Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des Konsumentenmagazins «Kassensturz» vom 26. Mai 2020 einen Beitrag aus, in welchem 16 der in der Schweiz meistverkauften Oli- venöle durch Mitglieder des Schweizer Olivenölpanels (SOP) sensorisch getestet wurden. Es ging einerseits darum zu prüfen, ob die getesteten Olivenöle die Bezeichnung «Extra Vergine» zu Recht tragen, und anderseits, wie gut die Produkte nach geschmacklichen Krite- rien sind. B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) erhob die X, vertreten durch ihren Präsidenten B (Beschwerdeführer), gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. SRF sei zu verpflichten, in allen Publika- tionen eine Berichtigung vorzunehmen, wo über den Test berichtet worden sei. Die Konsu- menteninfo AG habe die Beschwerdegegnerin schriftlich über den Entscheid der UBI zu in- formieren. Die Ombudsstelle sei zu verpflichten, die Ablehnung der Beanstandung zurückzu- ziehen und neu gutzuheissen. Gerügt wird, dass die organoleptische Bewertung in verschie- dener Hinsicht nicht nach den geltenden Richtlinien der X stattgefunden habe. So sei bei- spielsweise eine Heimprüfung nicht zulässig. Im Rahmen der vorgenommenen Tests sei es nicht möglich gewesen, die gesetzliche Konformität der geprüften Olivenöle festzustellen. Es handle sich bei den Ergebnissen um die Summe von subjektiven Einschätzungen. Der Test könne auch nicht als unabhängig eingestuft werden, weil die Prüfer vorgehend über die Iden- tität des Auftraggebers und den Analysegrund orientiert worden seien. Zudem hätten drei Mitglieder des SOP direkte Verbindungen zur COOP-Genossenschaft aufgewiesen. Die X habe mit der Redaktion im Vorfeld der Ausstrahlung des Beitrags Kontakt aufgenommen und auf Mängel in der Testanlage hingewiesen. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Om- budsstelle vom 24. Juni 2020 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden könne. Weder die X noch ihr Präsident seien im Beitrag er- wähnt oder auf sie Bezug genommen worden. Sie verfügten nicht über die Legitimation zur Betroffenenbeschwerde. Falls die UBI die Beschwerdelegitimation bejahe, könne nicht auf die Eingabe eingetreten werden, soweit eine Berichtigung verlangt werde. Der Schlussbericht der Ombudsstelle könne überdies nicht angefochten werden. Der Fokus der Tests sei aus der Anmoderation hervorgegangen. Bei den regelmässig in der Sendung «Kassensturz» durch- geführten Produktetests sei entscheidend, dass das Publikum wisse, welche Kriterien wie getestet werden. Mit dem Schweizer Olivenölpanel habe die Redaktion ein unabhängiges Prüfinstitut gewählt, welches über die notwendige Sachkunde verfüge. Da aufgrund der Corona-Pandemie keine Zusammenkunft des Panels möglich gewesen sei, hätten die Tests in einer Heimprüfung stattgefunden. Es habe sich dabei um keine Konformitätsbewertung ge- handelt. Die Prüftests seien dem Publikum detailliert dargelegt worden. Der Umstand, dass einer der zwölf Testpersonen COOP mit Bio-Olivenölen beliefere, habe das Ergebnis nicht
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verfälschen können. Die X biete auch sensorische Olivenöltests an und sei damit eine direkte Konkurrentin des Panels. Im Beitrag sei korrekt über den von «Kassensturz» in Auftrag ge- gebenen Test berichtet worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 8. Oktober 2020 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Stif- tung aufgrund ihres Zwecks und auch aufgrund der umfangreichen Korrespondenz mit der «Kassensturz»-Redaktion, die schon im September 2019 begonnen habe, zur Betroffenen- beschwerde legitimiert sei. Bezüglich der Rechtmässigkeit der Rechtsbegehren in der Be- schwerdeschrift verweist er auf Art. 89 RTVG. Der im Beitrag erfolgte Olivenöltest sei nicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen durchgeführt worden. Das Publikum sei dadurch irrege- führt worden. Trotz der Corona-Pandemie dürften entsprechende Tests nicht zu Hause vor- genommen werden. Das Schweizer Olivenölpanel erwähne jedoch in seinen Prüfberichten, dass die Tests nach X-Richtlinien und der einschlägigen Verordnung der Europäischen Union stattgefunden hätten, was nicht zutreffe. Ebenfalls sei festzuhalten, dass nicht alle Prüferin- nen und Prüfer über die notwendige Geräteausstattung verfügten. In der Anmoderation werde erwähnt, dass getestet werde, ob die Olivenöle zu Recht die Bezeichnung «Extra Vergine» verfügten, was einer Konformitätsbewertung gleichkomme. Verstärkt werde dieser Eindruck, indem die Redaktion darauf hinweise, dass das Schweizer Olivenölpanel eine international anerkannte Prüfgruppe sei. Das Bio-Olivenöl von COOP, das eine direkte Verbindung zu ei- nem Panelmitglied aufweise, habe im Test den dritten Platz belegt. Die X habe ein ganz an- deres Tätigkeitsgebiet als das Panel und sei daher keine Konkurrentin. Die Replik enthielt ebenfalls Listen mit den Angaben und Unterschriften von 38 Personen, welche die Be- schwerde unterstützen. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 26. Oktober 2020, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Produktetests gehörten zum festen Bestandteil einer Konsumentensendung wie «Kassensturz». Bei der Durchfüh- rung der Tests sei die Beschwerdegegnerin nicht an die spezifischen rechtlichen Vorgaben für die Prüfung von Produkten gebunden. Letztere seien für sie nicht verbindlich. Die Redak- tion arbeite aber grundsätzlich nur mit Instituten bzw. Personen zusammen, die über eine ausgewiesene Fachkompetenz verfügten. Die Durchführung der Tests und die Bewertung der Ergebnisse sei in für das Publikum verständlicher Weise dargestellt worden. Die Aussagen zum SOP seien korrekt gewesen. Im Rahmen des gewählten transparenten Fokus sei es nicht notwendig gewesen, sämtliche Details von Testverfahren und die rechtlichen Rahmen- bedingungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Olivenölen darzulegen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Bericht der Ombuds- stelle fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis.
E. 2.1 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual-oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenen- beschwerde kann angenommen werden, wenn die natürliche oder juristische beschwerde- führende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. Au- gust 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzun- gen liegen weder bei der Stiftung X noch beim Präsidenten vor. Ein grosses Fachwissen und ein besonderes Interesse am Gegenstand des beanstandeten Beitrags begründen alleine keine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde. Das gilt auch für den Umstand, dass die X selber Olivenöltests durchführt und deshalb auch mit der Redaktion in Kontakt stand (UBI- Entscheid b. 399 vom 10. März 2000 E. 2 [«Saldo»]).
E. 2.2 Zur Beschwerde ist weiter legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung be- fugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da juristische Personen aber nicht zur Popularbe- schwerde berechtigt sind, gilt der unterzeichnende Präsident B als Beschwerdeführer und nicht die X.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzt. Nicht dazu gehört Art. 24 Abs. 4 RTVG. Die Aufsicht über den Programmauftrag der SRG obliegt nicht der UBI, sondern dem Bundesrat bzw. dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Bei einer rechts- kräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren von Art. 89 RTVG durchführen (siehe dazu UBI-Jahresbericht 2011 E. 5.7 S. 14). Nur in diesem Rahmen kann die UBI gegebenenfalls auf die Anträge des Beschwerdeführers eintreten. Namentlich kann sie keine Berichtigungen verfügen. Der Bericht der Ombudsstelle, der ohnehin kein an- fechtbarer Entscheid darstellt, kann durch die UBI ebenfalls nicht korrigiert werden (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Für die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG ist im Übrigen das BAKOM und nicht die UBI zuständig (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich
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der im Programm von Fernsehen SRF ausgestrahlte «Kassensturz»-Beitrag mit dem Oli- venöltest. Ausführungen zum Test in anderen Publikationen wie insbesondere auf der SRF- Website, bei welchen der Beschwerdeführer ebenfalls eine Berichtigung beantragt, sind nicht zu beurteilen. Andere Publikationen wurden denn auch nicht bei der Ombudsstelle bean- standet.
E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Dieses ist aufgrund des Informations- gehalts des Beitrags anwendbar.
E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
E. 5.2 Der Moderator weist im Beitrag einleitend darauf hin, dass die Redaktion 16 der meistverkauften Olivenöle der Qualität «Extra Vergine» habe sensorisch testen lassen. «Was wir wissen wollen, ist Folgendes: Erstens mal, tragen sie die Bezeichnung ‘Extra Vergine’ zu Recht? Weil, das ist bereits an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Und zweitens, falls ja: Welches dieser Öle ist wie gut? Eine gute Nachricht vorneweg: Sie müssen nicht das teuerste kaufen, wenn Sie ein gutes wollen.» Der nachfolgende Filmbericht beginnt mit der Vorstellung eines Sensorikers, der Mitglied des Schweizer Olivenölpanels ist, einer international aner- kannten Prüfergruppe. Der Sensoriker erklärt, wie er in seinem Homeoffice die Prüfungen vornimmt und welches die wichtigsten Eigenschaften eines guten Olivenöls sind. Der Kom- mentar weist auf die Kriterien für die Qualität «Extra Vergine» hin. Neben dem porträtierten Sensoriker erläutern weitere Personen aus der zwölfköpfigen Jury zum «Kassensturz»-Test,
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was sie von einem guten Olivenöl «Extra Vergine» erwarten. Danach bemerkt der Kommen- tar, dass eines der getesteten Öle weit davon entfernt sei. Dieses wird auch namentlich er- wähnt. Der betroffene Grossverteiler wird zitiert, dass er das Resultat zum Anlass nehme, mehr sensorische Prüfungen durchzuführen. Danach kommt zum Ausdruck, dass die Jury die Olivenöle der Güteklasse «Extra Vergine» aufgrund von geschmacklichen Kriterien bewertet hat. Schliesslich werden die Resultate des Tests bekanntgegeben, unterteilt in die Bewertun- gen «ungenügend», «genügend», «gut» und «sehr gut». In der Abmoderation folgen noch die Reaktionen der Grossverteiler, welche die sechs als «ungenügend» bewerteten Olivenöle in ihrem Sortiment haben.
E. 6 Das von der Redaktion mit dem Test beauftragte Schweizer Olivenölpanel (SOP) der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW ist vom International Olive Coun- cil (IOC) für die Durchführung sensorischer Evaluationen seit 2013 anerkannt. 35 geschulte Personen bilden zurzeit die seit 2002 bestehende Prüfgruppe.
E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer präsidierte X führte 2019 selber eine Studie zur Olivenöl- qualität im Schweizer Detailhandel durch und berichtete über die Ergebnisse in einem 147- seitigen Bericht («Extra? Vergine.»). Sie testete dabei 183 Produkte und kam zum Schluss, dass nur ein Fünftel der geprüften Olivenöle die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsanfor- derungen für die Kennzeichnung der Güteklasse «Extra Vergine» erfüllten. Radio SRF 1 strahlte dazu in der Sendung «Espresso» vom 18. Februar 2020 den Beitrag «’Extra Vergine’- Olivenöl ist meist falsch deklariert» aus, in welchem auch der Beschwerdeführer zu Wort kam.
E. 6.2 Die Programmautonomie erlaubt Veranstaltern grundsätzlich, Produktetests auszu- strahlen und die Kriterien hierfür selber zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Sie sind auch frei bei der Auswahl des Instituts, welches den Test durchführt. Voraussetzung im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist, dass die Sendung Transparenz darüber vermittelt, wer auf- grund von welchen Kriterien die Produkte wie testet, so dass sich das Publikum ein Bild ma- chen kann, wie die Tests durchgeführt werden und wie die Ergebnisse zustande kommen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, der Test in der Sendung «Kassensturz» sei nicht nach den geltenden X-Richtlinien erfolgt, auf welche sich das SOP jeweils bei seinen Prüfberichten stütze. Er führte mehrere Mängel bei der Testanlage an, wie die Heimprüfung, die Vorberei- tung der Proben, der Versand von Proben, die nicht einheitlichen Bedingungen innerhalb der Prüfgruppe, das teilweise Prüfen zu zweit und die Verwendung von nicht offiziellen Gläsern. Der Test im «Kassensturz» könne nicht als unabhängig taxiert werden. Aufgrund der nicht richtliniengetreuen Durchführung könnten die Tests gar nicht die Konformität der Olivenöle im Sinne der einschlägigen Verordnung der Europäischen Union belegen, auf welche sich die Schweizer Regelung in der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (SR 817.022.17) in Art. 12 Abs. 5 beziehe. Die X habe die Redaktion bereits am 8. Mai 2020 über die Unzulänglichkeiten der vorgenommenen Tests orientiert.
E. 6.4 Dass der Beschwerdeführer den «Kassensturz»-Test kritisiert, ist verständlich, zu- mal die X im September 2019 mit der Redaktion im Gespräch war, selber einen Olivenöltest für das Konsumentenmagazin durchzuführen. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass es im Beitrag nicht um eine rechtlich normierte Konformitätsbewertung der geprüften
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Olivenöle ging. Die Redaktion gab im Beitrag nicht vor, dass es sich um einen im Sinne der X-Richtlinien durchgeführten Test handelte. Daran vermochte auch die allenfalls etwas miss- verständliche Formulierung in der Anmoderation – ob die getesteten Öle die Kennzeichnung «Extra Vergine» zu Recht tragen würden – nichts zu ändern. In der in Mundart vorgetragenen Anmoderation bezog sich die gewählte Bezeichnung «zu Recht» offensichtlich nicht auf die Überprüfung der Einhaltung des entsprechenden geltenden Rechts. Dies wurde im nachfol- genden Filmbericht deutlich. Darin nahm der Kommentar weder auf die X noch auf deren Richtlinien Bezug. Der Umstand, dass eines der getesteten Öle fehlerhaft war und die Be- zeichnung «Extra Vergine» eigentlich nicht tragen durfte, hatte denn auch keine juristischen Konsequenzen für den betroffenen Detailhändler.
E. 6.5 Aufgrund der Gestaltung des Filmberichts war für das Publikum die gewählte Test- anlage mit der zwölfköpfigen, aus Mitgliedern der SOP bestehenden Jury transparent und nachvollziehbar. Anhand eines Sensorikers zeigte die Redaktion exemplarisch, wie bei der Prüfung der Olivenöle im Homeoffice vorgegangen wurde. Dem Publikum, welches kaum ein grosses Vorwissen zu wichtigen Eigenschaften eines sensorisch guten Olivenöls hatte, wur- den – ganz im Sinne eines Konsumentenmagazins – zahlreiche Informationen zu den für Experten relevanten Aspekten vermittelt. Dass der «Kassensturz»-Test keine rechtlich nor- mierte Überprüfung der Olivenöle mit der Kennzeichnung «Extra Vergine» vornahm, musste aufgrund der transparenten Beitragsgestaltung nicht speziell erwähnt werden. Produktetests sind ein regelmässiges und beliebtes Format in Konsumentenmagazinen wie dem «Kassen- sturz». Dank der Prüfung durch Fachleute kann das Publikum die auf einem Markt erhältlichen Produkte anhand von bestimmten Kriterien vergleichen (siehe zur Rechtsprechung: UBI-Ent- scheide b. 665 vom 3. März 2013 und b. 573 vom 10. März 2008). Dass es sich beim SOP um eine, wie im Beitrag angeführt, international anerkannte Prüfergruppe für Olivenöl handelt und die zwölf Jurymitglieder im «Kassensturz» Experten sind, bestreitet auch der Beschwer- deführer nicht.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass bei einem der zwölf Jurymitglieder (Philipp Notter) eine Interessenkollision bestanden habe, da dieser den Detaillisten COOP mit Bio- Olivenölen beliefert. Obwohl dieser Umstand die Ergebnisse des Tests kaum bzw. zumindest nicht in relevanter Weise beeinflusst haben kann, wäre aus Transparenzgründen eine Erwäh- nung wohl angebracht gewesen. Dieses Unterlassen ist jedoch nicht der Redaktion anzulas- ten, da sie mit der SOP eine anerkannte Prüfergruppe mit dem Test beauftragt und für sie kein Anlass bestanden hat, die Jurymitglieder zusätzlich selber näher zu überprüfen.
E. 6.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund der vermittelten In- formationen eine eigene Meinung zum Test mit den 16 Olivenölen der Güteklasse «Extra Vergine» hat bilden können. Es handelte sich in erkennbarer Weise nicht um eine rechtlich normierte Konformitätsbewertung, sondern um einen in Magazinen wie «Kassensturz» gän- gigen Produktetest, der medienspezifischen Anforderungen genügen und insbesondere Be- dürfnisse von Konsumentinnen und Konsumenten befriedigen will. Dieser Fokus war für das
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Publikum klar ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel an der Tes- tanlage und der Testdurchführung sind aus programmrechtlicher Sicht nicht relevant. Der Bei- trag hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
E. 7 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 855
Entscheid vom 30. Oktober 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),
Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Kassensturz» vom 26. Mai 2020, Test von Olivenölen
Beschwerde vom 25. Juli 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) sowie weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des Konsumentenmagazins «Kassensturz» vom 26. Mai 2020 einen Beitrag aus, in welchem 16 der in der Schweiz meistverkauften Oli- venöle durch Mitglieder des Schweizer Olivenölpanels (SOP) sensorisch getestet wurden. Es ging einerseits darum zu prüfen, ob die getesteten Olivenöle die Bezeichnung «Extra Vergine» zu Recht tragen, und anderseits, wie gut die Produkte nach geschmacklichen Krite- rien sind. B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) erhob die X, vertreten durch ihren Präsidenten B (Beschwerdeführer), gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. SRF sei zu verpflichten, in allen Publika- tionen eine Berichtigung vorzunehmen, wo über den Test berichtet worden sei. Die Konsu- menteninfo AG habe die Beschwerdegegnerin schriftlich über den Entscheid der UBI zu in- formieren. Die Ombudsstelle sei zu verpflichten, die Ablehnung der Beanstandung zurückzu- ziehen und neu gutzuheissen. Gerügt wird, dass die organoleptische Bewertung in verschie- dener Hinsicht nicht nach den geltenden Richtlinien der X stattgefunden habe. So sei bei- spielsweise eine Heimprüfung nicht zulässig. Im Rahmen der vorgenommenen Tests sei es nicht möglich gewesen, die gesetzliche Konformität der geprüften Olivenöle festzustellen. Es handle sich bei den Ergebnissen um die Summe von subjektiven Einschätzungen. Der Test könne auch nicht als unabhängig eingestuft werden, weil die Prüfer vorgehend über die Iden- tität des Auftraggebers und den Analysegrund orientiert worden seien. Zudem hätten drei Mitglieder des SOP direkte Verbindungen zur COOP-Genossenschaft aufgewiesen. Die X habe mit der Redaktion im Vorfeld der Ausstrahlung des Beitrags Kontakt aufgenommen und auf Mängel in der Testanlage hingewiesen. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Om- budsstelle vom 24. Juni 2020 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden könne. Weder die X noch ihr Präsident seien im Beitrag er- wähnt oder auf sie Bezug genommen worden. Sie verfügten nicht über die Legitimation zur Betroffenenbeschwerde. Falls die UBI die Beschwerdelegitimation bejahe, könne nicht auf die Eingabe eingetreten werden, soweit eine Berichtigung verlangt werde. Der Schlussbericht der Ombudsstelle könne überdies nicht angefochten werden. Der Fokus der Tests sei aus der Anmoderation hervorgegangen. Bei den regelmässig in der Sendung «Kassensturz» durch- geführten Produktetests sei entscheidend, dass das Publikum wisse, welche Kriterien wie getestet werden. Mit dem Schweizer Olivenölpanel habe die Redaktion ein unabhängiges Prüfinstitut gewählt, welches über die notwendige Sachkunde verfüge. Da aufgrund der Corona-Pandemie keine Zusammenkunft des Panels möglich gewesen sei, hätten die Tests in einer Heimprüfung stattgefunden. Es habe sich dabei um keine Konformitätsbewertung ge- handelt. Die Prüftests seien dem Publikum detailliert dargelegt worden. Der Umstand, dass einer der zwölf Testpersonen COOP mit Bio-Olivenölen beliefere, habe das Ergebnis nicht
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verfälschen können. Die X biete auch sensorische Olivenöltests an und sei damit eine direkte Konkurrentin des Panels. Im Beitrag sei korrekt über den von «Kassensturz» in Auftrag ge- gebenen Test berichtet worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 8. Oktober 2020 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Stif- tung aufgrund ihres Zwecks und auch aufgrund der umfangreichen Korrespondenz mit der «Kassensturz»-Redaktion, die schon im September 2019 begonnen habe, zur Betroffenen- beschwerde legitimiert sei. Bezüglich der Rechtmässigkeit der Rechtsbegehren in der Be- schwerdeschrift verweist er auf Art. 89 RTVG. Der im Beitrag erfolgte Olivenöltest sei nicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen durchgeführt worden. Das Publikum sei dadurch irrege- führt worden. Trotz der Corona-Pandemie dürften entsprechende Tests nicht zu Hause vor- genommen werden. Das Schweizer Olivenölpanel erwähne jedoch in seinen Prüfberichten, dass die Tests nach X-Richtlinien und der einschlägigen Verordnung der Europäischen Union stattgefunden hätten, was nicht zutreffe. Ebenfalls sei festzuhalten, dass nicht alle Prüferin- nen und Prüfer über die notwendige Geräteausstattung verfügten. In der Anmoderation werde erwähnt, dass getestet werde, ob die Olivenöle zu Recht die Bezeichnung «Extra Vergine» verfügten, was einer Konformitätsbewertung gleichkomme. Verstärkt werde dieser Eindruck, indem die Redaktion darauf hinweise, dass das Schweizer Olivenölpanel eine international anerkannte Prüfgruppe sei. Das Bio-Olivenöl von COOP, das eine direkte Verbindung zu ei- nem Panelmitglied aufweise, habe im Test den dritten Platz belegt. Die X habe ein ganz an- deres Tätigkeitsgebiet als das Panel und sei daher keine Konkurrentin. Die Replik enthielt ebenfalls Listen mit den Angaben und Unterschriften von 38 Personen, welche die Be- schwerde unterstützen. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 26. Oktober 2020, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Produktetests gehörten zum festen Bestandteil einer Konsumentensendung wie «Kassensturz». Bei der Durchfüh- rung der Tests sei die Beschwerdegegnerin nicht an die spezifischen rechtlichen Vorgaben für die Prüfung von Produkten gebunden. Letztere seien für sie nicht verbindlich. Die Redak- tion arbeite aber grundsätzlich nur mit Instituten bzw. Personen zusammen, die über eine ausgewiesene Fachkompetenz verfügten. Die Durchführung der Tests und die Bewertung der Ergebnisse sei in für das Publikum verständlicher Weise dargestellt worden. Die Aussagen zum SOP seien korrekt gewesen. Im Rahmen des gewählten transparenten Fokus sei es nicht notwendig gewesen, sämtliche Details von Testverfahren und die rechtlichen Rahmen- bedingungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Olivenölen darzulegen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Bericht der Ombuds- stelle fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. 2.1 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual-oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenen- beschwerde kann angenommen werden, wenn die natürliche oder juristische beschwerde- führende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. Au- gust 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzun- gen liegen weder bei der Stiftung X noch beim Präsidenten vor. Ein grosses Fachwissen und ein besonderes Interesse am Gegenstand des beanstandeten Beitrags begründen alleine keine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde. Das gilt auch für den Umstand, dass die X selber Olivenöltests durchführt und deshalb auch mit der Redaktion in Kontakt stand (UBI- Entscheid b. 399 vom 10. März 2000 E. 2 [«Saldo»]). 2.2 Zur Beschwerde ist weiter legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Be- schwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung be- fugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da juristische Personen aber nicht zur Popularbe- schwerde berechtigt sind, gilt der unterzeichnende Präsident B als Beschwerdeführer und nicht die X. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzt. Nicht dazu gehört Art. 24 Abs. 4 RTVG. Die Aufsicht über den Programmauftrag der SRG obliegt nicht der UBI, sondern dem Bundesrat bzw. dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Bei einer rechts- kräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren von Art. 89 RTVG durchführen (siehe dazu UBI-Jahresbericht 2011 E. 5.7 S. 14). Nur in diesem Rahmen kann die UBI gegebenenfalls auf die Anträge des Beschwerdeführers eintreten. Namentlich kann sie keine Berichtigungen verfügen. Der Bericht der Ombudsstelle, der ohnehin kein an- fechtbarer Entscheid darstellt, kann durch die UBI ebenfalls nicht korrigiert werden (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Für die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG ist im Übrigen das BAKOM und nicht die UBI zuständig (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich
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der im Programm von Fernsehen SRF ausgestrahlte «Kassensturz»-Beitrag mit dem Oli- venöltest. Ausführungen zum Test in anderen Publikationen wie insbesondere auf der SRF- Website, bei welchen der Beschwerdeführer ebenfalls eine Berichtigung beantragt, sind nicht zu beurteilen. Andere Publikationen wurden denn auch nicht bei der Ombudsstelle bean- standet. 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Dieses ist aufgrund des Informations- gehalts des Beitrags anwendbar. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 5.2 Der Moderator weist im Beitrag einleitend darauf hin, dass die Redaktion 16 der meistverkauften Olivenöle der Qualität «Extra Vergine» habe sensorisch testen lassen. «Was wir wissen wollen, ist Folgendes: Erstens mal, tragen sie die Bezeichnung ‘Extra Vergine’ zu Recht? Weil, das ist bereits an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Und zweitens, falls ja: Welches dieser Öle ist wie gut? Eine gute Nachricht vorneweg: Sie müssen nicht das teuerste kaufen, wenn Sie ein gutes wollen.» Der nachfolgende Filmbericht beginnt mit der Vorstellung eines Sensorikers, der Mitglied des Schweizer Olivenölpanels ist, einer international aner- kannten Prüfergruppe. Der Sensoriker erklärt, wie er in seinem Homeoffice die Prüfungen vornimmt und welches die wichtigsten Eigenschaften eines guten Olivenöls sind. Der Kom- mentar weist auf die Kriterien für die Qualität «Extra Vergine» hin. Neben dem porträtierten Sensoriker erläutern weitere Personen aus der zwölfköpfigen Jury zum «Kassensturz»-Test,
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was sie von einem guten Olivenöl «Extra Vergine» erwarten. Danach bemerkt der Kommen- tar, dass eines der getesteten Öle weit davon entfernt sei. Dieses wird auch namentlich er- wähnt. Der betroffene Grossverteiler wird zitiert, dass er das Resultat zum Anlass nehme, mehr sensorische Prüfungen durchzuführen. Danach kommt zum Ausdruck, dass die Jury die Olivenöle der Güteklasse «Extra Vergine» aufgrund von geschmacklichen Kriterien bewertet hat. Schliesslich werden die Resultate des Tests bekanntgegeben, unterteilt in die Bewertun- gen «ungenügend», «genügend», «gut» und «sehr gut». In der Abmoderation folgen noch die Reaktionen der Grossverteiler, welche die sechs als «ungenügend» bewerteten Olivenöle in ihrem Sortiment haben. 6. Das von der Redaktion mit dem Test beauftragte Schweizer Olivenölpanel (SOP) der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW ist vom International Olive Coun- cil (IOC) für die Durchführung sensorischer Evaluationen seit 2013 anerkannt. 35 geschulte Personen bilden zurzeit die seit 2002 bestehende Prüfgruppe. 6.1 Die vom Beschwerdeführer präsidierte X führte 2019 selber eine Studie zur Olivenöl- qualität im Schweizer Detailhandel durch und berichtete über die Ergebnisse in einem 147- seitigen Bericht («Extra? Vergine.»). Sie testete dabei 183 Produkte und kam zum Schluss, dass nur ein Fünftel der geprüften Olivenöle die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsanfor- derungen für die Kennzeichnung der Güteklasse «Extra Vergine» erfüllten. Radio SRF 1 strahlte dazu in der Sendung «Espresso» vom 18. Februar 2020 den Beitrag «’Extra Vergine’- Olivenöl ist meist falsch deklariert» aus, in welchem auch der Beschwerdeführer zu Wort kam. 6.2 Die Programmautonomie erlaubt Veranstaltern grundsätzlich, Produktetests auszu- strahlen und die Kriterien hierfür selber zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Sie sind auch frei bei der Auswahl des Instituts, welches den Test durchführt. Voraussetzung im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist, dass die Sendung Transparenz darüber vermittelt, wer auf- grund von welchen Kriterien die Produkte wie testet, so dass sich das Publikum ein Bild ma- chen kann, wie die Tests durchgeführt werden und wie die Ergebnisse zustande kommen. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, der Test in der Sendung «Kassensturz» sei nicht nach den geltenden X-Richtlinien erfolgt, auf welche sich das SOP jeweils bei seinen Prüfberichten stütze. Er führte mehrere Mängel bei der Testanlage an, wie die Heimprüfung, die Vorberei- tung der Proben, der Versand von Proben, die nicht einheitlichen Bedingungen innerhalb der Prüfgruppe, das teilweise Prüfen zu zweit und die Verwendung von nicht offiziellen Gläsern. Der Test im «Kassensturz» könne nicht als unabhängig taxiert werden. Aufgrund der nicht richtliniengetreuen Durchführung könnten die Tests gar nicht die Konformität der Olivenöle im Sinne der einschlägigen Verordnung der Europäischen Union belegen, auf welche sich die Schweizer Regelung in der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (SR 817.022.17) in Art. 12 Abs. 5 beziehe. Die X habe die Redaktion bereits am 8. Mai 2020 über die Unzulänglichkeiten der vorgenommenen Tests orientiert. 6.4 Dass der Beschwerdeführer den «Kassensturz»-Test kritisiert, ist verständlich, zu- mal die X im September 2019 mit der Redaktion im Gespräch war, selber einen Olivenöltest für das Konsumentenmagazin durchzuführen. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass es im Beitrag nicht um eine rechtlich normierte Konformitätsbewertung der geprüften
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Olivenöle ging. Die Redaktion gab im Beitrag nicht vor, dass es sich um einen im Sinne der X-Richtlinien durchgeführten Test handelte. Daran vermochte auch die allenfalls etwas miss- verständliche Formulierung in der Anmoderation – ob die getesteten Öle die Kennzeichnung «Extra Vergine» zu Recht tragen würden – nichts zu ändern. In der in Mundart vorgetragenen Anmoderation bezog sich die gewählte Bezeichnung «zu Recht» offensichtlich nicht auf die Überprüfung der Einhaltung des entsprechenden geltenden Rechts. Dies wurde im nachfol- genden Filmbericht deutlich. Darin nahm der Kommentar weder auf die X noch auf deren Richtlinien Bezug. Der Umstand, dass eines der getesteten Öle fehlerhaft war und die Be- zeichnung «Extra Vergine» eigentlich nicht tragen durfte, hatte denn auch keine juristischen Konsequenzen für den betroffenen Detailhändler. 6.5 Aufgrund der Gestaltung des Filmberichts war für das Publikum die gewählte Test- anlage mit der zwölfköpfigen, aus Mitgliedern der SOP bestehenden Jury transparent und nachvollziehbar. Anhand eines Sensorikers zeigte die Redaktion exemplarisch, wie bei der Prüfung der Olivenöle im Homeoffice vorgegangen wurde. Dem Publikum, welches kaum ein grosses Vorwissen zu wichtigen Eigenschaften eines sensorisch guten Olivenöls hatte, wur- den – ganz im Sinne eines Konsumentenmagazins – zahlreiche Informationen zu den für Experten relevanten Aspekten vermittelt. Dass der «Kassensturz»-Test keine rechtlich nor- mierte Überprüfung der Olivenöle mit der Kennzeichnung «Extra Vergine» vornahm, musste aufgrund der transparenten Beitragsgestaltung nicht speziell erwähnt werden. Produktetests sind ein regelmässiges und beliebtes Format in Konsumentenmagazinen wie dem «Kassen- sturz». Dank der Prüfung durch Fachleute kann das Publikum die auf einem Markt erhältlichen Produkte anhand von bestimmten Kriterien vergleichen (siehe zur Rechtsprechung: UBI-Ent- scheide b. 665 vom 3. März 2013 und b. 573 vom 10. März 2008). Dass es sich beim SOP um eine, wie im Beitrag angeführt, international anerkannte Prüfergruppe für Olivenöl handelt und die zwölf Jurymitglieder im «Kassensturz» Experten sind, bestreitet auch der Beschwer- deführer nicht. 6.6 Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass bei einem der zwölf Jurymitglieder (Philipp Notter) eine Interessenkollision bestanden habe, da dieser den Detaillisten COOP mit Bio- Olivenölen beliefert. Obwohl dieser Umstand die Ergebnisse des Tests kaum bzw. zumindest nicht in relevanter Weise beeinflusst haben kann, wäre aus Transparenzgründen eine Erwäh- nung wohl angebracht gewesen. Dieses Unterlassen ist jedoch nicht der Redaktion anzulas- ten, da sie mit der SOP eine anerkannte Prüfergruppe mit dem Test beauftragt und für sie kein Anlass bestanden hat, die Jurymitglieder zusätzlich selber näher zu überprüfen. 6.7 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund der vermittelten In- formationen eine eigene Meinung zum Test mit den 16 Olivenölen der Güteklasse «Extra Vergine» hat bilden können. Es handelte sich in erkennbarer Weise nicht um eine rechtlich normierte Konformitätsbewertung, sondern um einen in Magazinen wie «Kassensturz» gän- gigen Produktetest, der medienspezifischen Anforderungen genügen und insbesondere Be- dürfnisse von Konsumentinnen und Konsumenten befriedigen will. Dieser Fokus war für das
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Publikum klar ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel an der Tes- tanlage und der Testdurchführung sind aus programmrechtlicher Sicht nicht relevant. Der Bei- trag hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG)
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 15. Februar 2021