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b.813

Fernsehen SRF, Berichterstattung über Klimafragen

Ubi · 2019-09-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte am 22. Januar 2019 im Rahmen des Konsumentenmaga- zins «Kassensturz» einen zweiteiligen Beitrag über die Heizungssysteme in der Schweiz aus (Dauer: 18 Minuten 44 Sekunden). Im Filmbericht wurden die längerfristigen Kosten der ver- schiedenen Heizsysteme gegenübergestellt. Auch die klimaschädlichen Auswirkungen von den in der Schweiz noch weit verbreiteten Heizölheizungen wurden verschiedentlich betont. Im nachfolgenden Studiogespräch diskutierten je ein Vertreter von Swissoil und Suissetec über das Thema. B. In der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 23. Januar 2019 zeigte Fernsehen SRF den Beitrag «Greta Thunberg am WEF» (Dauer: 1 Minute 53 Sekun- den). Darin berichtete die Redaktion über die Ankunft der Umweltaktivistin in Zürich und in Davos, wo sie das Weltwirtschaftsforum besuchte. Neben Greta Thunberg kam im Beitrag auch eine Vertreterin von Greenpeace zu Wort. C. Mit Eingabe vom 9. April 2019 erhob E (Beschwerdeführer) gegen die Berichterstat- tung von Fernsehen SRF zum Klimawandel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Als Beispiele für die einseitige und unausgewogene Information zu diesem Thema nennt er die erwähnten beiden Beiträge aus den Sendungen «Kassensturz» und «Tagesschau». Er betont, er hätte Dutzende von anderen Sendungen aufführen können. Als Ursache für den Klimawandel seien in der Berichterstattung von Fern- sehen SRF ausschliesslich die von Menschen verursachten CO2-Emissionen genannt wor- den. Unter Klimaforschern sei dies aber umstritten. Es gebe auch keine wissenschaftlichen Belege für den Zusammenhang zwischen CO2-Gehalt und Erderwärmung. Die als Klimaleug- ner verunglimpften Kritiker der herrschenden Lehre kämen in der Berichterstattung von Fern- sehen SRF nicht zu Wort. Dagegen werde Greta Thunberg und den Verfechtern eines Klima- notstands viel Sendezeit gewidmet. Der Beschwerdeführer fordert von Fernsehen SRF, in entsprechenden Sendungen zu erwähnen, es sei wissenschaftlich nicht erwiesen, dass CO2 Erderwärmung verursache und der menschliche CO2-Austoss diese Klimaerwärmung ver- schulde. In den Sendungen sollten zudem auch alternative Meinungen zum Klimawandel eine Plattform erhalten. Der Beschwerdeführer kritisiert überdies die zuständige Ombudsstelle, welche sich in ihren Schlussberichten zu Sendungen über den Klimawandel ebenfalls nicht auf Fakten stütze. Der Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 15. März 2019 sowie die Unterschriften von 23 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 27. Mai 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Forderung des Beschwerdeführers, bei Sendungen zum Thema Klimawandel jeweils bestimmte Informationen auszustrahlen. Die UBI könne Veranstalter nicht zu entsprechenden Hinweisen verpflichten. Weder das Sachge- rechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) habe Fernsehen SRF verletzt. Im «Kassensturz»-Beitrag habe die Redaktion die Vor- und Nachteile der verschiedenen Heizsysteme gegenübergestellt und es seien die unterschiedlichen Argumente zum Ausdruck gekommen. Im Zusammenhang

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mit dem «Tagesschau»-Beitrag sei für das Publikum erkennbar gewesen, dass darin die sub- jektiven Ansichten von Greta Thunberg vermittelt werden. Zwischen November 2018 und Ja- nuar 2019 habe Fernsehen SRF insgesamt 50 Beiträge zum Klimawandel ausgestrahlt. Die Berichterstattung sei geprägt gewesen durch die Debatte zum CO2-Gesetz im Nationalrat, die Weltklimakonferenz in Kattowitz und die Klimastreiks. Fernsehen SRF habe im Programm die herrschende Meinung und Erkenntnisse der Forschung wiedergegeben, wonach der Mensch den natürlichen Treibhauseffekt namentlich durch CO2-Emissionen verstärke. SRF schliesse aber auch andere Meinungen nicht aus. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten zum Thema Klimawandel seien in der für die Zeitraumbeschwerde relevanten Periode zwischen Novem- ber 2018 und Ende Januar 2019 angemessen zum Ausdruck gekommen. E. In seiner Replik vom 4. Juni 2019 erwähnt der Beschwerdeführer, dass auf die ein- zelnen Sendungen nicht eingegangen werden müsse. Das Problem sei, dass Fernsehen SRF seit 30 Jahren Gegenpositionen zu den Gründen des Klimawandels, eines politisch sehr wich- tigen Themas, unterdrücke und das Publikum so manipuliere. Der Begriff «herrschende Mei- nung» drücke die Meinungsdiktatur treffend aus. Fernsehen SRF gebe die Thesen des Welt- klimarats IPCC, gegen welche vieles spreche, unkritisch wieder. Zu verweisen sei auch auf den für Jugendliche bestimmten Film über den Treibhauseffekt und dessen Ursachen («SRF MySchool» vom 19. November 2018). Abweichende Meinungen würden im Programm von Fernsehen SRF nicht toleriert. F. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 24. Juni 2019, dass die Replik des Beschwerdeführers keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte aufweise. Im für das Vielfaltsgebot relevanten Zeitraum seien zwar keine Beiträge ausgestrahlt worden, wel- che die vom Beschwerdeführer angeführten Theorien zum Klimawandel wiedergeben wür- den. Dies sei jedoch kein Widerspruch zum Vielfaltsgebot. Es habe kein konkreter Anlass bestanden, Kritiker wie Ian Clarke zu thematisieren. Der wohl bekannteste Klimaskeptiker, US-Präsident Donald Trump, käme jedoch im Programm von Fernsehen SRF regelmässig zu Wort. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist befugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdefüh- rung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und

E. 3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den bean- standeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen, wenn eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer beanstandet alle Sendungen, welche Bezug auf den Klimawandel nehmen. Als relevanter Zeitraum gilt November 2018 bis Ende Januar 2019.

E. 4 Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die angefochtenen Beiträge Bestim- mungen über den redaktionellen Inhalt verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann weder im Entscheid noch im Rahmen eines allfälligen Massnahmenverfahrens nach einer fest- gestellten Rechtsverletzung (Art. 89 Abs. 1 RTVG) anordnen, bestimmte Informationen in zu- künftigen Sendungen auszustrahlen. Ebenfalls nicht eintreten kann die UBI auf die Kritik gegen die Ombudsstelle. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 6 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sen- dung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grund- sätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerech- tigkeits- und Vielfaltsgebots geltend.

E. 6.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1

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S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe zwei Beiträge mit Informationsgehalt explizit erwähnt, in denen die CO2-/Klimaerwärmung-Problematik seiner Meinung nach unkri- tisch wiedergegeben wird. Er betont, dass es sich dabei um zwei Beispiele einer generell ein- seitigen Berichterstattung von Fernsehen SRF zum Klimawandel handle. Ihm gehe es primär um das ausschliessliche Verbreiten der herrschenden Lehre im Programm, wobei Kritiker (im Folgenden auch als «Klimaskeptiker» bezeichnet) nicht zu Wort kämen, und nicht um einzelne Sendungen. Da er aber auch eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend macht und eine solche nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, prüft die UBI die beiden konkret genannten Beiträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot.

E. 6.3 Im vom Beschwerdeführer gerügten zweiteiligen Beitrag des Konsumentenmagazins «Kassensturz» vom 21. Januar 2019 geht es um das Thema Heizen. Erwähnt wird, dass 60% aller Heizsysteme in der Schweiz fossile Energien verbrennen, also mit Öl oder Gas betrieben werden. Im Beitrag kommen Liegenschaftsbesitzer zu Wort, die sich mit dem Thema des Er- satzes ihrer Öl- oder Gasheizung auseinandersetzen oder sich bereits für ein System mit er- neuerbarer Energie entschieden haben und ihre Beweggründe dafür erklären. Ein genereller Kosten- und ein CO2-Ausstoss-Vergleich wird eingeblendet und es werden die Vor- und Nach- teile des Heizens mit fossilen Energien, mit einer Erdsonde oder einer Wärmepumpe aufge- zeigt. Der zweite Teil des Beitrags besteht aus einer Studiodiskussion, bei der sich ein Vertreter von Swissoil und ein Vertreter des Gebäudetechnikverbands Suissetec gegenüberstehen und über das Thema Heizen mit Öl und alternative Energien debattieren.

E. 6.4 Das Publikum erhält zu diesem Themenbereich ein nachvollziehbares und differen- ziertes Bild, bei dem sowohl Konsumenten wie Anbieter mit verschiedenen Voten zu Wort kom- men. Um sich eine Meinung über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Heizsysteme zu bilden, muss der Veranstalter nicht zwingend Zweifel oder alternative Meinungen zu der gän- gigen Klimawandeltheorie erwähnen. Die Redaktion konfrontierte jedoch den Vertreter von Swissoil und damit von der Heizölindustrie mit der herrschenden Lehre, indem die Moderatorin sagte: «Da muss man sagen, es gibt eigentlich definitiv gar rein nichts klimaschädlicheres als Heizen mit Öl». Der Vertreter von Swissoil hatte somit Gelegenheit, dieser Argumentation zu

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widersprechen oder zumindest in Frage zu stellen. Dies tat aber selbst dieser Repräsentant der Ölindustrie trotz erheblicher wirtschaftlicher Interessen nicht. Er verwies stattdessen da- rauf, dass auch erneuerbare Energien keine makellose CO2-Bilanz hätten, da für den Betrieb ebenfalls Atom- oder Kohlestrom verwendet werde.

E. 6.5 Es bleibt festzuhalten, dass der Beitrag durch das Nichterwähnen der Theorie, wo- nach es keinen menschengemachten Klimawandel gebe bzw. dass ein solcher nicht bewiesen sei, das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat.

E. 6.6 Im vom Beschwerdeführer ebenfalls explizit gerügten Beitrag der «Tagesschau» vom 23. Januar 2019 stand der bevorstehende Besuch des WEF in Davos durch die 16jährige Umweltaktivistin und Gallionsfigur der Jugendklima-Proteste, Greta Thunberg, im Zentrum. Die von Greta Thunberg und auch von einer Vertreterin von Greenpeace im Filmbericht geäusser- ten Meinungen zur Klimadebatte waren klar als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Es war für die Meinungsbildung des Publikums nicht notwendig, auch noch speziell darauf hinzuweisen, dass es andere Ansichten und Zweifel an der herrschenden Lehre zu den Ursachen des Klimawandels gibt. Die Nichterwähnung dieses Aspekts begründet keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.

E. 7 Im Vordergrund der Rügen des Beschwerdeführers steht die Berichterstattung von Fernsehen SRF zu Klimafragen insgesamt. Im Rahmen der erhobenen Zeitraumbeschwerde kann die UBI das Programm von Fernsehen SRF zu diesem Thema auf seine Vereinbarkeit mit dem Vielfaltsgebot von Art 4 Abs. 4 RTVG überprüfen. Dieses will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Ein- seitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herr- schender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination ju- rassien»], UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheide b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»] und b. 619 vom 20. August 2010 E. 4.2 [«Klimaforschung»]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG richtet sich das Vielfalts- gebot ausschliesslich an konzessionierte Veranstalter und betrifft – mit Ausnahme von Abstim- mungs- und Wahlsendungen – nicht einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt.

E. 7.1 Bei Zeitraumbeschwerden kann die UBI nur Sendungen aus einer Periode von ma- ximal drei Monaten berücksichtigen. Das Vielfaltsgebot sieht keine Fristen vor, innerhalb wel- cher dieses eingehalten werden muss. Aus Art. 4 Abs. 4 RTVG kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass im Programm von Fernsehen SRF alle Meinungen und Ansichten zu Klimafragen in einem Zeitraum von drei Monaten immer zum Ausdruck kommen müssen, selbst wenn es dafür keinen aktuellen Anlass gibt (UBI-Entscheid b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 7.2. [«Börse»]). Die UBI hat im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung auch nicht darüber zu entschei- den, ob wissenschaftlich bewiesen ist, dass der Mensch mitverantwortlich für den Klimawandel ist.

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E. 7.2 Fernsehen SRF strahlte zwischen November 2018 und Ende Januar 2019 neben

den beiden bereits erwähnten Beiträgen folgende Sendungen aus, in welchen Klimafragen

thematisiert wurden: «Tagesschau» vom 2. November 2018: «Wut über Treibstoff-Preise in

Frankreich» (2 Minuten 22 Sekunden); «10 vor 10» vom 12. November 2018: «Flammeninferno

in Kalifornien» (4 Minuten 38 Sekunden); «10 vor 10» vom 13. November 2018: Klimawandel

in der Schweiz» (11 Minuten 27 Sekunden); «Tagesschau» vom 13. November 2018: Beiträge

«Hitzesommer werden keine Seltenheit mehr sein» und «Auswirkungen Klimaveränderungen

auf Skitourismus» (4 Minuten 5 Sekunden); «Schweiz Aktuell» vom 16. November 2018: «Um-

wandlung von Moorböden zu Nutzflächen» (5 Minuten); «SRF MySchool» vom 19. November

2018: «Wie wärmt der Treibhauseffekt die Erde» (4 Minuten 46 Sekunden); «Schweiz Aktuell»

vom 19. November 2018: «Weihnachtsbaum bald aus der Fabrik» (2 Minuten 58 Sekunden);

«Tagesschau» vom 4. Dezember 2018: «Nationalratsdebatte über CO2-Gesetz» (2 Minuten 8

Sekunden); «Tagesschau» vom 4. Dezember 2018: «Auswirkungen der CO2-Gesetze für Kon-

sumentinnen und Konsumenten» (1 Minute 58 Sekunden); «Tagesschau» vom 10. Dezember

2018: «Keine CO2-Abgabe auf Flugtickets» (2 Minuten 20 Sekunden); «10 vor 10» vom 11.

Dezember 2018: «Revision des CO2-Gesetzes gescheitert» (4 Minuten 2 Sekunden); «10 vor

10» vom 11. Dezember 2018: «Energieministerin zum Scheitern des CO2-Gesetzes» (53 Se-

kunden); «10 vor 10» vom 11. Dezember 2018: «Flugzeugpendler auf dem Vormarsch» (4

Minuten 48 Sekunden); «Tagesschau» vom 11. Dezember 2018: «Nationalrat versenkt das

CO2-Gesetz» (3 Minuten 17 Sekunden); «Tagesschau» vom 11. Dezember 2018: «CO2-Vor-

schriften für LKW gefordert» (3 Minuten 17 Sekunden); «Rundschau» vom 12. Dezember

2018: «CO2-Gesetz? Nein danke» (10 Minuten 45 Sekunden); «Tagesschau» vom 12. Dezem-

ber 2018: «Doris Leuthard an der UNO-Klimakonferenz» (2 Minuten 26 Sekunden); «Tages-

schau» vom 13. Dezember 2018: «UNO-Klimakonferenz ohne Ergebnisse» (4 Minuten 10 Se-

kunden); «10 vor 10» vom 13. Dezember 2018: «Abschied von Bundesrätin Doris Leuthard»

(4 Minuten 32 Sekunden); «10 vor 10» vom 14. Dezember 2018: «Verschwindet Tangier unter

dem Meeresspiegel?» (4 Minuten 32 Sekunden); «10 vor 10» vom 14. Dezember 2018: «Die

Idee: CO2aus der Luft in den Boden» (3 Minuten 59 Sekunden); «Tagesschau» vom 14. De-

zember 2018: «Letzter Tag am Klimagipfel in Polen und keine Einigung in Sicht» (2 Minuten

19 Sekunden); «Tagesschau» vom 15. Dezember 2018: «UNO-Klimakonferenz: Warten auf

Abschlusserklärung» (1 Minute 54 Sekunden); «Tagesschau» vom 16. Dezember 2018:

«UNO-Klimakonferenz: Das Regelwerk steht» (3 Minuten 28 Sekunden); «Schweiz Aktuell»

vom 17. Dezember 2018: «Wassernot im Napfgebiet» (5 Minuten 31 Sekunden); «Tages-

schau» vom 17. Dezember 2018: «Raumplanung ist gefragt» (2 Minuten 10 Sekunden); «Ta-

gesschau vom 21. Dezember 2018: «Schüler demonstrieren fürs Klima (2 Minuten 42 Sekun-

den); «Tagesschau» vom 21. Dezember 2018: «Klimakiller Kohle» (2 Minuten 48 Sekunden);

«10 vor 10» vom 21. Dezember 2018: «Schüler-Proteste» (28 Sekunden); «10 vor 10» vom 8.

Januar 2019: «Angst vor noch mehr Schnee» (6 Minuten 19 Sekunden); «Tagesschau» vom

E. 7.3 Die überwiegende Mehrzahl dieser Beiträge mit einem Bezug zum Klimawandel stammte aus tagesaktuellen Sendungen («Tagesschau», «10 vor 10», «Schweiz Aktuell») und thematisierte entsprechend aktuelle Ereignisse. Dazu gehörten die nationalrätliche Debatte zum CO2-Gesetz, die Veröffentlichung des Klimaberichts des Bundes, die UNO-Klimakonfe- renz in Polen, Greta Thunberg und die Schülerstreiks, das WEF und die Folgen der Trocken- heit von 2018. Aufgrund der genannten aktuellen Ereignisse nahm die Debatte über das Klima im fraglichen Zeitraum viel Platz in der Berichterstattung von Fernsehen SRF ein.

E. 7.4 Dass der Mensch wegen des CO2-Austosses mitverantwortlich für den Klimawandel ist, wurde grossmehrheitlich als Faktum präsentiert bzw. als Faktum implizit angenommen. Es bildete nicht Thema der Sendungen zum Klimawandel. Selbst inländische Politiker wie Natio- nalrat Christian Imark von SVP, welche staatliche Klimaschutzmassnahmen im Grundsatz ab- lehnen, stellten den menschlichen Faktor für den Klimawandel nicht explizit in Frage. In ver- schiedenen Beiträgen zu Wort kam der ETH-Klimaforscher Reto Knutti, welche die vom Be- schwerdeführer kritisierte herrschende Lehre vertrat, wonach der Mensch den natürlichen Treibhauseffekt verstärke, indem er insbesondere durch den CO2-Austoss zusätzliche Mengen des Gases freisetze und damit zur Klimaerwärmung beitrage.

E. 7.5 Einzig in einem in der Sendung «SRF MySchool» am 19. November 2018 ausge- strahlten Clip wurde Grundlagenwissen über den Zusammenhang zwischen Treibhauseffekt und Klimawandel auf einfache und kindergerechte Weise vermittelt. Die Redaktion stützte sich auf die herrschende Lehre. Die Sicht der «Klimaskeptiker» fand dabei keine Erwähnung.

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E. 7.6 Der Standpunkt von «Klimaskeptikern» kam aber zumindest in einigen Beiträgen zum Ausdruck. Zu erwähnen ist der «Tagesschau»-Beitrag über die Abschlusserklärung der UNO-Klimakonferenz vom 15. Dezember 2018, in welchem die kanadische Umweltministerin ausführt, es gäbe viele Ansichten zum Klimawandel. Zwei weitere Ausstrahlungen weisen auf Tweets des US-Präsidenten Donald Trump hin, aus denen dessen «klimaskeptische» Haltung hervorgeht («10 vor 10»-Beiträge vom 12. November 2018 und 31. Dezember 2018). Der Ge- meindepräsident der US-Insel Tangier verneint im Beitrag des Nachrichtenmagazins «10 vor 10» vom 14. Dezember 2018 in Anlehnung an den US-Präsidenten explizit, dass der Mensch für den Klimawandel mitverantwortlich sei. Der Leiter des Lawinendienstes Tirol stellt schliess- lich im «10 vor 10»-Beitrag vom 8. Januar 2019 in Abrede, dass die ausserordentlich grossen Schneemengen, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, etwas mit dem Klimawandel zu tun hätten.

E. 7.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Berichterstattung von Fernsehen SRF gross- mehrheitlich die herrschende Lehre wiedergab und die Meinung von «Klimaskeptikern» nur am Rande Erwähnung fand. Dafür gab es aber sachliche Gründe, spiegelten die Ausstrahlungen doch die zahlreichen Ereignisse um die Klimadebatte im relevanten Zeitraum wieder, welche praktisch alle in der Tendenz die herrschende Lehre bestätigten. Die Berichterstattung von Fernsehen SRF gab die durch die CO2-Debatte im Nationalrat, einen nationalen Klimabericht, die UNO-Klimakonferenz, Greta Thunberg und die Schülerstreiks geprägte Aktualität wieder. Im entsprechenden Zeitraum gab es keine vergleichbaren Veranstaltungen oder Berichte von «Klimaskeptikern», die für ein Schweizer Publikum relevant gewesen wären. Der Beschwer- deführer führt denn auch nicht an, dass Fernsehen SRF über gewisse Ereignisse nicht berich- tet habe, in welchen die von ihm vertretenen Ansichten zum Ausdruck gekommen wären. In den ausgestrahlten Beiträgen kamen zudem mehrfach Vertreter von politischen Parteien und der Wirtschaft zu Wort, die staatliche Massnahmen gegen die Klimaerwärmung ablehnen oder ihnen zumindest skeptisch gegenüberstehen. Diese hätten Gelegenheit gehabt, die herr- schende Lehre zu den Ursachen der Klimaerwärmung grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Umstand, dass sie dies nicht taten und andere Argumente für ihre Position anführten, kann Fernsehen SRF nicht zur Last gelegt werden. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde daher nicht verletzt. 8. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

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E. 10 Januar 2019: «Neustart CO2-Gesetz» (2 Minuten 14 Sekunden); «10 vor 10» vom 10. Ja- nuar 2019: «Streiken statt lernen?» (4 Minuten 24 Sekunden); «Tagesschau» vom 12. Januar 2019: «Grüne erklären die Wahlen zur Klimawahl» (2 Minuten 13 Sekunden); «10 vor 10» vom

18. Januar 2019: «22'000 Schüler streiken für das Klima» (6 Minuten 23 Sekunden); «Schweiz Aktuell» vom 18. Januar 2019: «Trotz Strafen – 22'000 Schüler streiken weiter für das Klima»

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(4 Minuten 10 Sekunden); «Tagesschau» vom 21. Januar 2019: «Die grossen Abwesenden prägen das WEF in diesem Jahr» (5 Minuten 2 Sekunden); «Tagesschau» vom 21. Januar 2019: «Klimaschutz – Der Kluge reist im Zuge» (2 Minuten 6 Sekunden); «10 vor 10» vom 22. Januar 2019: «Eröffnung 49. WEF in Davos» (2 Minuten 56 Sekunden); «10 vor 10» vom 23. Januar 2019: «Jugendliche Klimaaktivistin Thunberg am WEF» (4 Minuten 13 Sekunden); «10 vor 10» vom 24. Januar 2019: «So ticken die ‘Davos Men’, die sich am WEF treffen» (4 Minuten

E. 13 Sekunden); «Tagesschau vom 26. Januar 2019: «Deutschland will bis 2038 aus den Koh- lekraftwerken aussteigen» (3 Minuten 36 Sekunden); «Tagesschau» vom 27. Januar 2019: «Emotionale Tempolimit-Debatte in Deutschland» (2 Minuten 28 Sekunden); «Tagesschau» vom 28. Januar 2019: «Klimaerwärmung treibt Orca-Wale in den Norden» (1 Minute 1 Se- kunde); «10 vor 10» vom 30. Januar 2019: «Schweizer Unternehmer und der CO2-Ausstoss» (4 Minuten 51 Sekunden); «10 vor 10» vom 31. Januar 2019: «Der Polarwirbel bringt den USA Eiseskälte» (6 Minuten 12 Sekunden); «Club» vom 22. Januar 2019: «Lawine – Naturgewalt vom Berg» (1 Stunde 15 Minuten 40 Sekunden); «Sternstunde Philosophie» vom 11. Novem- ber 2018 (Wiederholung): «Graeme Maxton: Schafft sich die Menschheit bald ab?» (57 Minu- ten 55 Sekunden); «Einstein» vom 6. Dezember 2018: «Rekordtrockenheit im Wasserschloss

– die Folgen für die Schweiz» (31 Minuten 7 Sekunden); «Tagesschau» vom 29. Dezember 2018: «Jahresrückblick», Teil 5/7 (8 Minuten 35 Sekunden); «Kulturplatz» vom 9. Januar 2019: «Kunst gegen die Klimakatastrophe» (27 Minuten 13 Sekunden); «Arena» vom 18. Januar 2019: «Die Jungen übernehmen» (1 Stunde 12 Minuten 7 Sekunden); «ECO» vom 21. Januar 2019: «Klimawandel: Grösstes Risiko für die Welt» (7 Minuten 47 Sekunden).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 813

Entscheid vom 13. September 2019

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin),

Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Berichterstattung über Klimafragen

Beschwerde vom 9. April 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte E (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 22. Januar 2019 im Rahmen des Konsumentenmaga- zins «Kassensturz» einen zweiteiligen Beitrag über die Heizungssysteme in der Schweiz aus (Dauer: 18 Minuten 44 Sekunden). Im Filmbericht wurden die längerfristigen Kosten der ver- schiedenen Heizsysteme gegenübergestellt. Auch die klimaschädlichen Auswirkungen von den in der Schweiz noch weit verbreiteten Heizölheizungen wurden verschiedentlich betont. Im nachfolgenden Studiogespräch diskutierten je ein Vertreter von Swissoil und Suissetec über das Thema. B. In der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 23. Januar 2019 zeigte Fernsehen SRF den Beitrag «Greta Thunberg am WEF» (Dauer: 1 Minute 53 Sekun- den). Darin berichtete die Redaktion über die Ankunft der Umweltaktivistin in Zürich und in Davos, wo sie das Weltwirtschaftsforum besuchte. Neben Greta Thunberg kam im Beitrag auch eine Vertreterin von Greenpeace zu Wort. C. Mit Eingabe vom 9. April 2019 erhob E (Beschwerdeführer) gegen die Berichterstat- tung von Fernsehen SRF zum Klimawandel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Als Beispiele für die einseitige und unausgewogene Information zu diesem Thema nennt er die erwähnten beiden Beiträge aus den Sendungen «Kassensturz» und «Tagesschau». Er betont, er hätte Dutzende von anderen Sendungen aufführen können. Als Ursache für den Klimawandel seien in der Berichterstattung von Fern- sehen SRF ausschliesslich die von Menschen verursachten CO2-Emissionen genannt wor- den. Unter Klimaforschern sei dies aber umstritten. Es gebe auch keine wissenschaftlichen Belege für den Zusammenhang zwischen CO2-Gehalt und Erderwärmung. Die als Klimaleug- ner verunglimpften Kritiker der herrschenden Lehre kämen in der Berichterstattung von Fern- sehen SRF nicht zu Wort. Dagegen werde Greta Thunberg und den Verfechtern eines Klima- notstands viel Sendezeit gewidmet. Der Beschwerdeführer fordert von Fernsehen SRF, in entsprechenden Sendungen zu erwähnen, es sei wissenschaftlich nicht erwiesen, dass CO2 Erderwärmung verursache und der menschliche CO2-Austoss diese Klimaerwärmung ver- schulde. In den Sendungen sollten zudem auch alternative Meinungen zum Klimawandel eine Plattform erhalten. Der Beschwerdeführer kritisiert überdies die zuständige Ombudsstelle, welche sich in ihren Schlussberichten zu Sendungen über den Klimawandel ebenfalls nicht auf Fakten stütze. Der Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 15. März 2019 sowie die Unterschriften von 23 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 27. Mai 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Forderung des Beschwerdeführers, bei Sendungen zum Thema Klimawandel jeweils bestimmte Informationen auszustrahlen. Die UBI könne Veranstalter nicht zu entsprechenden Hinweisen verpflichten. Weder das Sachge- rechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) habe Fernsehen SRF verletzt. Im «Kassensturz»-Beitrag habe die Redaktion die Vor- und Nachteile der verschiedenen Heizsysteme gegenübergestellt und es seien die unterschiedlichen Argumente zum Ausdruck gekommen. Im Zusammenhang

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mit dem «Tagesschau»-Beitrag sei für das Publikum erkennbar gewesen, dass darin die sub- jektiven Ansichten von Greta Thunberg vermittelt werden. Zwischen November 2018 und Ja- nuar 2019 habe Fernsehen SRF insgesamt 50 Beiträge zum Klimawandel ausgestrahlt. Die Berichterstattung sei geprägt gewesen durch die Debatte zum CO2-Gesetz im Nationalrat, die Weltklimakonferenz in Kattowitz und die Klimastreiks. Fernsehen SRF habe im Programm die herrschende Meinung und Erkenntnisse der Forschung wiedergegeben, wonach der Mensch den natürlichen Treibhauseffekt namentlich durch CO2-Emissionen verstärke. SRF schliesse aber auch andere Meinungen nicht aus. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten zum Thema Klimawandel seien in der für die Zeitraumbeschwerde relevanten Periode zwischen Novem- ber 2018 und Ende Januar 2019 angemessen zum Ausdruck gekommen. E. In seiner Replik vom 4. Juni 2019 erwähnt der Beschwerdeführer, dass auf die ein- zelnen Sendungen nicht eingegangen werden müsse. Das Problem sei, dass Fernsehen SRF seit 30 Jahren Gegenpositionen zu den Gründen des Klimawandels, eines politisch sehr wich- tigen Themas, unterdrücke und das Publikum so manipuliere. Der Begriff «herrschende Mei- nung» drücke die Meinungsdiktatur treffend aus. Fernsehen SRF gebe die Thesen des Welt- klimarats IPCC, gegen welche vieles spreche, unkritisch wieder. Zu verweisen sei auch auf den für Jugendliche bestimmten Film über den Treibhauseffekt und dessen Ursachen («SRF MySchool» vom 19. November 2018). Abweichende Meinungen würden im Programm von Fernsehen SRF nicht toleriert. F. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 24. Juni 2019, dass die Replik des Beschwerdeführers keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte aufweise. Im für das Vielfaltsgebot relevanten Zeitraum seien zwar keine Beiträge ausgestrahlt worden, wel- che die vom Beschwerdeführer angeführten Theorien zum Klimawandel wiedergeben wür- den. Dies sei jedoch kein Widerspruch zum Vielfaltsgebot. Es habe kein konkreter Anlass bestanden, Kritiker wie Ian Clarke zu thematisieren. Der wohl bekannteste Klimaskeptiker, US-Präsident Donald Trump, käme jedoch im Programm von Fernsehen SRF regelmässig zu Wort. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdefüh- rung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig be- anstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den bean- standeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen, wenn eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer beanstandet alle Sendungen, welche Bezug auf den Klimawandel nehmen. Als relevanter Zeitraum gilt November 2018 bis Ende Januar 2019. 4. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob die angefochtenen Beiträge Bestim- mungen über den redaktionellen Inhalt verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann weder im Entscheid noch im Rahmen eines allfälligen Massnahmenverfahrens nach einer fest- gestellten Rechtsverletzung (Art. 89 Abs. 1 RTVG) anordnen, bestimmte Informationen in zu- künftigen Sendungen auszustrahlen. Ebenfalls nicht eintreten kann die UBI auf die Kritik gegen die Ombudsstelle. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communica- tion, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). 6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rund- funkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sen- dung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grund- sätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerech- tigkeits- und Vielfaltsgebots geltend. 6.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1

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S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. 6.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe zwei Beiträge mit Informationsgehalt explizit erwähnt, in denen die CO2-/Klimaerwärmung-Problematik seiner Meinung nach unkri- tisch wiedergegeben wird. Er betont, dass es sich dabei um zwei Beispiele einer generell ein- seitigen Berichterstattung von Fernsehen SRF zum Klimawandel handle. Ihm gehe es primär um das ausschliessliche Verbreiten der herrschenden Lehre im Programm, wobei Kritiker (im Folgenden auch als «Klimaskeptiker» bezeichnet) nicht zu Wort kämen, und nicht um einzelne Sendungen. Da er aber auch eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend macht und eine solche nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, prüft die UBI die beiden konkret genannten Beiträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot. 6.3 Im vom Beschwerdeführer gerügten zweiteiligen Beitrag des Konsumentenmagazins «Kassensturz» vom 21. Januar 2019 geht es um das Thema Heizen. Erwähnt wird, dass 60% aller Heizsysteme in der Schweiz fossile Energien verbrennen, also mit Öl oder Gas betrieben werden. Im Beitrag kommen Liegenschaftsbesitzer zu Wort, die sich mit dem Thema des Er- satzes ihrer Öl- oder Gasheizung auseinandersetzen oder sich bereits für ein System mit er- neuerbarer Energie entschieden haben und ihre Beweggründe dafür erklären. Ein genereller Kosten- und ein CO2-Ausstoss-Vergleich wird eingeblendet und es werden die Vor- und Nach- teile des Heizens mit fossilen Energien, mit einer Erdsonde oder einer Wärmepumpe aufge- zeigt. Der zweite Teil des Beitrags besteht aus einer Studiodiskussion, bei der sich ein Vertreter von Swissoil und ein Vertreter des Gebäudetechnikverbands Suissetec gegenüberstehen und über das Thema Heizen mit Öl und alternative Energien debattieren. 6.4 Das Publikum erhält zu diesem Themenbereich ein nachvollziehbares und differen- ziertes Bild, bei dem sowohl Konsumenten wie Anbieter mit verschiedenen Voten zu Wort kom- men. Um sich eine Meinung über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Heizsysteme zu bilden, muss der Veranstalter nicht zwingend Zweifel oder alternative Meinungen zu der gän- gigen Klimawandeltheorie erwähnen. Die Redaktion konfrontierte jedoch den Vertreter von Swissoil und damit von der Heizölindustrie mit der herrschenden Lehre, indem die Moderatorin sagte: «Da muss man sagen, es gibt eigentlich definitiv gar rein nichts klimaschädlicheres als Heizen mit Öl». Der Vertreter von Swissoil hatte somit Gelegenheit, dieser Argumentation zu

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widersprechen oder zumindest in Frage zu stellen. Dies tat aber selbst dieser Repräsentant der Ölindustrie trotz erheblicher wirtschaftlicher Interessen nicht. Er verwies stattdessen da- rauf, dass auch erneuerbare Energien keine makellose CO2-Bilanz hätten, da für den Betrieb ebenfalls Atom- oder Kohlestrom verwendet werde. 6.5 Es bleibt festzuhalten, dass der Beitrag durch das Nichterwähnen der Theorie, wo- nach es keinen menschengemachten Klimawandel gebe bzw. dass ein solcher nicht bewiesen sei, das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat. 6.6 Im vom Beschwerdeführer ebenfalls explizit gerügten Beitrag der «Tagesschau» vom 23. Januar 2019 stand der bevorstehende Besuch des WEF in Davos durch die 16jährige Umweltaktivistin und Gallionsfigur der Jugendklima-Proteste, Greta Thunberg, im Zentrum. Die von Greta Thunberg und auch von einer Vertreterin von Greenpeace im Filmbericht geäusser- ten Meinungen zur Klimadebatte waren klar als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Es war für die Meinungsbildung des Publikums nicht notwendig, auch noch speziell darauf hinzuweisen, dass es andere Ansichten und Zweifel an der herrschenden Lehre zu den Ursachen des Klimawandels gibt. Die Nichterwähnung dieses Aspekts begründet keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. 7. Im Vordergrund der Rügen des Beschwerdeführers steht die Berichterstattung von Fernsehen SRF zu Klimafragen insgesamt. Im Rahmen der erhobenen Zeitraumbeschwerde kann die UBI das Programm von Fernsehen SRF zu diesem Thema auf seine Vereinbarkeit mit dem Vielfaltsgebot von Art 4 Abs. 4 RTVG überprüfen. Dieses will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Ein- seitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herr- schender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [«Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination ju- rassien»], UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheide b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»] und b. 619 vom 20. August 2010 E. 4.2 [«Klimaforschung»]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG richtet sich das Vielfalts- gebot ausschliesslich an konzessionierte Veranstalter und betrifft – mit Ausnahme von Abstim- mungs- und Wahlsendungen – nicht einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt. 7.1 Bei Zeitraumbeschwerden kann die UBI nur Sendungen aus einer Periode von ma- ximal drei Monaten berücksichtigen. Das Vielfaltsgebot sieht keine Fristen vor, innerhalb wel- cher dieses eingehalten werden muss. Aus Art. 4 Abs. 4 RTVG kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass im Programm von Fernsehen SRF alle Meinungen und Ansichten zu Klimafragen in einem Zeitraum von drei Monaten immer zum Ausdruck kommen müssen, selbst wenn es dafür keinen aktuellen Anlass gibt (UBI-Entscheid b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 7.2. [«Börse»]). Die UBI hat im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung auch nicht darüber zu entschei- den, ob wissenschaftlich bewiesen ist, dass der Mensch mitverantwortlich für den Klimawandel ist.

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7.2 Fernsehen SRF strahlte zwischen November 2018 und Ende Januar 2019 neben den beiden bereits erwähnten Beiträgen folgende Sendungen aus, in welchen Klimafragen thematisiert wurden: «Tagesschau» vom 2. November 2018: «Wut über Treibstoff-Preise in Frankreich» (2 Minuten 22 Sekunden); «10 vor 10» vom 12. November 2018: «Flammeninferno in Kalifornien» (4 Minuten 38 Sekunden); «10 vor 10» vom 13. November 2018: Klimawandel in der Schweiz» (11 Minuten 27 Sekunden); «Tagesschau» vom 13. November 2018: Beiträge «Hitzesommer werden keine Seltenheit mehr sein» und «Auswirkungen Klimaveränderungen auf Skitourismus» (4 Minuten 5 Sekunden); «Schweiz Aktuell» vom 16. November 2018: «Um- wandlung von Moorböden zu Nutzflächen» (5 Minuten); «SRF MySchool» vom 19. November 2018: «Wie wärmt der Treibhauseffekt die Erde» (4 Minuten 46 Sekunden); «Schweiz Aktuell» vom 19. November 2018: «Weihnachtsbaum bald aus der Fabrik» (2 Minuten 58 Sekunden); «Tagesschau» vom 4. Dezember 2018: «Nationalratsdebatte über CO2-Gesetz» (2 Minuten 8 Sekunden); «Tagesschau» vom 4. Dezember 2018: «Auswirkungen der CO2-Gesetze für Kon- sumentinnen und Konsumenten» (1 Minute 58 Sekunden); «Tagesschau» vom 10. Dezember 2018: «Keine CO2-Abgabe auf Flugtickets» (2 Minuten 20 Sekunden); «10 vor 10» vom 11. Dezember 2018: «Revision des CO2-Gesetzes gescheitert» (4 Minuten 2 Sekunden); «10 vor 10» vom 11. Dezember 2018: «Energieministerin zum Scheitern des CO2-Gesetzes» (53 Se- kunden); «10 vor 10» vom 11. Dezember 2018: «Flugzeugpendler auf dem Vormarsch» (4 Minuten 48 Sekunden); «Tagesschau» vom 11. Dezember 2018: «Nationalrat versenkt das CO2-Gesetz» (3 Minuten 17 Sekunden); «Tagesschau» vom 11. Dezember 2018: «CO2-Vor- schriften für LKW gefordert» (3 Minuten 17 Sekunden); «Rundschau» vom 12. Dezember 2018: «CO2-Gesetz? Nein danke» (10 Minuten 45 Sekunden); «Tagesschau» vom 12. Dezem- ber 2018: «Doris Leuthard an der UNO-Klimakonferenz» (2 Minuten 26 Sekunden); «Tages- schau» vom 13. Dezember 2018: «UNO-Klimakonferenz ohne Ergebnisse» (4 Minuten 10 Se- kunden); «10 vor 10» vom 13. Dezember 2018: «Abschied von Bundesrätin Doris Leuthard» (4 Minuten 32 Sekunden); «10 vor 10» vom 14. Dezember 2018: «Verschwindet Tangier unter dem Meeresspiegel?» (4 Minuten 32 Sekunden); «10 vor 10» vom 14. Dezember 2018: «Die Idee: CO2aus der Luft in den Boden» (3 Minuten 59 Sekunden); «Tagesschau» vom 14. De- zember 2018: «Letzter Tag am Klimagipfel in Polen und keine Einigung in Sicht» (2 Minuten 19 Sekunden); «Tagesschau» vom 15. Dezember 2018: «UNO-Klimakonferenz: Warten auf Abschlusserklärung» (1 Minute 54 Sekunden); «Tagesschau» vom 16. Dezember 2018: «UNO-Klimakonferenz: Das Regelwerk steht» (3 Minuten 28 Sekunden); «Schweiz Aktuell» vom 17. Dezember 2018: «Wassernot im Napfgebiet» (5 Minuten 31 Sekunden); «Tages- schau» vom 17. Dezember 2018: «Raumplanung ist gefragt» (2 Minuten 10 Sekunden); «Ta- gesschau vom 21. Dezember 2018: «Schüler demonstrieren fürs Klima (2 Minuten 42 Sekun- den); «Tagesschau» vom 21. Dezember 2018: «Klimakiller Kohle» (2 Minuten 48 Sekunden); «10 vor 10» vom 21. Dezember 2018: «Schüler-Proteste» (28 Sekunden); «10 vor 10» vom 8. Januar 2019: «Angst vor noch mehr Schnee» (6 Minuten 19 Sekunden); «Tagesschau» vom

10. Januar 2019: «Neustart CO2-Gesetz» (2 Minuten 14 Sekunden); «10 vor 10» vom 10. Ja- nuar 2019: «Streiken statt lernen?» (4 Minuten 24 Sekunden); «Tagesschau» vom 12. Januar 2019: «Grüne erklären die Wahlen zur Klimawahl» (2 Minuten 13 Sekunden); «10 vor 10» vom

18. Januar 2019: «22'000 Schüler streiken für das Klima» (6 Minuten 23 Sekunden); «Schweiz Aktuell» vom 18. Januar 2019: «Trotz Strafen – 22'000 Schüler streiken weiter für das Klima»

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(4 Minuten 10 Sekunden); «Tagesschau» vom 21. Januar 2019: «Die grossen Abwesenden prägen das WEF in diesem Jahr» (5 Minuten 2 Sekunden); «Tagesschau» vom 21. Januar 2019: «Klimaschutz – Der Kluge reist im Zuge» (2 Minuten 6 Sekunden); «10 vor 10» vom 22. Januar 2019: «Eröffnung 49. WEF in Davos» (2 Minuten 56 Sekunden); «10 vor 10» vom 23. Januar 2019: «Jugendliche Klimaaktivistin Thunberg am WEF» (4 Minuten 13 Sekunden); «10 vor 10» vom 24. Januar 2019: «So ticken die ‘Davos Men’, die sich am WEF treffen» (4 Minuten 13 Sekunden); «Tagesschau vom 26. Januar 2019: «Deutschland will bis 2038 aus den Koh- lekraftwerken aussteigen» (3 Minuten 36 Sekunden); «Tagesschau» vom 27. Januar 2019: «Emotionale Tempolimit-Debatte in Deutschland» (2 Minuten 28 Sekunden); «Tagesschau» vom 28. Januar 2019: «Klimaerwärmung treibt Orca-Wale in den Norden» (1 Minute 1 Se- kunde); «10 vor 10» vom 30. Januar 2019: «Schweizer Unternehmer und der CO2-Ausstoss» (4 Minuten 51 Sekunden); «10 vor 10» vom 31. Januar 2019: «Der Polarwirbel bringt den USA Eiseskälte» (6 Minuten 12 Sekunden); «Club» vom 22. Januar 2019: «Lawine – Naturgewalt vom Berg» (1 Stunde 15 Minuten 40 Sekunden); «Sternstunde Philosophie» vom 11. Novem- ber 2018 (Wiederholung): «Graeme Maxton: Schafft sich die Menschheit bald ab?» (57 Minu- ten 55 Sekunden); «Einstein» vom 6. Dezember 2018: «Rekordtrockenheit im Wasserschloss

– die Folgen für die Schweiz» (31 Minuten 7 Sekunden); «Tagesschau» vom 29. Dezember 2018: «Jahresrückblick», Teil 5/7 (8 Minuten 35 Sekunden); «Kulturplatz» vom 9. Januar 2019: «Kunst gegen die Klimakatastrophe» (27 Minuten 13 Sekunden); «Arena» vom 18. Januar 2019: «Die Jungen übernehmen» (1 Stunde 12 Minuten 7 Sekunden); «ECO» vom 21. Januar 2019: «Klimawandel: Grösstes Risiko für die Welt» (7 Minuten 47 Sekunden). 7.3 Die überwiegende Mehrzahl dieser Beiträge mit einem Bezug zum Klimawandel stammte aus tagesaktuellen Sendungen («Tagesschau», «10 vor 10», «Schweiz Aktuell») und thematisierte entsprechend aktuelle Ereignisse. Dazu gehörten die nationalrätliche Debatte zum CO2-Gesetz, die Veröffentlichung des Klimaberichts des Bundes, die UNO-Klimakonfe- renz in Polen, Greta Thunberg und die Schülerstreiks, das WEF und die Folgen der Trocken- heit von 2018. Aufgrund der genannten aktuellen Ereignisse nahm die Debatte über das Klima im fraglichen Zeitraum viel Platz in der Berichterstattung von Fernsehen SRF ein. 7.4 Dass der Mensch wegen des CO2-Austosses mitverantwortlich für den Klimawandel ist, wurde grossmehrheitlich als Faktum präsentiert bzw. als Faktum implizit angenommen. Es bildete nicht Thema der Sendungen zum Klimawandel. Selbst inländische Politiker wie Natio- nalrat Christian Imark von SVP, welche staatliche Klimaschutzmassnahmen im Grundsatz ab- lehnen, stellten den menschlichen Faktor für den Klimawandel nicht explizit in Frage. In ver- schiedenen Beiträgen zu Wort kam der ETH-Klimaforscher Reto Knutti, welche die vom Be- schwerdeführer kritisierte herrschende Lehre vertrat, wonach der Mensch den natürlichen Treibhauseffekt verstärke, indem er insbesondere durch den CO2-Austoss zusätzliche Mengen des Gases freisetze und damit zur Klimaerwärmung beitrage. 7.5 Einzig in einem in der Sendung «SRF MySchool» am 19. November 2018 ausge- strahlten Clip wurde Grundlagenwissen über den Zusammenhang zwischen Treibhauseffekt und Klimawandel auf einfache und kindergerechte Weise vermittelt. Die Redaktion stützte sich auf die herrschende Lehre. Die Sicht der «Klimaskeptiker» fand dabei keine Erwähnung.

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7.6 Der Standpunkt von «Klimaskeptikern» kam aber zumindest in einigen Beiträgen zum Ausdruck. Zu erwähnen ist der «Tagesschau»-Beitrag über die Abschlusserklärung der UNO-Klimakonferenz vom 15. Dezember 2018, in welchem die kanadische Umweltministerin ausführt, es gäbe viele Ansichten zum Klimawandel. Zwei weitere Ausstrahlungen weisen auf Tweets des US-Präsidenten Donald Trump hin, aus denen dessen «klimaskeptische» Haltung hervorgeht («10 vor 10»-Beiträge vom 12. November 2018 und 31. Dezember 2018). Der Ge- meindepräsident der US-Insel Tangier verneint im Beitrag des Nachrichtenmagazins «10 vor 10» vom 14. Dezember 2018 in Anlehnung an den US-Präsidenten explizit, dass der Mensch für den Klimawandel mitverantwortlich sei. Der Leiter des Lawinendienstes Tirol stellt schliess- lich im «10 vor 10»-Beitrag vom 8. Januar 2019 in Abrede, dass die ausserordentlich grossen Schneemengen, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, etwas mit dem Klimawandel zu tun hätten. 7.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Berichterstattung von Fernsehen SRF gross- mehrheitlich die herrschende Lehre wiedergab und die Meinung von «Klimaskeptikern» nur am Rande Erwähnung fand. Dafür gab es aber sachliche Gründe, spiegelten die Ausstrahlungen doch die zahlreichen Ereignisse um die Klimadebatte im relevanten Zeitraum wieder, welche praktisch alle in der Tendenz die herrschende Lehre bestätigten. Die Berichterstattung von Fernsehen SRF gab die durch die CO2-Debatte im Nationalrat, einen nationalen Klimabericht, die UNO-Klimakonferenz, Greta Thunberg und die Schülerstreiks geprägte Aktualität wieder. Im entsprechenden Zeitraum gab es keine vergleichbaren Veranstaltungen oder Berichte von «Klimaskeptikern», die für ein Schweizer Publikum relevant gewesen wären. Der Beschwer- deführer führt denn auch nicht an, dass Fernsehen SRF über gewisse Ereignisse nicht berich- tet habe, in welchen die von ihm vertretenen Ansichten zum Ausdruck gekommen wären. In den ausgestrahlten Beiträgen kamen zudem mehrfach Vertreter von politischen Parteien und der Wirtschaft zu Wort, die staatliche Massnahmen gegen die Klimaerwärmung ablehnen oder ihnen zumindest skeptisch gegenüberstehen. Diese hätten Gelegenheit gehabt, die herr- schende Lehre zu den Ursachen der Klimaerwärmung grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Umstand, dass sie dies nicht taten und andere Argumente für ihre Position anführten, kann Fernsehen SRF nicht zur Last gelegt werden. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde daher nicht verletzt. 8. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht an- gefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstan- deten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 29. November 2019