E. 5.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E.

E. 5.2 Nicht anwendbar ist vorliegend das Vielfaltsgebot, das sich – mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungssendungen – nicht an die einzelne Sendung richtet, sondern an das gesamte Programm eines konzessionierten Veranstalters (Art. 4 Abs. 4 RTVG).

E. 6 Hingegen ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung Art. 4 Abs. 2 RTVG an- wendbar. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionsformaten weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Es muss genügend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Zu berücksichtigen gilt es bei der Prüfung der Ausstrahlung ausserdem das spezifische Sen- degefäss. Dieses unterscheidet sich von anderen Diskussionsformaten von Fernsehen SRF, wie «Arena» und «Club». Bei der am Sonntagvormittag ausgestrahlten Sendung «Stern- stunde Religion» steht nicht eine kontroverse Diskussion im Zentrum, in welcher die verschie- denen Ansichten zu einem Thema aufeinanderprallen (UBI-Entscheid b. 717 vom 29. Januar 2016 E. 4.3). In der «Sternstunde Religion» erhalten die Gäste Gelegenheit, ihre Ansichten ausführlich darzustellen, Ideen auszutauschen und damit das Publikum zum Denken anzure- gen. Die Sendung richtet sich an ein an religiösen und gesellschaftlichen Fragen überdurch- schnittlich interessiertes Publikum. Dieses bekannte Sendekonzept bildet Teil der den Rund- funkveranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

E. 6.1 In der beanstandeten Sendung weist die Moderatorin zu Beginn darauf hin, dass es «um die skrupellosen, brutalen Morde von Dresden, Paris, Nizza und Wien» gehe. Es folgen Einspielungen aus Nachrichtensendungen von Fernsehen SRF. Darin wird erwähnt, dass je- der Anschlag aufs Neue fassungslos mache: ein enthaupteter Lehrer in der Nähe von Paris, ein erstochener Homosexueller in Dresden, getötete Gläubige in Nizza und erschossene Pas- santen in Wien. Westeuropa befinde sich im Fadenkreuz islamistischer Terroristen. Die be- troffenen Länder wollten eine gemeinsame Antwort auf diese Bedrohung finden. Danach wer- den Aussagen der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel, des französischen Präsiden- ten Emmanuel Macron, des österreichischen Bundeskanzlers Sebastian Kurz sowie der Kom- missionspräsidentin der Europäischen Union, Ursula von der Leyen, zu dieser Problematik wiedergegeben. Die Moderatorin bemerkt nach diesen Einspielungen: «Um Lösungen gegen den gewalttätigen islamistischen Extremismus zu finden, muss man das Phänomen und seine Ursachen besser verstehen. Dazu möchten wir in dieser Runde beitragen». Danach stellt sie die Teilnehmenden der Diskussion vor und beginnt ihre erste Frage mit der Einspielung einer weiteren Aussage des österreichischen Bundeskanzlers, der betont, dass diesem Hass kei-

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nen Raum gegeben werden dürfe. Der Feind seien niemals alle Angehörige einer Religions- gemeinschaft oder eines Landes. Der Feind seien Extremisten und Terroristen. In der Dis- kussion äussern sich die Teilnehmenden zu den Aussagen der Politikerinnen und Politiker, zur Brutalität der Morde, zur Gefahr der Spaltung der Gesellschaft, zu sozialen Problemfällen und zur Integration muslimischer Jugendlicher, zur Ausgrenzung als möglicher Grund für die Radikalisierung, zum Alter bei der Radikalisierung, zu Gegennarrativen zur Radikalisierung, zur dschihadistischen Grundstimmung in gewissen französischen Grossstädten, zum Stand der Forschung aus verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen bezüglich solcher Attentate, zum politischen Islam und zum «Islam in der Krise». Die Moderatorin bemerkt zum Schluss, aus der Sendung könne gelernt werden, dass die Problematik sehr viel komplexer und komplizier- ter sei als in der öffentlichen Debatte regelmässig dargestellt. Sie gehe davon aus, dass nicht zum letzten Mal über diese Thematik gesprochen worden sei.

E. 6.2 Thema und Fokus der Sendung waren aufgrund der Ausführungen der Moderatorin für das Publikum erkennbar. Diese folgten nach Einspielungen mit Stellungnahmen von füh- renden europäischen Politikerinnen und Politiker zu den Anschlägen islamistischer Terroris- ten. Auf diese nahm die Moderatorin denn auch Bezug und erklärte, dass die Sendung einen Beitrag leisten wolle, um das Phänomen und die Ursachen dieses gewalttätigen islamisti- schen Extremismus in Westeuropa besser zu verstehen und damit auch Lösungen zu finden. Es ging dagegen nicht um eine religionsgeschichtliche oder theologische Analyse des Islam in Bezug auf Gewaltanwendung. Es war ebenfalls nicht Ziel der Sendung, das Verhältnis des Islam als Religion zu Gewalt und zu den Prinzipien des Rechtsstaats zu beleuchten. Daran ändert auch der allenfalls etwas missverständliche Titel der Sendung («Islam in der Krise?») nichts, der Bezug nimmt auf eine Aussage des französischen Präsidenten. Dieser meinte damit aber offensichtlich nicht den Islam als Religion, sondern die muslimischen Gemein- schaften in Westeuropa. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die von ihm in seinen Eingaben eingehend dargestellten grundsätzlichen Aspekte zum Islam wie die aus seiner Sicht gewaltlegitimierenden und hassfördernden Koranverse sowie die ebenfalls Gewalt rechtfertigende islamische Rechtsordnung im Zusammenhang mit den Terrorattacken in Westeuropa von Interesse sind. Ein Aufgreifen dieser Punkte hätte allenfalls ein umfassen- deres Bild über die Problematik vermittelt. Aufgrund des transparenten Fokus der Diskussion sowie der Komplexität, des Umfangs und des kontroversen Charakters dieser Themenberei- che war es aber im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht zwingend erforderlich, diese Aspekte zu thematisieren.

E. 6.3 Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des Beschwerdeführers betrifft die Zusammenset- zung der Diskussionsrunde. Die eingeladenen Gäste hätten eine «islamfreundliche» Haltung vertreten. Namentlich kritisiert er den Islamwissenschaftler Reinhard Schulze, der kritiklos ge- genüber dem Islam sei und dessen Thesen unzutreffend seien. Bei Cornelia Bessler bemän- gelt er fehlende Kenntnisse über den Islam und Burim Luzha erachtet er ebenfalls als ausge- sprochen islamfreundlich. An der Diskussion fehlten seiner Ansicht nach islamkritische Fach- leute, was zu einer einseitigen Sendung geführt habe. Die Moderatorin habe auch in keiner Weise mit kritischen Fragen zu einem Gegengewicht beigetragen.

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E. 6.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in der Sendung nicht um ein Pro bzw. Contra Islam ging, sondern dass der Fokus ein anderer war und zudem ein entsprechend kontradiktorischer Ansatz in der «Sternstunde» nicht vorgesehen ist. Die verschiedenen Gäste wurden korrekt vorgestellt. Ihre Voten waren als persönliche Meinungsäusserungen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Mit ihren – sachlich und regional – unterschiedlichen Kompetenzen vermittelten sie dem Publikum zahlreiche themenrelevante Informationen. In keiner Weise wurde dabei der islamistische Gewaltextremismus banalisiert oder gar gerecht- fertigt. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die Rolle der Moderatorin, welche diese zurückhal- tend wahrgenommen hat, indem sie den verschiedenen Gästen adäquate themenrelevante Fragen stellte, Raum für die Beantwortung einräumte und dabei auch die Diskussion struktu- rierte. Einen Schwerpunkt legte sie dabei auf die Radikalisierung von Jugendlichen.

E. 6.5 Da es sich nicht um eine Sendung mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volks- abstimmung oder –wahl handelte, musste die Redaktion keine erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Zusammensetzung der Diskussionsrunde umsetzen (Urteil 2C_139/2011 des Bundesge- richts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1). Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert hier primär, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sind und relevante Informationen (z.B. Beruf, Funktion, Interessenbindung) transparent gemacht werden. Die entsprechenden An- forderungen hat die Sendung erfüllt. Nicht notwendig war aufgrund des Fokus der Sendung, auf die Religionszugehörigkeit der Teilnehmenden hinzuweisen. Es ist zudem nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von Fachleuten, die in Sendungen auftreten, zu beurteilen.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer hätte sich offensichtlich einen anderen Blickwinkel der Sen- dung gewünscht, in welchem die Rolle des Islams unter konkretem Einbezug der Religions- und Rechtsordnung des Koran und der Scharia mit Blick auf die Attentate in verschiedenen westeuropäischen Städten in kritischer Weise analysiert worden wären. Es liegt aber in der Freiheit der Programmveranstalterin, Thema und Fokus einer Sendung zu bestimmen. Im Rahmen der beanstandeten Sendung war es nicht zwingend erforderlich, auf die vom Be- schwerdeführer betonten Aspekte einzugehen. Selbst die in der knapp einstündigen Diskus- sion aufgegriffenen Punkte konnten nicht alle vertieft erörtert werden. Die Moderatorin wies in ihren Ausführungen am Ende der Sendung denn auch darauf hin, dass das Thema viel komplexer und viel komplizierter sei als gemeinhin angenommen und deshalb auch nicht zum letzten Mal darüber gesprochen worden sei. Zu den in der Sendung vermittelten, offenkundig nicht abschliessenden Informationen zum Thema konnte sich das Publikum aufgrund des transparenten Fokus und der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.

E. 7 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 884

Entscheid vom 2. September 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Sternstunde Religion» vom 15. November 2020 über «Islam in der Krise?»

Beschwerde vom 10. Februar 2021

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte R (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 15. November 2020 in der Sendung «Sternstunde Reli- gion» eine Diskussion zum Thema «Islam in der Krise» aus. Anlass bildeten die islamisch motivierten Terroranschläge von Dresden, Nizza, Paris und Wien. Unter der Leitung von Amira Hafner-Al Jabaji diskutierten die Psychotherapeutin und forensische Gutachterin Cor- nelia Bessler, der Islamwissenschaftler Reinhard Schulze, der Religionspädagoge und Dera- dikalisierungsexperte Moussa Al-Hassan Diaw sowie der Sozialarbeiter Burim Luzha über dieses Phänomen, seine Ursachen und mögliche Lösungen. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 und zusätzlichem Schreiben vom 12. Februar 2021 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unab- hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Die Sendung habe ihrer selbst gesetzten Erwartung (Titel) nicht genügt. Die Krisenhaftigkeit des Islams als Ganzes sei nicht thematisiert worden. Unerwähnt seien in der Diskussion die vierzig gewalt- legitimierenden und hassfördernden Koranverse und die Scharia als potentielle Radikalisie- rungsfaktoren geblieben, welche Gewalt begünstigen. Die in der Diskussion verbreitete These, wonach die Attentate durch psychisch traumatisierte, von der Gesellschaft aufgrund ihrer Religion ausgegrenzte Menschen begangen worden seien, treffe nicht zu. Die Auswahl der Gesprächsteilnehmenden sei tendenziös gewesen und habe grundsätzliche Kritik am Is- lam von vornherein ausgeschlossen. Die Moderatorin, die in Schriften auch schon den libe- ralen Islam angegriffen habe, sei voreingenommen gewesen. Die Sendung sei parteiisch ge- wesen und habe es verfehlt, dem Publikum eine eigene Meinung zur Krise des Islams und zu damit verbundenen Aspekten, wie dem muslimischen Terrorismus, zu ermöglichen. Der Be- schwerdeschrift lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 12. Januar 2021 sowie Listen mit mitunterzeichnenden Personen bei. C. Mit Schreiben vom 11. März 2021 stellte der Beschwerdeführer der UBI drei weitere Dokumente zu, die für die Beurteilung der Sendung relevant seien. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei nicht an- wendbar. Die Auswahl der eingeladenen Gäste sei nicht aufgrund der religiösen Zugehörig- keit, sondern aufgrund von fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen erfolgt. Die Beschwer- degegnerin verwehrt sich gegen den Vorwurf der mangelnden Objektivität der Moderatorin. Auch kritische Voten seien vorgekommen. Die Redaktion sei im Übrigen frei, den Fokus für die Debatte zu setzen. Bei einem solch umfassenden Thema könnten nicht alle Aspekte eines Themas erwähnt und behandelt werden. Die Diskussion sei denn auch offensichtlich nicht eine abschliessende gewesen. Die vom Beschwerdeführer kritisierte These über die Hinter-

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gründe der Attentate werde durch eine Studie bestätigt. Dem Publikum sei es möglich gewe- sen, sich aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu bilden. Das Sach- gerechtigkeitsgebot sei daher nicht verletzt worden. E. In seiner Replik vom 5. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Sendung das einschlägige Recht verletzt habe. Man könne nicht vier terroristische Anschläge herausgreifen ohne diese in den Kontext des weltweiten Dschihad und des Weltherrschafts- ziels des Islams zu stellen. Die bestimmenden Strömungen im Islam würden ihre Religion als die einzig wahre halten. Tödliche Gewalt gegen Menschen mit anderer Religionszugehörig- keit würden durch Koranverse gerechtfertigt. Der zeitgenössische Terror sei nicht ein moder- nes Phänomen. Die Offenlegung der Religionszugehörigkeit stelle keine Diskriminierung dar, sondern sei sachlich gerechtfertigt, um Transparenz zu schaffen. Die Moderatorin könne ihre Nähe zum politischen Islam nicht verbergen. Sie sei denn auch schonungsvoll mit dem «Is- lam» und «Islamismus» umgegangen. Die Krisenhaftigkeit des Islam sei eine Worthülse ge- blieben. Sie könne nicht mit der Gestaltungsfreiheit der Medienschaffenden gerechtfertigt werden. In zwei weiteren Schreiben vom 7. und 14. Juni 2021 weist der Beschwerdeführer auf zwei Schlüsselbegriffe (Deutungshoheit, Gruppennarzismus) und muslimischen Antise- mitismus hin. F. In der Duplik vom 28. Juni 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. In einer Diskussionssendung wie «Sternstunde Religion» gehe es nicht darum, et- was zu beweisen. Es sei auch nicht Ziel gewesen, offene Fragen mit «ja» oder «nein» zu beantworten. Die Moderatorin habe die Diskussion schliesslich mit dem Satz beendet: «Wir haben nicht das letzte Mal über das Thema gesprochen.» G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin Bezug auf das Verfahren vor der Ombudsstelle genommen und eine Einsichtnahme in die Ergebnisse ihrer Untersuchungen verlangt wird. Das Verfahren vor der Ombudsstelle dient der Vermittlung zwischen den Betei- ligten. Die Ombudsstelle verfügt über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Das Beschwerdeverfahren vor der UBI ist vom Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle unabhängig. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestan- forderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. 5.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkenn- bar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht ge- eignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S.

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267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtig- keitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 5.2 Nicht anwendbar ist vorliegend das Vielfaltsgebot, das sich – mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungssendungen – nicht an die einzelne Sendung richtet, sondern an das gesamte Programm eines konzessionierten Veranstalters (Art. 4 Abs. 4 RTVG). 6. Hingegen ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung Art. 4 Abs. 2 RTVG an- wendbar. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionsformaten weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Es muss genügend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Zu berücksichtigen gilt es bei der Prüfung der Ausstrahlung ausserdem das spezifische Sen- degefäss. Dieses unterscheidet sich von anderen Diskussionsformaten von Fernsehen SRF, wie «Arena» und «Club». Bei der am Sonntagvormittag ausgestrahlten Sendung «Stern- stunde Religion» steht nicht eine kontroverse Diskussion im Zentrum, in welcher die verschie- denen Ansichten zu einem Thema aufeinanderprallen (UBI-Entscheid b. 717 vom 29. Januar 2016 E. 4.3). In der «Sternstunde Religion» erhalten die Gäste Gelegenheit, ihre Ansichten ausführlich darzustellen, Ideen auszutauschen und damit das Publikum zum Denken anzure- gen. Die Sendung richtet sich an ein an religiösen und gesellschaftlichen Fragen überdurch- schnittlich interessiertes Publikum. Dieses bekannte Sendekonzept bildet Teil der den Rund- funkveranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). 6.1 In der beanstandeten Sendung weist die Moderatorin zu Beginn darauf hin, dass es «um die skrupellosen, brutalen Morde von Dresden, Paris, Nizza und Wien» gehe. Es folgen Einspielungen aus Nachrichtensendungen von Fernsehen SRF. Darin wird erwähnt, dass je- der Anschlag aufs Neue fassungslos mache: ein enthaupteter Lehrer in der Nähe von Paris, ein erstochener Homosexueller in Dresden, getötete Gläubige in Nizza und erschossene Pas- santen in Wien. Westeuropa befinde sich im Fadenkreuz islamistischer Terroristen. Die be- troffenen Länder wollten eine gemeinsame Antwort auf diese Bedrohung finden. Danach wer- den Aussagen der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel, des französischen Präsiden- ten Emmanuel Macron, des österreichischen Bundeskanzlers Sebastian Kurz sowie der Kom- missionspräsidentin der Europäischen Union, Ursula von der Leyen, zu dieser Problematik wiedergegeben. Die Moderatorin bemerkt nach diesen Einspielungen: «Um Lösungen gegen den gewalttätigen islamistischen Extremismus zu finden, muss man das Phänomen und seine Ursachen besser verstehen. Dazu möchten wir in dieser Runde beitragen». Danach stellt sie die Teilnehmenden der Diskussion vor und beginnt ihre erste Frage mit der Einspielung einer weiteren Aussage des österreichischen Bundeskanzlers, der betont, dass diesem Hass kei-

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nen Raum gegeben werden dürfe. Der Feind seien niemals alle Angehörige einer Religions- gemeinschaft oder eines Landes. Der Feind seien Extremisten und Terroristen. In der Dis- kussion äussern sich die Teilnehmenden zu den Aussagen der Politikerinnen und Politiker, zur Brutalität der Morde, zur Gefahr der Spaltung der Gesellschaft, zu sozialen Problemfällen und zur Integration muslimischer Jugendlicher, zur Ausgrenzung als möglicher Grund für die Radikalisierung, zum Alter bei der Radikalisierung, zu Gegennarrativen zur Radikalisierung, zur dschihadistischen Grundstimmung in gewissen französischen Grossstädten, zum Stand der Forschung aus verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen bezüglich solcher Attentate, zum politischen Islam und zum «Islam in der Krise». Die Moderatorin bemerkt zum Schluss, aus der Sendung könne gelernt werden, dass die Problematik sehr viel komplexer und komplizier- ter sei als in der öffentlichen Debatte regelmässig dargestellt. Sie gehe davon aus, dass nicht zum letzten Mal über diese Thematik gesprochen worden sei. 6.2 Thema und Fokus der Sendung waren aufgrund der Ausführungen der Moderatorin für das Publikum erkennbar. Diese folgten nach Einspielungen mit Stellungnahmen von füh- renden europäischen Politikerinnen und Politiker zu den Anschlägen islamistischer Terroris- ten. Auf diese nahm die Moderatorin denn auch Bezug und erklärte, dass die Sendung einen Beitrag leisten wolle, um das Phänomen und die Ursachen dieses gewalttätigen islamisti- schen Extremismus in Westeuropa besser zu verstehen und damit auch Lösungen zu finden. Es ging dagegen nicht um eine religionsgeschichtliche oder theologische Analyse des Islam in Bezug auf Gewaltanwendung. Es war ebenfalls nicht Ziel der Sendung, das Verhältnis des Islam als Religion zu Gewalt und zu den Prinzipien des Rechtsstaats zu beleuchten. Daran ändert auch der allenfalls etwas missverständliche Titel der Sendung («Islam in der Krise?») nichts, der Bezug nimmt auf eine Aussage des französischen Präsidenten. Dieser meinte damit aber offensichtlich nicht den Islam als Religion, sondern die muslimischen Gemein- schaften in Westeuropa. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die von ihm in seinen Eingaben eingehend dargestellten grundsätzlichen Aspekte zum Islam wie die aus seiner Sicht gewaltlegitimierenden und hassfördernden Koranverse sowie die ebenfalls Gewalt rechtfertigende islamische Rechtsordnung im Zusammenhang mit den Terrorattacken in Westeuropa von Interesse sind. Ein Aufgreifen dieser Punkte hätte allenfalls ein umfassen- deres Bild über die Problematik vermittelt. Aufgrund des transparenten Fokus der Diskussion sowie der Komplexität, des Umfangs und des kontroversen Charakters dieser Themenberei- che war es aber im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht zwingend erforderlich, diese Aspekte zu thematisieren. 6.3 Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des Beschwerdeführers betrifft die Zusammenset- zung der Diskussionsrunde. Die eingeladenen Gäste hätten eine «islamfreundliche» Haltung vertreten. Namentlich kritisiert er den Islamwissenschaftler Reinhard Schulze, der kritiklos ge- genüber dem Islam sei und dessen Thesen unzutreffend seien. Bei Cornelia Bessler bemän- gelt er fehlende Kenntnisse über den Islam und Burim Luzha erachtet er ebenfalls als ausge- sprochen islamfreundlich. An der Diskussion fehlten seiner Ansicht nach islamkritische Fach- leute, was zu einer einseitigen Sendung geführt habe. Die Moderatorin habe auch in keiner Weise mit kritischen Fragen zu einem Gegengewicht beigetragen.

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6.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in der Sendung nicht um ein Pro bzw. Contra Islam ging, sondern dass der Fokus ein anderer war und zudem ein entsprechend kontradiktorischer Ansatz in der «Sternstunde» nicht vorgesehen ist. Die verschiedenen Gäste wurden korrekt vorgestellt. Ihre Voten waren als persönliche Meinungsäusserungen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Mit ihren – sachlich und regional – unterschiedlichen Kompetenzen vermittelten sie dem Publikum zahlreiche themenrelevante Informationen. In keiner Weise wurde dabei der islamistische Gewaltextremismus banalisiert oder gar gerecht- fertigt. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die Rolle der Moderatorin, welche diese zurückhal- tend wahrgenommen hat, indem sie den verschiedenen Gästen adäquate themenrelevante Fragen stellte, Raum für die Beantwortung einräumte und dabei auch die Diskussion struktu- rierte. Einen Schwerpunkt legte sie dabei auf die Radikalisierung von Jugendlichen. 6.5 Da es sich nicht um eine Sendung mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volks- abstimmung oder –wahl handelte, musste die Redaktion keine erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Zusammensetzung der Diskussionsrunde umsetzen (Urteil 2C_139/2011 des Bundesge- richts vom 19. Dezember 2011 E. 3.3.1). Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert hier primär, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sind und relevante Informationen (z.B. Beruf, Funktion, Interessenbindung) transparent gemacht werden. Die entsprechenden An- forderungen hat die Sendung erfüllt. Nicht notwendig war aufgrund des Fokus der Sendung, auf die Religionszugehörigkeit der Teilnehmenden hinzuweisen. Es ist zudem nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von Fachleuten, die in Sendungen auftreten, zu beurteilen. 6.6 Der Beschwerdeführer hätte sich offensichtlich einen anderen Blickwinkel der Sen- dung gewünscht, in welchem die Rolle des Islams unter konkretem Einbezug der Religions- und Rechtsordnung des Koran und der Scharia mit Blick auf die Attentate in verschiedenen westeuropäischen Städten in kritischer Weise analysiert worden wären. Es liegt aber in der Freiheit der Programmveranstalterin, Thema und Fokus einer Sendung zu bestimmen. Im Rahmen der beanstandeten Sendung war es nicht zwingend erforderlich, auf die vom Be- schwerdeführer betonten Aspekte einzugehen. Selbst die in der knapp einstündigen Diskus- sion aufgegriffenen Punkte konnten nicht alle vertieft erörtert werden. Die Moderatorin wies in ihren Ausführungen am Ende der Sendung denn auch darauf hin, dass das Thema viel komplexer und viel komplizierter sei als gemeinhin angenommen und deshalb auch nicht zum letzten Mal darüber gesprochen worden sei. Zu den in der Sendung vermittelten, offenkundig nicht abschliessenden Informationen zum Thema konnte sich das Publikum aufgrund des transparenten Fokus und der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. 7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 3. Dezember 2021