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b.820

Fernsehen SRF, Sendung "Deville" vom 28. April 2019, Beitrag von Cenk Korkmaz

Ubi · 2019-11-08 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt regelmässig die Late-Night-Show «Deville» aus, moderiert von Dominic Deville. Auf humorvolle Weise werden aktuelle Themen aufbereitet. Die Sendung ist gemäss eigenem Beschrieb «unverschämt, schlagfertig und charmant, kombiniert mit einer Prise Provokation». Teil der Sendung vom 28. April 2019 bildete ein Beitrag des von Dominic Deville als «aufstrebendes Talent aus der Kleinkunstszene Schweiz» vorgestellten Cenk Kor- maz (Cenk). Darin verglich dieser u.a. Jesus mit der heutigen Influencer-Szene und bezeich- nete Jesus als «mega Influencer». B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) erhob X (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, der Beitrag greife in unzulässiger Weise in den Kernbereich des christlichen Glaubens ein. Jesus als Teil der Trinität stelle einen zentralen Glaubensinhalt dar. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Ombudsstelle vom 16. Juni 2019 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI am 15. Juli 2019 die Angaben und Unterschriften von 50 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 5. September 2019 (Datum Postaufgabe), die Beschwerde abzuweisen. Der Comedian Cenk habe sich bei seinem Gastauftritt in satirischer Weise mit dem Thema «Influencer» auseinandergesetzt. Satirische Äusserungen würden innerhalb der Programmautonomie einen besonderen Stellenwert geniessen. Der satirische Charakter des Beitrags sei klar als solcher erkennbar gewesen. Die vom Comedian aufgeworfenen Fragen seien legitim gewesen. Auch die Landeskirchen würden sich heute der sozialen Medien be- dienen. Die im Beitrag verwendeten Wortspiele dürften nicht losgelöst vom Kontext betrachtet werden. Sie seien als Kritik am teilweise fragwürdigen und skrupellosen Geschäftsgebaren von Influencern zu verstehen. Jesus sei nicht ins Lächerliche gezogen oder verhöhnt worden. Die beanstandeten Aussagen hätten zentrale Glaubensinhalte nicht in erheblicher Weise be- rührt und damit auch Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht verletzt. E. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 20. September 2019 (Datum Postaufgabe), die Beschwerde gutzuheissen. Jesus sei im Beitrag als Influencer karikiert wor- den. Das würde die religiösen Gefühle von Gläubigen verletzen. Jesus sei nicht nur als Mensch, sondern auch als Gott zu betrachten. Unerheblich sei, ob sich die Landeskirchen und Würdenträger sozialer Medien bedienten. F. In ihrer Duplik vom 8. Oktober 2019 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass es nicht darum gegangen sei, Jesus als Influencer zu karikieren. Vielmehr habe die Satire auf die Influencerszene angespielt, welche für Geld ihre Seele verkaufen würde. Nicht jede subjektive

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Verletzung von religiösen Gefühlen stelle eine Programmrechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung der UBI dar. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers mit den im Rahmen der Nachbesserungsfrist zugestellten Unterschriften von 50 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.

E. 3.2 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satiri- sche Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 BV) und allenfalls der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff. und Raphaela Cueni, Schutz von Satire im Rah- men der Meinungsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2019, S. 235ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem ver- hält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (UBI-Entscheid b. 771 vom 2. Februar 2018 E. 4.3 [«Stinkwasser»]).

E. 3.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist erforderlich, dass der satirische Charakter für das Publikum erkennbar und damit transparent ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind zudem durch andere Programmbestimmungen und insbe- sondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähnten Grundrechten Grenzen gesetzt (Urteil 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999 E. 2b/cc [«Ventil»]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solche erkennbar ist.

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E. 3.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Dazu gehört der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit ist (UBI-Entscheide b. 739/740 vom 25. August 2016 E. 4.4 [«Tanzverbot an christlichen Feiertagen»] und b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 6.3ff. [«Pâques-Man»]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt dieses Grundrecht primär drei Funktionen, nämlich die Sicherung des religiösen Friedens (Toleranz- gebot), den Schutz, religiöse Überzeugungen zu bewahren, auszudrücken und leben zu dür- fen (Freiheitsschutz) sowie die Verhinderung der Ausgrenzung religiöser Minderheiten und deren Integration im Gemeinwesen (Integrationsfunktion; siehe BGE 142 I 49 E. 3.2 S. 52). Von rundfunkrechtlicher Relevanz in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 RTVG ist vor allem die Sicherung des religiösen Friedens und damit das Toleranzgebot (siehe etwa BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262).

E. 3.5 Bei der Behandlung religiöser Themen unterscheidet die UBI in ihrer Praxis jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten einerseits und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern andererseits. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glau- bensinhalte, weil religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen über sie besonders leicht verletzt werden können. Berührt eine Sendung zentrale Glaubensinhalte er- heblich in negativer Weise, verstösst dies gegen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (UBI-Entscheid b. 460 vom 21. März 2003 E. 8 [«La soupe est pleine»]). Als zentrale Glaubensinhalte bei Christen hat die UBI in ihrer Rechtsprechung etwa Gott (UBI- Entscheid b. 515 vom 1. Juli 2005 E. 5.6 [«Spasspartout»]) sowie Ostern mit der Kreuzigung und der Auferstehung von Jesus Christus (UBI-Entscheide b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 7.6 und b. 460 vom 21. März 2003 E. 6.1.1) und bei der römisch-katholischen Kirche die sieben Sakramente eingestuft (UBI-Entscheide b. 503 vom 4. Februar 2005 E. 5.3 [«Pater Harald»] und b. 453 vom 23. August 2002 E. 7.4 [«Swissair»]).

E. 3.6 Die UBI hat sich bei ihrer Beurteilung allerdings auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 [«Rentenmissbrauch»]). Nicht zu prüfen hat sie deshalb den Stil, den Geschmack und die Qualität eines Beitrags.

E. 4 Cenk begann seinen Auftritt mit offensichtlich doppeldeutigen Anspielungen von Tipps, die ihm der Moderator der Sendung, Dominic Deville, bei seinem ersten Auftritt vor einem Jahr gegeben habe. Nach weiteren Anekdoten zu seinem künstlerischen Werdegang erwähnte er, dass ihn zurzeit Influencer am meisten interessierten. Es sei jedoch sehr müh- sam, eine grosse Zahl von Follower zu erreichen. Jesus seien aber ja zu Beginn auch nur zwölf Leute gefolgt und der sei ein «mega Influencer» geworden. Er habe es allerdings ein- fach gehabt, eine Story gemacht, wie man über Wasser gehe, womit er eine Million Follower habe gewinnen können. Cenk bemerkte, als Jesus würde er in der heutigen Zeit versuchen, Stress zu vermeiden. Er hätte dafür einen «mega spektakulären Abgang» und nach drei Ta- gen wäre er wieder da. Der Comedian stellte anschliessend Überlegungen an, was Jesus nachher machen würde. Im Vordergrund stehe wahrscheinlich eine selbstständige Tätigkeit wie Winzer oder etwas Kreatives. Als «Jesus wäre es doch cool, Kreuzfahrten anzubieten. Das wäre doch ein cooler Marketing-Gag: <Auf Kreuzfahrt mit Jesus>, inklusive Hochsee- wanderung, wo man über den Pazifik wandert mit den Leuten. Und was auch nicht fehlen

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darf, ist natürlich ein Nagelstudio.» Cenk schloss seinen Auftritt mit der Bemerkung, dass er jetzt aber noch nicht auf Instagram unterwegs sei. Man könne ihm aber auf seinem Arbeits- weg beim Bahnhof Winterthur folgen.

E. 4.1 Der satirische Charakter des Beitrags von Cenk war für das Publikum aufgrund der Inhalte und der Reaktionen der im Studio anwesenden Zuschauer ohne weiteres und jederzeit erkennbar. Der Auftritt des Comedian fand zudem im Rahmen der Late-Night-Show «Deville» statt, eines Satire-Formats von Fernsehen SRF.

E. 4.2 Der Beitrag von Cenk war an sich geeignet, religiöse Gefühle zu verletzen. Das be- trifft namentlich den Vergleich von Jesus Christus, der als Sohn Gottes gilt, mit Influencern und die Wortspiele um die Kreuzigung («Kreuzfahrt», «Nagelstudio»). Die Bedeutung des Wirkens von Jesus Christus und der Ereignisse um Ostern für den christlichen Glauben kom- men hingegen nicht zum Ausdruck. Thematisiert werden in diesem Zusammenhang aus- schliesslich Followerzahlen und Möglichkeiten der Kommerzialisierung. So dient die Kreuzi- gung dem Comedian zu Wortspielen («Kreuzfahrt», «Nagelstudio»), die beim Studiopublikum etliche Lacher generieren. Die erwähnten Äusserungen von Cenk berühren damit verschie- dene zentrale Glaubensinhalte von Christen wie etwa die Trinität oder die Auferstehung.

E. 4.3 Bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung von satirischen Äusserungen sind auch die dadurch vermittelte Botschaft und somit der Kontext zu berücksichtigen (UBI-Entscheide b. 739/740 vom 25. August 2016 E. 5.5 und b. 592 vom 22. September 2008 E. 7.6 [«Camping Paradiso»]). Das Angriffsobjekt einer Satire ist zuweilen ein anderes als es die vordergründig gemachten Aussagen vermuten lassen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Rechtsschriften betont, dass es im Beitrag nicht darum gegangen sei, Jesus Christus bzw. dessen Kreuzigung lächerlich zu machen. Die aus den Gedankenspielen von Cenk hervorgehende Kritik habe sich vielmehr gegen die auf den sozialen Medien sehr aktiven Influencer gerichtet, die in der heutigen Zeit für viele ein Vorbild seien. Aufs Korn genommen habe Cenk das fragwürdige Kommerzialisierungsgebaren von Influencern. Er habe diesen mit Jesus Christus jemanden gegenübergestellt, welcher im eigentlichen Wortsinn auch ein Influencer gewesen sei und Menschen mit seinem Wirken noch heute und damit nachhaltig beeinflusse.

E. 4.4 Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich die eigentliche Kritik von Cenk gegen die Influencer-Szene und damit verbunden auch gegen die Oberflächlichkeit der heutigen Zeit gerichtet hat. Es mag zwar vor allem für gläubige Christen stossend sein, dass er für diese Botschaft Jesus Christus und zentrale Glaubensinhalte wie die Kreuzigung und die Wiederauferstehung hinzuzieht und damit instrumentalisiert. Dies bildet aber Teil des grundrechtlich geschützten Satireprivilegs, wozu auch Provokationen, mehrdeutige Aussagen und eine indirekte Kommunikation gehören (Cueni, a.a.O., S. 29ff.). Dieser besondere Stil erschwert es denn auch mitunter, die eigentliche Botschaft eines satirischen Beitrags mit ihren Pointen sofort zu erkennen. Cenk wies mit seinem Vergleich von Jesus Christus und In- fluencern aber zumindest implizit darauf hin, dass es ganz verschiedene Möglichkeiten gibt, Menschen zu beeinflussen. Ebenfalls ging daraus indirekt hervor, dass die von Jesus vermit- telte Botschaft keine bloss kurzfristig kommerzielle wie diejenige der heutigen Influencer ist.

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E. 4.5 Im Lichte von Art. 4 Abs. 1 RTVG bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag zentrale Glaubensinhalte wie die Kreuzigung und Wiederauferstehung von Jesus Christus durch die Vergleiche und die Wortspiele zwar berührt hat. Die entsprechenden Aussagen konnten Gefühle von gläubigen Christen verletzen. Bei Betrachtung des Kontexts ist aber gleichzeitig festzuhalten, dass das eigentliche Angriffsobjekt der Satire die Influencer-Szene war. Die Wortspiele mit zentralen christlichen Glaubensinhalten dienten dazu, in drastischer

– und für Teile des Publikums befremdender – Weise die stark kommerziellen Interessen von Influencern zu karikieren und damit in Frage zu stellen. Trotz ihrer Instrumentalisierung wur- den zentrale Glaubensinhalte daher nicht lächerlich gemacht oder verspottet und damit auch nicht im Sinne der Rechtsprechung der UBI in erheblicher Weise negativ berührt (UBI-Ent- scheid b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 6.4). Die Thematisierung von zentralen Glaubensin- halten war nicht Selbstzweck, sondern diente der Veranschaulichung eines Phänomens in der heutigen Mediengesellschaft («Influencer-Hype»). Da für das Fernsehpublikum zudem der satirische Charakter des Beitrags klar ersichtlich war, verletzte dieser keine Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Publikationen gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG.

E. 5 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 820

Entscheid vom 8. November 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin)

Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Deville» vom 28. April 2019, Beitrag von Cenk Korkmaz

Beschwerde vom 23. Juni 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte X (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt regelmässig die Late-Night-Show «Deville» aus, moderiert von Dominic Deville. Auf humorvolle Weise werden aktuelle Themen aufbereitet. Die Sendung ist gemäss eigenem Beschrieb «unverschämt, schlagfertig und charmant, kombiniert mit einer Prise Provokation». Teil der Sendung vom 28. April 2019 bildete ein Beitrag des von Dominic Deville als «aufstrebendes Talent aus der Kleinkunstszene Schweiz» vorgestellten Cenk Kor- maz (Cenk). Darin verglich dieser u.a. Jesus mit der heutigen Influencer-Szene und bezeich- nete Jesus als «mega Influencer». B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) erhob X (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Ra- dio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, der Beitrag greife in unzulässiger Weise in den Kernbereich des christlichen Glaubens ein. Jesus als Teil der Trinität stelle einen zentralen Glaubensinhalt dar. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der Ombudsstelle vom 16. Juni 2019 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI am 15. Juli 2019 die Angaben und Unterschriften von 50 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 5. September 2019 (Datum Postaufgabe), die Beschwerde abzuweisen. Der Comedian Cenk habe sich bei seinem Gastauftritt in satirischer Weise mit dem Thema «Influencer» auseinandergesetzt. Satirische Äusserungen würden innerhalb der Programmautonomie einen besonderen Stellenwert geniessen. Der satirische Charakter des Beitrags sei klar als solcher erkennbar gewesen. Die vom Comedian aufgeworfenen Fragen seien legitim gewesen. Auch die Landeskirchen würden sich heute der sozialen Medien be- dienen. Die im Beitrag verwendeten Wortspiele dürften nicht losgelöst vom Kontext betrachtet werden. Sie seien als Kritik am teilweise fragwürdigen und skrupellosen Geschäftsgebaren von Influencern zu verstehen. Jesus sei nicht ins Lächerliche gezogen oder verhöhnt worden. Die beanstandeten Aussagen hätten zentrale Glaubensinhalte nicht in erheblicher Weise be- rührt und damit auch Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht verletzt. E. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 20. September 2019 (Datum Postaufgabe), die Beschwerde gutzuheissen. Jesus sei im Beitrag als Influencer karikiert wor- den. Das würde die religiösen Gefühle von Gläubigen verletzen. Jesus sei nicht nur als Mensch, sondern auch als Gott zu betrachten. Unerheblich sei, ob sich die Landeskirchen und Würdenträger sozialer Medien bedienten. F. In ihrer Duplik vom 8. Oktober 2019 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass es nicht darum gegangen sei, Jesus als Influencer zu karikieren. Vielmehr habe die Satire auf die Influencerszene angespielt, welche für Geld ihre Seele verkaufen würde. Nicht jede subjektive

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Verletzung von religiösen Gefühlen stelle eine Programmrechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung der UBI dar. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbe- schwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers mit den im Rahmen der Nachbesserungsfrist zugestellten Unterschriften von 50 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 3.2 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen satiri- sche Ausstrahlungen, welche auch in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- (Art. 16 BV) und allenfalls der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) fallen (siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff. und Raphaela Cueni, Schutz von Satire im Rah- men der Meinungsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2019, S. 235ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem ver- hält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (UBI-Entscheid b. 771 vom 2. Februar 2018 E. 4.3 [«Stinkwasser»]). 3.3 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist erforderlich, dass der satirische Charakter für das Publikum erkennbar und damit transparent ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind zudem durch andere Programmbestimmungen und insbe- sondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG erwähnten Grundrechten Grenzen gesetzt (Urteil 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999 E. 2b/cc [«Ventil»]). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird und für das Publikum als solche erkennbar ist.

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3.4 Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Dazu gehört der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit ist (UBI-Entscheide b. 739/740 vom 25. August 2016 E. 4.4 [«Tanzverbot an christlichen Feiertagen»] und b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 6.3ff. [«Pâques-Man»]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt dieses Grundrecht primär drei Funktionen, nämlich die Sicherung des religiösen Friedens (Toleranz- gebot), den Schutz, religiöse Überzeugungen zu bewahren, auszudrücken und leben zu dür- fen (Freiheitsschutz) sowie die Verhinderung der Ausgrenzung religiöser Minderheiten und deren Integration im Gemeinwesen (Integrationsfunktion; siehe BGE 142 I 49 E. 3.2 S. 52). Von rundfunkrechtlicher Relevanz in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 RTVG ist vor allem die Sicherung des religiösen Friedens und damit das Toleranzgebot (siehe etwa BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262). 3.5 Bei der Behandlung religiöser Themen unterscheidet die UBI in ihrer Praxis jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten einerseits und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern andererseits. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glau- bensinhalte, weil religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen über sie besonders leicht verletzt werden können. Berührt eine Sendung zentrale Glaubensinhalte er- heblich in negativer Weise, verstösst dies gegen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (UBI-Entscheid b. 460 vom 21. März 2003 E. 8 [«La soupe est pleine»]). Als zentrale Glaubensinhalte bei Christen hat die UBI in ihrer Rechtsprechung etwa Gott (UBI- Entscheid b. 515 vom 1. Juli 2005 E. 5.6 [«Spasspartout»]) sowie Ostern mit der Kreuzigung und der Auferstehung von Jesus Christus (UBI-Entscheide b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 7.6 und b. 460 vom 21. März 2003 E. 6.1.1) und bei der römisch-katholischen Kirche die sieben Sakramente eingestuft (UBI-Entscheide b. 503 vom 4. Februar 2005 E. 5.3 [«Pater Harald»] und b. 453 vom 23. August 2002 E. 7.4 [«Swissair»]). 3.6 Die UBI hat sich bei ihrer Beurteilung allerdings auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 [«Rentenmissbrauch»]). Nicht zu prüfen hat sie deshalb den Stil, den Geschmack und die Qualität eines Beitrags. 4. Cenk begann seinen Auftritt mit offensichtlich doppeldeutigen Anspielungen von Tipps, die ihm der Moderator der Sendung, Dominic Deville, bei seinem ersten Auftritt vor einem Jahr gegeben habe. Nach weiteren Anekdoten zu seinem künstlerischen Werdegang erwähnte er, dass ihn zurzeit Influencer am meisten interessierten. Es sei jedoch sehr müh- sam, eine grosse Zahl von Follower zu erreichen. Jesus seien aber ja zu Beginn auch nur zwölf Leute gefolgt und der sei ein «mega Influencer» geworden. Er habe es allerdings ein- fach gehabt, eine Story gemacht, wie man über Wasser gehe, womit er eine Million Follower habe gewinnen können. Cenk bemerkte, als Jesus würde er in der heutigen Zeit versuchen, Stress zu vermeiden. Er hätte dafür einen «mega spektakulären Abgang» und nach drei Ta- gen wäre er wieder da. Der Comedian stellte anschliessend Überlegungen an, was Jesus nachher machen würde. Im Vordergrund stehe wahrscheinlich eine selbstständige Tätigkeit wie Winzer oder etwas Kreatives. Als «Jesus wäre es doch cool, Kreuzfahrten anzubieten. Das wäre doch ein cooler Marketing-Gag:, inklusive Hochsee- wanderung, wo man über den Pazifik wandert mit den Leuten. Und was auch nicht fehlen

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darf, ist natürlich ein Nagelstudio.» Cenk schloss seinen Auftritt mit der Bemerkung, dass er jetzt aber noch nicht auf Instagram unterwegs sei. Man könne ihm aber auf seinem Arbeits- weg beim Bahnhof Winterthur folgen. 4.1 Der satirische Charakter des Beitrags von Cenk war für das Publikum aufgrund der Inhalte und der Reaktionen der im Studio anwesenden Zuschauer ohne weiteres und jederzeit erkennbar. Der Auftritt des Comedian fand zudem im Rahmen der Late-Night-Show «Deville» statt, eines Satire-Formats von Fernsehen SRF. 4.2 Der Beitrag von Cenk war an sich geeignet, religiöse Gefühle zu verletzen. Das be- trifft namentlich den Vergleich von Jesus Christus, der als Sohn Gottes gilt, mit Influencern und die Wortspiele um die Kreuzigung («Kreuzfahrt», «Nagelstudio»). Die Bedeutung des Wirkens von Jesus Christus und der Ereignisse um Ostern für den christlichen Glauben kom- men hingegen nicht zum Ausdruck. Thematisiert werden in diesem Zusammenhang aus- schliesslich Followerzahlen und Möglichkeiten der Kommerzialisierung. So dient die Kreuzi- gung dem Comedian zu Wortspielen («Kreuzfahrt», «Nagelstudio»), die beim Studiopublikum etliche Lacher generieren. Die erwähnten Äusserungen von Cenk berühren damit verschie- dene zentrale Glaubensinhalte von Christen wie etwa die Trinität oder die Auferstehung. 4.3 Bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung von satirischen Äusserungen sind auch die dadurch vermittelte Botschaft und somit der Kontext zu berücksichtigen (UBI-Entscheide b. 739/740 vom 25. August 2016 E. 5.5 und b. 592 vom 22. September 2008 E. 7.6 [«Camping Paradiso»]). Das Angriffsobjekt einer Satire ist zuweilen ein anderes als es die vordergründig gemachten Aussagen vermuten lassen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Rechtsschriften betont, dass es im Beitrag nicht darum gegangen sei, Jesus Christus bzw. dessen Kreuzigung lächerlich zu machen. Die aus den Gedankenspielen von Cenk hervorgehende Kritik habe sich vielmehr gegen die auf den sozialen Medien sehr aktiven Influencer gerichtet, die in der heutigen Zeit für viele ein Vorbild seien. Aufs Korn genommen habe Cenk das fragwürdige Kommerzialisierungsgebaren von Influencern. Er habe diesen mit Jesus Christus jemanden gegenübergestellt, welcher im eigentlichen Wortsinn auch ein Influencer gewesen sei und Menschen mit seinem Wirken noch heute und damit nachhaltig beeinflusse. 4.4 Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich die eigentliche Kritik von Cenk gegen die Influencer-Szene und damit verbunden auch gegen die Oberflächlichkeit der heutigen Zeit gerichtet hat. Es mag zwar vor allem für gläubige Christen stossend sein, dass er für diese Botschaft Jesus Christus und zentrale Glaubensinhalte wie die Kreuzigung und die Wiederauferstehung hinzuzieht und damit instrumentalisiert. Dies bildet aber Teil des grundrechtlich geschützten Satireprivilegs, wozu auch Provokationen, mehrdeutige Aussagen und eine indirekte Kommunikation gehören (Cueni, a.a.O., S. 29ff.). Dieser besondere Stil erschwert es denn auch mitunter, die eigentliche Botschaft eines satirischen Beitrags mit ihren Pointen sofort zu erkennen. Cenk wies mit seinem Vergleich von Jesus Christus und In- fluencern aber zumindest implizit darauf hin, dass es ganz verschiedene Möglichkeiten gibt, Menschen zu beeinflussen. Ebenfalls ging daraus indirekt hervor, dass die von Jesus vermit- telte Botschaft keine bloss kurzfristig kommerzielle wie diejenige der heutigen Influencer ist.

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4.5 Im Lichte von Art. 4 Abs. 1 RTVG bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag zentrale Glaubensinhalte wie die Kreuzigung und Wiederauferstehung von Jesus Christus durch die Vergleiche und die Wortspiele zwar berührt hat. Die entsprechenden Aussagen konnten Gefühle von gläubigen Christen verletzen. Bei Betrachtung des Kontexts ist aber gleichzeitig festzuhalten, dass das eigentliche Angriffsobjekt der Satire die Influencer-Szene war. Die Wortspiele mit zentralen christlichen Glaubensinhalten dienten dazu, in drastischer

– und für Teile des Publikums befremdender – Weise die stark kommerziellen Interessen von Influencern zu karikieren und damit in Frage zu stellen. Trotz ihrer Instrumentalisierung wur- den zentrale Glaubensinhalte daher nicht lächerlich gemacht oder verspottet und damit auch nicht im Sinne der Rechtsprechung der UBI in erheblicher Weise negativ berührt (UBI-Ent- scheid b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 6.4). Die Thematisierung von zentralen Glaubensin- halten war nicht Selbstzweck, sondern diente der Veranschaulichung eines Phänomens in der heutigen Mediengesellschaft («Influencer-Hype»). Da für das Fernsehpublikum zudem der satirische Charakter des Beitrags klar ersichtlich war, verletzte dieser keine Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Publikationen gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG. 5. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 8. Januar 2020