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b.825

Radio SRF, Sendung "Samstagsrundschau" vom 25.05.2019, Gespräch mit Nationalrat und SVP-Präsident Albert Rösti

Ubi · 2019-12-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Die seit 1950 bestehende Sendung «Samstagsrundschau» ist das älteste Ge- sprächsformat von Radio SRF. Im Zentrum steht jeweils ein kontroverses Interview mit einer bekannten Persönlichkeit aus Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft im Zusammenhang mit ei- nem aktuellen Anlass. Gast der Sendung vom 25. Mai 2019 war SVP-Präsident und Natio- nalrat Albert Rösti. Der Moderator führte einleitend aus, dass die Siegerpartei SVP nicht mehr so strahle wie nach den Nationalratswahlen 2015. Bei kantonalen Wahlen habe sie erhebliche Verluste verzeichnen und bei wichtigen nationalen Volksabstimmungen Niederlagen einste- cken müssen. B. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die er- wähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er macht geltend, diese habe Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und namentlich das Sachgerechtigkeitsgebot und das Diskriminierungsverbot verletzt. Der Moderator präsentiere seine negativen Einschätzungen zur SVP als Fakten. Sie würde mit ihrer Politik der Umwelt schaden und mit ihrem migrations- politischen Schwerpunkt am Volk vorbeipolitisieren. Der Umstand, dass die SVP wenige Pro- zentpunkte in kantonalen Wahlen und Meinungsumfragen verloren habe, genüge der Redak- tion offenbar als Beweis, dass die SVP die falschen Ziele verfolge. Der Moderator habe die Meinungsbildung des Publikums zu Ungunsten der SVP beeinflussen wollen. Die Schweize- rische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG habe das Publikum auch in anderen Sendungen wie etwa in der «Abstimmungs-Arena» zur Fair-Food-Initiative vom 14. September 2018 ma- nipuliert. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Juli 2019 sowie Listen mit Unterschriften von Personen bei, welche die Beschwerde unter- stützen. C. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer weitere Sendungen neben der «Samstags- rundschau» vom 25. Mai 2019 rüge. Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der UBI falle die Kritik am Ombudsbericht. Der Moderator habe sich bei seinen Fragen auf Themen gestützt, welche für die SVP im Hinblick auf die eidgenössischen Wahlen von 2019 relevant seien, so die Ver- luste bei den kantonalen Wahlen, die Klimadiskussion und die typischen SVP-Themen wie Europa und Zuwanderung. Es gehöre zum Sendungskonzept der «Samstagsrundschau», dass Entscheidungsträger kritisch befragt würden. Albert Rösti habe die Position der SVP als erfahrener Politiker ausführlich darlegen können und dabei auch Aussagen des Moderators korrigiert. Die Meinungsbildung des Publikums im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots sei nicht beeinträchtigt worden. Auch lasse sich in keiner Weise eine Herabwürdigung gemäss Diskriminierungsverbot feststellen. D. In seiner Replik vom 4. November 2019 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin. Der Gast habe sich nicht ausführlich äussern können, weil ihm der Moderator wiederholt ins Wort gefallen sei. In dieser Sendung manifestiere sich das

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Grundproblem der SRG, die sich wie eine eigene politische Akteurin aufführe und politische Propaganda betreibe. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 25. November 2019 die Vor- bringen des Beschwerdeführers. Bei einem kontroversen Gespräch müsse der Moderator die Aussagen seines Gastes hinterfragen. Ein entsprechender Gesprächsstil sei bei einem me- diengewandten Politiker wie Albert Rösti durchaus vertretbar und für das Publikum zumutbar. Bezüglich der grundsätzlichen Kritik, welche in der Duplik angesprochen werde, überschätze der Beschwerdeführer den Handlungsspielraum der Beschwerdegegnerin. Tätigkeit, Organi- sation und Finanzierung der SRG seien vom Bund vorgegeben und würden einer staatlichen Aufsicht unterliegen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 3.1 Gegenstand der Beurteilung ist ausschliesslich die Sendung «Samstagsrundschau» vom 25. Mai 2019. Nicht eintreten kann die UBI auf die generelle Kritik gegenüber den Pro- grammen der SRG und auf Rügen gegenüber anderen Sendungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Ombudsstelle waren und bei denen die Beanstandungsfrist zudem schon längst abgelaufen ist.

E. 3.2 Ebenfalls nicht zu prüfen hat die UBI die Rügen, die sich auf den Ombudsbericht beziehen. Die Ombudsstelle hat keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Eine allfäl- lige materiell-rechtliche Einschätzung der Beanstandung in ihrem Schlussbericht ist rechtlich unverbindlich und kann nicht bei der UBI angefochten werden. Aufsichtsbehörde über die Ombudsstellen der SRG ist zudem das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und nicht die UBI (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

E. 4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (siehe E. 5) und des Diskriminierungsverbots (siehe E. 6) geltend.

E. 5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht

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geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

E. 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung an- wendbar. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussions- und Gesprächs- sendungen weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Formaten. Es muss insbeson- dere genügend Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Diese Praxis gilt auch für die Sendung «Samstagsrundschau» (UBI-Entscheid b. 790 vom 2. November 2018, E. 4.3). Das Zielpublikum dieses Gesprächs- formats mit langer Tradition dürfte überdurchschnittlich an der Innenpolitik interessiert sein. Es kann daher von einem Vorwissen der Zuhörerschaft zur SVP, zu Albert Rösti und den in der beanstandeten Sendung erörterten politischen Fragen ausgegangen werden.

E. 5.2 Nach der Einleitung erkundigte sich der Moderator beim Gast zuerst nach dem Ge- sundheitszustand der SVP, danach konfrontierte er ihn mit dem Verlust von 39 Sitzen bei kantonalen Wahlen seit den letzten Nationalratswahlen und den Niederlagen bei eidgenössi- schen Volksabstimmungen. Weitere Diskussionspunkte bildeten die Themensetzung bei der SVP Schweiz sowie aktuelle Fragestellungen in der Verkehrs-, Umwelt-, Europa-, Migrations- und Sozialpolitik.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Gesprächsführung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Programmautonomie Medienschaffenden diesbezüglich einen weiten Spielraum ge- währt. Dies beinhaltet namentlich auch einen kritischen Umgang mit Politikern (UBI-Entscheid

b. 762 vom 31. August 2017 E. 5.2). Die UBI darf im Übrigen keine Fachaufsicht ausüben und die Qualität oder den Stil von Fragen beurteilen. Sie hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253).

E. 5.4 Wie aus dem Sendungsporträt hervorgeht und hinlänglich bekannt ist, besteht die «Samstagsrundschau» aus einem kontroversen Gespräch zu einem aktuellen Thema. Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, dass der Gast vom Moderator einige Male unter- brochen wurde, ist denn auch nicht zu beanstanden. Dies passiert regelmässig bei entspre- chenden Formaten und gehört zu einer spontanen Diskussion. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass es sich bei Albert Rösti um einen sehr mediengewandten Politiker mit viel Erfahrung in Debatten handelt. Er liess sich denn auch in keiner Weise von Unterbre-

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chungen, den fast durchwegs kritischen Fragen und Rückfragen oder dem angriffigen Frage- stil des Moderators aus der Ruhe bringen und fokussierte sich unbeirrt und nachdrücklich auf die Darstellung seines Standpunkts als Präsident der SVP.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer wirft dem Moderator und der Beschwerdegegnerin insgesamt Voreingenommenheit vor. Die SRG betrachte sich als eine Art Parallelöffentlichkeit, welche die redaktionelle Meinung als öffentliches Interesse ausgebe. Die beanstandete Sendung sieht er als Beispiel dafür. Dabei verkennt er aber die Rolle des Moderators, da der SVP- Präsident ja einziger Gast der Sendung war. Wenn politische Kontrahenten fehlen, ist es in seinem solchen Gesprächsformat zwangsläufig Aufgabe des Moderators, eine Gegenposition einzunehmen, um dem Gast nicht eine Plattform für die Propagierung seines politischen Pro- gramms zu bieten. Der Moderator nahm bestehende Kritik gegen die SVP auf und konfron- tierte den Gast mit dieser. Albert Rösti wurde damit auch die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Aspekten Stellung zu nehmen und Kritikpunkte gegen die Partei auszuräumen bzw. ihnen zu entgegnen. Eine parteiische Haltung des Moderators bzw. der Beschwerdegegnerin gegenüber der SVP lässt sich aus dieser Sendung nicht heraushören.

E. 5.6 Als nicht sachgerecht erachtet der Beschwerdeführer zahlreiche Aussagen des Mo- derators, die nicht den Tatsachen entsprächen. Im Lichte dieses zentralen programmrechtli- chen Informationsgrundsatzes geht es jedoch nicht darum, einzelne Bemerkungen des Mo- derators losgelöst vom Kontext und insbesondere von der Diskussion und den Antworten von Albert Rösti zu beurteilen. Zu den vom Moderator etwa angeführten Verlusten der SVP bei kantonalen Wahlen, die im Übrigen belegt sind, war der SVP-Präsident gemäss seinen Aus- sagen in der Sendung «schockiert, das muss ich sagen, über die Zürcher Wahlen und auch Luzern und Baselland, wo man effektiv nicht sagen, kann, das ist eine kleine Schwankung». Den Hinweis des Moderators auf die verlorenen eidgenössischen Abstimmungen konterte Rösti ohne zu zögern mit den Abstimmungsergebnissen über die zweite Gotthardröhre, die AHV-Vorlage und der Bemerkung, dass die Schweiz nur dank der SVP keinen Rahmenver- trag mit der Europäischen Union (EU) abgeschlossen habe. Die These des Moderators, wo- nach Abstimmungsresultate darauf deuten, dass die Bevölkerung wohl ausländer- und euro- pafreundlicher geworden sei, bestätigte der Gast, um gleichzeitig zu betonen, dass dies die SVP unentbehrlich mache, um einen Rahmenvertrag mit der EU zu verhindern. Ebenfalls umfassend konnte sich Rösti zur Klimadebatte und der Umweltpolitik der SVP äussern, die eng mit der inländischen Landwirtschaft verbunden sei. Generell liess Albert Rösti die Be- hauptungen und Einwände des Moderators nicht unbeantwortet, widersprach diesen regel- mässig und legte jeweils beharrlich, eingehend und eloquent die Sichtweise der Partei dar. Für die Zuhörerschaft wurde damit auch erkennbar, dass es sich bei den vorgebrachten Kri- tikpunkten gegen die SVP um umstrittene Ansichten handelte.

E. 5.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Moderation in der beanstandeten Sendung – insbesondere auch im Vergleich zu anderen Ausgaben der «Samstagsrundschau» – wohl überdurchschnittlich angriffig gegenüber dem Gast war. Der Moderator stellte Albert Rösti praktisch während der ganzen Sendung kritische Fragen zur SVP, hinterfragte deren Positi- onen und machte Einwände gegen Aussagen seines Gegenübers. Die Gesprächsat- mosphäre mag denn auch für die Zuhörenden nicht immer sehr angenehm gewesen sein.

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Der Moderationsstil bildet aber grundsätzlich Bestandteil der Programmautonomie der Ver- anstalterin. Auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dieser nicht zu beanstanden, weil es sich beim Gast um einen äusserst medienerfahrenen Politiker handelte. Albert Rösti blieb auch bei hartnäckig kritischen Fragen ruhig und legte in seinen Antworten die Positionen der SVP beharrlich, souverän und für die Zuhörerschaft nachvollziehbar dar. Umstrittene Aus- sagen des Moderators wurden damit als solche erkennbar, so auch die bestehenden unter- schiedlichen Ansichten zur SVP und zu ihrer Politik. Mit seinen teilweise sehr ausführlichen Antworten beanspruchte der Gast zudem viel Sendezeit. Die Zuhörerschaft konnte sich aus diesen Gründen zu den in der Sendung vermittelten Informationen eine eigene Meinung bil- den. Die Sendung verletzte das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, die Sendung habe gegen das rund- funkrechtliche Diskriminierungsverbot verstossen.

E. 6.1 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Men- schen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»] und b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Über- zeugung sein.

E. 6.2 Das Diskriminierungsverbot betrifft Eigenschaften des Menschen und gilt deshalb ausschliesslich für natürliche Personen (BGE 139 I 242 E. 5.3 S. 255). Auf die SVP ist das Diskriminierungsverbot nicht anwendbar. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob Albert Rösti aufgrund seiner politischen Überzeugungen diskriminiert wurde. Dies ist zu verneinen. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Positionen eines Politikers im Rahmen eines kon- frontativen Gesprächsformats verletzt das Diskriminierungsverbot nicht. Der Moderator äus- serte keinerlei Pauschal- oder Werturteile gegenüber seinem Gast aufgrund dessen politi- scher Überzeugungen und grenzte diesen deshalb auch nicht aus. Albert Rösti wurde auch nicht beleidigt, lächerlich gemacht oder verspottet, was zusätzlich die Bestimmung über die Achtung der Menschenwürde tangiert hätte (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG).

E. 7 Die Sendung hielt die in Art. 4 RTVG formulierten Mindeststandards für den Pro- gramminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot und das Diskriminierungsverbot ein. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 825

Entscheid vom 13. Dezember 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF, Sendung «Samstagsrundschau» vom 25. Mai 2019, Gespräch mit Nationalrat und SVP-Präsident Albert Rösti

Beschwerde vom 11. September 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Die seit 1950 bestehende Sendung «Samstagsrundschau» ist das älteste Ge- sprächsformat von Radio SRF. Im Zentrum steht jeweils ein kontroverses Interview mit einer bekannten Persönlichkeit aus Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft im Zusammenhang mit ei- nem aktuellen Anlass. Gast der Sendung vom 25. Mai 2019 war SVP-Präsident und Natio- nalrat Albert Rösti. Der Moderator führte einleitend aus, dass die Siegerpartei SVP nicht mehr so strahle wie nach den Nationalratswahlen 2015. Bei kantonalen Wahlen habe sie erhebliche Verluste verzeichnen und bei wichtigen nationalen Volksabstimmungen Niederlagen einste- cken müssen. B. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die er- wähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er macht geltend, diese habe Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und namentlich das Sachgerechtigkeitsgebot und das Diskriminierungsverbot verletzt. Der Moderator präsentiere seine negativen Einschätzungen zur SVP als Fakten. Sie würde mit ihrer Politik der Umwelt schaden und mit ihrem migrations- politischen Schwerpunkt am Volk vorbeipolitisieren. Der Umstand, dass die SVP wenige Pro- zentpunkte in kantonalen Wahlen und Meinungsumfragen verloren habe, genüge der Redak- tion offenbar als Beweis, dass die SVP die falschen Ziele verfolge. Der Moderator habe die Meinungsbildung des Publikums zu Ungunsten der SVP beeinflussen wollen. Die Schweize- rische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG habe das Publikum auch in anderen Sendungen wie etwa in der «Abstimmungs-Arena» zur Fair-Food-Initiative vom 14. September 2018 ma- nipuliert. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Juli 2019 sowie Listen mit Unterschriften von Personen bei, welche die Beschwerde unter- stützen. C. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer weitere Sendungen neben der «Samstags- rundschau» vom 25. Mai 2019 rüge. Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der UBI falle die Kritik am Ombudsbericht. Der Moderator habe sich bei seinen Fragen auf Themen gestützt, welche für die SVP im Hinblick auf die eidgenössischen Wahlen von 2019 relevant seien, so die Ver- luste bei den kantonalen Wahlen, die Klimadiskussion und die typischen SVP-Themen wie Europa und Zuwanderung. Es gehöre zum Sendungskonzept der «Samstagsrundschau», dass Entscheidungsträger kritisch befragt würden. Albert Rösti habe die Position der SVP als erfahrener Politiker ausführlich darlegen können und dabei auch Aussagen des Moderators korrigiert. Die Meinungsbildung des Publikums im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots sei nicht beeinträchtigt worden. Auch lasse sich in keiner Weise eine Herabwürdigung gemäss Diskriminierungsverbot feststellen. D. In seiner Replik vom 4. November 2019 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin. Der Gast habe sich nicht ausführlich äussern können, weil ihm der Moderator wiederholt ins Wort gefallen sei. In dieser Sendung manifestiere sich das

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Grundproblem der SRG, die sich wie eine eigene politische Akteurin aufführe und politische Propaganda betreibe. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 25. November 2019 die Vor- bringen des Beschwerdeführers. Bei einem kontroversen Gespräch müsse der Moderator die Aussagen seines Gastes hinterfragen. Ein entsprechender Gesprächsstil sei bei einem me- diengewandten Politiker wie Albert Rösti durchaus vertretbar und für das Publikum zumutbar. Bezüglich der grundsätzlichen Kritik, welche in der Duplik angesprochen werde, überschätze der Beschwerdeführer den Handlungsspielraum der Beschwerdegegnerin. Tätigkeit, Organi- sation und Finanzierung der SRG seien vom Bund vorgegeben und würden einer staatlichen Aufsicht unterliegen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 3.1 Gegenstand der Beurteilung ist ausschliesslich die Sendung «Samstagsrundschau» vom 25. Mai 2019. Nicht eintreten kann die UBI auf die generelle Kritik gegenüber den Pro- grammen der SRG und auf Rügen gegenüber anderen Sendungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Ombudsstelle waren und bei denen die Beanstandungsfrist zudem schon längst abgelaufen ist. 3.2 Ebenfalls nicht zu prüfen hat die UBI die Rügen, die sich auf den Ombudsbericht beziehen. Die Ombudsstelle hat keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Eine allfäl- lige materiell-rechtliche Einschätzung der Beanstandung in ihrem Schlussbericht ist rechtlich unverbindlich und kann nicht bei der UBI angefochten werden. Aufsichtsbehörde über die Ombudsstellen der SRG ist zudem das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und nicht die UBI (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG). 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (siehe E. 5) und des Diskriminierungsverbots (siehe E. 6) geltend. 5. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht

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geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 5.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung an- wendbar. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussions- und Gesprächs- sendungen weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Formaten. Es muss insbeson- dere genügend Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Diese Praxis gilt auch für die Sendung «Samstagsrundschau» (UBI-Entscheid b. 790 vom 2. November 2018, E. 4.3). Das Zielpublikum dieses Gesprächs- formats mit langer Tradition dürfte überdurchschnittlich an der Innenpolitik interessiert sein. Es kann daher von einem Vorwissen der Zuhörerschaft zur SVP, zu Albert Rösti und den in der beanstandeten Sendung erörterten politischen Fragen ausgegangen werden. 5.2 Nach der Einleitung erkundigte sich der Moderator beim Gast zuerst nach dem Ge- sundheitszustand der SVP, danach konfrontierte er ihn mit dem Verlust von 39 Sitzen bei kantonalen Wahlen seit den letzten Nationalratswahlen und den Niederlagen bei eidgenössi- schen Volksabstimmungen. Weitere Diskussionspunkte bildeten die Themensetzung bei der SVP Schweiz sowie aktuelle Fragestellungen in der Verkehrs-, Umwelt-, Europa-, Migrations- und Sozialpolitik. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Gesprächsführung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Programmautonomie Medienschaffenden diesbezüglich einen weiten Spielraum ge- währt. Dies beinhaltet namentlich auch einen kritischen Umgang mit Politikern (UBI-Entscheid

b. 762 vom 31. August 2017 E. 5.2). Die UBI darf im Übrigen keine Fachaufsicht ausüben und die Qualität oder den Stil von Fragen beurteilen. Sie hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253). 5.4 Wie aus dem Sendungsporträt hervorgeht und hinlänglich bekannt ist, besteht die «Samstagsrundschau» aus einem kontroversen Gespräch zu einem aktuellen Thema. Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, dass der Gast vom Moderator einige Male unter- brochen wurde, ist denn auch nicht zu beanstanden. Dies passiert regelmässig bei entspre- chenden Formaten und gehört zu einer spontanen Diskussion. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass es sich bei Albert Rösti um einen sehr mediengewandten Politiker mit viel Erfahrung in Debatten handelt. Er liess sich denn auch in keiner Weise von Unterbre-

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chungen, den fast durchwegs kritischen Fragen und Rückfragen oder dem angriffigen Frage- stil des Moderators aus der Ruhe bringen und fokussierte sich unbeirrt und nachdrücklich auf die Darstellung seines Standpunkts als Präsident der SVP. 5.5 Der Beschwerdeführer wirft dem Moderator und der Beschwerdegegnerin insgesamt Voreingenommenheit vor. Die SRG betrachte sich als eine Art Parallelöffentlichkeit, welche die redaktionelle Meinung als öffentliches Interesse ausgebe. Die beanstandete Sendung sieht er als Beispiel dafür. Dabei verkennt er aber die Rolle des Moderators, da der SVP- Präsident ja einziger Gast der Sendung war. Wenn politische Kontrahenten fehlen, ist es in seinem solchen Gesprächsformat zwangsläufig Aufgabe des Moderators, eine Gegenposition einzunehmen, um dem Gast nicht eine Plattform für die Propagierung seines politischen Pro- gramms zu bieten. Der Moderator nahm bestehende Kritik gegen die SVP auf und konfron- tierte den Gast mit dieser. Albert Rösti wurde damit auch die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Aspekten Stellung zu nehmen und Kritikpunkte gegen die Partei auszuräumen bzw. ihnen zu entgegnen. Eine parteiische Haltung des Moderators bzw. der Beschwerdegegnerin gegenüber der SVP lässt sich aus dieser Sendung nicht heraushören. 5.6 Als nicht sachgerecht erachtet der Beschwerdeführer zahlreiche Aussagen des Mo- derators, die nicht den Tatsachen entsprächen. Im Lichte dieses zentralen programmrechtli- chen Informationsgrundsatzes geht es jedoch nicht darum, einzelne Bemerkungen des Mo- derators losgelöst vom Kontext und insbesondere von der Diskussion und den Antworten von Albert Rösti zu beurteilen. Zu den vom Moderator etwa angeführten Verlusten der SVP bei kantonalen Wahlen, die im Übrigen belegt sind, war der SVP-Präsident gemäss seinen Aus- sagen in der Sendung «schockiert, das muss ich sagen, über die Zürcher Wahlen und auch Luzern und Baselland, wo man effektiv nicht sagen, kann, das ist eine kleine Schwankung». Den Hinweis des Moderators auf die verlorenen eidgenössischen Abstimmungen konterte Rösti ohne zu zögern mit den Abstimmungsergebnissen über die zweite Gotthardröhre, die AHV-Vorlage und der Bemerkung, dass die Schweiz nur dank der SVP keinen Rahmenver- trag mit der Europäischen Union (EU) abgeschlossen habe. Die These des Moderators, wo- nach Abstimmungsresultate darauf deuten, dass die Bevölkerung wohl ausländer- und euro- pafreundlicher geworden sei, bestätigte der Gast, um gleichzeitig zu betonen, dass dies die SVP unentbehrlich mache, um einen Rahmenvertrag mit der EU zu verhindern. Ebenfalls umfassend konnte sich Rösti zur Klimadebatte und der Umweltpolitik der SVP äussern, die eng mit der inländischen Landwirtschaft verbunden sei. Generell liess Albert Rösti die Be- hauptungen und Einwände des Moderators nicht unbeantwortet, widersprach diesen regel- mässig und legte jeweils beharrlich, eingehend und eloquent die Sichtweise der Partei dar. Für die Zuhörerschaft wurde damit auch erkennbar, dass es sich bei den vorgebrachten Kri- tikpunkten gegen die SVP um umstrittene Ansichten handelte. 5.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Moderation in der beanstandeten Sendung – insbesondere auch im Vergleich zu anderen Ausgaben der «Samstagsrundschau» – wohl überdurchschnittlich angriffig gegenüber dem Gast war. Der Moderator stellte Albert Rösti praktisch während der ganzen Sendung kritische Fragen zur SVP, hinterfragte deren Positi- onen und machte Einwände gegen Aussagen seines Gegenübers. Die Gesprächsat- mosphäre mag denn auch für die Zuhörenden nicht immer sehr angenehm gewesen sein.

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Der Moderationsstil bildet aber grundsätzlich Bestandteil der Programmautonomie der Ver- anstalterin. Auch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dieser nicht zu beanstanden, weil es sich beim Gast um einen äusserst medienerfahrenen Politiker handelte. Albert Rösti blieb auch bei hartnäckig kritischen Fragen ruhig und legte in seinen Antworten die Positionen der SVP beharrlich, souverän und für die Zuhörerschaft nachvollziehbar dar. Umstrittene Aus- sagen des Moderators wurden damit als solche erkennbar, so auch die bestehenden unter- schiedlichen Ansichten zur SVP und zu ihrer Politik. Mit seinen teilweise sehr ausführlichen Antworten beanspruchte der Gast zudem viel Sendezeit. Die Zuhörerschaft konnte sich aus diesen Gründen zu den in der Sendung vermittelten Informationen eine eigene Meinung bil- den. Die Sendung verletzte das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 6. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, die Sendung habe gegen das rund- funkrechtliche Diskriminierungsverbot verstossen. 6.1 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Men- schen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»] und b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Über- zeugung sein. 6.2 Das Diskriminierungsverbot betrifft Eigenschaften des Menschen und gilt deshalb ausschliesslich für natürliche Personen (BGE 139 I 242 E. 5.3 S. 255). Auf die SVP ist das Diskriminierungsverbot nicht anwendbar. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob Albert Rösti aufgrund seiner politischen Überzeugungen diskriminiert wurde. Dies ist zu verneinen. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Positionen eines Politikers im Rahmen eines kon- frontativen Gesprächsformats verletzt das Diskriminierungsverbot nicht. Der Moderator äus- serte keinerlei Pauschal- oder Werturteile gegenüber seinem Gast aufgrund dessen politi- scher Überzeugungen und grenzte diesen deshalb auch nicht aus. Albert Rösti wurde auch nicht beleidigt, lächerlich gemacht oder verspottet, was zusätzlich die Bestimmung über die Achtung der Menschenwürde tangiert hätte (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG). 7. Die Sendung hielt die in Art. 4 RTVG formulierten Mindeststandards für den Pro- gramminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot und das Diskriminierungsverbot ein. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 3. März 2020