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b.823

Fernsehen SRF, Sendung "Kassensturz" vom 28. Mai 2019, Beitrag über die Tricks von Viehhändlern

Ubi · 2019-11-08 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des wöchentlichen Konsumentenmagazins «Kassensturz» am 28. Mai 2019 einen Beitrag über Tricks von Viehhändlern aus (Dauer: 10 Minuten 50 Sekunden). Darin thematisierte die Redaktion kritisch Praktiken von Händlern an Viehmärkten. Sie berichtete, dass es Preisabsprachen unter den Händlern bei Versteigerun- gen gebe und diese dank der Importrente («Sofarente») Profiteure der Marktordnung seien. Die Abnahmepflicht bei den subventionierten Viehversteigerungen sei mit Importrechten für die Händler verbunden. Im Filmbericht kamen zwei Landwirte (einer davon anonym), ein Vieh- händler, der Geschäftsführer des Schweizerischen Viehhändlerverbands sowie der Vizedi- rektor des Bundesamts für Landwirtschaft zu Wort. Die gezeigten Aufnahmen stammten von einem Viehmarkt in Weinfelden sowie von einem verdeckt gefilmten Viehmarkt, welcher der Redaktor mit einem anonymen Experten verfolgte. In der Abmoderation erfolgte eine Zusam- menfassung diverser Stellungnahmen zur Importrente und zur ganzen Marktordnung sowie ein Verweis zum ähnlichen System bei Schlachtbetrieben. B. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob die Schweizerische Viehhändlerverband SSV Genossenschaft (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie beantragt festzu- stellen, dass das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden sei. Der Beitrag verstosse ebenfalls ge- gen den Journalistenkodex. Der wichtige Umstand, dass es sich bei den Viehmärkten um einen beaufsichtigten öffentlichen Markt mit Absatz- und Preisgarantien handle, sei nicht er- wähnt worden. Der Beitrag enthalte zusätzlich falsche Informationen. Es treffe nicht zu, dass die Importrente des Handels 200 Franken je Tier betrage. Gemäss Proviande, der Branchen- organisation der schweizerischen Fleischwirtschaft, habe sich diese 2018 auf 129.93 Franken belaufen. Diese Importrente käme den Landwirten zugute. Der Viehhandel trage erhebliche Kosten. Der Beitrag suggeriere überdies, die Viehhändler würden zu Lasten der Bauern trick- sen. Preisabsprachen seien bei der nun schon länger anhaltenden Marktlage mit kleinem Angebot und guter Nachfrage aber kein Thema. Auch die Aussage des Vertreters des Bun- desamts, wonach der Bundesrat im Rahmen der Agrarpolitik 22+ die Abschaffung der Inland- leistung vorgeschlagen habe, stimme nicht. Der Redaktion sei es primär darum gegangen, ihre vorgefasste Meinung zu bestätigen. Mit den falschen Informationen und der tendenziösen sowie unausgewogenen Berichterstattung habe SRF einen ganzen Berufsstand verunglimpft. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Die Einhaltung des Journalistenkodexes überprüfe der Presserat und nicht die UBI. Bezüglich der Importrente von 200 Franken handle es sich nicht um eine Falschaussage. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung hätten keine anderen Berechnungen vorge- legen. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach ein Grossteil der Importrente an die Bauern weitergegeben werde, käme im Beitrag mehrmals zum Ausdruck. Bezüglich des Vor- wurfs, beim Viehhandel gebe es Preisabsprachen, habe sich die Redaktion auf drei unter-

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schiedliche Quellen gestützt. Die verdeckte Recherche auf einem Viehmarkt habe den Vor- wurf bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe auch zu diesem Vorwurf Stellung nehmen kön- nen. Der Bundesrat habe die Abschaffung der Inlandleistung zumindest zur Diskussion ge- stellt. Diese sei gegen den Willen des Bundesrats vom Parlament wieder eingeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei vor Ausstrahlung des Beitrags kontaktiert worden und habe sich mit den von ihr gezeigten Aussagen einverstanden erklärt. Die generellen Mindestanforde- rungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht verletzt worden. D. In ihrer Replik vom 3. Oktober 2019 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Berechnungen der Importrente auf der Grundlage der offiziellen Daten von Proviande erfolgt seien. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin habe es also Zahlen zur Importrente gegeben. Die Angaben des Bundesamts für Landwirtschaft, auf welche sich die Redaktion gestützt habe, seien Schätzungen. In einer Mail an die Redaktion habe ein Vertre- ter von Proviande zudem angegeben, dass im Kontingentsjahr 2017/2018 auf öffentlichen Schlachtviehmärkten Überzahlungen von ca. 170 Franken je Tier gegenüber den garantierten Preisen hätten realisiert werden können. Damit werde auch erkennbar, dass die Importrente den Landwirten zukomme. Auf die Pflichten des Viehhandels, wie die Übernahme von Tieren, sei ungenügend hingewiesen worden. Bedenklich sei, dass aufgrund eines anonymen Infor- manten und eines anonymen Experten ein ganzer Berufsstand in Frage gestellt werde. Der Schweizerische Bauernverband habe nicht Stellung nehmen können. Von den am Viehmarkt befragten Landwirten seien nur Aussagen ausgestrahlt worden, welche die vorgefasste Mei- nung der Redaktion bestätigten. E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 24. Oktober 2019 an, die Replik der Beschwerdeführerin enthalte keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte. Die Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Importrente je ersteigertes Tier ergäben sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin beim Umfang der Rente bei den Importeuren von einem höhe- ren Betrag ausgegangen sei. Sie habe sich, wie aus dem Filmbericht hervorgehe, auf eine Schätzung des Bundesamts für Landwirtschaft gestützt. Erwähnt worden sei auch, dass die Händler auf dem Viehmarkt Pflichten und namentlich auch bei schlechter Marktlage Tiere zu einem Mindestpreis zu übernehmen hätten. Die Aussagen des Informanten und Experten seien anonym ausgestrahlt worden, weil diese Vergeltungsmassnahmen befürchteten. Zwei wichtige Branchenvertreter hätten im Beitrag Stellung nehmen können. In der Abmoderation habe die Redaktion zusätzlich auf die Stellungnahmen von grossen Viehhändlern hingewie- sen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2). Die durch ihren Geschäftsführer im Filmbericht vertretene Beschwerde- führerin erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit die Verletzung des Journalistenkodexes des Presserates geltend gemacht wird. Dieser gehört nicht zu dem für die UBI gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG anwendbaren Recht.

E. 4 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten

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Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

E. 4.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe- ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot findet auf den beanstandeten «Kassensturz»-Beitrag aufgrund dessen Informationsgehalts Anwendung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Sendegefäss um ein bekanntes Magazin handelt, welches kritisch und zuweilen anwalt- schaftlich über Sachverhalte im Zusammenhang mit «Konsum, Geld und Arbeit» berichtet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, wesentliche Fakten seien im Beitrag, in dessen Zentrum die Viehmärkte standen, falsch dargestellt oder nicht erwähnt worden. Unbegründet ist dabei jedoch die Rüge, wonach aus dem Beitrag nicht hervorgehe, dass es sich um eine staatliche Marktordnung mit Absatz- und Preisgarantien für die Produzenten handelt. So wird im Filmbericht darauf hingewiesen, dass Viehmärkte subventioniert seien und die Viehhändler die Pflicht hätten, alle Tiere zu einem Mindestpreis zu erwerben, auch bei einer schlechten Marktlage. Vor der Versteigerung der schlachtreifen Kühe an den meistbietenden Händler würden zwei neutrale Schätzer den Mindestpreis festlegen. Die Entschädigung der Viehhänd- ler für die Übernahmepflicht (Import- bzw. Sofarente) bildete schliesslich einen der zentralen Aspekte des Beitrags. Die Funktionsweise der Marktordnung war für das Publikum daher klar erkennbar.

E. 5.2 Als unzutreffend erachtet die Beschwerdeführerin insbesondere die im Beitrag zur Importrente («Sofarente») vermittelten Informationen. Es geht dabei um die Importrechte, wel- che die Händler dafür erhalten, dass sie auf den Viehmärkten alle Tiere zu einem Mindest- preis übernehmen müssen. Gemäss Filmbericht sei dies ein «lukratives Geschäft» für die Viehhändler, weil diese mit jedem gekauften Tier einen Importgewinn von 200 Franken reali- sieren könnten. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und erachtet diese Zahl als zu hoch. Gemäss Proviande, der Branchenorganisation der Fleischwirtschaft, betrage der Wert für ein solches Importkontingent 129.93 Franken. Die Importrente komme zudem vollumfänglich der Landwirtschaft zugute, weil die Händler die Transportkosten zu den Schlachtbetrieben und allfällige Abzüge finanzierten sowie das Vermarktungsrisiko zu tragen hätten.

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin führt an, sie habe sich auf Angaben des zuständigen Bun- desamts für Landwirtschaft (BLW) gestützt. Im Filmbericht wies die Redaktion darauf hin, das BLW schätze die jährliche Rente der Viehhändler auf 10 bis 12 Millionen Franken, bei 60'000 versteigerten Tieren. Daraus folgt eine Rente von 167 bis 200 Franken je Tier. Die Redaktion sprach von einem Importgewinn von 200 Franken und ging damit vom oberen Rand der

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Schätzung des BLW (12 Millionen Franken) aus. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinge- gen auf die Zahlen von Proviande – Rente insgesamt 8'099’9000 Franken bei 62'341 verstei- gerten Tieren – und kommt so auf eine Importrente je Tier von knapp 130 Franken.

E. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die im Filmbericht genannte Höhe der Importrente nicht den Tatsachen entsprach. Die Redaktion war aber bezüglich der Quel- len transparent, indem sie erwähnte, dass sie sich auf Schätzungen des BLW berief. Sie durfte auch davon ausgehen, dass die Zahlen der für diese Fragen zuständigen Behörde aktuell und korrekt sind (UBI-Entscheid b. 800 vom 10. Mai 2019 E. 8.4.3).

E. 5.5 Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Importrente stand zudem we- niger deren Höhe im Vordergrund, sondern der Umstand, dass es eine solche gibt, und vor allem die Frage, ob von dieser letztlich die Viehhändler oder die Landwirte profitieren. Die Redaktion weist im Filmbericht auf einen Bauern hin, der aus Angst vor Vergeltungsmass- nahmen anonym bleiben wolle. Dieser wirft den Viehhändlern vor, dass sie «auf Kosten der Bauern und der Allgemeinheit» viel verdienten. Die Redaktion übernimmt diese Sicht und bemerkt im Kommentar, die Viehhändler seien die Profiteure dieser Sofarente. Einzelne ver- dienten damit Millionen. Die Redaktion nennt drei Namen von Viehhändlern sowie deren Ren- ten in der Höhe von 1,1 Mio. bis 1,6 Mio. Franken. Einer der genannten Viehhändler sowie der Vertreter der Beschwerdeführerin können sich gleich anschliessend zum «Vorwurf der leicht verdienten Millionen» äussern. Bernhard Lüscher, ein Viehhändler, bemerkt, dass dies eine «falsche Rechnung» sei, der grösste Teil davon würde nämlich an die Produzenten wei- tergegeben, weil diese für die Tiere mehr Geld erhielten als den Tabellenpreis. Der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin bestätigt, dass viel von dieser Rente an die Produzenten gehe und der Markt spiele, wie auf dem Viehmarkt habe beobachtet werden können. Nach den beiden Vertretern des Viehhandels kommt der Vizedirektor des BLW zu Wort. Dieser weist auf Studien hin, die zeigten, dass nur ein kleiner Teil dieser Mittel effektiv an die Produzenten gingen.

E. 5.6 Die Stellungnahme des BLW-Vizedirektors belegte die Ausführungen der Redaktion, wonach die Viehhändler Profiteure dieser Importregelung seien. Durch die Interviews mit zwei Vertretern des Viehhandels kam für das Publikum aber auch zum Ausdruck, dass umstritten ist, wer tatsächlich und zu welchen Teilen von dieser Ordnung profitiert. Zusätzlich unterstri- chen wird der Standpunkt der Viehhändler in der ausführlichen Abmoderation, die ebenfalls Gegenstand des zu beurteilenden Beitrags bildet. Darin bemerkt der Moderator, dass die Re- daktion bei diversen grossen Viehhändlern Stellungnahmen eingeholt habe. Diese sagten alle, es stimme nicht, was der Bund sage. Der grösste Teil der Importrente käme den Bauern zugute und es treffe nicht zu, dass die Viehhändler damit ein gutes Geschäft machten. Die unterschiedlichen Meinungen zur Frage, wer von der Importrente profitiert, kamen damit klar zum Ausdruck.

E. 5.7 Am Ende des Filmberichts weist die Redaktion darauf hin, dass der Bund die Mei- nung vertrete, Importrechte auf öffentlich subventionierten Viehmärkten seien nicht mehr nö- tig. Der Vizedirektor des BLW erklärt, man könnte diese Massnahme abschaffen. Der Bun-

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desrat habe dies im Rahmen der Agrarpolitik 2022+ (AP22+) vorgeschlagen. Die Beschwer- deführerin moniert, dass dies nicht zutreffe. In der Vernehmlassung zur AP22+, welche vom

14. November 2018 bis 6. März 2019 bei den Kantonen und interessierten Kreisen durchge- führt worden sei, habe der Bundesrat keine entsprechenden Vorschläge gemacht. Er habe dem Entwurf und den Erläuterungen lediglich einen Fragebogen beigelegt, um die Meinung der Adressaten einzuholen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin trifft zu. Allerdings gilt es auch darauf hinzuweisen, dass das Parlament diese Ordnung nach der Abschaffung 2004 entgegen dem Willen des Bundesrats im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 wieder teilweise eingeführt hat. Die Aussage des Vizedirektors des zuständigen Bundesamts dürfte denn auch die Haltung der Bundesbehörden wiederspiegeln, obwohl dies aus den Vernehmlassungsun- terlagen nicht ausdrücklich hervorgeht. Bezüglich des – zumindest formell – nicht zutreffen- den Satzes des BLW-Vizedirektors bleibt anzumerken, dass die Redaktion mit der Ausstrah- lung keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Sie durfte von der Korrektheit der Aussagen des Vertreters des zuständigen Bundesamts zur Vernehmlassung in Sachen AP 22+ ausgehen und musste seine Aussagen nicht verifizieren. In der Abmoderation wurde zu- dem deutlich, dass sich neben den Viehhändlern und dem Fleischverband auch die Vertreter der Bauern für die Beibehaltung der Ordnung einsetzen.

E. 5.8 Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, entgegen den Behauptungen im Filmbericht seien Preisabsprachen unter Viehhändlern kein Thema. Aufgrund der nun schon länger andauernden Marktlage mit kleinem Angebot und beträchtlicher Nachfrage herrsche Wettbewerb auf den öffentlichen Schlachtviehmärkten. Sie moniert zusätzlich die in diesem Zusammenhang ausgestrahlten verfremdeten Filmaufnahmen, welche unzutreffende Infor- mationen suggerierten. Bedenklich sei zudem, dass sich die Redaktion auf einen anonymen Informanten und einen anonymen Experten gestützt habe. Es sei ihr offenbar einzig darum gegangen, eine vorgefasste Meinung zu bestätigen.

E. 5.9 Auch der Vorwurf von Preisabsprachen und damit des Tricksens stammt vom ano- nymen Informanten, dessen Ausführungen im Filmbericht mit einer nachgesprochenen Stimme wiedergegeben werden. Dieser erläutert, wie und insbesondere mit welchen Codes die Absprachen auf den Viehmärkten erfolgten. Mit versteckter Kamera und mit einem eben- falls nicht kenntlich gemachten Experten besucht die Redaktion daraufhin einen Viehmarkt. Die dabei gezeigten Beobachtungen, wonach es kaum zu Versteigerungen kommt, lassen darauf schliessen, dass es tatsächlich Preisabsprachen unter den Viehhändlern gibt, was auch der anonyme Experte bestätigt. Die Redaktion konfrontiert anschliessend die Beschwer- deführerin mit diesem Vorwurf. Deren Geschäftsführer weist in der ausgestrahlten Stellung- nahme entscheiden zurück, dass es solche Absprachen gibt.

E. 5.10 Anonym vorgetragene Vorwürfe sind im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots wegen der mangelnden Transparenz heikel und bedingen die Einhaltung von erhöhten journalisti- schen Sorgfaltspflichten (UBI-Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.1.3 [«Professor in der Kritik»]). Die Redaktion trug diesem Umstand Rechnung, indem sie die anonymen Vor- würfe im Rahmen einer verdeckten Recherche – trotz der verfremdeten Bilder – in einer für das Publikum noch nachvollziehbaren Weise abgeklärt und vor allem der Beschwerdeführerin

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die Gelegenheit geboten hat, danach dazu Stellung zu nehmen. Im ersten Teil des Filmbe- richts hatte zudem ein namentlich erwähnter Bauer in einer kurzen Interviewsequenz bestä- tigt, dass es Preisabsprachen an Viehmärkten gebe. Für das Publikum war schliesslich auch ersichtlich, dass der Vorwurf von Preisabsprachen an Viehmärkten nicht generell gilt. Bei den Aufnahmen vom Viehmarkt in Weinfelden wurde deutlich und im Kommentar ausdrücklich erwähnt, dass sich die Viehhändler bei der Versteigerung der Tiere jeweils gegenseitig über- boten.

E. 5.11 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag zwar einzelne Mängel aufweist. Das betrifft namentlich die unrichtige Angabe zur Höhe der Importrente und eine unzutreffende bzw. zumindest unpräzise Aussage über die Vorschläge des Bundesrats im Rahmen der Ver- nehmlassung zur Agrarpolitik 22+. Diese Mängel waren aber nicht geeignet, den Gesamtein- druck massgeblich zu beeinflussen und damit die Meinungsbildung des Publikums zum Bei- trag insgesamt zu verfälschen. Die Redaktion stützte sich bei den erwähnten strittigen Infor- mationen in transparenter Weise auf Aussagen des zuständigen Bundesamts. Die Aussagen dessen Vizedirektors musste sie nicht hinterfragen. Erkennbar war für das Publikum ebenfalls der Fokus des Beitrags, nämlich eine kritische Auseinandersetzung mit gewissen Praktiken der Händler auf Viehmärkten und der damit zusammenhängenden Marktordnung. Zu den ei- gentlichen Vorwürfen gegen die Viehhändler, wonach sie zu Lasten der Landwirte Profiteure der Importrente seien und sich bei Versteigerungen teilweise absprechen würden, konnte die Beschwerdeführerin in angemessener Weise Stellung nehmen und ihre Sicht der Dinge dar- legen. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit anonym vorge- tragenen Vorwürfen hielt die Redaktion damit ein. In der Abmoderation wurde der im Filmbe- richt allenfalls beim Publikum entstandene Eindruck korrigiert, wonach die Bauern für eine Abschaffung der Marktordnung seien, und darauf hingewiesen, dass neben dem Viehhandel auch der Fleischfachverband und die Landwirte für deren Beibehaltung sind. Zutreffend war im Beitrag ebenfalls die Darstellung der staatlichen Marktordnung, namentlich mit der Erwäh- nung der Absatz- und Mindestpreisgarantien für die Landwirte. Die festgestellten Mängel be- treffen daher insgesamt Nebenpunkte, welche keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots begründen.

E. 6 Aus den erwähnten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten ergeben sich nicht (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/9

________________________

b. 823

Entscheid vom 8. November 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Kassensturz» vom 28. Mai 2019, Beitrag über die Tricks von Viehhändlern

Beschwerde vom 12. August 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Schweizerischer Viehhändlerverband SVV Genossenschaft (Beschwerdeführerin)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des wöchentlichen Konsumentenmagazins «Kassensturz» am 28. Mai 2019 einen Beitrag über Tricks von Viehhändlern aus (Dauer: 10 Minuten 50 Sekunden). Darin thematisierte die Redaktion kritisch Praktiken von Händlern an Viehmärkten. Sie berichtete, dass es Preisabsprachen unter den Händlern bei Versteigerun- gen gebe und diese dank der Importrente («Sofarente») Profiteure der Marktordnung seien. Die Abnahmepflicht bei den subventionierten Viehversteigerungen sei mit Importrechten für die Händler verbunden. Im Filmbericht kamen zwei Landwirte (einer davon anonym), ein Vieh- händler, der Geschäftsführer des Schweizerischen Viehhändlerverbands sowie der Vizedi- rektor des Bundesamts für Landwirtschaft zu Wort. Die gezeigten Aufnahmen stammten von einem Viehmarkt in Weinfelden sowie von einem verdeckt gefilmten Viehmarkt, welcher der Redaktor mit einem anonymen Experten verfolgte. In der Abmoderation erfolgte eine Zusam- menfassung diverser Stellungnahmen zur Importrente und zur ganzen Marktordnung sowie ein Verweis zum ähnlichen System bei Schlachtbetrieben. B. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob die Schweizerische Viehhändlerverband SSV Genossenschaft (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie beantragt festzu- stellen, dass das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden sei. Der Beitrag verstosse ebenfalls ge- gen den Journalistenkodex. Der wichtige Umstand, dass es sich bei den Viehmärkten um einen beaufsichtigten öffentlichen Markt mit Absatz- und Preisgarantien handle, sei nicht er- wähnt worden. Der Beitrag enthalte zusätzlich falsche Informationen. Es treffe nicht zu, dass die Importrente des Handels 200 Franken je Tier betrage. Gemäss Proviande, der Branchen- organisation der schweizerischen Fleischwirtschaft, habe sich diese 2018 auf 129.93 Franken belaufen. Diese Importrente käme den Landwirten zugute. Der Viehhandel trage erhebliche Kosten. Der Beitrag suggeriere überdies, die Viehhändler würden zu Lasten der Bauern trick- sen. Preisabsprachen seien bei der nun schon länger anhaltenden Marktlage mit kleinem Angebot und guter Nachfrage aber kein Thema. Auch die Aussage des Vertreters des Bun- desamts, wonach der Bundesrat im Rahmen der Agrarpolitik 22+ die Abschaffung der Inland- leistung vorgeschlagen habe, stimme nicht. Der Redaktion sei es primär darum gegangen, ihre vorgefasste Meinung zu bestätigen. Mit den falschen Informationen und der tendenziösen sowie unausgewogenen Berichterstattung habe SRF einen ganzen Berufsstand verunglimpft. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Die Einhaltung des Journalistenkodexes überprüfe der Presserat und nicht die UBI. Bezüglich der Importrente von 200 Franken handle es sich nicht um eine Falschaussage. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung hätten keine anderen Berechnungen vorge- legen. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach ein Grossteil der Importrente an die Bauern weitergegeben werde, käme im Beitrag mehrmals zum Ausdruck. Bezüglich des Vor- wurfs, beim Viehhandel gebe es Preisabsprachen, habe sich die Redaktion auf drei unter-

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schiedliche Quellen gestützt. Die verdeckte Recherche auf einem Viehmarkt habe den Vor- wurf bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe auch zu diesem Vorwurf Stellung nehmen kön- nen. Der Bundesrat habe die Abschaffung der Inlandleistung zumindest zur Diskussion ge- stellt. Diese sei gegen den Willen des Bundesrats vom Parlament wieder eingeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei vor Ausstrahlung des Beitrags kontaktiert worden und habe sich mit den von ihr gezeigten Aussagen einverstanden erklärt. Die generellen Mindestanforde- rungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht verletzt worden. D. In ihrer Replik vom 3. Oktober 2019 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Berechnungen der Importrente auf der Grundlage der offiziellen Daten von Proviande erfolgt seien. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin habe es also Zahlen zur Importrente gegeben. Die Angaben des Bundesamts für Landwirtschaft, auf welche sich die Redaktion gestützt habe, seien Schätzungen. In einer Mail an die Redaktion habe ein Vertre- ter von Proviande zudem angegeben, dass im Kontingentsjahr 2017/2018 auf öffentlichen Schlachtviehmärkten Überzahlungen von ca. 170 Franken je Tier gegenüber den garantierten Preisen hätten realisiert werden können. Damit werde auch erkennbar, dass die Importrente den Landwirten zukomme. Auf die Pflichten des Viehhandels, wie die Übernahme von Tieren, sei ungenügend hingewiesen worden. Bedenklich sei, dass aufgrund eines anonymen Infor- manten und eines anonymen Experten ein ganzer Berufsstand in Frage gestellt werde. Der Schweizerische Bauernverband habe nicht Stellung nehmen können. Von den am Viehmarkt befragten Landwirten seien nur Aussagen ausgestrahlt worden, welche die vorgefasste Mei- nung der Redaktion bestätigten. E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 24. Oktober 2019 an, die Replik der Beschwerdeführerin enthalte keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte. Die Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Importrente je ersteigertes Tier ergäben sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin beim Umfang der Rente bei den Importeuren von einem höhe- ren Betrag ausgegangen sei. Sie habe sich, wie aus dem Filmbericht hervorgehe, auf eine Schätzung des Bundesamts für Landwirtschaft gestützt. Erwähnt worden sei auch, dass die Händler auf dem Viehmarkt Pflichten und namentlich auch bei schlechter Marktlage Tiere zu einem Mindestpreis zu übernehmen hätten. Die Aussagen des Informanten und Experten seien anonym ausgestrahlt worden, weil diese Vergeltungsmassnahmen befürchteten. Zwei wichtige Branchenvertreter hätten im Beitrag Stellung nehmen können. In der Abmoderation habe die Redaktion zusätzlich auf die Stellungnahmen von grossen Viehhändlern hingewie- sen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. De- zember 2014 E. 2). Die durch ihren Geschäftsführer im Filmbericht vertretene Beschwerde- führerin erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit die Verletzung des Journalistenkodexes des Presserates geltend gemacht wird. Dieser gehört nicht zu dem für die UBI gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG anwendbaren Recht. 4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema ver- mittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brun- ner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fach- handbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auf- lage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio- télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunk- recht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten

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Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). 4.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schwe- ren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argu- menten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtwei- sen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot findet auf den beanstandeten «Kassensturz»-Beitrag aufgrund dessen Informationsgehalts Anwendung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Sendegefäss um ein bekanntes Magazin handelt, welches kritisch und zuweilen anwalt- schaftlich über Sachverhalte im Zusammenhang mit «Konsum, Geld und Arbeit» berichtet. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, wesentliche Fakten seien im Beitrag, in dessen Zentrum die Viehmärkte standen, falsch dargestellt oder nicht erwähnt worden. Unbegründet ist dabei jedoch die Rüge, wonach aus dem Beitrag nicht hervorgehe, dass es sich um eine staatliche Marktordnung mit Absatz- und Preisgarantien für die Produzenten handelt. So wird im Filmbericht darauf hingewiesen, dass Viehmärkte subventioniert seien und die Viehhändler die Pflicht hätten, alle Tiere zu einem Mindestpreis zu erwerben, auch bei einer schlechten Marktlage. Vor der Versteigerung der schlachtreifen Kühe an den meistbietenden Händler würden zwei neutrale Schätzer den Mindestpreis festlegen. Die Entschädigung der Viehhänd- ler für die Übernahmepflicht (Import- bzw. Sofarente) bildete schliesslich einen der zentralen Aspekte des Beitrags. Die Funktionsweise der Marktordnung war für das Publikum daher klar erkennbar. 5.2 Als unzutreffend erachtet die Beschwerdeführerin insbesondere die im Beitrag zur Importrente («Sofarente») vermittelten Informationen. Es geht dabei um die Importrechte, wel- che die Händler dafür erhalten, dass sie auf den Viehmärkten alle Tiere zu einem Mindest- preis übernehmen müssen. Gemäss Filmbericht sei dies ein «lukratives Geschäft» für die Viehhändler, weil diese mit jedem gekauften Tier einen Importgewinn von 200 Franken reali- sieren könnten. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und erachtet diese Zahl als zu hoch. Gemäss Proviande, der Branchenorganisation der Fleischwirtschaft, betrage der Wert für ein solches Importkontingent 129.93 Franken. Die Importrente komme zudem vollumfänglich der Landwirtschaft zugute, weil die Händler die Transportkosten zu den Schlachtbetrieben und allfällige Abzüge finanzierten sowie das Vermarktungsrisiko zu tragen hätten. 5.3 Die Beschwerdegegnerin führt an, sie habe sich auf Angaben des zuständigen Bun- desamts für Landwirtschaft (BLW) gestützt. Im Filmbericht wies die Redaktion darauf hin, das BLW schätze die jährliche Rente der Viehhändler auf 10 bis 12 Millionen Franken, bei 60'000 versteigerten Tieren. Daraus folgt eine Rente von 167 bis 200 Franken je Tier. Die Redaktion sprach von einem Importgewinn von 200 Franken und ging damit vom oberen Rand der

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Schätzung des BLW (12 Millionen Franken) aus. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinge- gen auf die Zahlen von Proviande – Rente insgesamt 8'099’9000 Franken bei 62'341 verstei- gerten Tieren – und kommt so auf eine Importrente je Tier von knapp 130 Franken. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die im Filmbericht genannte Höhe der Importrente nicht den Tatsachen entsprach. Die Redaktion war aber bezüglich der Quel- len transparent, indem sie erwähnte, dass sie sich auf Schätzungen des BLW berief. Sie durfte auch davon ausgehen, dass die Zahlen der für diese Fragen zuständigen Behörde aktuell und korrekt sind (UBI-Entscheid b. 800 vom 10. Mai 2019 E. 8.4.3). 5.5 Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Importrente stand zudem we- niger deren Höhe im Vordergrund, sondern der Umstand, dass es eine solche gibt, und vor allem die Frage, ob von dieser letztlich die Viehhändler oder die Landwirte profitieren. Die Redaktion weist im Filmbericht auf einen Bauern hin, der aus Angst vor Vergeltungsmass- nahmen anonym bleiben wolle. Dieser wirft den Viehhändlern vor, dass sie «auf Kosten der Bauern und der Allgemeinheit» viel verdienten. Die Redaktion übernimmt diese Sicht und bemerkt im Kommentar, die Viehhändler seien die Profiteure dieser Sofarente. Einzelne ver- dienten damit Millionen. Die Redaktion nennt drei Namen von Viehhändlern sowie deren Ren- ten in der Höhe von 1,1 Mio. bis 1,6 Mio. Franken. Einer der genannten Viehhändler sowie der Vertreter der Beschwerdeführerin können sich gleich anschliessend zum «Vorwurf der leicht verdienten Millionen» äussern. Bernhard Lüscher, ein Viehhändler, bemerkt, dass dies eine «falsche Rechnung» sei, der grösste Teil davon würde nämlich an die Produzenten wei- tergegeben, weil diese für die Tiere mehr Geld erhielten als den Tabellenpreis. Der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin bestätigt, dass viel von dieser Rente an die Produzenten gehe und der Markt spiele, wie auf dem Viehmarkt habe beobachtet werden können. Nach den beiden Vertretern des Viehhandels kommt der Vizedirektor des BLW zu Wort. Dieser weist auf Studien hin, die zeigten, dass nur ein kleiner Teil dieser Mittel effektiv an die Produzenten gingen. 5.6 Die Stellungnahme des BLW-Vizedirektors belegte die Ausführungen der Redaktion, wonach die Viehhändler Profiteure dieser Importregelung seien. Durch die Interviews mit zwei Vertretern des Viehhandels kam für das Publikum aber auch zum Ausdruck, dass umstritten ist, wer tatsächlich und zu welchen Teilen von dieser Ordnung profitiert. Zusätzlich unterstri- chen wird der Standpunkt der Viehhändler in der ausführlichen Abmoderation, die ebenfalls Gegenstand des zu beurteilenden Beitrags bildet. Darin bemerkt der Moderator, dass die Re- daktion bei diversen grossen Viehhändlern Stellungnahmen eingeholt habe. Diese sagten alle, es stimme nicht, was der Bund sage. Der grösste Teil der Importrente käme den Bauern zugute und es treffe nicht zu, dass die Viehhändler damit ein gutes Geschäft machten. Die unterschiedlichen Meinungen zur Frage, wer von der Importrente profitiert, kamen damit klar zum Ausdruck. 5.7 Am Ende des Filmberichts weist die Redaktion darauf hin, dass der Bund die Mei- nung vertrete, Importrechte auf öffentlich subventionierten Viehmärkten seien nicht mehr nö- tig. Der Vizedirektor des BLW erklärt, man könnte diese Massnahme abschaffen. Der Bun-

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desrat habe dies im Rahmen der Agrarpolitik 2022+ (AP22+) vorgeschlagen. Die Beschwer- deführerin moniert, dass dies nicht zutreffe. In der Vernehmlassung zur AP22+, welche vom

14. November 2018 bis 6. März 2019 bei den Kantonen und interessierten Kreisen durchge- führt worden sei, habe der Bundesrat keine entsprechenden Vorschläge gemacht. Er habe dem Entwurf und den Erläuterungen lediglich einen Fragebogen beigelegt, um die Meinung der Adressaten einzuholen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin trifft zu. Allerdings gilt es auch darauf hinzuweisen, dass das Parlament diese Ordnung nach der Abschaffung 2004 entgegen dem Willen des Bundesrats im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 wieder teilweise eingeführt hat. Die Aussage des Vizedirektors des zuständigen Bundesamts dürfte denn auch die Haltung der Bundesbehörden wiederspiegeln, obwohl dies aus den Vernehmlassungsun- terlagen nicht ausdrücklich hervorgeht. Bezüglich des – zumindest formell – nicht zutreffen- den Satzes des BLW-Vizedirektors bleibt anzumerken, dass die Redaktion mit der Ausstrah- lung keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Sie durfte von der Korrektheit der Aussagen des Vertreters des zuständigen Bundesamts zur Vernehmlassung in Sachen AP 22+ ausgehen und musste seine Aussagen nicht verifizieren. In der Abmoderation wurde zu- dem deutlich, dass sich neben den Viehhändlern und dem Fleischverband auch die Vertreter der Bauern für die Beibehaltung der Ordnung einsetzen. 5.8 Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, entgegen den Behauptungen im Filmbericht seien Preisabsprachen unter Viehhändlern kein Thema. Aufgrund der nun schon länger andauernden Marktlage mit kleinem Angebot und beträchtlicher Nachfrage herrsche Wettbewerb auf den öffentlichen Schlachtviehmärkten. Sie moniert zusätzlich die in diesem Zusammenhang ausgestrahlten verfremdeten Filmaufnahmen, welche unzutreffende Infor- mationen suggerierten. Bedenklich sei zudem, dass sich die Redaktion auf einen anonymen Informanten und einen anonymen Experten gestützt habe. Es sei ihr offenbar einzig darum gegangen, eine vorgefasste Meinung zu bestätigen. 5.9 Auch der Vorwurf von Preisabsprachen und damit des Tricksens stammt vom ano- nymen Informanten, dessen Ausführungen im Filmbericht mit einer nachgesprochenen Stimme wiedergegeben werden. Dieser erläutert, wie und insbesondere mit welchen Codes die Absprachen auf den Viehmärkten erfolgten. Mit versteckter Kamera und mit einem eben- falls nicht kenntlich gemachten Experten besucht die Redaktion daraufhin einen Viehmarkt. Die dabei gezeigten Beobachtungen, wonach es kaum zu Versteigerungen kommt, lassen darauf schliessen, dass es tatsächlich Preisabsprachen unter den Viehhändlern gibt, was auch der anonyme Experte bestätigt. Die Redaktion konfrontiert anschliessend die Beschwer- deführerin mit diesem Vorwurf. Deren Geschäftsführer weist in der ausgestrahlten Stellung- nahme entscheiden zurück, dass es solche Absprachen gibt. 5.10 Anonym vorgetragene Vorwürfe sind im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots wegen der mangelnden Transparenz heikel und bedingen die Einhaltung von erhöhten journalisti- schen Sorgfaltspflichten (UBI-Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.1.3 [«Professor in der Kritik»]). Die Redaktion trug diesem Umstand Rechnung, indem sie die anonymen Vor- würfe im Rahmen einer verdeckten Recherche – trotz der verfremdeten Bilder – in einer für das Publikum noch nachvollziehbaren Weise abgeklärt und vor allem der Beschwerdeführerin

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die Gelegenheit geboten hat, danach dazu Stellung zu nehmen. Im ersten Teil des Filmbe- richts hatte zudem ein namentlich erwähnter Bauer in einer kurzen Interviewsequenz bestä- tigt, dass es Preisabsprachen an Viehmärkten gebe. Für das Publikum war schliesslich auch ersichtlich, dass der Vorwurf von Preisabsprachen an Viehmärkten nicht generell gilt. Bei den Aufnahmen vom Viehmarkt in Weinfelden wurde deutlich und im Kommentar ausdrücklich erwähnt, dass sich die Viehhändler bei der Versteigerung der Tiere jeweils gegenseitig über- boten. 5.11 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag zwar einzelne Mängel aufweist. Das betrifft namentlich die unrichtige Angabe zur Höhe der Importrente und eine unzutreffende bzw. zumindest unpräzise Aussage über die Vorschläge des Bundesrats im Rahmen der Ver- nehmlassung zur Agrarpolitik 22+. Diese Mängel waren aber nicht geeignet, den Gesamtein- druck massgeblich zu beeinflussen und damit die Meinungsbildung des Publikums zum Bei- trag insgesamt zu verfälschen. Die Redaktion stützte sich bei den erwähnten strittigen Infor- mationen in transparenter Weise auf Aussagen des zuständigen Bundesamts. Die Aussagen dessen Vizedirektors musste sie nicht hinterfragen. Erkennbar war für das Publikum ebenfalls der Fokus des Beitrags, nämlich eine kritische Auseinandersetzung mit gewissen Praktiken der Händler auf Viehmärkten und der damit zusammenhängenden Marktordnung. Zu den ei- gentlichen Vorwürfen gegen die Viehhändler, wonach sie zu Lasten der Landwirte Profiteure der Importrente seien und sich bei Versteigerungen teilweise absprechen würden, konnte die Beschwerdeführerin in angemessener Weise Stellung nehmen und ihre Sicht der Dinge dar- legen. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit anonym vorge- tragenen Vorwürfen hielt die Redaktion damit ein. In der Abmoderation wurde der im Filmbe- richt allenfalls beim Publikum entstandene Eindruck korrigiert, wonach die Bauern für eine Abschaffung der Marktordnung seien, und darauf hingewiesen, dass neben dem Viehhandel auch der Fleischfachverband und die Landwirte für deren Beibehaltung sind. Zutreffend war im Beitrag ebenfalls die Darstellung der staatlichen Marktordnung, namentlich mit der Erwäh- nung der Absatz- und Mindestpreisgarantien für die Landwirte. Die festgestellten Mängel be- treffen daher insgesamt Nebenpunkte, welche keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots begründen. 6. Aus den erwähnten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten ergeben sich nicht (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden.

Versand: 20. Februar 2020