Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerde- führerin) Beschwerde gegen verschiedene Sendungen von Fernsehen SRF bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht geltend, Fernsehen SRF verletze mit der regelmässigen Verwendung von «Deutschland-Hochdeutsch» diverse Best- immungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wie nament- lich Art. 4, 5 und 24. Als Beispiel nennt sie die Sendungen «Tagesschau», «Literaturclub» und «Kassensturz». Schweizer Hochdeutsch, das sich deutlich von «Deutschland-Hoch- deutsch» unterscheide, sei insbesondere in den Moderationen nicht mehr zu hören. Die Be- schwerdeführerin verweist etwa auf die Aussprache von «Zürich» oder auf Wörter mit einem Buchstaben «ä», der als «e» ausgesprochen werde. Die Medien und insbesondere auch ein Service public-Sender wie Fernsehen SRF hätten viel Macht und einen wichtigen Bildungs- auftrag zu erfüllen. Es sei Aufgabe von Fernsehen SRF, seine Sendungen in der Stan- dardsprache zu verbreiten; in der Deutschschweiz sei dies das Schweizer Hochdeutsch. Es sei diskriminierend, wenn dies nicht mehr geschehe. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass Fernsehen SRF sämtliche Eigenproduktionen in Schweizer Hochdeutsch oder Dialekt aus- strahle. Für 90 Prozent der eingeladenen Gäste solle dies ebenfalls gelten. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 27. August 2019 bei. B. Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe nur teilweise die Zuständigkeit der UBI berühre. Für die Überprüfung der Einhaltung von Art. 24 RTVG sei das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuständig. Soweit die Zuständigkeit der UBI gegeben sei, erfülle die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Namentlich verwies die UBI auf die fehlende Beschwerdebefugnis zur Be- troffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG. Sie räumte der Beschwerdeführerin eine Nachbesserungsfrist bis zum 30. September 2019 ein, um die Voraussetzungen für eine Po- pularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erbringen. C. Die Beschwerdeführerin reagierte auf das Schreiben der UBI nicht.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe zusammen mit dem Ombudsbericht fristge- recht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen Eigenproduktionen von Fernsehen SRF, die auf «Deutschland-Hochdeutsch» moderiert werden. Als Beispiele nennt die Beschwerdeführerin die Sendungen «Tagesschau», «Literaturclub» und «Kassensturz».
E. 2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG können sich Beanstandungen bzw. Beschwerden auf mehrere Sendungen oder Beiträge beziehen. Die 20-tägige Frist beginnt mit Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Die beanstandeten Sendungen sollten zudem konkret bestimmbar sein und einen thematischen Zusammenhang untereinander auf- weisen (UBI-Entscheid b. 464 vom 21. März 2003 E. 1.4 [«Musiktitel»]).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin nennt keine bestimmten Sendungen mit Ausstrahlungsda- tum. Immerhin weist sie auf drei Sendungen von Fernsehen SRF («Tagesschau», «Literatur- club» und «Kassensturz») hin, die regelmässig in dem von ihr gerügten «Deutschland-Hoch- deutsch» ausgestrahlt würden. Insofern weisen die Sendungen auch einen Zusammenhang auf.
E. 2.3 Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, Fernsehen SRF bei Eigenproduktionen mit zu einem bestimmten Verhalten bei der Sprache zu verpflichten, kann die UBI, die Feststel- lungsentscheide trifft, nicht eintreten. Auch im Rahmen des Verfahrens von Art. 89 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung könnte die UBI keine entsprechenden Massnahmen an- ordnen (Jahresbericht UBI 2011, E. 5.7, S. 14).
E. 3 Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandeten Sendungen Art. 4, 5 und 5a RTVG oder Bestimmungen des einschlägigen internationalen Rechts verletzen. Nicht von der UBI zu prüfen ist die Vereinbarkeit der inkriminierten Ausstrahlungen mit Art. 24 RTVG und insbeson- dere Art. 24 Abs. 5 RTVG, der festhält, dass in wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen interessierenden Informationssendungen von SRG-Programmen in der Regel die Stan- dardsprache zu verwenden sei. Die Prüfung der Einhaltung des von der Beschwerdeführerin angeführten Art. 24 RTVG obliegt dem BAKOM (Art. 86 Abs. 1 RTVG).
E. 4 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie wurde im beanstandeten Beitrag weder erwähnt noch gezeigt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf sie genommen.
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E. 5 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Die Beschwerdeführerin wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben der UBI erfolgte jedoch nicht.
E. 6 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [«Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe»]; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [«Meteo»]).
E. 6.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).
E. 6.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]).
E. 6.3 Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid der UBI besteht vorliegend nicht. Die Beschwerdeführerin rügt die in Programmen der SRG verwendete Sprache. Die UBI könnte die Beschwerde zwar unter programmrechtlichen Gesichtspunkten behandeln (z.B. Diskrimi- nierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG). Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft aber primär die spezifische Sprachenbestimmung von Art. 24 Abs. 5 RTVG und damit den Zuständigkeits- bereich des BAKOM. Die UBI wird die Eingabe der Beschwerdeführerin daher an das BAKOM zur Überprüfung der beanstandeten Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der erwähn- ten Bestimmung weiterleiten (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren [VwVG; SR 172.021]). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid der UBI im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht nicht.
E. 7 Aus den erwähnten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/5
________________________
b. 824
Entscheid vom 17. Oktober 2019
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendungen «Tagesschau», «Literaturclub», «Kassensturz», Sprache «Deutschland-Hochdeutsch»
Beschwerde vom 2. September 2019
_________________________ Parteien / W (Beschwerdeführerin) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerde- führerin) Beschwerde gegen verschiedene Sendungen von Fernsehen SRF bei der Unabhän- gigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht geltend, Fernsehen SRF verletze mit der regelmässigen Verwendung von «Deutschland-Hochdeutsch» diverse Best- immungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wie nament- lich Art. 4, 5 und 24. Als Beispiel nennt sie die Sendungen «Tagesschau», «Literaturclub» und «Kassensturz». Schweizer Hochdeutsch, das sich deutlich von «Deutschland-Hoch- deutsch» unterscheide, sei insbesondere in den Moderationen nicht mehr zu hören. Die Be- schwerdeführerin verweist etwa auf die Aussprache von «Zürich» oder auf Wörter mit einem Buchstaben «ä», der als «e» ausgesprochen werde. Die Medien und insbesondere auch ein Service public-Sender wie Fernsehen SRF hätten viel Macht und einen wichtigen Bildungs- auftrag zu erfüllen. Es sei Aufgabe von Fernsehen SRF, seine Sendungen in der Stan- dardsprache zu verbreiten; in der Deutschschweiz sei dies das Schweizer Hochdeutsch. Es sei diskriminierend, wenn dies nicht mehr geschehe. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass Fernsehen SRF sämtliche Eigenproduktionen in Schweizer Hochdeutsch oder Dialekt aus- strahle. Für 90 Prozent der eingeladenen Gäste solle dies ebenfalls gelten. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 27. August 2019 bei. B. Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe nur teilweise die Zuständigkeit der UBI berühre. Für die Überprüfung der Einhaltung von Art. 24 RTVG sei das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuständig. Soweit die Zuständigkeit der UBI gegeben sei, erfülle die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Namentlich verwies die UBI auf die fehlende Beschwerdebefugnis zur Be- troffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG. Sie räumte der Beschwerdeführerin eine Nachbesserungsfrist bis zum 30. September 2019 ein, um die Voraussetzungen für eine Po- pularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erbringen. C. Die Beschwerdeführerin reagierte auf das Schreiben der UBI nicht.
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Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe zusammen mit dem Ombudsbericht fristge- recht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Die Beschwerde richtet sich gegen Eigenproduktionen von Fernsehen SRF, die auf «Deutschland-Hochdeutsch» moderiert werden. Als Beispiele nennt die Beschwerdeführerin die Sendungen «Tagesschau», «Literaturclub» und «Kassensturz». 2.1. Gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG können sich Beanstandungen bzw. Beschwerden auf mehrere Sendungen oder Beiträge beziehen. Die 20-tägige Frist beginnt mit Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Die beanstandeten Sendungen sollten zudem konkret bestimmbar sein und einen thematischen Zusammenhang untereinander auf- weisen (UBI-Entscheid b. 464 vom 21. März 2003 E. 1.4 [«Musiktitel»]). 2.2. Die Beschwerdeführerin nennt keine bestimmten Sendungen mit Ausstrahlungsda- tum. Immerhin weist sie auf drei Sendungen von Fernsehen SRF («Tagesschau», «Literatur- club» und «Kassensturz») hin, die regelmässig in dem von ihr gerügten «Deutschland-Hoch- deutsch» ausgestrahlt würden. Insofern weisen die Sendungen auch einen Zusammenhang auf. 2.3. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, Fernsehen SRF bei Eigenproduktionen mit zu einem bestimmten Verhalten bei der Sprache zu verpflichten, kann die UBI, die Feststel- lungsentscheide trifft, nicht eintreten. Auch im Rahmen des Verfahrens von Art. 89 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung könnte die UBI keine entsprechenden Massnahmen an- ordnen (Jahresbericht UBI 2011, E. 5.7, S. 14). 3. Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandeten Sendungen Art. 4, 5 und 5a RTVG oder Bestimmungen des einschlägigen internationalen Rechts verletzen. Nicht von der UBI zu prüfen ist die Vereinbarkeit der inkriminierten Ausstrahlungen mit Art. 24 RTVG und insbeson- dere Art. 24 Abs. 5 RTVG, der festhält, dass in wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen interessierenden Informationssendungen von SRG-Programmen in der Regel die Stan- dardsprache zu verwenden sei. Die Prüfung der Einhaltung des von der Beschwerdeführerin angeführten Art. 24 RTVG obliegt dem BAKOM (Art. 86 Abs. 1 RTVG). 4. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombuds- stelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbe- schwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstan- deten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie wurde im beanstandeten Beitrag weder erwähnt noch gezeigt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf sie genommen.
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5. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerde- führenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Die Beschwerdeführerin wurde einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Perso- nen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben der UBI erfolgte jedoch nicht. 6. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [«Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe»]; siehe auch UBI-Ent- scheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [«Meteo»]). 6.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ge- mäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendun- gen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.). 6.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). 6.3. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid der UBI besteht vorliegend nicht. Die Beschwerdeführerin rügt die in Programmen der SRG verwendete Sprache. Die UBI könnte die Beschwerde zwar unter programmrechtlichen Gesichtspunkten behandeln (z.B. Diskrimi- nierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG). Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft aber primär die spezifische Sprachenbestimmung von Art. 24 Abs. 5 RTVG und damit den Zuständigkeits- bereich des BAKOM. Die UBI wird die Eingabe der Beschwerdeführerin daher an das BAKOM zur Überprüfung der beanstandeten Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der erwähn- ten Bestimmung weiterleiten (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren [VwVG; SR 172.021]). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid der UBI im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht nicht. 7. Aus den erwähnten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 26. November 2019