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b.814

SRF News, Online-Publikation "EU-Waffenrichtlinie - 125 000 Unterschriften gegen das verschärfte Waffengesetz" vom 17.01.2019 und Fernsehen SRF, Sendung "Tagesschau" vom 17.01.2019, Beitrag "Zwei Referenden zustande gekommen"

Ubi · 2019-09-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 17. Januar 2019 reichte die «Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz» über 125'000 Unterschriften für das Referendum gegen das neue Waffengesetz bei der Bundes- kanzlei ein. Dieses sieht eine Umsetzung der Richtlinie 2017/853 der Europäischen Union (EU) vor. Nach den Terroranschlägen von Paris im November 2015 hatte die EU ihr Waffen- recht verschärft. B. SRF News veröffentlichte am 17. Januar 2019 (12:07 Uhr, aktualisiert um 14:03 Uhr) die Online-Publikation «125'000 Unterschriften gegen das verschärfte Waffengesetz». Darin informierte die Redaktion über die Einreichung der Unterschriften, die Gründe der Schützen für das Referendum sowie über die strittige Vorlage und Hintergründe. C. Auch Fernsehen SRF berichtete im Rahmen des Beitrags «Zwei Referenden zu- stande gekommen» in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» über die Einreichung der Unterschriften zum Waffengesetz. Die Bilder der Übergabe bei der Bundes- kanzlei kommentierte die Redaktion wie folgt: «Zustande gekommen ist wohl auch das Refe- rendum gegen die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie. Schiessverbände und SVP hätten da- gegen 125'000 Unterschriften eingereicht. Sie sehen im verschärften Waffenrecht ein Diktat der EU. Diese hatte ihre Waffenrichtlinien nach den Anschlägen von Paris verschärft. Ob der Zugang zu gefährlichen Waffen auch in der Schweiz eingeschränkt wird, soll nun das Volk entscheiden.» D. Mit Eingabe vom 16. April 2019 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die beiden beanstandeten Beiträge sowie die weiterführende Berichterstattung zum Waffenrecht Beschwerde. Explizit nennt er noch den «Tagesschau»-Beitrag «Schützen werben für das neue Waffenrecht» vom 3. März

2019. Der Beschwerdeführer moniert, SRF informiere das Publikum bezüglich des geplanten Waffenrechts unzutreffend über die Hintergründe. Wiederholt werde der Eindruck vermittelt, dass mit dem neuen Waffenrecht, welches ein Verbot von halbautomatischen Waffen vor- sehe, Anschläge wie in Paris verhindert werden könnten. Dies treffe aber nicht zu, weil die Terroristen dabei illegal erworbene vollautomatische Waffen benutzt hätten. Andere Mittel als eine Verschärfung des Waffenrechts würden sich besser eignen, um entsprechende An- schläge zu verhindern. SRF sei aufgrund von vorherigen Beschwerden bekannt gewesen, dass die Argumentation, welche Bezug auf die Pariser Anschläge nehme, nicht korrekt sei, habe diese jedoch trotzdem nicht geändert. Bei diesen Informationen handle es sich nicht um Nebenpunkte. Verschiedene Bestimmungen seien dadurch verletzt worden. Vor Abstimmun- gen müsse besonders sorgfältig informiert werden. Der Beschwerdeführer bedauert, dass im Rahmen des Beanstandungsverfahrens das von ihm gewünschte Gespräch mit Verantwortli- chen der Redaktionen nicht realisiert werden konnte. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen die Unterschriften von 37 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. E. Auf Verlangen der UBI reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2019 (Datum Post- aufgabe) den Bericht der Ombudsstelle vom 16. März 2019 nach.

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F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 21. Juni 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht ein- zutreten sei, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der publizistischen Leitlinien und der Konzession geltend mache. Deren Überprüfung falle nicht in die Zuständigkeit der UBI. Der in der Eingabe erwähnte Beitrag der «Tagesschau» vom 3. März 2019 könne bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden, da er vom Beschwerdeführer nicht bei der Ombudsstelle beanstandet worden sei. Die Information in der beanstandeten Online-Publikation von SRF News über die an den Attentaten in Paris verwendeten Waffen sei zwar nicht präzise gewe- sen. Die Meinungsbildung des Publikums zum Artikel, bei welchem die Einreichung der Un- terschriften für das Referendum im Vordergrund gestanden sei, habe dies aber nicht beein- trächtigt. Auch in der «Tagesschau» habe die Redaktion korrekt über die wesentlichen Fakten zu diesem tagesaktuellen Ereignis berichtet. Eine Information zu den bei den Anschlägen eingesetzten Waffen sei nicht notwendig gewesen. Die beiden beanstandeten Beiträge ver- letzten die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot nicht. G. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit einer Replik nicht Gebrauch gemacht. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist befugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Eingabe sind der «Tages- schau»-Beitrag sowie die Online-Publikation vom 17. Januar 2019 zur Einreichung der Unter- schriften für ein Referendum zur Umsetzung der EU-Waffenrechtlinie im Schweizer Recht. Der Artikel von SRF News stellt einen Online-Inhalt mit Sendungsbezug gemäss Art. 18 Abs. 2 der Konzession der SRG und damit ein übriges publizistisches Angebot der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG dar. Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer er- wähnte weiterführende Berichterstattung zum Waffenrecht und insbesondere den ausdrück- lich erwähnten Beitrag der «Tagesschau» vom 3. März 2019. Der Beschwerdeführer hat diese zusätzlichen Beiträge bei der Ombudsstelle nicht beanstandet

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer eine öffentliche Richtigstellung verlangt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandeten Publika- tionen das einschlägige nationale und internationale Recht verletzen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Auch im Verfahren nach einer festgestellten Rechtsverletzung gehört eine öffentliche Richtigstellung nicht zu den möglichen Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 RTVG (siehe dazu Jahresbericht 2011 der UBI, E. 5.7, S. 14).

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Zentrum der Rügen des Beschwerdeführers stehen die Informationsgrundsätze aus dem RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen die vom Beschwerde- führer ebenfalls erwähnten publizistischen Leitlinien von SRF, Bestimmungen aus dem Straf- gesetzbuch (StGB; SR 311.0) sowie die Konzession der SRG (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).

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Nicht zu prüfen sind andere vom Beschwerdeführer ebenfalls genannte Programmbestim- mungen wie diejenigen zur Gewalt (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und zum Jugendschutz (Art. 5 RTVG), da sie für die Beurteilung seiner Rügen nicht relevant sind.

E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum bzw. der Leserschaft aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommen- heiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Publikation wesentlich zu beein- flussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbil- dung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barre- let/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medien- recht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nico- las Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes so- wie vom Vorwissen des Publikums bzw. der Leserschaft ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 5.2 Sendungen und andere Publikationen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die poli- tische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Mei- nungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunk- rechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Publikationen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.

E. 5.3 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 5a RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Publikationen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Publikationen aus- nahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unparteilichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwi- schen den sich gegenüberstehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheid

b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls: Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG).

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E. 5.4 Die besonderen Sorgfaltspflichten gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Die beiden beanstandeten Publika- tionen, welche die Einreichung der Unterschriften für das Referendum gegen die Vorlage zum Waffenrecht thematisieren, wurden am 17. Januar 2019 veröffentlicht. Die Abstimmung dar- über fand am 19. Mai 2019 statt, also vier Monate später. Die sensible Periode, in welcher die erhöhten Sorgfaltspflichten vor Volksabstimmungen Anwendung finden, beginnt gemäss Praxis der UBI in der Regel mit der Pressekonferenz des Bundesrats zur Vorlage. Die zustän- dige Departementschefin orientierte am 14. Februar 2019 über die Sichtweise des Bundes- rats, also fast einen Monat nach der Ausstrahlung bzw. Publikation der Beiträge. Das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den erhöhten Sorgfaltspflichten für Publikationen mit einem Bezug zu einer Volksabstimmung findet damit keine Anwendung.

E. 5.5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist dagegen aufgrund des Informationsgehalts der On- line-Publikation und des Fernsehbeitrags jeweils anwendbar. Die beiden Publikationen sind getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen.

E. 5.6 Der Online-Beitrag von SRF News vom 17. Januar 2019 trägt den Titel «125'000 Unterschriften gegen das verschärfte Waffengesetz». Die Redaktion hebt anschliessend her- vor, dass 125'000 Unterschriften für ein Referendum bei der Bundeskanzlei eingereicht wor- den seien, notwendig wären 50'000 Unterschriften gewesen, und dass das Volk deshalb am

19. Mai 2019 über die Änderungen im Waffenrecht befinden werde. Der eigentliche Text des Artikels beginnt mit einer Beschreibung der Art der Übergabe der Unterschriften und einer Stellungnahme des Präsidenten der Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz (IGS), der sich stolz über die Unterschriftenzahl zeigt und die Gründe für das Referendum erklärt. So könnte das Schiessen als Breitensport bei der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie mittelfristig nicht aufrechterhalten werden. Zudem habe der Bundesrat Versprechen gebrochen, die er beim Beitritt der Schweiz zum Schengen-Abkommen gegeben habe. Dem IGS-Präsident gehe es aber vor allem auch ums Prinzip, weil die Übernahme dieser EU-Richtlinie einen Paradigmenwechsel darstellen würde. Zitiert wird im Artikel ebenfalls der ehemalige Natio- nalrat Ulrich Schlüer mit seiner Aussage bei der Übergabe der Unterschriften, dass das Schweizer Waffenrecht die EU nichts angehe. Im letzten Abschnitt des Artikels beschreibt die Redaktion die geplanten Änderungen im Waffenrecht. Ein sich darin unter dem Titel «Mass- nahmen nach Terroranschlägen» befindender aufklappbarer Zusatztext («Dropdown-Menü») enthielt zu Beginn folgende Sätze: «Die EU hatte das Waffenrecht in ihren Mitgliedstaaten nach den Anschlägen von Paris im November 2015 verschärft. Im Fokus sind halbautomati- sche Sturmgewehre, wie sie damals von den Angreifern verwendet wurden. (…).»

E. 5.7 Den letzten Satz erachtet der Beschwerdeführer als falsch. Mit Verweis auf zwei Me- dienberichte führt er an, dass die Attentäter in Paris vollautomatische Waffen benützt hätten, welche durch die organisierte Kriminalität illegal nach Frankreich gelangt seien. Der Be- schwerdeführer hatte bereits einen Beitrag der «Tagessschau» von Fernsehen SRF vom 30. Mai 2018 zur Übernahme von EU-Recht beanstandet, in welchem in der Anmoderation er- wähnt worden war, dass bei den Pariser Anschlägen im November 2015 130 Personen durch halbautomatische Waffen gestorben seien. In der rundfunkrechtlichen Beurteilung wies die

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UBI darauf hin, dass diese Aussage nicht präzis war, weil offenbar verschiedenste Waffen und primär vollautomatische verwendet worden seien. Dieser Fehler habe aber im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots einen Nebenpunkt betroffen, weil die Nationalratsdebatte zum Waffenrecht im Zentrum des Beitrags gestanden habe und diese korrekt zusammengefasst worden sei (UBI-Entscheid b. 795 vom 14. Dezember 2018 E. 5.7 [«Übernahme von EU- Recht»]).

E. 5.8 Der Einwand des Beschwerdeführers ist berechtigt, entsprach die Information zu den verwendeten Waffen offensichtlich nicht den Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin räumt be- züglich des Online-Artikels selber ein, dass der vom Beschwerdeführer gerügte Satz wiede- rum nicht präzise gewesen sei. Beim Anschlag auf den Club «Bataclan» hätten die Attentäter vor allem Kalaschnikows und damit vollautomatische Waffen benützt. Im Laufe des Verfah- rens hat die Beschwerdegegnerin den Text im fraglichen Dropdown-Menü ohne Angabe des Datums korrigiert und den monierten Satz zu den bei den Pariser Anschlägen verwendeten Waffen entfernt.

E. 5.9 Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots der Gesamteindruck, wel- cher der Artikel der Leserschaft vermittelte. Im Zentrum des Artikels steht die Einreichung der Unterschriften für das Referendum gegen das geplante Waffenrecht, welches die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie vorsieht. Wesentliche Fakten dazu, wie die Zahl der eingereichten Unterschriften, die notwendige Zahl von Unterschriften für ein Referendum und das Datum der Abstimmung, wurden der Leserschaft korrekt vermittelt, ebenso Details zur Übergabe. Die Sicht des Referendumskomitees bildete einen Schwerpunkt des Artikels und kam durch die Voten des IGS-Präsidenten und von Ulrich Schlüer ausführlich zur Geltung.

E. 5.10 Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich über viel Wissen zu relevanten Aspek- ten im Zusammenhang mit dem Waffenrecht. In der Beschwerde erklärt er eingehend, warum die geplante Verschärfung des Waffenrechts nicht geeignet sei, Terroranschläge wie in Paris zu verhindern. Diese würden fast ausschliesslich mit illegalen Waffen begangen. Dieser Um- stand sei im Artikel nicht erwähnt worden. Dem gilt es jedoch entgegen zu halten, dass der Standpunkt der Gegner des neuen Waffenrechts, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt, im Artikel ausführlich dargelegt wurde. Dass die Vertreter des Referendumskomitees nicht auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Aspekt hinwiesen und andere Argumente für die Ablehnung der Vorlage anführten, kann der Redaktion nicht angelastet werden. Es entspricht im Übrigen den Tatsachen, dass die EU die Verschärfung ihrer Waffenrichtlinie insbesondere auch mit den Pariser Anschlägen begründete. Der Umstand, dass die Redaktion die geplante Verschärfung der EU-Waffenrichtlinie nicht grundsätzlich hinterfragte, wie sich das der Be- schwerdeführer gewünscht hätte, kann ihr nicht vorgeworfen werden.

E. 5.11 Es bleibt festzuhalten, dass der Artikel im Dropdown-Menü einen – in der Zwischen- zeit korrigierten – Fehler hinsichtlich der bei den Pariser Anschlägen verwendeten Waffen aufwies. Dieser Mangel war aber nicht geeignet, die Meinungsbildung der Leserschaft zum Artikel insgesamt zu verfälschen. Die wesentlichen Fakten und Meinungen zur Einreichung der Unterschriften gegen das verschärfte Waffenrecht und die Gründe für das Referendum wurden korrekt und in transparenter Weise vermittelt. Der erwähnte Fehler betraf deshalb

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einen Nebenpunkt und war nicht geeignet, eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen.

E. 6 Ebenfalls Gegenstand der Beschwerde ist der «Tagesschau»-Beitrag «Zwei Refer- enden zustande gekommen» vom 17. Januar 2019. In der Anmoderation wurde darauf hin- gewiesen, dass das Schweizer Stimmvolk am 19. Mai 2019 voraussichtlich aufgrund von Re- ferenden über zwei Gesetzesvorlagen abstimmen werde. Sowohl gegen die EU-Waffenricht- linie als auch gegen die Steuer-AHV-Vorlage hätten Komitees die gesammelten Unterschrif- ten eingereicht. Der kurze Filmbericht zeigte jeweils Ausschnitte von den Übergaben der Un- terschriften für das Referendum (Dauer: 1 Minute 14 Sekunden). Bezüglich des Waffenrechts bemerkte der Off-Kommentar, dass die Schiessverbände und die SVP 125'000 Unterschriften gegen die geplante Verschärfung eingereicht hätten. Sie sähen darin ein Diktat der EU. Diese habe ihre Waffenrichtlinie nach den Anschlägen in Paris verschärft. Das Volk werde nun ent- scheiden, ob der Zugang zu gefährlichen Waffen auch in der Schweiz eingeschränkt werde.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, das Publikum sei unzutreffend über die bei den Pa- riser Anschlägen verwendeten Waffen informiert worden. Die Redaktion hätte zwingend er- wähnen müssen, dass es sich bei den in der Vorlage geregelten Waffen nicht um die gleichen Waffen handle, wie die bei den Terrorattacken in Paris benützten. Ein grundsätzliches Hinter- fragen der EU-Waffenrichtlinie war im Rahmen des kurzen Nachrichtenbeitrags über die Ein- reichung der Unterschriften für ein Referendum gegen zwei Gesetzesvorlagen jedoch nicht erforderlich. Die umfassende Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich eines zur Ter- rorbekämpfung tauglichen Waffenrechts ist im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Beiträgen denn auch unbehelflich, weil diese Frage nicht Thema der beanstandeten Publika- tionen bildete. Die Wahl des Themas und des Fokus eines Beitrags sind Teil der Pro- grammautonomie der Radio- und Fernsehveranstalter (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

E. 6.2 Festzuhalten bleibt, dass der beanstandete kurze Beitrag der tagesaktuellen Nach- richtensendung «Tagesschau» wesentliche Fakten zur Einreichung der Unterschriften für ein Referendum gegen die Vorlage zum Waffenrecht korrekt zusammenfasste. So ging daraus hervor, dass das Referendum zustande gekommen war, die Schiessverbände und die SVP die Unterschriften gesammelt hatten, das EU-Diktat ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Vorlage sei und das Volk nun in einer Abstimmung über die Verschärfung des Waffen- rechts entscheiden werde. Wie bereits erwähnt, trifft es auch zu, dass die EU ihre Waffen- richtlinie nach den Anschlägen in Paris verschärft hat. Das Publikum konnte sich deshalb eine eigene Meinung zu diesem Beitrag im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG bilden.

E. 7 Die Beschwerde gegen die Online-Publikation wie auch gegen den «Tagesschau»- Beitrag sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/9

________________________

b. 814

Entscheid vom 13. September 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF News Online-Publikation «EU-Waffenrichtlinie – 125 000 Unter- schriften gegen das verschärfte Waffengesetz» vom

17. Januar 2019

Fernsehen SRF Sendung «Tagesschau» vom 17. Januar 2019, Beitrag «Zwei Referenden zustande gekommen»

Beschwerden vom 16. April 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 17. Januar 2019 reichte die «Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz» über 125'000 Unterschriften für das Referendum gegen das neue Waffengesetz bei der Bundes- kanzlei ein. Dieses sieht eine Umsetzung der Richtlinie 2017/853 der Europäischen Union (EU) vor. Nach den Terroranschlägen von Paris im November 2015 hatte die EU ihr Waffen- recht verschärft. B. SRF News veröffentlichte am 17. Januar 2019 (12:07 Uhr, aktualisiert um 14:03 Uhr) die Online-Publikation «125'000 Unterschriften gegen das verschärfte Waffengesetz». Darin informierte die Redaktion über die Einreichung der Unterschriften, die Gründe der Schützen für das Referendum sowie über die strittige Vorlage und Hintergründe. C. Auch Fernsehen SRF berichtete im Rahmen des Beitrags «Zwei Referenden zu- stande gekommen» in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» über die Einreichung der Unterschriften zum Waffengesetz. Die Bilder der Übergabe bei der Bundes- kanzlei kommentierte die Redaktion wie folgt: «Zustande gekommen ist wohl auch das Refe- rendum gegen die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie. Schiessverbände und SVP hätten da- gegen 125'000 Unterschriften eingereicht. Sie sehen im verschärften Waffenrecht ein Diktat der EU. Diese hatte ihre Waffenrichtlinien nach den Anschlägen von Paris verschärft. Ob der Zugang zu gefährlichen Waffen auch in der Schweiz eingeschränkt wird, soll nun das Volk entscheiden.» D. Mit Eingabe vom 16. April 2019 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die beiden beanstandeten Beiträge sowie die weiterführende Berichterstattung zum Waffenrecht Beschwerde. Explizit nennt er noch den «Tagesschau»-Beitrag «Schützen werben für das neue Waffenrecht» vom 3. März

2019. Der Beschwerdeführer moniert, SRF informiere das Publikum bezüglich des geplanten Waffenrechts unzutreffend über die Hintergründe. Wiederholt werde der Eindruck vermittelt, dass mit dem neuen Waffenrecht, welches ein Verbot von halbautomatischen Waffen vor- sehe, Anschläge wie in Paris verhindert werden könnten. Dies treffe aber nicht zu, weil die Terroristen dabei illegal erworbene vollautomatische Waffen benutzt hätten. Andere Mittel als eine Verschärfung des Waffenrechts würden sich besser eignen, um entsprechende An- schläge zu verhindern. SRF sei aufgrund von vorherigen Beschwerden bekannt gewesen, dass die Argumentation, welche Bezug auf die Pariser Anschläge nehme, nicht korrekt sei, habe diese jedoch trotzdem nicht geändert. Bei diesen Informationen handle es sich nicht um Nebenpunkte. Verschiedene Bestimmungen seien dadurch verletzt worden. Vor Abstimmun- gen müsse besonders sorgfältig informiert werden. Der Beschwerdeführer bedauert, dass im Rahmen des Beanstandungsverfahrens das von ihm gewünschte Gespräch mit Verantwortli- chen der Redaktionen nicht realisiert werden konnte. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen die Unterschriften von 37 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. E. Auf Verlangen der UBI reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2019 (Datum Post- aufgabe) den Bericht der Ombudsstelle vom 16. März 2019 nach.

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F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 21. Juni 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht ein- zutreten sei, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der publizistischen Leitlinien und der Konzession geltend mache. Deren Überprüfung falle nicht in die Zuständigkeit der UBI. Der in der Eingabe erwähnte Beitrag der «Tagesschau» vom 3. März 2019 könne bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden, da er vom Beschwerdeführer nicht bei der Ombudsstelle beanstandet worden sei. Die Information in der beanstandeten Online-Publikation von SRF News über die an den Attentaten in Paris verwendeten Waffen sei zwar nicht präzise gewe- sen. Die Meinungsbildung des Publikums zum Artikel, bei welchem die Einreichung der Un- terschriften für das Referendum im Vordergrund gestanden sei, habe dies aber nicht beein- trächtigt. Auch in der «Tagesschau» habe die Redaktion korrekt über die wesentlichen Fakten zu diesem tagesaktuellen Ereignis berichtet. Eine Information zu den bei den Anschlägen eingesetzten Waffen sei nicht notwendig gewesen. Die beiden beanstandeten Beiträge ver- letzten die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachge- rechtigkeitsgebot nicht. G. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit einer Replik nicht Gebrauch gemacht. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Eingabe sind der «Tages- schau»-Beitrag sowie die Online-Publikation vom 17. Januar 2019 zur Einreichung der Unter- schriften für ein Referendum zur Umsetzung der EU-Waffenrechtlinie im Schweizer Recht. Der Artikel von SRF News stellt einen Online-Inhalt mit Sendungsbezug gemäss Art. 18 Abs. 2 der Konzession der SRG und damit ein übriges publizistisches Angebot der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG dar. Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer er- wähnte weiterführende Berichterstattung zum Waffenrecht und insbesondere den ausdrück- lich erwähnten Beitrag der «Tagesschau» vom 3. März 2019. Der Beschwerdeführer hat diese zusätzlichen Beiträge bei der Ombudsstelle nicht beanstandet 4. Soweit der Beschwerdeführer eine öffentliche Richtigstellung verlangt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandeten Publika- tionen das einschlägige nationale und internationale Recht verletzen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Auch im Verfahren nach einer festgestellten Rechtsverletzung gehört eine öffentliche Richtigstellung nicht zu den möglichen Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 RTVG (siehe dazu Jahresbericht 2011 der UBI, E. 5.7, S. 14). 5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Zentrum der Rügen des Beschwerdeführers stehen die Informationsgrundsätze aus dem RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen die vom Beschwerde- führer ebenfalls erwähnten publizistischen Leitlinien von SRF, Bestimmungen aus dem Straf- gesetzbuch (StGB; SR 311.0) sowie die Konzession der SRG (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).

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Nicht zu prüfen sind andere vom Beschwerdeführer ebenfalls genannte Programmbestim- mungen wie diejenigen zur Gewalt (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und zum Jugendschutz (Art. 5 RTVG), da sie für die Beurteilung seiner Rügen nicht relevant sind. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum bzw. der Leserschaft aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommen- heiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Publikation wesentlich zu beein- flussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbil- dung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barre- let/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medien- recht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nico- las Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes so- wie vom Vorwissen des Publikums bzw. der Leserschaft ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt anwendbar. 5.2 Sendungen und andere Publikationen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die poli- tische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Mei- nungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunk- rechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Publikationen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. 5.3 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 5a RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Publikationen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Publikationen aus- nahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unparteilichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwi- schen den sich gegenüberstehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheid

b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls: Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG).

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5.4 Die besonderen Sorgfaltspflichten gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Die beiden beanstandeten Publika- tionen, welche die Einreichung der Unterschriften für das Referendum gegen die Vorlage zum Waffenrecht thematisieren, wurden am 17. Januar 2019 veröffentlicht. Die Abstimmung dar- über fand am 19. Mai 2019 statt, also vier Monate später. Die sensible Periode, in welcher die erhöhten Sorgfaltspflichten vor Volksabstimmungen Anwendung finden, beginnt gemäss Praxis der UBI in der Regel mit der Pressekonferenz des Bundesrats zur Vorlage. Die zustän- dige Departementschefin orientierte am 14. Februar 2019 über die Sichtweise des Bundes- rats, also fast einen Monat nach der Ausstrahlung bzw. Publikation der Beiträge. Das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den erhöhten Sorgfaltspflichten für Publikationen mit einem Bezug zu einer Volksabstimmung findet damit keine Anwendung. 5.5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist dagegen aufgrund des Informationsgehalts der On- line-Publikation und des Fernsehbeitrags jeweils anwendbar. Die beiden Publikationen sind getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. 5.6 Der Online-Beitrag von SRF News vom 17. Januar 2019 trägt den Titel «125'000 Unterschriften gegen das verschärfte Waffengesetz». Die Redaktion hebt anschliessend her- vor, dass 125'000 Unterschriften für ein Referendum bei der Bundeskanzlei eingereicht wor- den seien, notwendig wären 50'000 Unterschriften gewesen, und dass das Volk deshalb am

19. Mai 2019 über die Änderungen im Waffenrecht befinden werde. Der eigentliche Text des Artikels beginnt mit einer Beschreibung der Art der Übergabe der Unterschriften und einer Stellungnahme des Präsidenten der Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz (IGS), der sich stolz über die Unterschriftenzahl zeigt und die Gründe für das Referendum erklärt. So könnte das Schiessen als Breitensport bei der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie mittelfristig nicht aufrechterhalten werden. Zudem habe der Bundesrat Versprechen gebrochen, die er beim Beitritt der Schweiz zum Schengen-Abkommen gegeben habe. Dem IGS-Präsident gehe es aber vor allem auch ums Prinzip, weil die Übernahme dieser EU-Richtlinie einen Paradigmenwechsel darstellen würde. Zitiert wird im Artikel ebenfalls der ehemalige Natio- nalrat Ulrich Schlüer mit seiner Aussage bei der Übergabe der Unterschriften, dass das Schweizer Waffenrecht die EU nichts angehe. Im letzten Abschnitt des Artikels beschreibt die Redaktion die geplanten Änderungen im Waffenrecht. Ein sich darin unter dem Titel «Mass- nahmen nach Terroranschlägen» befindender aufklappbarer Zusatztext («Dropdown-Menü») enthielt zu Beginn folgende Sätze: «Die EU hatte das Waffenrecht in ihren Mitgliedstaaten nach den Anschlägen von Paris im November 2015 verschärft. Im Fokus sind halbautomati- sche Sturmgewehre, wie sie damals von den Angreifern verwendet wurden. (…).» 5.7 Den letzten Satz erachtet der Beschwerdeführer als falsch. Mit Verweis auf zwei Me- dienberichte führt er an, dass die Attentäter in Paris vollautomatische Waffen benützt hätten, welche durch die organisierte Kriminalität illegal nach Frankreich gelangt seien. Der Be- schwerdeführer hatte bereits einen Beitrag der «Tagessschau» von Fernsehen SRF vom 30. Mai 2018 zur Übernahme von EU-Recht beanstandet, in welchem in der Anmoderation er- wähnt worden war, dass bei den Pariser Anschlägen im November 2015 130 Personen durch halbautomatische Waffen gestorben seien. In der rundfunkrechtlichen Beurteilung wies die

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UBI darauf hin, dass diese Aussage nicht präzis war, weil offenbar verschiedenste Waffen und primär vollautomatische verwendet worden seien. Dieser Fehler habe aber im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots einen Nebenpunkt betroffen, weil die Nationalratsdebatte zum Waffenrecht im Zentrum des Beitrags gestanden habe und diese korrekt zusammengefasst worden sei (UBI-Entscheid b. 795 vom 14. Dezember 2018 E. 5.7 [«Übernahme von EU- Recht»]). 5.8 Der Einwand des Beschwerdeführers ist berechtigt, entsprach die Information zu den verwendeten Waffen offensichtlich nicht den Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin räumt be- züglich des Online-Artikels selber ein, dass der vom Beschwerdeführer gerügte Satz wiede- rum nicht präzise gewesen sei. Beim Anschlag auf den Club «Bataclan» hätten die Attentäter vor allem Kalaschnikows und damit vollautomatische Waffen benützt. Im Laufe des Verfah- rens hat die Beschwerdegegnerin den Text im fraglichen Dropdown-Menü ohne Angabe des Datums korrigiert und den monierten Satz zu den bei den Pariser Anschlägen verwendeten Waffen entfernt. 5.9 Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots der Gesamteindruck, wel- cher der Artikel der Leserschaft vermittelte. Im Zentrum des Artikels steht die Einreichung der Unterschriften für das Referendum gegen das geplante Waffenrecht, welches die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie vorsieht. Wesentliche Fakten dazu, wie die Zahl der eingereichten Unterschriften, die notwendige Zahl von Unterschriften für ein Referendum und das Datum der Abstimmung, wurden der Leserschaft korrekt vermittelt, ebenso Details zur Übergabe. Die Sicht des Referendumskomitees bildete einen Schwerpunkt des Artikels und kam durch die Voten des IGS-Präsidenten und von Ulrich Schlüer ausführlich zur Geltung. 5.10 Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich über viel Wissen zu relevanten Aspek- ten im Zusammenhang mit dem Waffenrecht. In der Beschwerde erklärt er eingehend, warum die geplante Verschärfung des Waffenrechts nicht geeignet sei, Terroranschläge wie in Paris zu verhindern. Diese würden fast ausschliesslich mit illegalen Waffen begangen. Dieser Um- stand sei im Artikel nicht erwähnt worden. Dem gilt es jedoch entgegen zu halten, dass der Standpunkt der Gegner des neuen Waffenrechts, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt, im Artikel ausführlich dargelegt wurde. Dass die Vertreter des Referendumskomitees nicht auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Aspekt hinwiesen und andere Argumente für die Ablehnung der Vorlage anführten, kann der Redaktion nicht angelastet werden. Es entspricht im Übrigen den Tatsachen, dass die EU die Verschärfung ihrer Waffenrichtlinie insbesondere auch mit den Pariser Anschlägen begründete. Der Umstand, dass die Redaktion die geplante Verschärfung der EU-Waffenrichtlinie nicht grundsätzlich hinterfragte, wie sich das der Be- schwerdeführer gewünscht hätte, kann ihr nicht vorgeworfen werden. 5.11 Es bleibt festzuhalten, dass der Artikel im Dropdown-Menü einen – in der Zwischen- zeit korrigierten – Fehler hinsichtlich der bei den Pariser Anschlägen verwendeten Waffen aufwies. Dieser Mangel war aber nicht geeignet, die Meinungsbildung der Leserschaft zum Artikel insgesamt zu verfälschen. Die wesentlichen Fakten und Meinungen zur Einreichung der Unterschriften gegen das verschärfte Waffenrecht und die Gründe für das Referendum wurden korrekt und in transparenter Weise vermittelt. Der erwähnte Fehler betraf deshalb

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einen Nebenpunkt und war nicht geeignet, eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. 6. Ebenfalls Gegenstand der Beschwerde ist der «Tagesschau»-Beitrag «Zwei Refer- enden zustande gekommen» vom 17. Januar 2019. In der Anmoderation wurde darauf hin- gewiesen, dass das Schweizer Stimmvolk am 19. Mai 2019 voraussichtlich aufgrund von Re- ferenden über zwei Gesetzesvorlagen abstimmen werde. Sowohl gegen die EU-Waffenricht- linie als auch gegen die Steuer-AHV-Vorlage hätten Komitees die gesammelten Unterschrif- ten eingereicht. Der kurze Filmbericht zeigte jeweils Ausschnitte von den Übergaben der Un- terschriften für das Referendum (Dauer: 1 Minute 14 Sekunden). Bezüglich des Waffenrechts bemerkte der Off-Kommentar, dass die Schiessverbände und die SVP 125'000 Unterschriften gegen die geplante Verschärfung eingereicht hätten. Sie sähen darin ein Diktat der EU. Diese habe ihre Waffenrichtlinie nach den Anschlägen in Paris verschärft. Das Volk werde nun ent- scheiden, ob der Zugang zu gefährlichen Waffen auch in der Schweiz eingeschränkt werde. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, das Publikum sei unzutreffend über die bei den Pa- riser Anschlägen verwendeten Waffen informiert worden. Die Redaktion hätte zwingend er- wähnen müssen, dass es sich bei den in der Vorlage geregelten Waffen nicht um die gleichen Waffen handle, wie die bei den Terrorattacken in Paris benützten. Ein grundsätzliches Hinter- fragen der EU-Waffenrichtlinie war im Rahmen des kurzen Nachrichtenbeitrags über die Ein- reichung der Unterschriften für ein Referendum gegen zwei Gesetzesvorlagen jedoch nicht erforderlich. Die umfassende Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich eines zur Ter- rorbekämpfung tauglichen Waffenrechts ist im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Beiträgen denn auch unbehelflich, weil diese Frage nicht Thema der beanstandeten Publika- tionen bildete. Die Wahl des Themas und des Fokus eines Beitrags sind Teil der Pro- grammautonomie der Radio- und Fernsehveranstalter (Art. 6 Abs. 2 RTVG). 6.2 Festzuhalten bleibt, dass der beanstandete kurze Beitrag der tagesaktuellen Nach- richtensendung «Tagesschau» wesentliche Fakten zur Einreichung der Unterschriften für ein Referendum gegen die Vorlage zum Waffenrecht korrekt zusammenfasste. So ging daraus hervor, dass das Referendum zustande gekommen war, die Schiessverbände und die SVP die Unterschriften gesammelt hatten, das EU-Diktat ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Vorlage sei und das Volk nun in einer Abstimmung über die Verschärfung des Waffen- rechts entscheiden werde. Wie bereits erwähnt, trifft es auch zu, dass die EU ihre Waffen- richtlinie nach den Anschlägen in Paris verschärft hat. Das Publikum konnte sich deshalb eine eigene Meinung zu diesem Beitrag im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG bilden. 7. Die Beschwerde gegen die Online-Publikation wie auch gegen den «Tagesschau»- Beitrag sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 11. Dezember 2019