Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte am 12. November 2019 im Rahmen des Nachrichtenmaga- zins «10 vor 10» den Beitrag «Mehrkosten für umweltfreundliche Immobilien» aus (Dauer: vier Minuten 17 Sekunden). Darin ging es um die finanziellen Auswirkungen von Gebäude- sanierungen zur Verminderung des CO2-Austosses für Hauseigentümer und Mieter. Im Film- bericht kamen ein Architekt, ein Immobilienexperte sowie je ein Vertreter des Hauseigentü- mer- und des Mieterverbandes zu Wort. B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) erhob L (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen UBI. Er macht geltend, in einer direkten Demokratie wie in der Schweiz müsse das Volk korrekt und umfassend informiert werden. Das gilt insbesondere auch für Lenkungsabgaben, die ein wichtiges und effektives Instrument für eine umweltfreundliche Energiestrategie seien. Der Beschwerdeführer rügt, im Beitrag werde fälschlicherweise die Meinung vermittelt, dass Lenkungsabgaben für umweltbewusste Mieter Mehrkosten verur- sachten. Fachleute kämen im Beitrag nicht zu Wort. Der Beschwerdeführer weist auf mehrere Sequenzen hin, die unzutreffende Informationen beinhalteten. Er beantragt die Ausstrahlung folgender Gegendarstellung: «Umweltfreundlich sanierte Immobilien bringen dem Mieter tie- fere Kosten und dem Vermieter höhere Erträge.» C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfüllt. Namentlich verwies die UBI auf die fehlende Beschwerdebefugnis und den fehlenden Bericht der Ombudsstelle. Sie räumte dem Be- schwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 26. Februar 2020 ein, um die Vorausset- zungen für eine Popularbeschwerde zu erbringen. D. Nach einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2020, in welchem dieser u.a. auf seine Tätigkeit beim Verein Energieeffektivität Community EeC hinwies, verlängerte die UBI mit Schreiben vom 28. Februar 2020 die Nachbesserungsfrist bis zum 16. März 2020. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nicht.
3/5
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vo- raussetzungen nicht. Weder er noch der von ihm präsidierte Verein Energieeffektivität Com- munity EeC weisen eine entsprechende Nähe zum Sendegegenstand auf.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer erhielt vorlie- gend gar eine zweite Frist, um mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen und damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) noch zu erfül- len. Die notwendige Unterstützung für seine Beschwerde konnte er aber nicht erbringen.
E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
E. 4.3 Mit der Rüge, die im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen seien unzu- treffend, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht
4/5
von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édi- tion, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an ei- nem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.
E. 5 Aufgrund der fehlenden Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
5/5
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/5
________________________
b. 841
Entscheid vom 6. April 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «10 vor 10» vom 12. November 2019, Beitrag «Mehrkosten für umweltfreundliche Immobilien»
Beschwerde vom 7. Februar 2020
_________________________ Parteien / L (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/5
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte am 12. November 2019 im Rahmen des Nachrichtenmaga- zins «10 vor 10» den Beitrag «Mehrkosten für umweltfreundliche Immobilien» aus (Dauer: vier Minuten 17 Sekunden). Darin ging es um die finanziellen Auswirkungen von Gebäude- sanierungen zur Verminderung des CO2-Austosses für Hauseigentümer und Mieter. Im Film- bericht kamen ein Architekt, ein Immobilienexperte sowie je ein Vertreter des Hauseigentü- mer- und des Mieterverbandes zu Wort. B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) erhob L (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen UBI. Er macht geltend, in einer direkten Demokratie wie in der Schweiz müsse das Volk korrekt und umfassend informiert werden. Das gilt insbesondere auch für Lenkungsabgaben, die ein wichtiges und effektives Instrument für eine umweltfreundliche Energiestrategie seien. Der Beschwerdeführer rügt, im Beitrag werde fälschlicherweise die Meinung vermittelt, dass Lenkungsabgaben für umweltbewusste Mieter Mehrkosten verur- sachten. Fachleute kämen im Beitrag nicht zu Wort. Der Beschwerdeführer weist auf mehrere Sequenzen hin, die unzutreffende Informationen beinhalteten. Er beantragt die Ausstrahlung folgender Gegendarstellung: «Umweltfreundlich sanierte Immobilien bringen dem Mieter tie- fere Kosten und dem Vermieter höhere Erträge.» C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfüllt. Namentlich verwies die UBI auf die fehlende Beschwerdebefugnis und den fehlenden Bericht der Ombudsstelle. Sie räumte dem Be- schwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 26. Februar 2020 ein, um die Vorausset- zungen für eine Popularbeschwerde zu erbringen. D. Nach einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2020, in welchem dieser u.a. auf seine Tätigkeit beim Verein Energieeffektivität Community EeC hinwies, verlängerte die UBI mit Schreiben vom 28. Februar 2020 die Nachbesserungsfrist bis zum 16. März 2020. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nicht.
3/5
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Vo- raussetzungen nicht. Weder er noch der von ihm präsidierte Verein Energieeffektivität Com- munity EeC weisen eine entsprechende Nähe zum Sendegegenstand auf. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer erhielt vorlie- gend gar eine zweite Frist, um mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen und damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) noch zu erfül- len. Die notwendige Unterstützung für seine Beschwerde konnte er aber nicht erbringen. 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Be- schwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfas- sende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4). 4.3. Mit der Rüge, die im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen seien unzu- treffend, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht
4/5
von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édi- tion, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an ei- nem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht. 5. Aufgrund der fehlenden Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
5/5
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 7. April 2020