Sachverhalt
A. Im Rahmen der Sendung «DOK» strahlte Fernsehen SRF am 4. Dezember 2019 den gut 50 Minuten dauernden Dokumentarfilm «Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadro- nis Leben nach dem Baukartell» aus. Darin wurde die Geschichte des Whistleblowers darge- stellt und insbesondere auch die Auswirkungen, welche die Aufdeckung des Bündner Bau- kartells auf sein Leben hatte. Neben Adam Quadroni kamen seine Schwester Jacqueline Mischol, August Koller (Landwirt), Frank Stüssi (Wettbewerbskommission), Urezza Famos (Unternehmens- und Kulturberaterin), Giusep Nay (alt Bundesrichter), Iris Zürcher (Hausärz- tin), S (Quadronis Anwalt) sowie weitere Personen in Archivaufnahmen zu Wort. B. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob C (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Als Mitglied des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair und aufgrund der um- fangreichen Korrespondenz mit der verantwortlichen Produzentin verfüge er über eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung. Diese habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mehrmals ver- letzt und gegen den Journalistenkodex des Schweizer Presserats verstossen. Der Beschwer- deführer verweist zur Begründung auf sieben Sequenzen, in welchen wesentliche Fakten nicht erwähnt oder nicht korrekt dargestellt worden seien. Diese betreffen insbesondere die Rolle des Regionalgerichtspräsidenten Z, gegen welchen im Film durch verschiedene Perso- nen schwere Vorwürfe erhoben werden. Ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche die nicht belegte Behauptung, dass Adam Quadroni im Unterengadin als «Nestbeschmutzer» gelte. Die Ombudsstelle sei ebenso voreingenommen gewesen wie die Produzentin. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 14. März 2020 und Aus- züge aus Entscheiden des Kantonsgerichts von Graubünden bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit eine Ver- letzung des Journalistenkodex gerügt werde. Der Ombudsbericht könne nicht beanstandet werden, da es sich um keinen Entscheid handle. Zudem sei der Ausstand des UBI-Mitglieds Armon Vital zu prüfen. Die beanstandeten Sequenzen hätten den zu Grunde liegenden Sach- verhalt jeweils korrekt vermittelt. Es sei für die freie Meinungsbildung auch nicht notwendig gewesen, die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Informationen anzuführen. Der Regionalgerichtspräsident habe im Film zumindest indirekt Stellung nehmen können. Zum programmrechtlich relevanten Zeitpunkt der Ausstrahlung seien noch nicht alle Fragen geklärt und alle Verfahren rund um Adam Quadroni abgeschlossen gewesen. Weder sei die These einer bis in die Behörden und Gerichte korrupten Region weiterverbreitet, noch sei der Regionalgerichtspräsident Z diffamiert worden. Dem Publikum sei es aufgrund der vermittel- ten Fakten und Ansichten möglich gewesen, sich frei eine eigene Meinung zu bilden, zu den Auswirkungen auf einen Menschen, der sich gegen ein über jahrzehntelang gewachsenes illegales System wende. Der «DOK»-Film habe das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
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D. In seiner Replik vom 20. Juli 2020 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die Ombuds- stelle die ihr zugedachte Vermittlerfunktion nicht ausgeübt habe. Der einseitige Blickwinkel der Beschwerdegegnerin werde schon daraus ersichtlich, dass sie ihrer Stellungnahme Schriftstücke aus hängigen Verfahren beilege, die vom Anwalt von Adam Quadroni stamm- ten. Die im Zusammenhang mit den gegen den Regionalgerichtspräsidenten Z erhobenen schweren Vorwürfen geltenden erhöhten Sorgfaltspflichten seien nicht eingehalten worden. Dem Regionalgerichtspräsidenten werden Korruption, Parteilichkeit und willkürliche Ent- scheide zum Nachteil des Whistleblowers vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe der Pro- duzentin bei der Entstehung des Films zahlreiche relevante Hinweise zu den dargestellten Aspekten gegeben, die sie allerdings nicht verwendet habe. Interviewaussagen von ihm seien denn auch keine verwendet worden. Die Beschwerdegegnerin hätte zwingend auf Punkte hinweisen müssen, die Richter Z entlasten, wie etwa auf Kantonsgerichtsentscheide. Die Pro- duzentin sei aber offenbar an einer Stellungnahme des Regionalgerichtspräsidenten nicht in- teressiert gewesen. Sie habe denn auch nicht nachgefragt, als dieser nicht auf ihre E-Mail, die nicht an seine persönliche Adresse versandt worden sei, geantwortet habe. Dies habe ihr offenbar genügt, um im Film zu erwähnen, dass Richter Z nicht vor der Kamera habe Stellung nehmen wollen. Auch auf das Amtsgeheimnis sei nicht verwiesen worden. E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 21. August 2020 an, dass die Rep- lik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie weist den Vorwurf der Parteilichkeit der Produzentin entschieden zurück. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe würden jeglicher Grundlage entbehren. Es sei sachgerecht gewesen, die vom Be- schwerdeführer genannten Kantonsgerichtsentscheide nicht zu erwähnen. Ein Grossteil der geltend gemachten Befangenheitsgründe sei zum relevanten Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung nämlich noch von keinem Gericht entschieden worden. Dass die Produzentin Inter- viewaussagen des Beschwerdeführers im ausgestrahlten Film nicht verwendet habe, sei Be- standteil der journalistischen Freiheit. Dessen Stellungnahmen seien eher ausweichend und nicht so eindeutig gewesen. Um Kontakt mit Z aufzunehmen, habe die Produzentin beim Ge- richt angerufen. Dabei sei sie gebeten worden, ihr Anliegen an die allgemeine E-Mail-Adresse des Gerichts zu senden. Dies habe sie getan und keine Fehlermeldung erhalten. Sie habe also davon ausgehen können, dass Z Bescheid gewusst, aber nicht reagiert habe. Das Vor- gehen der Produzentin sei nicht zu beanstanden. Diese habe zudem mit verschiedenen Leu- ten gesprochen, die ebenfalls an das Amtsgeheimnis gebunden seien. Mit diesen habe sie auch verschiedene Fragen klären können, ohne dass diese Amtsgeheimnisse offenbaren mussten. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt seien eingehalten worden. F. Armon Vital ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG; Stillstand der Fristen) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerde- führer erfüllt diese Voraussetzungen. Er wird in der Sendung zwar nicht erwähnt. Im Rahmen der Realisierung des Films kontaktierte ihn die Produzentin jedoch und führte mit ihm eine umfangreiche Korrespondenz sowie ein Interview. Die entsprechenden Aufnahmen wurden aber nicht ausgestrahlt. Ausserdem war der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Vize-Präsident des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair. Der Beschwerdeführer verfügt aus diesen Gründen über eine enge Beziehung zum Sendegegenstand und erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheid b. 719 vom 11. Dezember 2015 E. 2.1).
E. 3 Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt die Überprüfung von Sendungen im Hinblick auf die Einhaltung des Journalistenkodex (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ebenfalls kann die UBI auf die Rügen gegen die Ombudsstelle, wie die monierte fehlende Vermittlungstätig- keit, nicht eintreten. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sen- dung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festge- legten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet
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sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunk- recht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwal- tungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charak- ter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
E. 5.2 Für Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qua- litativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundes- gerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Verzichtet die ange- griffene Person auf die Möglichkeit, sich gegenüber der Redaktion vor der Kamera oder schrift- lich zu äussern, ist auf diesen Umstand und allenfalls auf den Grund des Verzichts hinzuweisen (Saxer/Brunner, a.a.O., Rz. 7.110, S. 314). Ein entsprechender Verzicht entbindet die Redak- tion aber nicht davon, Argumente, welche die angegriffene Partei entlasten, transparent in den Beitrag einzubauen, soweit diese bekannt sind (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom
1. Mai 2009 E. 5 [«Le juge, le psy et l’accusé»]; Masmejan, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 4 RTVG).
E. 5.3 Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist dem in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 32 Abs. 1 BV veran- kerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [«Nicole Dubosson/Jean-Yves Bon- vin»]; UBI-Entscheide b. 617 vom 27. August 2010 E. 4.4 [«Fall Holenweger»] und b. 616 vom
3. Dezember 2010 E. 4.4 [«Schwere Vorwürfe»]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Be- richterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermeiden. Ne- ben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte gebietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Inhalt und Ton.
E. 6 Im beanstandeten «DOK»-Film erklärt zu Beginn Adam Quadroni, der frühere Bau- unternehmer, warum er sich seinerzeit entschieden hat, aus dem Baukartell auszusteigen, die Preisabsprachen nicht mehr zu akzeptieren und den Behörden die entscheidenden Hinweise
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zum Bündner Baukartell zu geben. Man sieht Adam Quadroni bei der Arbeit auf einem Bau- ernhof. Er lebe jetzt von Hilfsarbeiten und Zuwendungen, wird erwähnt. Der Landwirt August Koller, bei dem Quadroni manchmal aushilft, äussert sich positiv zu dessen früherer Tätigkeit als Bauunternehmer. Der Bauer sei einer der wenigen, die öffentlich noch zu Quadroni stehen, der heute völlig isoliert sei. Seine Frau habe ihn vor zweieinhalb Jahren verlassen und die drei gemeinsamen Töchter mitgenommen. Seither kämpfe er darum, den Kontakt mit seinen Kin- dern aufrechtzuerhalten. Danach folgt ein Rückblick auf frühere Zeiten, auf die Heirat und den Bau eines Eigenheims. Adam Quadroni erläutert, auf welche Weise das Kartell funktionierte. Die einschlägigen Dokumente habe dieser an die Wettbewerbskommission weitergeleitet. Es wird Bezug genommen auf den Entscheid der Wettbewerbsbehörde und erwähnt, dass sich Duri Bezzola und Roland Conrad, die hinter den grössten Unternehmen des Kartells stünden, nicht vor der Kamera haben äussern wollen. Anschliessend erklären die Kultur- und Unterneh- mensberaterin Urezza Famos und die Schwester des Whistleblowers Hintergründe. Sie führen aus, die Wirtschaft im Unterengadin sei protektionistisch und Adam Quadroni habe jahrelang vergeblich Bündner Behörden auf die Absprachen und die wirtschaftliche Situation im Unteren- gadin hingewiesen. Nach seinem Ausstieg aus dem Kartell sei er boykottiert worden und in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Er habe als Nestbeschmutzer gegolten. Hinter dem Kartell seien mächtige Leute gestanden. Urezza Famos bemerkt kritisch zu Adam Quadroni, dass dieser selber auch Rechnungen und Löhne nicht bezahlt habe.
E. 6.1 In den nächsten Sequenzen wird vom «Knall» im Jahr 2018 berichtet, welchen die Artikel-Serie im Online-Magazin «Republik» auslöste und der den Fall des Whistleblowers ei- ner breiteren Öffentlichkeit bekannt machte. Dessen Glaubwürdigkeit sei trotzdem angezwei- felt worden, weil er geschäftlich und privat habe Konkurs anmelden müssen. Zu Wort kommt anschliessend der ehemalige Bundesgerichtspräsident Giusep Nay, der sich für Adam Quadroni einsetzt. Im Off-Kommentar wird erwähnt, dass Quadroni einen hohen Preis zahle. Seine private Situation wird beleuchtet, das Ende der Ehe und die damit verbundene «Kaskade von dramatischen Ereignissen». Adam Quadroni schildert seine brutale Verhaftung und die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Seine Hausärztin äussert ihr Un- verständnis über das behördliche Vorgehen. Sie habe umgehend reagiert und einen regelmäs- sigen Kontakt zwischen Vater und Kindern empfohlen. Sie findet es unglaublich, dass darauf praktisch nicht reagiert worden sei. Im Kommentar wird erwähnt, dass Z, Präsident des Regi- onalgerichts Unterengadin, ein weiterer einflussreicher Mann, einen gewichtigen Anteil an die- ser Situation habe. Er habe bis Ende 2018 die Konkurs-, Eheschutz- und Scheidungsverfahren geführt. S, der Anwalt Quadronis, kritisiert Regionalrichter Z heftig. Die Redaktion führt an, dass Z die Vorwürfe von Befangenheit gegenüber dem Anwalt zurückgewiesen habe. Der Ge- richtspräsident nehme vor der Kamera nicht Stellung.
E. 6.2 In den nächsten Sequenzen wird über den grossen Erfolg eines Crowdfunding von Lesern der «Republik» zu Gunsten des Whistleblowers berichtet, die über 250'000 Franken gesammelt hätten, um insbesondere die Anwaltskosten Quadronis zu begleichen. Diverse Un- terstützer und Giusep Nay sprechen über ihre Motivation. Im Kommentar wird danach darauf hingewiesen, dass die Verfügung der Wettbewerbskommission verschiedene Untersuchungen im Kanton Graubünden ausgelöst habe. In den folgenden Sequenzen ist von den vergeblichen
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Kontaktaufnahmen von Adam Quadroni mit seinen Töchtern die Rede und vom Eheschutzver- fahren. Thematisiert wird wiederum die Rolle von Regionalrichter Z. Schliesslich erwähnt der Kommentar die negative Stimmung gegenüber Adam Quadroni im Unterengadin. Er gelte dort als Nestbeschmutzer. Selbst Leute, die ihm wohlgesinnt seien, würden es vorziehen, zu schweigen. Urezza Famos bedauert, dass eine öffentliche Diskussion nicht möglich sei. Nach- dem auf bisherige und noch hängige Untersuchungen verwiesen worden ist, kommt Adam Quadroni erneut zu Wort. Am Ende des Films liest Quadroni auf Rätoromanisch ein emotiona- les Schreiben an seine Tochter vor. Im Kommentar wird zuvor erwähnt, dass er auf Gerechtig- keit hoffe und vor allem darauf, seine Töchter wieder ohne Einschränkungen zu sehen.
E. 7 Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den bean- standeten Film anwendbar. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Teile, in welchen es um die Rolle von Regionalrichter Z und die Sichtweise der Einheimischen gegenüber Quadroni geht. Die UBI hat letztlich aber den Film als Ganzes zu beurteilen und damit auch die nicht beanstandeten Teile miteinzubeziehen.
E. 7.1 Als nicht sachgerecht erachtet der Beschwerdeführer erstens eine Antwort von Adam Quadroni auf die Frage, warum er Gemeinde und Kanton nicht betrieben habe, obwohl er laut eigener Angaben Geld von den Behörden zugute gehabt habe. Quadroni führt an, er habe betrieben, sei aber nicht weitergekommen. Der Richter sei selber ein Unternehmer, der an den Preisabsprachen beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer bemerkt, das Publikum habe deshalb annehmen müssen, dass Z an den Preisabsprachen teilgenommen habe.
E. 7.2 Als die erwähnte Aussage von Quadroni im Film ausgestrahlt wird, ist von Z zuvor noch nicht die Rede gewesen. Der Regionalgerichtspräsident wird zwar erst später eingeführt, dann allerdings als Richter, der auch Konkursverfahren gegen Quadroni geführt habe. Es liegt nahe, dass das Publikum diesen Vorwurf rückwirkend Z zuordnet, zumal der erste Richter na- menlos bleibt. So oder anders wirft diese nicht weiter hinterfragte Aussage über den «Richter» ein schlechtes Licht auf die Justiz im Unterengadin.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Sequenz, in welcher sich der Anwalt von Adam Quadroni, S, zur Familie von Z äussert, die auch im Transportgeschäft tätig und deren Unternehmen im Rahmen des Baukartells Adam Quadroni als Subunternehmer zugeteilt ge- wesen sei. Bei der Kampfrichterwahl hätten sich namhafte Protagonisten aus dem Bündner Baukartell für Z eingesetzt.
E. 7.4 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin entsteht beim Publikum auf- grund der Aussagen des Anwalts der Eindruck, dass eine Verbindung zwischen dem Bündner Baukartell und der Familie von Z besteht und der Regionalgerichtspräsident seine Wahl der Unterstützung durch einflussreiche Leute des Kartells verdankt. Weder waren aber der Vater und Onkel von Z Teil des Baukartells, noch hätte eine allfällige Beteiligung seiner Verwandten dem Gerichtspräsidenten zur Last gelegt werden können (Urteil des EGMR De Haas und Gijsels v. Belgien [Nr. 19983/92] vom 24.02.1997, Ziff. 45). Die Aussagen von Rechtsanwalt S waren zwar als persönliche Ansichten erkennbar, wurden aber in keiner Weise kritisch hinter- fragt oder relativiert. Der Beschwerdeführer hatte der Produzentin im Rahmen ihrer vorgängi- gen E-Mail-Korrespondenz Informationen zu diesen Sachverhalten vermittelt. So orientierte er
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sie, dass er es gewesen sei, der das Wahlkomitee organisiert und Personen angefragt habe, um Z zu unterstützen.
E. 7.5 Einen Off-Kommentar, wonach gegen Z mittlerweile ein Strafverfahren wegen Amts- delikten laufe, rügt der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Hinweises auf die Unschulds- vermutung. Gemäss Rechtsprechung der UBI ist es nicht zwingend erforderlich, explizit auf das Bestehen der Unschuldsvermutung hinzuweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass die bei einer entsprechenden Konstellation bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Es ist neben der korrekten Darstellung der Fakten ebenfalls zu prüfen, ob der Stand- punkt des Regionalgerichtspräsidenten in angemessener Weise zum Ausdruck kam. Gegen Richter Z erhebt insbesondere der Anwalt von Quadroni schwerwiegende Vorwürfe. So be- merkt dieser etwa, dass es für ihn undenkbar sei, dass in einem Rechtsstaat wie der Schweiz Quadroni einem solchen Richter gegenüberstehen könne. Die ganze Verfahrensleitung sei auf Schikane und Zermürbung ausgelegt, fasst der Kommentar die Ausführungen des Anwalts zusammen. Adam Quadroni müsse um alles und jedes kämpfen. An anderer Stelle bemerkt Anwalt S, Z habe stets Partei für die Gegenseite genommen. Die Produzentin übernimmt diese Sichtweise weitgehend. Schon bei der Einführung von Richter Z erfolgt der Kommentar, dass dieser einen «gewichtigen Anteil» an der zuvor geschilderten tragischen Situation von Adam Quadroni habe, da er Verfahren im Bereich Konkurs, Eheschutz und Scheidung leitete. Er wird als ein «einflussreicher Mann» dargestellt. Im Zusammenhang mit einem im Dezember 2017 abgelehnten Gesuch um unbegleitete Besuche der Kinder über die Feiertage bemerkt der Kommentar, es sei anzunehmen, Z habe Quadroni kurz vor Weihnachten erneut in der Psy- chiatrie versorgen wollen. Der Regionalgerichtspräsident habe das Bild, dass Adam Quadroni eine gefährliche Person sei, weiter aufrechterhalten.
E. 7.6 Diese gravierenden Vorwürfe bleiben im Film weitgehend unwidersprochen. Der Kommentar erwähnt lediglich, dass Z in einem Schreiben an den Anwalt Quadronis jegliche Vorwürfe von Befangenheit zurückweise und der Gerichtspräsident vor der Kamera nicht Stel- lung nehme. Der Beschwerdeführer rügt letztere Aussage, die ohne Erklärung und Hinweis auf das für Richter geltende Amtsgeheimnis erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits weist darauf hin, dass Z eine E-Mail vom 23. Mai 2019 unbeantwortet gelassen habe, in welcher die Produzentin um ein Telefongespräch ersucht und den Gerichtspräsidenten gefragt habe, ob er für ein Interview zur Verfügung stünde.
E. 7.7 Indem der Film Adam Quadroni und insbesondere auch seinem Anwalt eine derar- tige Plattform einräumte, um ihre Kritik gegen die richterliche Tätigkeit und Person von Z an- zubringen, war es zwingend geboten, die Sichtweise des Angegriffenen in angemessener Weise darzustellen. Die Redaktion beliess es jedoch bei der einen Interviewanfrage und un- terliess trotz der noch reichlich vorhandenen Zeit bis zum Ausstrahlungsdatum weitere Kon- taktversuche, um eine – zumindest schriftliche – Stellungnahme des Richters einzuholen (UBI- Entscheide b. 786 vom 15. Dezember 2017 E. 5.3.4ff. [«Finanzieller Albtraum»] und b. 701/702 vom 13. März 2015 E. 7.8 [«Espresso»]). Doch selbst wenn Z tatsächlich nicht hätte Stellung nehmen wollen, so hätte dies nicht von der Pflicht entbunden, die Situation angemessen dar- zustellen. Der eine Satz aus dem Schreiben des Richters an den Anwalt von Quadroni genügte dazu nicht, da es darin nur um Vorwürfe der Befangenheit geht, obwohl im Film gerade auch
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strafrechtliche Vorwürfe gegenüber Z thematisiert werden. In der vorgängigen umfangreichen Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und Produzentin wies dieser denn auch deutlich darauf hin, dass er die in den Medien erhobenen Anschuldigungen gegen den Gerichtspräsi- denten, der sich wegen des Amtsgeheimnisses nicht wehren könne, als ungerechtfertigt und gar «skandalös» erachte. Aufgrund dieser Korrespondenz verfügte die Redaktion über eine zusätzliche Meinung und weitere Informationen zu zahlreichen, im Film thematisierten Aspek- ten. Daran vermag nichts zu ändern, sollte sich der Beschwerdeführer – wie behauptet – im mündlichen Interview tatsächlich bloss «ausweichend» und «nicht so eindeutig» geäussert ha- ben.
E. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer rügt, relevante Fakten wie die Feststellungen der Par- lamentarischen Untersuchungskommission (PUK) und Entscheide des Bündner Kantonsge- richts, die Z entlastet hätten, seien verkürzt bzw. gar nicht erwähnt worden, bleibt anzumerken, dass sich die Sequenzen über die bisher vorliegenden Untersuchungsresultate und die laufen- den Verfahren auf drei Punkte beschränken. Es ist die Rede erstens von der Rehabilitation Quadronis durch die PUK, weil es zu «unrechtmässigen und unverhältnismässigen Eingriffen in seine persönliche Freiheit gekommen» sei. Zweitens wird das Strafverfahren wegen Amts- delikten gegen Z thematisiert, das – was aber unerwähnt bleibt – aufgrund einer Anzeige Quadronis läuft. Drittens wird auf die noch zahlreichen weiteren Untersuchungen verwiesen. Die dabei vermittelten Informationen entsprachen den Tatsachen, waren allerdings in Anbe- tracht der bereits vorangegangenen, einseitig negativen Darstellung von Z wenig differenziert. Weder die von der PUK festgestellte fehlende Instrumentalisierung der Kantonspolizei oder anderer Amtsstellen durch Baukartellbeteiligte, noch der vom Kantonsgericht von Graubünden am 11. Juni 2019 beschlossene Verzicht auf ein Disziplinarverfahren gegen den Regionalge- richtspräsidenten fanden Eingang in den Film. Dieses Auslassen für sich allein hätte allerdings die Meinungsbildung des Publikums noch nicht wesentlich beeinflusst.
E. 7.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Haltung der Unterengadiner Bevölke- rung zu Adam Quadroni sei unzutreffend dargestellt worden. Der Kommentar im Film bemerkte dazu Folgendes: «Im Unterengadin stören sich viele daran, dass Adam Quadroni den Weg an die Öffentlichkeit wählte. Den meisten gilt er als Nestbeschmutzer. Selbst Leute, die ihm wohl gesinnt sind, ziehen es vor, zu schweigen.» Belegt wird dies mit dem Verhalten eines ehema- ligen Kunden von Adam Quadroni, der seine Interviewzusage aufgrund einer Drohung zurück- gezogen habe, und mit Ausführungen von Urezza Famos. Schon zu Beginn des Films wird erwähnt, dass nur noch wenige Leute, wie der Bauer August Koller, öffentlich zu Quadroni stehen.
E. 7.10 Ob Adam Quadroni tatsächlich beim Grossteil der Bevölkerung als «Nestbeschmut- zer» gilt, lässt sich nicht prüfen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Be- ziehung zum Whistleblower diese Meinung nicht teilt, ist nachvollziehbar, beweist aber nicht die Unrichtigkeit der Aussage. Die Redaktion belegt ihre Auffassung im Kommentar immerhin mit einigen Beispielen, die zwar ebenfalls zufällig und damit nicht repräsentativ sein mögen. Die beanstandete Aussage erscheint aber auch aufgrund der überschaubaren Region nicht abwegig. Der Kommentar lässt im Übrigen die genauen Gründe für die behauptete negative Einschätzung Quadronis durch die Bevölkerung offen. Diese dürfte denn allenfalls nicht nur
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von seiner Anzeige bei der Wettbewerbskommission herrühren, sondern auch von der später folgenden, umfangreichen Berichterstattung in den Medien, welche von der Region ein wenig schmeichelhaftes Bild zeichnete.
E. 8 Massgebend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamtein- druck (Urteil 2C_386/2015 des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 E. 4.3.3). Diesbezüglich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der «DOK»-Film die Geschichte des Whistleblowers Adam Quadroni von seinen Beweggründen zur Aufdeckung des Kartells bis zur Situation am Aus- strahlungsdatum erzählt. Die negativen Veränderungen seiner beruflichen und privaten Situa- tion werden auf eine auch emotional berührende Art geschildert. Der Film beschränkt sich je- doch nicht darauf, das Leben Quadronis nach dem Ausstieg aus dem Baukartell darzustellen, sondern es werden auch schwerwiegende Vorwürfe erhoben. Diese richten sich zu einem sehr grossen Teil gegen den Regionalgerichtspräsidenten Z, der als «einflussreicher Mann» darge- stellt und in beträchtlichem Umfang für die tragische Situation von Adam Quadroni, insbeson- dere auch im privaten Bereich, verantwortlich gemacht wird. Das Publikum gewinnt von Z den Eindruck eines parteiischen und schikanösen Richters, der Verbindungen zum Baukartell hat und sich aus diesem Grund am Whistleblower rächt. Adam Quadroni und insbesondere auch seinem Anwalt wird viel Raum eingeräumt, um ihre Vorwürfe gegen Z unwidersprochen zu artikulieren. Entlastende oder relativierende Argumente, von denen die Produzentin schon auf- grund ihrer Kontakte zum Beschwerdeführer Kenntnis gehabt hat, bleiben unerwähnt. Die an- deren Personen, die im Film zu Wort kommen und Quadroni ohnehin mehrheitlich nahestehen, äussern sich nicht zu den Verfahren, verteidigen ihn, wie alt Bundesrichter Giusep Nay gegen den Vorwurf des Erschleichens des Konkurses, oder kritisieren – zumindest indirekt – ebenfalls den Regionalrichter, wie die Hausärztin des Whistleblowers. Die von Urezza Famos vorgetra- gene einzelne Kritik gegenüber Adam Quadroni, die sich auf seine Tätigkeit als Bauunterneh- mer nach dem Ausstieg aus dem Kartell bezieht, anerkennt dieser zwar. Auf die erst später im Film vorgebrachten Vorwürfe gegen Z, die sich primär auf private und familiäre Aspekte von Quadroni bezogen, hatte dieses Eingeständnis keinen Einfluss.
E. 8.1 Die massive Kritik an der Tätigkeit des Gerichtspräsidenten und des zuerst, aber namentlich nicht genannten Richters berührt zwangsläufig auch das ganze Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, dessen Sitz in einer Aussenaufnahme mehrmals gezeigt wird. Der Film vermittelt von der Gerichtsbarkeit im Unterengadin ein höchst zweifelhaftes Bild, wo allgemeine Verfahrensgarantien nicht eingehalten werden sowie eine unabhängige und unpar- teiische Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet ist. Die EMRK statuiert den Schutz des Ansehens der Judikative, indem sie in Art. 10 Ziff. 2 «zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung» Ausnahmen von der Meinungsäusserungsfreiheit erlaubt, zu welcher auch die Medienfreiheit gehört (siehe dazu Mascha Santschi Kallay, Externe Kommunikation der Gerichte, Bern 2018, S. 39ff. und Zeller, a.a.O., S. 133ff.). Kritik an der richterlichen Tätig- keit oder an der Rechtsprechung ist dadurch zwar in keiner Weise verunmöglicht. Bei Angriffen gegen Richter sollte aber die notwendige Sorgfalt bei der Darstellung der Tatsachen aufge- wendet werden. Vorwürfe von Verfahrensbeteiligten sind bereits aufgrund deren Eigeninteres- sen kritisch zu hinterfragen und auch Gegenmeinungen sind transparent zu machen. Sie müs- sen überdies auf einer ausreichenden Faktenlage basieren, zumal es der Judikative aufgrund
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der richterlichen Pflicht zur Zurückhaltung und des Amtsgeheimnisses nur beschränkt möglich ist, auf Vorwürfe zur reagieren (Urteil des EGMR [GK] Morice v. Frankreich [Nr. 29369/10] vom 23.04.2015, Ziff. 128ff.). Diesem Umstand wurde im Film nicht Rechnung getragen.
E. 8.2 Die festgestellten Mängel bei der Darstellung von Z und der Gerichtsbarkeit im Un- terengadin betreffen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht Nebenpunkte, obwohl das Schicksal von Adam Quadroni im Zentrum des Films steht. Z wird in der Dokumentation sechs Mal namentlich erwähnt und vier Mal mit einem Porträtbild prominent während mehrerer Se- kunden gezeigt. Der Film schreibt Z und der Judikative im Unterengadin eine massgebliche Rolle zu, dass der Whistleblower für seine Aufrichtigkeit ungerechtfertigt einen so hohen Preis bezahlt. Aufgrund dieser Kausalität und der Intensität der Vorwürfe stellen die betreffenden Sequenzen wesentliche Elemente im Film dar und haben entsprechend auch den Gesamtein- druck geprägt. Das Publikum war deshalb nicht in der Lage, sich insgesamt eine eigene Mei- nung zu den im Film vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden.
E. 9 Die Beschwerde wird aus den erwähnten Gründen gutgeheissen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ist das Massnahmenver- fahren gemäss Art. 89 RTVG zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durchzuführen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit vier zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutre- ten ist.
- Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 849
Entscheid vom 28. August 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),
Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «DOK» vom 4. Dezember 2019, «Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell»
Beschwerde vom 18. Mai 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte C (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Sendung «DOK» strahlte Fernsehen SRF am 4. Dezember 2019 den gut 50 Minuten dauernden Dokumentarfilm «Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadro- nis Leben nach dem Baukartell» aus. Darin wurde die Geschichte des Whistleblowers darge- stellt und insbesondere auch die Auswirkungen, welche die Aufdeckung des Bündner Bau- kartells auf sein Leben hatte. Neben Adam Quadroni kamen seine Schwester Jacqueline Mischol, August Koller (Landwirt), Frank Stüssi (Wettbewerbskommission), Urezza Famos (Unternehmens- und Kulturberaterin), Giusep Nay (alt Bundesrichter), Iris Zürcher (Hausärz- tin), S (Quadronis Anwalt) sowie weitere Personen in Archivaufnahmen zu Wort. B. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob C (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Als Mitglied des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair und aufgrund der um- fangreichen Korrespondenz mit der verantwortlichen Produzentin verfüge er über eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung. Diese habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mehrmals ver- letzt und gegen den Journalistenkodex des Schweizer Presserats verstossen. Der Beschwer- deführer verweist zur Begründung auf sieben Sequenzen, in welchen wesentliche Fakten nicht erwähnt oder nicht korrekt dargestellt worden seien. Diese betreffen insbesondere die Rolle des Regionalgerichtspräsidenten Z, gegen welchen im Film durch verschiedene Perso- nen schwere Vorwürfe erhoben werden. Ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche die nicht belegte Behauptung, dass Adam Quadroni im Unterengadin als «Nestbeschmutzer» gelte. Die Ombudsstelle sei ebenso voreingenommen gewesen wie die Produzentin. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 14. März 2020 und Aus- züge aus Entscheiden des Kantonsgerichts von Graubünden bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit eine Ver- letzung des Journalistenkodex gerügt werde. Der Ombudsbericht könne nicht beanstandet werden, da es sich um keinen Entscheid handle. Zudem sei der Ausstand des UBI-Mitglieds Armon Vital zu prüfen. Die beanstandeten Sequenzen hätten den zu Grunde liegenden Sach- verhalt jeweils korrekt vermittelt. Es sei für die freie Meinungsbildung auch nicht notwendig gewesen, die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Informationen anzuführen. Der Regionalgerichtspräsident habe im Film zumindest indirekt Stellung nehmen können. Zum programmrechtlich relevanten Zeitpunkt der Ausstrahlung seien noch nicht alle Fragen geklärt und alle Verfahren rund um Adam Quadroni abgeschlossen gewesen. Weder sei die These einer bis in die Behörden und Gerichte korrupten Region weiterverbreitet, noch sei der Regionalgerichtspräsident Z diffamiert worden. Dem Publikum sei es aufgrund der vermittel- ten Fakten und Ansichten möglich gewesen, sich frei eine eigene Meinung zu bilden, zu den Auswirkungen auf einen Menschen, der sich gegen ein über jahrzehntelang gewachsenes illegales System wende. Der «DOK»-Film habe das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
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D. In seiner Replik vom 20. Juli 2020 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die Ombuds- stelle die ihr zugedachte Vermittlerfunktion nicht ausgeübt habe. Der einseitige Blickwinkel der Beschwerdegegnerin werde schon daraus ersichtlich, dass sie ihrer Stellungnahme Schriftstücke aus hängigen Verfahren beilege, die vom Anwalt von Adam Quadroni stamm- ten. Die im Zusammenhang mit den gegen den Regionalgerichtspräsidenten Z erhobenen schweren Vorwürfen geltenden erhöhten Sorgfaltspflichten seien nicht eingehalten worden. Dem Regionalgerichtspräsidenten werden Korruption, Parteilichkeit und willkürliche Ent- scheide zum Nachteil des Whistleblowers vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe der Pro- duzentin bei der Entstehung des Films zahlreiche relevante Hinweise zu den dargestellten Aspekten gegeben, die sie allerdings nicht verwendet habe. Interviewaussagen von ihm seien denn auch keine verwendet worden. Die Beschwerdegegnerin hätte zwingend auf Punkte hinweisen müssen, die Richter Z entlasten, wie etwa auf Kantonsgerichtsentscheide. Die Pro- duzentin sei aber offenbar an einer Stellungnahme des Regionalgerichtspräsidenten nicht in- teressiert gewesen. Sie habe denn auch nicht nachgefragt, als dieser nicht auf ihre E-Mail, die nicht an seine persönliche Adresse versandt worden sei, geantwortet habe. Dies habe ihr offenbar genügt, um im Film zu erwähnen, dass Richter Z nicht vor der Kamera habe Stellung nehmen wollen. Auch auf das Amtsgeheimnis sei nicht verwiesen worden. E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 21. August 2020 an, dass die Rep- lik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie weist den Vorwurf der Parteilichkeit der Produzentin entschieden zurück. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe würden jeglicher Grundlage entbehren. Es sei sachgerecht gewesen, die vom Be- schwerdeführer genannten Kantonsgerichtsentscheide nicht zu erwähnen. Ein Grossteil der geltend gemachten Befangenheitsgründe sei zum relevanten Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung nämlich noch von keinem Gericht entschieden worden. Dass die Produzentin Inter- viewaussagen des Beschwerdeführers im ausgestrahlten Film nicht verwendet habe, sei Be- standteil der journalistischen Freiheit. Dessen Stellungnahmen seien eher ausweichend und nicht so eindeutig gewesen. Um Kontakt mit Z aufzunehmen, habe die Produzentin beim Ge- richt angerufen. Dabei sei sie gebeten worden, ihr Anliegen an die allgemeine E-Mail-Adresse des Gerichts zu senden. Dies habe sie getan und keine Fehlermeldung erhalten. Sie habe also davon ausgehen können, dass Z Bescheid gewusst, aber nicht reagiert habe. Das Vor- gehen der Produzentin sei nicht zu beanstanden. Diese habe zudem mit verschiedenen Leu- ten gesprochen, die ebenfalls an das Amtsgeheimnis gebunden seien. Mit diesen habe sie auch verschiedene Fragen klären können, ohne dass diese Amtsgeheimnisse offenbaren mussten. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt seien eingehalten worden. F. Armon Vital ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG; Stillstand der Fristen) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerde- führer erfüllt diese Voraussetzungen. Er wird in der Sendung zwar nicht erwähnt. Im Rahmen der Realisierung des Films kontaktierte ihn die Produzentin jedoch und führte mit ihm eine umfangreiche Korrespondenz sowie ein Interview. Die entsprechenden Aufnahmen wurden aber nicht ausgestrahlt. Ausserdem war der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Vize-Präsident des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair. Der Beschwerdeführer verfügt aus diesen Gründen über eine enge Beziehung zum Sendegegenstand und erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheid b. 719 vom 11. Dezember 2015 E. 2.1). 3. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt die Überprüfung von Sendungen im Hinblick auf die Einhaltung des Journalistenkodex (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ebenfalls kann die UBI auf die Rügen gegen die Ombudsstelle, wie die monierte fehlende Vermittlungstätig- keit, nicht eintreten. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sen- dung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festge- legten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet
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sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunk- recht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwal- tungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commen- taire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charak- ter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 5.2 Für Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Be- troffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qua- litativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundes- gerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Verzichtet die ange- griffene Person auf die Möglichkeit, sich gegenüber der Redaktion vor der Kamera oder schrift- lich zu äussern, ist auf diesen Umstand und allenfalls auf den Grund des Verzichts hinzuweisen (Saxer/Brunner, a.a.O., Rz. 7.110, S. 314). Ein entsprechender Verzicht entbindet die Redak- tion aber nicht davon, Argumente, welche die angegriffene Partei entlasten, transparent in den Beitrag einzubauen, soweit diese bekannt sind (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom
1. Mai 2009 E. 5 [«Le juge, le psy et l’accusé»]; Masmejan, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 4 RTVG). 5.3 Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist dem in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 32 Abs. 1 BV veran- kerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [«Nicole Dubosson/Jean-Yves Bon- vin»]; UBI-Entscheide b. 617 vom 27. August 2010 E. 4.4 [«Fall Holenweger»] und b. 616 vom
3. Dezember 2010 E. 4.4 [«Schwere Vorwürfe»]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Be- richterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermeiden. Ne- ben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte gebietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Inhalt und Ton. 6. Im beanstandeten «DOK»-Film erklärt zu Beginn Adam Quadroni, der frühere Bau- unternehmer, warum er sich seinerzeit entschieden hat, aus dem Baukartell auszusteigen, die Preisabsprachen nicht mehr zu akzeptieren und den Behörden die entscheidenden Hinweise
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zum Bündner Baukartell zu geben. Man sieht Adam Quadroni bei der Arbeit auf einem Bau- ernhof. Er lebe jetzt von Hilfsarbeiten und Zuwendungen, wird erwähnt. Der Landwirt August Koller, bei dem Quadroni manchmal aushilft, äussert sich positiv zu dessen früherer Tätigkeit als Bauunternehmer. Der Bauer sei einer der wenigen, die öffentlich noch zu Quadroni stehen, der heute völlig isoliert sei. Seine Frau habe ihn vor zweieinhalb Jahren verlassen und die drei gemeinsamen Töchter mitgenommen. Seither kämpfe er darum, den Kontakt mit seinen Kin- dern aufrechtzuerhalten. Danach folgt ein Rückblick auf frühere Zeiten, auf die Heirat und den Bau eines Eigenheims. Adam Quadroni erläutert, auf welche Weise das Kartell funktionierte. Die einschlägigen Dokumente habe dieser an die Wettbewerbskommission weitergeleitet. Es wird Bezug genommen auf den Entscheid der Wettbewerbsbehörde und erwähnt, dass sich Duri Bezzola und Roland Conrad, die hinter den grössten Unternehmen des Kartells stünden, nicht vor der Kamera haben äussern wollen. Anschliessend erklären die Kultur- und Unterneh- mensberaterin Urezza Famos und die Schwester des Whistleblowers Hintergründe. Sie führen aus, die Wirtschaft im Unterengadin sei protektionistisch und Adam Quadroni habe jahrelang vergeblich Bündner Behörden auf die Absprachen und die wirtschaftliche Situation im Unteren- gadin hingewiesen. Nach seinem Ausstieg aus dem Kartell sei er boykottiert worden und in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Er habe als Nestbeschmutzer gegolten. Hinter dem Kartell seien mächtige Leute gestanden. Urezza Famos bemerkt kritisch zu Adam Quadroni, dass dieser selber auch Rechnungen und Löhne nicht bezahlt habe. 6.1 In den nächsten Sequenzen wird vom «Knall» im Jahr 2018 berichtet, welchen die Artikel-Serie im Online-Magazin «Republik» auslöste und der den Fall des Whistleblowers ei- ner breiteren Öffentlichkeit bekannt machte. Dessen Glaubwürdigkeit sei trotzdem angezwei- felt worden, weil er geschäftlich und privat habe Konkurs anmelden müssen. Zu Wort kommt anschliessend der ehemalige Bundesgerichtspräsident Giusep Nay, der sich für Adam Quadroni einsetzt. Im Off-Kommentar wird erwähnt, dass Quadroni einen hohen Preis zahle. Seine private Situation wird beleuchtet, das Ende der Ehe und die damit verbundene «Kaskade von dramatischen Ereignissen». Adam Quadroni schildert seine brutale Verhaftung und die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Seine Hausärztin äussert ihr Un- verständnis über das behördliche Vorgehen. Sie habe umgehend reagiert und einen regelmäs- sigen Kontakt zwischen Vater und Kindern empfohlen. Sie findet es unglaublich, dass darauf praktisch nicht reagiert worden sei. Im Kommentar wird erwähnt, dass Z, Präsident des Regi- onalgerichts Unterengadin, ein weiterer einflussreicher Mann, einen gewichtigen Anteil an die- ser Situation habe. Er habe bis Ende 2018 die Konkurs-, Eheschutz- und Scheidungsverfahren geführt. S, der Anwalt Quadronis, kritisiert Regionalrichter Z heftig. Die Redaktion führt an, dass Z die Vorwürfe von Befangenheit gegenüber dem Anwalt zurückgewiesen habe. Der Ge- richtspräsident nehme vor der Kamera nicht Stellung. 6.2 In den nächsten Sequenzen wird über den grossen Erfolg eines Crowdfunding von Lesern der «Republik» zu Gunsten des Whistleblowers berichtet, die über 250'000 Franken gesammelt hätten, um insbesondere die Anwaltskosten Quadronis zu begleichen. Diverse Un- terstützer und Giusep Nay sprechen über ihre Motivation. Im Kommentar wird danach darauf hingewiesen, dass die Verfügung der Wettbewerbskommission verschiedene Untersuchungen im Kanton Graubünden ausgelöst habe. In den folgenden Sequenzen ist von den vergeblichen
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Kontaktaufnahmen von Adam Quadroni mit seinen Töchtern die Rede und vom Eheschutzver- fahren. Thematisiert wird wiederum die Rolle von Regionalrichter Z. Schliesslich erwähnt der Kommentar die negative Stimmung gegenüber Adam Quadroni im Unterengadin. Er gelte dort als Nestbeschmutzer. Selbst Leute, die ihm wohlgesinnt seien, würden es vorziehen, zu schweigen. Urezza Famos bedauert, dass eine öffentliche Diskussion nicht möglich sei. Nach- dem auf bisherige und noch hängige Untersuchungen verwiesen worden ist, kommt Adam Quadroni erneut zu Wort. Am Ende des Films liest Quadroni auf Rätoromanisch ein emotiona- les Schreiben an seine Tochter vor. Im Kommentar wird zuvor erwähnt, dass er auf Gerechtig- keit hoffe und vor allem darauf, seine Töchter wieder ohne Einschränkungen zu sehen. 7. Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den bean- standeten Film anwendbar. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Teile, in welchen es um die Rolle von Regionalrichter Z und die Sichtweise der Einheimischen gegenüber Quadroni geht. Die UBI hat letztlich aber den Film als Ganzes zu beurteilen und damit auch die nicht beanstandeten Teile miteinzubeziehen. 7.1 Als nicht sachgerecht erachtet der Beschwerdeführer erstens eine Antwort von Adam Quadroni auf die Frage, warum er Gemeinde und Kanton nicht betrieben habe, obwohl er laut eigener Angaben Geld von den Behörden zugute gehabt habe. Quadroni führt an, er habe betrieben, sei aber nicht weitergekommen. Der Richter sei selber ein Unternehmer, der an den Preisabsprachen beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer bemerkt, das Publikum habe deshalb annehmen müssen, dass Z an den Preisabsprachen teilgenommen habe. 7.2 Als die erwähnte Aussage von Quadroni im Film ausgestrahlt wird, ist von Z zuvor noch nicht die Rede gewesen. Der Regionalgerichtspräsident wird zwar erst später eingeführt, dann allerdings als Richter, der auch Konkursverfahren gegen Quadroni geführt habe. Es liegt nahe, dass das Publikum diesen Vorwurf rückwirkend Z zuordnet, zumal der erste Richter na- menlos bleibt. So oder anders wirft diese nicht weiter hinterfragte Aussage über den «Richter» ein schlechtes Licht auf die Justiz im Unterengadin. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Sequenz, in welcher sich der Anwalt von Adam Quadroni, S, zur Familie von Z äussert, die auch im Transportgeschäft tätig und deren Unternehmen im Rahmen des Baukartells Adam Quadroni als Subunternehmer zugeteilt ge- wesen sei. Bei der Kampfrichterwahl hätten sich namhafte Protagonisten aus dem Bündner Baukartell für Z eingesetzt. 7.4 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin entsteht beim Publikum auf- grund der Aussagen des Anwalts der Eindruck, dass eine Verbindung zwischen dem Bündner Baukartell und der Familie von Z besteht und der Regionalgerichtspräsident seine Wahl der Unterstützung durch einflussreiche Leute des Kartells verdankt. Weder waren aber der Vater und Onkel von Z Teil des Baukartells, noch hätte eine allfällige Beteiligung seiner Verwandten dem Gerichtspräsidenten zur Last gelegt werden können (Urteil des EGMR De Haas und Gijsels v. Belgien [Nr. 19983/92] vom 24.02.1997, Ziff. 45). Die Aussagen von Rechtsanwalt S waren zwar als persönliche Ansichten erkennbar, wurden aber in keiner Weise kritisch hinter- fragt oder relativiert. Der Beschwerdeführer hatte der Produzentin im Rahmen ihrer vorgängi- gen E-Mail-Korrespondenz Informationen zu diesen Sachverhalten vermittelt. So orientierte er
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sie, dass er es gewesen sei, der das Wahlkomitee organisiert und Personen angefragt habe, um Z zu unterstützen. 7.5 Einen Off-Kommentar, wonach gegen Z mittlerweile ein Strafverfahren wegen Amts- delikten laufe, rügt der Beschwerdeführer wegen des fehlenden Hinweises auf die Unschulds- vermutung. Gemäss Rechtsprechung der UBI ist es nicht zwingend erforderlich, explizit auf das Bestehen der Unschuldsvermutung hinzuweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass die bei einer entsprechenden Konstellation bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Es ist neben der korrekten Darstellung der Fakten ebenfalls zu prüfen, ob der Stand- punkt des Regionalgerichtspräsidenten in angemessener Weise zum Ausdruck kam. Gegen Richter Z erhebt insbesondere der Anwalt von Quadroni schwerwiegende Vorwürfe. So be- merkt dieser etwa, dass es für ihn undenkbar sei, dass in einem Rechtsstaat wie der Schweiz Quadroni einem solchen Richter gegenüberstehen könne. Die ganze Verfahrensleitung sei auf Schikane und Zermürbung ausgelegt, fasst der Kommentar die Ausführungen des Anwalts zusammen. Adam Quadroni müsse um alles und jedes kämpfen. An anderer Stelle bemerkt Anwalt S, Z habe stets Partei für die Gegenseite genommen. Die Produzentin übernimmt diese Sichtweise weitgehend. Schon bei der Einführung von Richter Z erfolgt der Kommentar, dass dieser einen «gewichtigen Anteil» an der zuvor geschilderten tragischen Situation von Adam Quadroni habe, da er Verfahren im Bereich Konkurs, Eheschutz und Scheidung leitete. Er wird als ein «einflussreicher Mann» dargestellt. Im Zusammenhang mit einem im Dezember 2017 abgelehnten Gesuch um unbegleitete Besuche der Kinder über die Feiertage bemerkt der Kommentar, es sei anzunehmen, Z habe Quadroni kurz vor Weihnachten erneut in der Psy- chiatrie versorgen wollen. Der Regionalgerichtspräsident habe das Bild, dass Adam Quadroni eine gefährliche Person sei, weiter aufrechterhalten. 7.6 Diese gravierenden Vorwürfe bleiben im Film weitgehend unwidersprochen. Der Kommentar erwähnt lediglich, dass Z in einem Schreiben an den Anwalt Quadronis jegliche Vorwürfe von Befangenheit zurückweise und der Gerichtspräsident vor der Kamera nicht Stel- lung nehme. Der Beschwerdeführer rügt letztere Aussage, die ohne Erklärung und Hinweis auf das für Richter geltende Amtsgeheimnis erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits weist darauf hin, dass Z eine E-Mail vom 23. Mai 2019 unbeantwortet gelassen habe, in welcher die Produzentin um ein Telefongespräch ersucht und den Gerichtspräsidenten gefragt habe, ob er für ein Interview zur Verfügung stünde. 7.7 Indem der Film Adam Quadroni und insbesondere auch seinem Anwalt eine derar- tige Plattform einräumte, um ihre Kritik gegen die richterliche Tätigkeit und Person von Z an- zubringen, war es zwingend geboten, die Sichtweise des Angegriffenen in angemessener Weise darzustellen. Die Redaktion beliess es jedoch bei der einen Interviewanfrage und un- terliess trotz der noch reichlich vorhandenen Zeit bis zum Ausstrahlungsdatum weitere Kon- taktversuche, um eine – zumindest schriftliche – Stellungnahme des Richters einzuholen (UBI- Entscheide b. 786 vom 15. Dezember 2017 E. 5.3.4ff. [«Finanzieller Albtraum»] und b. 701/702 vom 13. März 2015 E. 7.8 [«Espresso»]). Doch selbst wenn Z tatsächlich nicht hätte Stellung nehmen wollen, so hätte dies nicht von der Pflicht entbunden, die Situation angemessen dar- zustellen. Der eine Satz aus dem Schreiben des Richters an den Anwalt von Quadroni genügte dazu nicht, da es darin nur um Vorwürfe der Befangenheit geht, obwohl im Film gerade auch
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strafrechtliche Vorwürfe gegenüber Z thematisiert werden. In der vorgängigen umfangreichen Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und Produzentin wies dieser denn auch deutlich darauf hin, dass er die in den Medien erhobenen Anschuldigungen gegen den Gerichtspräsi- denten, der sich wegen des Amtsgeheimnisses nicht wehren könne, als ungerechtfertigt und gar «skandalös» erachte. Aufgrund dieser Korrespondenz verfügte die Redaktion über eine zusätzliche Meinung und weitere Informationen zu zahlreichen, im Film thematisierten Aspek- ten. Daran vermag nichts zu ändern, sollte sich der Beschwerdeführer – wie behauptet – im mündlichen Interview tatsächlich bloss «ausweichend» und «nicht so eindeutig» geäussert ha- ben. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer rügt, relevante Fakten wie die Feststellungen der Par- lamentarischen Untersuchungskommission (PUK) und Entscheide des Bündner Kantonsge- richts, die Z entlastet hätten, seien verkürzt bzw. gar nicht erwähnt worden, bleibt anzumerken, dass sich die Sequenzen über die bisher vorliegenden Untersuchungsresultate und die laufen- den Verfahren auf drei Punkte beschränken. Es ist die Rede erstens von der Rehabilitation Quadronis durch die PUK, weil es zu «unrechtmässigen und unverhältnismässigen Eingriffen in seine persönliche Freiheit gekommen» sei. Zweitens wird das Strafverfahren wegen Amts- delikten gegen Z thematisiert, das – was aber unerwähnt bleibt – aufgrund einer Anzeige Quadronis läuft. Drittens wird auf die noch zahlreichen weiteren Untersuchungen verwiesen. Die dabei vermittelten Informationen entsprachen den Tatsachen, waren allerdings in Anbe- tracht der bereits vorangegangenen, einseitig negativen Darstellung von Z wenig differenziert. Weder die von der PUK festgestellte fehlende Instrumentalisierung der Kantonspolizei oder anderer Amtsstellen durch Baukartellbeteiligte, noch der vom Kantonsgericht von Graubünden am 11. Juni 2019 beschlossene Verzicht auf ein Disziplinarverfahren gegen den Regionalge- richtspräsidenten fanden Eingang in den Film. Dieses Auslassen für sich allein hätte allerdings die Meinungsbildung des Publikums noch nicht wesentlich beeinflusst. 7.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Haltung der Unterengadiner Bevölke- rung zu Adam Quadroni sei unzutreffend dargestellt worden. Der Kommentar im Film bemerkte dazu Folgendes: «Im Unterengadin stören sich viele daran, dass Adam Quadroni den Weg an die Öffentlichkeit wählte. Den meisten gilt er als Nestbeschmutzer. Selbst Leute, die ihm wohl gesinnt sind, ziehen es vor, zu schweigen.» Belegt wird dies mit dem Verhalten eines ehema- ligen Kunden von Adam Quadroni, der seine Interviewzusage aufgrund einer Drohung zurück- gezogen habe, und mit Ausführungen von Urezza Famos. Schon zu Beginn des Films wird erwähnt, dass nur noch wenige Leute, wie der Bauer August Koller, öffentlich zu Quadroni stehen. 7.10 Ob Adam Quadroni tatsächlich beim Grossteil der Bevölkerung als «Nestbeschmut- zer» gilt, lässt sich nicht prüfen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Be- ziehung zum Whistleblower diese Meinung nicht teilt, ist nachvollziehbar, beweist aber nicht die Unrichtigkeit der Aussage. Die Redaktion belegt ihre Auffassung im Kommentar immerhin mit einigen Beispielen, die zwar ebenfalls zufällig und damit nicht repräsentativ sein mögen. Die beanstandete Aussage erscheint aber auch aufgrund der überschaubaren Region nicht abwegig. Der Kommentar lässt im Übrigen die genauen Gründe für die behauptete negative Einschätzung Quadronis durch die Bevölkerung offen. Diese dürfte denn allenfalls nicht nur
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von seiner Anzeige bei der Wettbewerbskommission herrühren, sondern auch von der später folgenden, umfangreichen Berichterstattung in den Medien, welche von der Region ein wenig schmeichelhaftes Bild zeichnete. 8. Massgebend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamtein- druck (Urteil 2C_386/2015 des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 E. 4.3.3). Diesbezüglich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der «DOK»-Film die Geschichte des Whistleblowers Adam Quadroni von seinen Beweggründen zur Aufdeckung des Kartells bis zur Situation am Aus- strahlungsdatum erzählt. Die negativen Veränderungen seiner beruflichen und privaten Situa- tion werden auf eine auch emotional berührende Art geschildert. Der Film beschränkt sich je- doch nicht darauf, das Leben Quadronis nach dem Ausstieg aus dem Baukartell darzustellen, sondern es werden auch schwerwiegende Vorwürfe erhoben. Diese richten sich zu einem sehr grossen Teil gegen den Regionalgerichtspräsidenten Z, der als «einflussreicher Mann» darge- stellt und in beträchtlichem Umfang für die tragische Situation von Adam Quadroni, insbeson- dere auch im privaten Bereich, verantwortlich gemacht wird. Das Publikum gewinnt von Z den Eindruck eines parteiischen und schikanösen Richters, der Verbindungen zum Baukartell hat und sich aus diesem Grund am Whistleblower rächt. Adam Quadroni und insbesondere auch seinem Anwalt wird viel Raum eingeräumt, um ihre Vorwürfe gegen Z unwidersprochen zu artikulieren. Entlastende oder relativierende Argumente, von denen die Produzentin schon auf- grund ihrer Kontakte zum Beschwerdeführer Kenntnis gehabt hat, bleiben unerwähnt. Die an- deren Personen, die im Film zu Wort kommen und Quadroni ohnehin mehrheitlich nahestehen, äussern sich nicht zu den Verfahren, verteidigen ihn, wie alt Bundesrichter Giusep Nay gegen den Vorwurf des Erschleichens des Konkurses, oder kritisieren – zumindest indirekt – ebenfalls den Regionalrichter, wie die Hausärztin des Whistleblowers. Die von Urezza Famos vorgetra- gene einzelne Kritik gegenüber Adam Quadroni, die sich auf seine Tätigkeit als Bauunterneh- mer nach dem Ausstieg aus dem Kartell bezieht, anerkennt dieser zwar. Auf die erst später im Film vorgebrachten Vorwürfe gegen Z, die sich primär auf private und familiäre Aspekte von Quadroni bezogen, hatte dieses Eingeständnis keinen Einfluss. 8.1 Die massive Kritik an der Tätigkeit des Gerichtspräsidenten und des zuerst, aber namentlich nicht genannten Richters berührt zwangsläufig auch das ganze Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, dessen Sitz in einer Aussenaufnahme mehrmals gezeigt wird. Der Film vermittelt von der Gerichtsbarkeit im Unterengadin ein höchst zweifelhaftes Bild, wo allgemeine Verfahrensgarantien nicht eingehalten werden sowie eine unabhängige und unpar- teiische Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet ist. Die EMRK statuiert den Schutz des Ansehens der Judikative, indem sie in Art. 10 Ziff. 2 «zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung» Ausnahmen von der Meinungsäusserungsfreiheit erlaubt, zu welcher auch die Medienfreiheit gehört (siehe dazu Mascha Santschi Kallay, Externe Kommunikation der Gerichte, Bern 2018, S. 39ff. und Zeller, a.a.O., S. 133ff.). Kritik an der richterlichen Tätig- keit oder an der Rechtsprechung ist dadurch zwar in keiner Weise verunmöglicht. Bei Angriffen gegen Richter sollte aber die notwendige Sorgfalt bei der Darstellung der Tatsachen aufge- wendet werden. Vorwürfe von Verfahrensbeteiligten sind bereits aufgrund deren Eigeninteres- sen kritisch zu hinterfragen und auch Gegenmeinungen sind transparent zu machen. Sie müs- sen überdies auf einer ausreichenden Faktenlage basieren, zumal es der Judikative aufgrund
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der richterlichen Pflicht zur Zurückhaltung und des Amtsgeheimnisses nur beschränkt möglich ist, auf Vorwürfe zur reagieren (Urteil des EGMR [GK] Morice v. Frankreich [Nr. 29369/10] vom 23.04.2015, Ziff. 128ff.). Diesem Umstand wurde im Film nicht Rechnung getragen. 8.2 Die festgestellten Mängel bei der Darstellung von Z und der Gerichtsbarkeit im Un- terengadin betreffen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht Nebenpunkte, obwohl das Schicksal von Adam Quadroni im Zentrum des Films steht. Z wird in der Dokumentation sechs Mal namentlich erwähnt und vier Mal mit einem Porträtbild prominent während mehrerer Se- kunden gezeigt. Der Film schreibt Z und der Judikative im Unterengadin eine massgebliche Rolle zu, dass der Whistleblower für seine Aufrichtigkeit ungerechtfertigt einen so hohen Preis bezahlt. Aufgrund dieser Kausalität und der Intensität der Vorwürfe stellen die betreffenden Sequenzen wesentliche Elemente im Film dar und haben entsprechend auch den Gesamtein- druck geprägt. Das Publikum war deshalb nicht in der Lage, sich insgesamt eine eigene Mei- nung zu den im Film vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden. 9. Die Beschwerde wird aus den erwähnten Gründen gutgeheissen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ist das Massnahmenver- fahren gemäss Art. 89 RTVG zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durchzuführen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit vier zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutre- ten ist.
2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern der UBI.
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 16. Dezember 2020
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Abweichende Meinung von Nadine Jürgensen, Catherine Müller und Reto Schlatter
Thema des «DOK»-Films ist das persönliche Schicksal von Adam Quadroni, nachdem er als Whistleblower das Bündner Baukartell zum Auffliegen gebracht hat. Es zeigt das facet- tenreiche Bild eines Menschen, der für seinen Mut teuer bezahlen musste. Er wird geächtet, steht isoliert da, geht Konkurs und seine Familie bricht auseinander. Es ist ein eindrückliches Beispiel, zu welchen Konsequenzen das Phänomen «Whistleblowing» für die Akteure füh- ren kann. Die Beschwerdepunkte betreffen ausschliesslich Nebenpunkte der Haupterzählung und dre- hen sich alle um die Rolle des im Film erwähnten Regionalgerichtspräsidenten Z, der Justiz und weiterer Behörden im Unterengadin im Zusammenhang mit dem Fall Adam Quadroni. Es ist Aufgabe der Medien als vierte Gewalt, die Tätigkeiten von Behörden, einschliesslich der Justiz, aufmerksam zu beobachten. Sie haben gleichermassen eine Kritik- und Kontroll- funktion als Ausfluss der Medienfreiheit. Mit dem Anwalt und der Ärztin von Adam Quadroni, sowie an anderer Stelle Alt-Bundesge- richtspräsident Giusep Nay, sind es im Film Drittpersonen, welche Vorwürfe und Unstimmig- keiten gegen Z, die Justiz und weitere Behörden äussern. Für das Publikum wurde damit transparent, dass hier einerseits Klienten- und Patienteninteressen vertreten werden und anderseits, dass es sich um Fachpersonen handelt, welche Missstände geltend machen und entsprechend vertrauenswürdige Quellen sind. Die Beschwerdegegnerin hat journalistisch korrekt dem angeschuldigten Regionalgerichtspräsidenten Z Gelegenheit geboten, zu den Vorwürfen im Film gegen ihn Stellung zu nehmen, indem sie ihm eine E-Mail mit Fragen an die offizielle E-Mail-Adresse des Gerichts sendete. Von einem Behördenmitglied darf erwar- tet werden, sich in irgend einer Form auf eine solche Anfrage hin zurückzumelden, was der Regionalgerichtspräsident jedoch unterliess. Dies, obwohl er einerseits von den Dreharbei- ten zum Film Kenntnis hatte und anderseits auch über den Beschwerdeführer, seinerseits Mitglied des Regionalgerichts, entsprechend informiert war. Mangels einer Stellungnahme zu den Anschuldigungen zitiert die Redaktion im Film ein Schreiben des Regionalgerichts- präsidenten Z an den Anwalt von Adam Quadroni. Darin weist Z jegliche Vorwürfe von Be- fangenheit zurück. Der journalistischen Sorgfaltspflicht wurde somit Genüge getan, da der Regionalgerichtspräsident mit seinem besten Argument – er sei keinesfalls befangen – na- mentlich erwähnt wird. Irritierend mutet zudem an, dass sich Z über den Beschwerdeführer auf das Amtsgeheimnis beruft, um nur wenige Wochen nach Ausstrahlung des Films, am 3. Februar 2020, in der Zeitung «Südostschweiz» ausführlich zur Sache Stellung zu nehmen und sich gegen die Vorwürfe im Film öffentlich zu wehren. Der Beschwerdeführer stand im Laufe der Entstehung des Films in einem ausführlichen E- Mail-Austausch mit der Redaktion, um, wie er schrieb, als Unterstützer von Adam Quadroni die Redaktion mit nützlichen Informationen zu bedienen, worauf mit ihm auch ein Interview geführt wurde. Es liegt in der Programmautonomie des Senders zu entscheiden, ob dieses
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sich für den «DOK»-Film eignete oder nicht. Die Redaktion entschloss sich, keine Aus- schnitte aus dem gefilmten Interview zu verwenden, da es gemäss der Beschwerdegegne- rin, entgegen der Ankündigungen in den E-Mails, nicht die Aussagekraft enthielt, dem «DOK»-Film einen Mehrwert zu verschaffen. Der Fakt, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films tatsächlich verschiedene Verfah- ren, wie die Untersuchungen durch eine PUK oder eine Strafanzeige gegen Z (noch) im Gang waren, unterstreichen einerseits die Wichtigkeit und Richtigkeit, die Vorhalte zu the- matisieren und andererseits die Schwierigkeit, diese eindeutig zu dokumentieren, respektive dazu Informationen zu erhalten. Soweit diese Verfahren erwähnt wurden, waren die dazu vermittelten Fakten und Informationen korrekt und im Interesse des Themas und des Publi- kums. Es darf nicht angehen, und ist auch nicht beabsichtigter Sinn und Zweck von Beschwerde- verfahren vor der UBI, dass Versäumnisse durch verweigerte Stellungnahmen und Aus- künfte, sei es durch Z oder den Beschwerdeführer, nachträglich durch eine Beschwerde ge- heilt werden können. In Bezug auf die Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um das Format einer Dokumentation und nicht um einen Beitrag im Rahmen einer Informationssendung handelt. Durch den Fokus des Films kommt den bean- standeten Sequenzen und Aussagen, welche zusammen nur wenige Minuten der rund 50- minütigen Dokumentation ausmachen, als Nebenschauplatz nur eine untergeordnete Rolle zu, welche den Gesamteindruck sowie die freie Meinungsbildung des Publikums zum gan- zen Film, einem sehr persönlichen Portrait des Protagonisten Adam Quadroni, nicht zu be- einflussen vermögen.